814.501.512•Verordnung des EDI über den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen in der Medizin
814.501.512MeQVDepartmental Ordinance01.01.2018
(MeQV)
vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4, 36 Absatz 2, 79 Absatz 5, 88, 91, 99 Absatz 2, 100 Absatz 3 und 102 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20171(StSV),
verordnet:
Die Lieferantin oder der Lieferant muss zu jeder medizinischen Quelle ein Quellenzertifikat der Herstellerin oder des Herstellers beilegen, aus dem mindestens folgende Angaben ersichtlich sind:
Wo in Einzelfällen wegen Spezialanwendungen oder technischer Neuerungen besondere Gründe vorliegen, kann das BAG Abweichungen von den technischen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beziehungsweise die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber nachweist, dass der Strahlenschutz durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist.
| a. 0,02 mSv in einer Woche: | an Orten, an denen sich nichtberuflich strahlenexponierte Personen dauernd oder durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können; |
|---|---|
| b. 0,1 mSv in einer Woche: | an Orten, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können oder die nicht für Daueraufenthalt vorgesehen sind. |
Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige kontrolliert, ob die Bauausführung gemäss den bewilligten Strahlenschutzbauzeichnungen korrekt erfolgt ist.
Nicht mehr benötigte medizinische Quellen sind entweder der Weiterverwendung zuzuführen oder als radioaktiver Abfall vorschriftsgemäss zu beseitigen.
Die zuständige Feuerwehr ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber schriftlich zu informieren:
Mit medizinischen Quellen behandelte Therapiepatientinnen und -patienten müssen getrennt von anderen Patientinnen oder Patienten in separaten und entsprechend abgeschirmten Patientenzimmern stationiert werden, falls die zulässigen Ortsdosen nach Artikel 7 überschritten werden können.
Die Medizinische Strahlenquellen-Verordnung vom 15. November 200110wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(Art. 1 Abs. 3)
VorbemerkungDie Begriffe sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Prüfung eines zur Lieferung offerierten oder gelieferten Produkts, um festzustellen, ob für die vorgesehene Anwendung die technischen Spezifikationen und Sicherheitserfordernisse erfüllt sind.
Einrichtung zur Brachytherapie mit Gammastrahlern, die automatisch oder manuell ferngesteuert zur Erzeugung räumlicher Dosisverteilungen in Applikatoren bewegt oder angeordnet und nach Abschluss einer vorgewählten Zeit in den Strahlenaufbewahrungsbehälter zurücktransportiert werden.
Bestrahlung mit Afterloading-Einrichtung, bei der eine Energiedosisleistung von mehr als 12 Gy/h im Referenz-Dosispunkt eingesetzt wird.
Bestrahlung mit Afterloading-Einrichtung, bei der eine Energiedosisleistung zwischen 2 und 12 Gy/h im Referenz-Dosispunkt eingesetzt wird.
Bestrahlung mit Afterloading-Einrichtung, bei der eine Energiedosisleistung unter 2 Gy/h im Referenz-Dosispunkt eingesetzt wird.
Ein zu therapeutischen Bestrahlungszwecken benutzbares Gerät (Gamma-Bestrahlungsanlage, Afterloading-Einrichtung), das eine oder mehrere geschlossene radioaktive Quellen enthält. Die Quellen sind in einer Abschirmung eingeschlossen, mit der sie in jedem Betriebszustand mechanisch verbunden bleiben.
Raum, in dem eine therapeutische Anwendung mit ionisierender Strahlung durchgeführt wird.
Einer bestimmten Patientin oder einem bestimmten Patienten zugeordnete zusammenfassende Bezeichnung für die strahlentherapeutische Verordnung und den Bestrahlungsnachweis.
Strahlentherapeutische Methode, bei welcher der Abstand zwischen Primärstrahlungsquelle und dem zu bestrahlenden Gewebe weniger als 10 cm beträgt. Die medizinische Quelle wird dabei auf oder in den Patientenkörper verbracht (intracavitär, interstitiell).
Ionisierende Strahlung, die solche Bauteile durchdringt, die den Austritt von ionisierender Strahlung aus einer radiologischen Einrichtung oder einer ihrer Komponenten verhindern oder die Strahlung in ausreichendem Masse schwächen sollen, um Strahlenschutzanforderungen zu erfüllen.
