814.412.2•Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden
814.412.2MaLVDepartmental Ordinance01.07.2007
(Maschinenlärmverordnung, MaLV)
vom 22. Mai 2007 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861(LSV)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952
über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Geräte und Maschinen, die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt und vorgeführt werden, wenn ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen ist und deshalb die Geräte und Maschinen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(Art. 4 Abs. 2)
| Nr.^16^ | Gerät/Maschine |
|---|---|
| 03 | Bauaufzug für den Materialtransport mit Verbrennungsmotor |
| 08 | Verdichtungsmaschine in der Bauart von Vibrationswalzen und nichtvibrierenden Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer |
| 09 | Kompressor (< 350 kW) |
| 10 | Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer |
| 12 | Bauwinde mit Verbrennungsmotor |
| 16 | Planiermaschine (< 500 kW) |
| 18 | Muldenfahrzeug (< 500 kW) |
| 20 | Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) |
| 21 | Baggerlader (< 500 kW) |
| 23 | Grader (< 500 kW) |
| 29 | Hydraulikaggregat |
| 31 | Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kW) |
| 32 | Rasenmäher, mit Ausnahme von: |
| – land- und forstwirtschaftlichen Geräten | |
| – Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist | |
| 33 | Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider mit Elektromotor |
| 36 | Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor |
| 36 | geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z.B. auf Baustellen, bestimmt ist) |
| 37 | Lader (< 500 kW) |
| 38 | Mobilkran |
| 40 | Motorhacke |
| 41 | Strassenfertiger ohne Hochverdichtungsbohle |
| 45 | Kraftstromerzeuger (< 400 kW) |
| 53 | Turmdrehkran |
| 57 | Schweissstromerzeuger |
| Geräte-/Maschinentyp | Installierte Nutzleistung P in kW, bzw. Elektrische Leistung P Masse in kg, bzw. Schnittbreite L in cm | Schallleistungspegel L | |
|---|---|---|---|
| Emissionsgrenzwerte | Richtwerte^18^ | ||
| Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen) | P ≤ 8 | 105 | |
| 8 < P ≤ 70 | 106 | ||
| P > 70 | 86 +11 lg P | ||
| Verdichtungsmaschinen (handgeführte Vibrationswalzen, Vibrationsstampfer) | P ≤ 8 | 108 | 105 |
| 8 < P ≤ 70 | 109 | 106 | |
| P > 70 | 89 +11 lg P | 86 +11 lg P | |
| Verdichtungsmaschinen (Rüttelplatten) | P ≤ 3 | 105 | |
| 3 ≤ P ≤ 8 | 108 | 105 | |
| 8 ≤ P ≤ 70 | 109 | 106 | |
| P > 70 | 89 +11 lg P | 86 +11 lg P | |
| Kettenbaggerlader | P ≤ 55 | 103 | |
| P > 55 | 84 +11 lg P | ||
| Kettenlader | P ≤ 55 | 103 | |
| P > 55 | 87 +11 lg P | 84 +11 lg P | |
| Planierraupen | P ≤ 55 | 106 | 103 |
| P > 55 | 87 +11 lg P | 84 +11 lg P | |
| Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Mobilkräne, Verdichtungsmaschinen (nichtvibrierende Walzen), Strassenfertiger, Hydraulikaggregate | P ≤ 55 | 101 | |
| P > 55 | 82 +11 lg P | ||
| Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Strassenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle | P ≤ 55 | 104 | 101 |
| P > 55 | 85 +11 lg P | 82 +11 lg P | |
| Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken | P ≤ 15 | 93 | |
| P > 15 | 80 +11 lg P | ||
| Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer | m ≤ 15 | 105 | |
| 15 < m < 30 | 94 +11 lg m | 92 +11 lg m | |
| m>30 | 94 +11 lg m |
| Geräte-/Maschinentyp | Installierte Nutzleistung P in kW, bzw. Elektrische Leistung P Masse in kg, bzw. Schnittbreite L in cm | Schallleistungspegel L | |
|---|---|---|---|
| Emissionsgrenzwerte | Richtwerte | ||
| Turmdrehkräne | 96 + lg P | ||
| Schweissstrom- und Kraftstromerzeuger | P | 95 + lg P | |
| 2 <P | 96 + lg P | ||
| P | 95 + lg P | ||
| Kompressoren | P ≤ 15 | 97 | |
| P > 15 | 95 +2 lg P | ||
| Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider | L ≤ 50 | 96 | 94 |
| 50 < L ≤ 70 | 98 | ||
| 70 < L ≤ 120 | 100 | 98 | |
| L > 120 | 105 | 103 |
| Nr.19 | Gerät/Maschine |
|---|---|
| 01 | Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor |
| 02 | Freischneider |
| 03 | Bauaufzug für den Materialtransport mit Elektromotor |
| 04 | Baustellenbandsägemaschine |
| 05 | Baustellenkreissägemaschine |
| 06 | Tragbare Motorkettensäge |
| 07 | Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug |
| 08 | Verdichtungsmaschine in der Bauart eines Explosionsstampfers |
| 11 | Beton- und Mörtelmischer |
| 12 | Bauwinde mit Elektromotor |
| 13 | Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel |
| 14 | Förderband |
| 15 | Fahrzeugkühlaggregat |
| 17 | Bohrgerät |
| 19 | Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen |
| 22 | Altglassammelbehälter |
| 24 | Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor |
| 25 | Heckenschere |
| Nr. | Gerät/Maschine |
|---|---|
| 26 | Hochdruckspülfahrzeug |
| 27 | Hochdruckwasserstrahlmaschine |
| 28 | Hydraulikhammer |
| 30 | Fugenschneider |
| 34 | Laubbläser |
| 35 | Laubsammler |
| 36 | Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind |
| 39 | Rollbarer Müllbehälter |
| 41 | Strassenfertiger mit Hochverdichtungsbohle |
| 42 | Rammausrüstung |
| 43 | Rohrleger |
| 44 | Pistenraupe |
| 45 | Kraftstromerzeuger (>400 kW) |
| 46 | Kehrmaschine |
| 47 | Müllsammelfahrzeug |
| 48 | Strassenfräse |
| 49 | Vertikutierer |
| 50 | Schredder/Zerkleinerer |
| 51 | Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) |
| 52 | Saugfahrzeug |
| 54 | Grabenfräse |
| 55 | Transportbetonmischer |
| 56 | Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) |
(Art. 5 Abs. 1)
1 Die «interne Fertigungskontrolle» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Er bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine dasLWA-Kennzeichen an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2 Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Er kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall sind der Name und die Adresse dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.
