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810.113•Verordnung über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin
810.113VNEKFederal Council Ordinance01.01.2001
(VNEK)
vom 4. Dezember 2000 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 28 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 19981(FMedG),
verordnet:
Die Kommission erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Die Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.
Die Kommission kann direkt mit in- und ausländischen Amtsstellen verkehren.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
SR 810.11 ↩
Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 1 der V vom 14. Febr. 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 651). ↩
SR 172.010.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2.5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). ↩
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