Der Begriff Feuerwiderstand wird durch die Brandschutzvorschriften (Brandschutznorm, Brandschutzrichtlinien und Prüfbestimmungen) der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) definiert. Das Brandverhalten von Bauteilen wird durch die Feuerwiderstandsdauer gekennzeichnet. Sie ist die Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss (Feuerwiderstandsklasse REI 30 / REI 60 = Feuerwiderstandsdauer ≥ 30, beziehungsweise ≥ 60 Minuten für: EI = nichttragende, raumabschliessende Bauteile, REI = tragende und raumabschliessende Bauteile).
Bestrahlungseinrichtung zur Erzeugung von Strahlenfeldern aus Gammastrahlen für die Teletherapie.
Ionisierende Strahlung innerhalb des Primärstrahlungsbereichs. Dieser ist der Raum innerhalb der von der Primärstrahlungsquelle ausgehenden und über die wirksamen Kanten des Blendensystems verlaufenden geometrischen Strahlen.
Warte-/Umkleideräume, Archiv-/Lager-/Kellerräume ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz, Toiletten, Gänge, Treppen, Liftschächte, Trottoirs, Strassen, Baustellen, Grünflächen, Gärten.
Radioaktive Quellen in geschlossener Form, die zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken an Menschen oder Tieren angewendet werden. Sie werden entweder in Bestrahlungseinheiten eingebaut verwendet oder manuell appliziert in Form von Nadeln, Drähten, Stäbchen, Perlen, Seeds etc.
Planung, Überwachung, Prüfung und Korrektur der Ausführung eines Produktes oder einer Tätigkeit mit dem Ziel, vorgegebene Qualitätsforderungen zu erfüllen.
Raum, der das Steuerpult enthält und von dem aus die Patientin oder der Patient während der Behandlung überwacht wird.
Ionisierende Strahlung, die durch Wechselwirkung von Primärstrahlung mit Materie entsteht.
Strahlentherapeutische Methode mit Gamma-Bestrahlungsanlagen, bei welcher der Abstand zwischen Primärstrahlungsquelle und dem zu bestrahlenden Gewebe mehr als 10 cm beträgt.
Ionisierende Strahlung, die durch Wechselwirkung von Sekundärstrahlung mit Materie entsteht.
Spezielles Patientenzimmer für hospitalisierte Personen, in dem eine therapeutische Anwendung mit medizinischen Quellen durchgeführt wird.
Sicherstellung der Funktionalität und Sicherheit einer Einrichtung durch vorbeugende Massnahmen gemäss Herstellerangaben.
(Art. 8 Abs. 2)
Zu den bautechnischen Strahlenschutzunterlagen gemäss Artikel 14 müssen folgende Angaben vorhanden sein:
Die Betriebsbelastung gibt den Umfang der Auslastung der Afterloading-Einrichtung an. Sie ist gleich dem Produkt aus der möglichen Anzahl von Einzelbestrahlungen in der Woche und deren mittleren Äquivalentdosis im Abstand von 1 m zur medizinischen Quelle. Der bauliche Strahlenschutz ist auf der Grundlage der zu erwartenden Betriebsbelastung der Afterloadingeinrichtung zu berechnen. Für die Berechnung sind folgende minimalen Betriebsbelastungen anzusetzen:
Sind höhere Betriebsbelastungen zu erwarten, so muss die Bemessung der Strahlenschutzabschirmungen darauf abgestimmt werden.
Die Abschirmungen für Therapiezimmer müssen für eine Dauerbelegung ausgelegt werden.
3.1.1 Die baulichen Strahlenschutzvorkehrungen sind grundsätzlich so zu treffen, dass die zu schützenden Orte sowohl gegen direkt wirkende Strahlung als auch gegen indirekt wirkende Strahlung genügend geschützt sind.
3.1.2 Die meisten Raumbegrenzungen werden massgeblich von ungeschwächt direkt wirkender Strahlung getroffen. Deren Abschirmwirkung wird berechnet nach Ziffer 3.2, wobei die indirekt wirkende Strahlung vernachlässigt werden kann.