3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– Name und Adresse des Herstellers;
– eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschinen;
– Fabrikmarke;
– Handelsbezeichnung;
– Typ, Serie und Nummern;
– die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschinen und die Beurteilung der Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
– einen Verweis auf diese Verordnung;
– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
4 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
1 Die «interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung»ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Er bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine dasLWA-Kennzeichen an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2 Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Er kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall sind der Name und die Adresse dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.
3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– Name und Adresse des Herstellers;
– eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschine;
– Fabrikmarke;
– Handelsbezeichung;
– Typ, Serie und Nummern;
– die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschine und die Beurteilung der Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
– einen Verweis auf diese Verordnung;
– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
4 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
5 Begutachtung durch die Konformitätsbewertungsstelle vor dem Inverkehrbringen
Der Hersteller legt einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl eine Kopie der technischen Unterlagen vor, bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht werden.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller entsprechend und nimmt bei Bedarf Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich gehaltene Prüfungen vor oder lässt diese vornehmen.
Nachdem die Konformitätsbewertungsstelle in einem Bericht bestätigt hat, dass die technischen Unterlagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, kann der Hersteller die Angabe des garantierten Schallleistungspegels an den Geräten und Maschinen anbringen und eine Konformitätserklärung ausstellen. Er trägt dafür die vollständige Verantwortung.
6 Begutachtung durch die Konformitätsbewertungsstelle während der Produktion
Der Hersteller schaltet die Konformitätsbewertungsstelle in der Produktionsphase ein. Dabei hat er die Wahl zwischen den beiden folgenden Verfahren:
i) Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Verordnung nach wie vor entsprechen.
Die Konformitätsbewertungsstelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:
– ordnungsgemässe und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen,
– Ausstellung der Konformitätserklärung,
– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle freien Einblick in alle internen Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, in die effektiven Ergebnisse der internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls in die getroffenen Abhilfemassnahmen.
Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, nimmt die Konformitätsbewertungsstelle Messungen der Lärmemissionen vor. Diese können nach eigener Einschätzung und Erfahrung der Konformitätsbewertungsstelle vereinfacht oder vollständig nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 2000/14/EG für den jeweiligen Geräte- oder Maschinentyp durchgeführt werden.
ii) Die Konformitätsbewertungsstelle führt in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Messungen der Lärmemissionen gemäss Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen:
– ordnungsgemässe und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen,
– Ausstellung der Konformitätserklärung.
iii) Bei beiden Verfahren legt die Konformitätsbewertungsstelle die Häufigkeit der Prüfungen fest in Abhängigkeit:
– der Ergebnisse früherer Begutachtungen,
– der Notwendigkeit, Abhilfemassnahmen zu überwachen,
– der Jahresproduktion,
– der allgemeinen Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der garantierten Werte.
Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle 3 Jahre.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller entsprechend.
Entspricht das geprüfte Gerät oder die geprüfte Maschine den Bestimmungen dieser Verordnung, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle das BAFU.
1 Die «Einzelprüfung» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das einzelne Gerät oder die einzelne Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Er bringt dasLWA-Kennzeichen am Gerät oder an der Maschine an und stellt die Konformitätserklärung aus.
2 Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl einzureichen.
Er muss Folgendes enthalten:
– Name und Adresse des Herstellers;
– eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist;
– die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:
– eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschine;
– Fabrikmarke;
– Handelsbezeichnung;
– Typ, Serie und Nummern;
– die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschine und für die Beurteilung der Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
– einen Verweis auf diese Verordnung.
