814.620•Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte
814.620VREGFederal Council Ordinance01.01.2022
(VREG)
vom 20. Oktober 2021 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1 und 2 Buchstabe a, 30c Absatz 3,
30d Buchstabe a, 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19831,
verordnet:
In dieser Verordnung bedeuten:
1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und
2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.
Herstellerinnen und Hersteller müssen sicherstellen, dass auf den Geräten als Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung das folgende Symbol sichtbar, erkennbar und dauerhaft angebracht ist:
Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind die Herstellerinnen und Hersteller von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.
Herstellerinnen und Hersteller haben die Möglichkeit, statt der Anbringung des Symbols auf den Geräten nach Absatz 1, in Ausnahmefällen das Symbol sowohl auf der Verpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung des Gerätes aufzudrucken, sofern dies aufgrund der Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist.
Wer sich eines Gerätes oder eines Bestandteils entledigen will, muss dieses einer Händlerin oder einem Händler, einer Herstellerin oder einem Hersteller oder einem Entsorgungsunternehmen zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an öffentliche Sammelstellen, welche diese Dienstleistung für Geräte oder deren Bestandteile anbieten.
Rücknahmepflichtige müssen auf die kostenlose Rücknahme von Geräten und Bestandteilen hinweisen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die Rücknahmepflichtigen von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2.
Die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen sowie die Entsorgungsunternehmen müssen bei Datenträgern, die ihnen übergeben wurden und auf denen Personendaten gespeichert sind, die Vorgaben des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202oder die entsprechenden kantonalen Vorschriften einhalten.
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Rücknahmepflichtige, öffentliche Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen müssen dem BAFU auf Verlangen nach dessen Vorgaben die für den Vollzug notwendigen Angaben über die entsorgten Geräte und Bestandteile unterbreiten.
Das BAFU erstellt zur Anwendung dieser Verordnung eine Vollzugshilfe, insbesondere zum Stand der Technik. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen und berücksichtigt entsprechende internationale Regulierungen, Branchenvereinbarungen und Labels.
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen des UVEK gemäss Artikel 2 Absatz 4 zählen Geräte und Bestandteile aus den folgenden Kategorien zum Geltungsbereich dieser Verordnung:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(Art. 14)
Die Verordnung vom 14. Januar 19984über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte wird aufgehoben.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
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