3.1.3 Der Zugangsbereich zum Bestrahlungsraum ist typischerweise abgegrenzt durch eine Zugangstüre, an die eine Schleuse (Labyrinth) anschliesst. Der Zugangsbereich kann von beiden Strahlenkomponenten massgeblich getroffen werden und ist im zutreffenden Fall folgendermassen abzuschirmen:
3.1.4 Die Einwirkung der beiden Strahlenkomponenten auf den gleichen zu schützenden Ort ist zu berücksichtigen, indem bei der Berechnung der Schwächungsgrade nach den Ziffern 3.2 und 3.3 reduzierte Werte für die zulässige Ortsdosis eingesetzt werden, sodass deren Summe die zulässige Ortsdosis nach Artikel 7 nicht überschreitet.
Der SchwächungsgradF einer Abschirmung ist das Verhältnis der Ortsdosis ohne Abschirmung zu jener mit Abschirmung. Die Berechnung der SchwächungsgradeF gegenüber einer direkt auf einen zu schützenden Ort einwirkenden Strahlung erfolgt nach der Gleichung:
Dabei sind:
F der Schwächungsgrad gegenüber direkt wirkender Strahlung
W A die Betriebsbelastung in mSv/Woche nach Ziffer 2
H W die zulässige Ortsdosis nach Artikel 7 in mSv/Woche
a Abstand zwischen medizinischer Quelle und dem zu schützenden Ort in m, wobei der geringste Abstand zwischen dem markierten Aufstellungsbereich der Patientenliege nach Artikel 10 Absatz 3Buchstabe a und dem zu schützenden Ort zu berücksichtigen ist
a 0 Bezugsabstand (1 m)
Besteht eine Abschirmung aus mehreren hintereinander liegenden Teilabschirmungen mit den SchwächungsgradenF 1,F 2, …,F n, so ist der gesamte SchwächungsgradF gleich dem Produkt aus den einzelnen SchwächungsgradenF 1∙F 2∙ … ∙F n.
Bei der Berechnung der SchwächungsgradeF Sgegenüber gestreuter (indirekter) Strahlung istF S=F /10 anzunehmen.a berechnet sich aus der Summe vona 1unda 2.
Dabei sind:
a 1 Mittelwert der Abstände zwischen medizinischer Quelle und Schwerpunkten der relevanten Streuflächen in m
a 2 Mittelwert der Abstände zwischen Schwerpunkten der relevanten Streuflächen und zu schützendem Ort in m
Die Berechnung der Abschirmdicken ergibt sich aus der Formel:
ZWD = log (F )oder log (F s)
Dabei sind:
ZWD die erforderliche Anzahl Zehntelwertsdicken mit denen die Schichtdicke der benötigten Abschirmung aus der Tabelle 1 ermittelt werden kann
F ,F s die berechneten Schwächungsfaktoren aus den Ziffern 3.2 und 3.3, ggf. unter Verwendung von reduzierten Werten für die zulässige Ortsdosis gemäss Ziffer 3 bei massgeblicher Einwirkung beider Strahlenkomponenten auf den gleichen zu schützenden Ort
log der Zehnerlogarithmus
Tabelle 1
Zehntelwertdicken bei verschiedenen Nukliden/Materialien
| Baustoff | Blei | Bleiglas | Eisen | Barytbeton | Beton | Ziegel |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Dichte in g/cm3 | 11.34 | variabel,ρ | 7.8 | 3.2 | 2.3 | 1.4 |
| Co-60 | 4 cm | 47/ρ cm | 7 cm | 16 cm | 22 cm | 36 cm |
| Cs-137 | 2.1 cm | 32/ρ cm | 5.5 cm | 12 cm | 17 cm | 28 cm |
| Ir-192 | 1.7 cm | 25/ρ cm | 4.5 cm | 10 cm | 14 cm | 23 cm |
(Art. 8 Abs. 2)
Zu den bautechnischen Strahlenschutzunterlagen nach Artikel 14 müssen folgende Angaben vorhanden sein:
Die Betriebsbelastung gibt den Umfang der Auslastung der Bestrahlungseinheit an. Der bauliche Strahlenschutz ist auf der Grundlage der zu erwartenden BetriebsbelastungW Ader Anlage zu berechnen. Für die Berechnung sind folgende minimalen Betriebsbelastungen anzusetzen:
Werden andere Nuklide eingesetzt oder höhere Betriebsbelastungen erwartet, so errechnet sich die BetriebsbelastungW Aaus dem Produkt der vorgesehenen Anzahl der Einzelbestrahlungen in der Woche mit der mittleren Ortsdosis für den grössten Nutzstrahlenbündelquerschnitt im Bezugsabstanda 0= 100 cm von der medizinischen Quelle.