3 Die Konformitätsbewertungsstelle:
– prüft, ob das Gerät oder die Maschine in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;
– vereinbart mit dem Hersteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen durchgeführt werden sollen;
– führt die nach dieser Verordnung erforderlichen Geräuschmessungen durch oder lässt diese durchführen.
4 Entspricht das Gerät oder die Maschine den Bestimmungen dieser Verordnung, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung aus.
Lehnt die Konformitätsbewertungsstelle es ab, dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
Der Hersteller bewahrt für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen auf.
1 Die «umfassende Qualitätssicherung» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
Der Hersteller bringt dasLWA-Kennzeichen an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche Konformitätserklärung aus.
2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung und unterliegt der Überwachung.
3 Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag enthält:
– alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, einschliesslich der technischen Unterlagen aller Geräte und Maschinen, die sich bereits in der Entwurfs- und Fertigungsphase befinden, mit mindestens folgenden Informationen:
– Name und Adresse des Herstellers;
– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
– Fabrikmarke;
– Handelsbezeichnung;
– Typ, Serie und Nummern;
– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung ihrer Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
– einen Verweis auf diese Verordnung;
– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel;
– eine Kopie der Konformitätserklärung;
– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und Verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
– Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqualität;
– für jedes Produkt erstellte technische Unterlagen mit mindestens den in Ziffer 3.1 genannten Angaben für die dort genannten technischen Unterlagen;
– Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;
– entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen;
– vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
– Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
– Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.
3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert.
Der Hersteller unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsgemäss erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere:
– Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
– die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;
– die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter usw.
4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihr einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die Konformitätsbewertungsstelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5 Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die Behörden folgende Unterlagen zur Verfügung:
– die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 zweiter Spiegelstrich;
– die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.4 Absatz 2;
– die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäss den Ziffern 3.4 letzter Absatz sowie 4.3 und 4.4.
6 Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c)
1 Das Kennzeichen muss aus dem Zahlenwert des garantierten Schallleistungspegels in dB, dem Zeichen «LWA» und dem folgenden Piktogramm bestehen.
2 Die Höhe des Kennzeichens muss mindestens 40 mm betragen. Bei Maschinen und Geräten von weniger als 20 kg Gewicht kann die Höhe des Kennzeichens bis auf 20 mm verringert werden. 3 Bei Verkleinerung oder Vergrösserung des Kennzeichens je nach Grösse des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden.
SR 814.41 ↩
SR 946.51 ↩
ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG vom 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44). ↩
Diese technischen Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG vom 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44). ↩
SR 946.512 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2020 angepasst. ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). ↩
SR 172.041.1 ↩
SR 814.014 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253). ↩
Die Nummern der Geräte und Maschinen sind identisch mit denjenigen, die in der Richtlinie 2000/14/EG bei der Definition der Geräte und Maschinen (Anh. I) und bei der Regelung der anzuwendenden Geräuschmessnormen (Anh. III Teil B) verwendet werden. ↩
Pelfür Schweissstromerzeuger: konventioneller Schweissstrom multipliziert mit der konventionellen Schweissspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe. Pelfür Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2. ↩
Diese Werte sind nicht verbindlich. Sie werden allenfalls im Zuge einer Änderung der Richtlinie 2000/14 und einer nachfolgenden Änderung dieser Verordnung verbindlich. ↩
Die Nummern der Geräte und Maschinen sind identisch mit denjenigen, die in der Richtlinie 2000/14/EG bei der Definition der Geräte und Maschinen (Anh. I) und bei der Regelung der anzuwendenden Geräuschmessnormen (Anh. III Teil B) verwendet werden. ↩
{
"legislation": {
"type": "Departmental ordinance",
"number": "814.412.2",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372",
"documentDate": "2007-05-22",
"inForceSince": "2007-07-01"
},
"content": {
"number": "814.412.2",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372",
"fedlexMetadata": {
"id": "814.412.2",
"hash": "f71b393e4b31e75930f90d9ddc79f49e39e53e265b998f951288dbde1a3deee6",
"type": "Departmental ordinance",
"number": "814.412.2",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-04-19T19:19:02.531Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372/20200101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-372-20200101-de-xml-5.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372",
"documentDate": "2007-05-22",
"inForceSince": "2007-07-01",
"manifestations": [
{
"title": "Verordnung des UVEK vom 22. Mai 2007 über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) ",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372/20200101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-372-20200101-de-xml-5.xml",
"language": "de",
"shortTitle": "MaLV",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372/20200101/de/xml"
},
{
"title": "Ordonnance du DETEC du 22 mai 2007 relative aux émissions sonores des matériels destinés à être utilisés en plein air (Ordonnance sur le bruit des machines, OBMa)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372/20200101/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-372-20200101-fr-xml-7.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": "OBMa",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372/20200101/fr/xml"
},
{
"title": "Ordinanza del DATEC del 22 maggio 2007 sulle emissioni foniche delle macchine e attrezzature destinate a funzionare all'aperto (Ordinanza sul rumore delle macchine all'aperto, ORMAp)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372/20200101/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-372-20200101-it-xml-7.xml",
"language": "it",
"shortTitle": "ORMAp",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372/20200101/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/372/20200101/de/xml"
}
}