3.1 Der RichtungsfaktorU berücksichtigt die Richtung des Nutzstrahlenbündels in Bezug auf die zu bemessende bauliche Strahlenschutzvorkehrung. Dafür sind alle Richtungen massgebend, die bei der beabsichtigten Betriebsweise im Bereich des Nutzstrahlenbündels liegen können. 3.2 Für den Schutz gegen Nutzstrahlung giltU = 1, wenn die regelmässige Benutzung des Nutzstrahlenbündels in Richtung auf den zu schützenden Platz beabsichtigt ist. 3.3 Für den Schutz gegen Nutzstrahlung giltU = 0,1, wenn das Nutzstrahlenbündel in höchstens 10 % der zugrunde gelegten Betriebsbelastung oder nur im Fall der Bewegungsbestrahlung auf den zu schützenden Platz gerichtet wird. 3.4 Für den Schutz gegen sekundäre Photonenstrahlung und gegen Durchlassstrahlung giltU = 1, unabhängig von der Richtung des Nutzstrahlenbündels. 3.5 Für den Schutz gegen sekundäre Photonenstrahlung, die von Wandflächen ausgeht, die in höchstens 10 % der zugrunde gelegten Betriebsbelastung von Nutzstrahlung getroffen werden, gilt abweichend vom obigen Abschnitt;U = 0,1.
Die Abschirmdicke gegen jede einzelne Strahlungskomponente, die auf den zu schützenden Aufenthaltsplatz von Personen einwirkt, ergibt sich aus dem Schwächungsgrad nach Bild 1 bis Bild 4. Die Berechnung des Schwächungsgrades der baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen jede einzelne Strahlungskomponente, die auf einen zu schützenden Aufenthaltsplatz einwirkt, erfolgt nach der allgemeinen Formel:
Dabei sind:
F der Schwächungsgrad
i der Index zur Kennzeichnung der jeweiligen Strahlungskomponente
W A die Betriebsbelastung in mSv/Woche nach Ziffer 2
U der Richtungsfaktor nach Ziffer 3
K i der Reduktionsfaktor für die Dosisleistung nach den Ziffern 4.2–4.6. Er ist das Verhältnis der Dosisleistung der abzuschirmenden Strahlung am zu schützenden Aufenthaltsplatz zur Dosisleistung der Nutzstrahlung ina 0= 100 cm Abstand zur Quelle
H W die zulässige Ortsdosis nach Artikel 7in mSv/Woche
Bei schräg einfallender Strahlung sind die baulichen Strahlenschutzvorkehrungen so zu bemessen, als ob die Strahlung senkrecht auf die Wand einfallen würde.
Für die Berechnung des SchwächungsgradesF Nder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen Nutzstrahlung ist die Formel (1) nach Ziffer 4.1 zu verwenden.
Für den ReduktionsfaktorK Nist einzusetzen:
Dabei sind:
a 0 100 cm
a N der Abstand des zu schützenden Platzes von der medizinischen Quelle in cm.
Die SchichtdickeS Nder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen ergibt sich aus dem SchwächungsgradF Nfür Co-60 aus Bild 1 und für Cs-137 aus Bild 2.
Für die Berechnung des SchwächungsgradesF Dder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen Durchlassstrahlung in Bestrahlungsstellung der Gammabestrahlungsanlage ist die Formel (1) nach Ziffer 4.1zu verwenden.
Für den ReduktionsfaktorK Dist einzusetzen:
Dabei sind:
g D= 5×10–3das Verhältnis der Dosisleistung der Durchlassstrahlung in Bestrahlungsstellung der Gammabestrahlungsanlage im Abstanda 0= 100 cm von der medizinischen Quelle zur Dosisleistung auf der Achse des Nutzstrahlenbündels im Abstanda 0= 100 cm von der medizinischen Quelle.
a 0 100 cm
a D der Abstand des zu schützenden Platzes von der medizinischen Quelle
Die SchichtdickeS Dder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen ergibt sich aus dem SchwächungsgradF Dfür Co-60 aus Bild 1 und für Cs-137 aus Bild 2.
Für die Berechnung des SchwächungsgradesF Sder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen sekundäre Strahlung ist die Formel (1) nach Ziffer 4.1 zu verwenden.
Für den ReduktionsfaktorK Sbei vom Patienten ausgehender sekundärer Strahlung ist einzusetzen:
Dabei sind:
A Max die maximale Feldgrösse im AbstandB 0= 100 cm von der Quelle
A 0 100 cm2
g S der Maximalwert für das Verhältnis der Dosisleistung der sekundären Strahlung im Abstanda 1= 100 cm vom Patienten zur Dosisleistung der Nutzstrahlung bei einer Feldgrösse vonA 0= 100 cm2im AbstandB 0= 100 cm von der Quelle nach Tabelle 2.
a 1 100 cm
a s der Abstand des zu schützenden Platzes von der Auftreffstelle des Nutzstrahlenbündels.
Tabelle 2
g Sin Abhängigkeit vom kleinsten Winkel φs, den die Richtung des Nutzstrahlenbündels mit der Richtung bilden kann, in der die von der Patientin oder vom Patienten ausgehende Sekundärstrahlung den zu schützenden Aufenthaltsplatz trifft
| φ | 20° | 30° | 40° | 50° | 60° | 70° | 80° | 90° | > 90° |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| g | 12 ∙ 10–4 | 9 ∙ 10–4 | 7 ∙ 10–4 | 5 ∙ 10–4 | 4 ∙ 10–4 | 3 ∙ 10–4 | 2 ∙ 10–4 | 2 ∙ 10–4 | 2 ∙ 10–4 |
Die SchichtdickeS sder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen ergibt sich aus dem SchwächungsgradF sfür Co-60 bzw. Cs-137 aus Bild 3 bzw. Bild 4.
Für die Berechnung des SchwächungsgradesF Wder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen von Wänden, Fussboden und Decke (im Folgenden kurz «Wände» genannt) ausgehende sekundäre Strahlung ist die Formel (1) von Ziffer 4.1 zu verwenden.
Für den ReduktionsfaktorK Wbei von Wänden ausgehender sekundärer Strahlung ist einzusetzen:
Dabei sind:
A w der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels an der Auftreffstelle bei maximaler Feldgrösse, der in Richtung auf den zu schützenden Platz nicht durch andere Abschirmungen verdeckt wird.
A 1 100 cm2
g W der Maximalwert für das Verhältnis der Dosisleistung der sekundären Strahlung im Abstanda 1=100 cm von der Auftreffstelle des Nutzstrahlenbündels zur Dosisleistung der Nutzstrahlung bei einem Nutzstrahlenbündelquerschnitt vonA 1=100 cm2an dieser Auftreffstelle nach Tabelle 3.
a 0 100 cm
a 1 100 cm
a Q der Abstand der Auftreffstelle der Nutzstrahlung von der medizinischen Quelle
a w der Abstand des zu schützenden Platzes von der Auftreffstelle der Nutzstrahlung
Tabelle 3
g Win Abhängigkeit vom kleinsten Winkel φw, der die Richtung des Nutzstrahlenbündels mit der Richtung bilden kann, in der der Schutz gegen Sekundärstrahlung zu bemessen ist
| φ | 80° | 90° | > 110° |
|---|---|---|---|
| g | 2 ∙ 10–4 | 1 ∙ 10–4 | 0.6 ∙ 10–4 |
Die SchichtdickeS wder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen von Wänden ausgehende sekundäre Strahlung ergibt sich aus dem SchwächungsgradF wnach der Formel:
| S | (6) |
|---|
Dabei sind:
Z w die Zehntelwertdicke nach Tabelle 4
F w der Schwächungsgrad nach Ziffer 4.4
Tabelle 4
Zehntelwertdicken für von Wänden ausgehende sekundäre Strahlung
| Abschirm-Material | Blei | Eisen | Beton | Barytbeton |
|---|---|---|---|---|
| Dichte (g/cm3) | 11,3 | 7,8 | 2,3 | 3,2 |
| ZehntelwertdickeZ | 0.5 cm | 5 cm | 14 cm | 7 cm |
Für die Berechnung des SchwächungsgradesF Tder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen tertiäre Strahlung ist die Formel (1) nach Ziffer 4.1 zu verwenden.
Für den ReduktionsfaktorK Tbei tertiärer Strahlung ist einzusetzen:
Dabei sind:
A T der Querschnitt der Auftreffstelle der sekundären Strahlung an der Wand, der in Richtung auf den zu schützenden Platz nicht durch andere Abschirmungen abgedeckt wird.
A 1 100 cm2
g T das Verhältnis der Dosisleistung der tertiären Strahlung im Abstanda 2=100 cm von der Auftreffstelle der sekundären Strahlung zur Dosisleistung der sekundären Strahlung an dieser Auftreffstelle bei einer Streufläche vona 1= 100 cm2.
Für den Geltungsbereich dieser Verordnung istg T= 1 ∙ 10–4zu setzen.
a 2 100 cm
a T Abstand des zu schützenden Platzes von der Auftreffstelle der sekundären Strahlung
K S der Reduktionsfaktor für sekundäre Strahlung nach Ziffer 4.3, wobei für aSder Abstand des Ursprungs der sekundären Strahlung von der Auftreffstelle einzusetzen ist, von der die tertiäre Strahlung ausgeht.
K W der Reduktionsfaktor für sekundäre Strahlung nach Ziffer 4.4, wobei füra Wder Abstand der Auftreffstelle der Nutzstrahlung von der Auftreffstelle der sekundären Strahlung einzusetzen ist.
Die SchichtdickeS Tder baulichen Strahlenschutzvorkehrungen gegen tertiäre Strahlung ergibt sich aus dem SchwächungsgradF Tnach der Formel:
| S | (8) |
|---|
Dabei sind:
Z T die Zehntelwertdicke nach Tabelle 5
F T der Schwächungsgrad nach Ziffer 4.1
Tabelle 5
Zehntelwertdicken für Tertiärstrahlung
| Abschirm-Material | Blei | Eisen | Beton | Barytbeton |
|---|---|---|---|---|
| Dichte (g/cm3) | 11,3 | 7,8 | 2,3 | 3,2 |
| ZehntelwertdickeZ | 0,2 cm | 4 cm | 12 cm | 4 cm |
Bild 1
SchwächungsgradeF NundF Dfür Co-60-Nutz- und Durchlass-Strahlung als Funktion der Schichtdicke verschiedener Abschirmwerkstoffe
Bild 2
SchwächungsgradeF NundF Dfür Cs-137-Nutz- und Durchlass-Strahlung als Funktion der Schichtdicke verschiedener Abschirmwerkstoffe
Bild 3
SchwächungsgradeF sfür Co-60- bzw. Cs-137-Sekundärstrahlung als Funktion der Schichtdicke in Ziegelstein, Beton, Barybeton und Eisen in Abhängigkeit vom Streuwinkel φs
Bild 4
SchwächungsgradeF sfür Co-60- bzw. Cs-137-Sekundärstrahlung als Funktion der Schichtdicke in Blei in Abhängigkeit vom Streuwinkel φs
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b)
Die Berechnungstabelle für Afterloadingeinrichtungen muss die unten aufgeführten Angaben enthalten:
| Nuklid: | Aktivität: [GBq] | Betriebsbelastung W [mSv/W] | Stockwerk: | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anlagebezeichnung: | Raumbezeichnung: | Raumhöhe: | cm | |||||||||||||
| a. | b. | c. | d. | d. | e. | e. | e. | f. | ||||||||
| Pos. | Angrenzender Bereich | H [mSv/W] | Abstand | F | F | Erford. ZWD log(F) | Baustoff | Brutto dichte [g/cm 3 ] | Schichtdicke [cm] | vorh.ZWD | Zusätzlich notwendige Abschirmung [cm] | Zusätzlich eingebaute Abschirmung [cm] | ||||
| Boden | ||||||||||||||||
| Decke |
Die Berechnungstabelle für Gamma-Bestrahlungsanlagen müssen die unten aufgeführten Angaben enthalten:
| Nuklid: | Aktivität: [TBq] | Betriebsbelastung W [mSv/W] | Stockwerk: | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anlagebezeichnung: | Raumbezeichnung: | Raumhöhe: | cm | |||||||||||||||||
| a. | b. | c. | d. | e. | f. | g. | h. | h. | h. | i. | ||||||||||
| Pos. | Angrenzender Bereich | H [mSv/W] | U | a [m] | K | F | Index Strahl. komp. | Flächendichte [g/cm 2 ] | Baustoff | Brutto dichte [g/cm 3 ] | Schichtdicke [cm] | vorh. Flächendichte [g/cm 2 ] | Zusätzlich notwendige Abschirmung [cm] | Zusätzlich eingebaute Abschirmung [cm] | ||||||
| Boden | ||||||||||||||||||||
| Decke |
(Art. 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 31 Abs. 1)
Beim Umgang mit medizinischen Quellen ist regelmässig ein Qualitätssicherungsprogramm anzuwenden, das die notwendigen Kontrollen und Prüfungen, deren Periodizitäten sowie die Verantwortlichkeiten regelt. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die medizinischen Quellen mindestens jährlich einer Prüfung unterzogen werden. Das Qualitätssicherungsprogramm soll im Minium die folgenden Aspekte berücksichtigen:
Bei der Einrichtung und während der gesamten Betriebsdauer von Bestrahlungseinheiten ist regelmässig ein Qualitätssicherungsprogramm anzuwenden. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Bestrahlungseinheit mindestens jährlich einer Prüfung unterzogen wird. Die Einheit muss durch entsprechend ausgebildetes technisches Fachpersonal auf ihren Zustand und die Funktionstüchtigkeit nach Herstellerspezifikationen und internationalen oder nationalen Normen geprüft werden. Anlässlich dieser Prüfung sind die Referenzwerte zu kontrollieren und gegebenenfalls neu zu ermitteln.
Folgende Punkte sind zu berücksichtigen: a. Abnahmeprüfung Die Lieferantin oder der Lieferant von Bestrahlungseinheiten führt vor deren Übergabe an den Betreiber eine Abnahmeprüfung durch. Dabei sind die sicherheits- und dosisrelevanten Komponenten in Zusammenarbeit mit der zuständigen Medizinphysikerin oder dem zuständigen Medizinphysiker zu überprüfen. Eine Abnahme- oder Teilabnahmeprüfung ist immer auch nach Reparaturen und Eingriffen erforderlich, wobei die betroffenen Komponenten oder Elemente unter Verantwortung der Medizinphysikerin oder des Medizinphysikers zu prüfen sind. Anlässlich der Abnahmeprüfung müssen auch die Referenzwerte für die nachfolgenden Prüfungen ermitteln werden. b. Durchführung der Prüfungen Bei der Durchführung der Prüfungen sind die Erfahrung und der Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Hierfür sind massgebend: 1. die Herstellerangaben; 2. die einschlägigen nationalen und internationalen Normen, insbesondere der IEC; 3. die Empfehlungen nationaler und internationaler Fachorganisationen,insbesondere der Schweizerischen Gesellschaft für Strahlenbiologie und Medizinische Physik (SGSMP11); 4. die Wegleitungen des BAG. Lieferanten, Hersteller oder Fachfirmen, die Qualitätsprüfungen an Bestrahlungseinheiten durchführen, müssen über eine diesbezügliche Bewilligung des BAG und entsprechend ausgebildetes technisches Fachpersonal verfügen. Die Intervalle für die Prüfungen können prüfpunktspezifisch gegenüber den angegebenen minimalen Periodizitäten verkürzt werden. Intervalle und Umfang der Instandhaltung / Wartung richten sich nach den Bestimmungen der MepV12und werden durch den Hersteller festgelegt.
SR 814.501 ↩
SR 812.213 ↩
Feuerwiderstandsklasse: «EI» bei nicht tragenden Bauteilen, «REI» bei tragenden Bauteilen. ↩
Diese Brandschutzrichtlinie (13-15de) und die dazugehörige Brandschutznorm (1-15de) können bezogen werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Postfach, CH-3001 Bern oder gratis im Internet eingesehen werden unter www.vkf.ch. ↩
Diese Brandschutzrichtlinie (13-15de) und die dazugehörige Brandschutznorm (1-15de) können bezogen werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Postfach, CH-3001 Bern oder gratis im Internet eingesehen werden unter www.vkf.ch. ↩
SR 814.50 ↩
SR 941.210.5 ↩
SR 812.213 ↩
[AS 2001 2848] ↩
SR 812.213 ↩
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