814.812.31•Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
814.812.31VFB-DBDepartmental Ordinance01.01.2026
(VFB-DB)
vom 28. November 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051(ChemRRV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur beruflichen oder gewerblichen Desinfektion von Badewasser.
Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von einem unbegrenzten oder regelmässig wechselnden Personenkreis benutzt werden können, insbesondere:
Die den schweizerischen Fachbewilligungen nach Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV gleichgestellten Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie können analog zu Artikel 4 Absatz 2 verlängert werden.
In begründeten Fällen kann die Gleichwertigkeit nach Artikel 10 auch dann, wenn die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 1 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
1. Anzahl durchgeführter Prüfungen;
2. Erfolgsquote, aufgeschlüsselt nach den fünf in Anhang 1 gelisteten Themengebieten;
3. Erfolgsquote, falls ein praktischer Prüfungsteil durchgeführt worden ist;
4. Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse im Rahmen der Prüfungen, wie eine auffällig hohe Zahl an Falschantworten in Bezug auf bestimmte Prüfungsfragen, oder Themengebieten gemäss Anhang 1.
Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:
1. die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Weiterbildung;
2. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung oder ihrer gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation verlängert haben;
3. die Resultate der Lernerfolgskontrolle;
4. das Gesamtergebnis der Zufriedenheitsumfrage.
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(Art. 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 sowie 14 Bst. h Ziff. 2 und 4)
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
| 1.1 Exposition | Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können. |
|---|---|
| 1.2 Wirkungen | Die folgenden Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können:lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend . |
| 1.3 Toxizität von Desinfektionsmitteln | Für wichtige Desinfektionsmittel die toxischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen erklären können (z. B. Chlorgas-Freisetzung, Hypochlorit). |
| 1.4 Dosis-Wirkung | Das Prinzip Dosis-Wirkung erläutern können. |
| 1.5 Risiko | Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können. |
| 1.6 Resistenzen | Die Problematik der Resistenzbildung durch Anwendung von Desinfektionsmitteln erklären können. |
| 1.7 Keime | Die wichtigsten Mikroorganismen nennen können, die in Gemeinschaftsbädern bekämpft werden müssen. |
| 2.1 Gesetze | Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die zum sachgemässen und sicheren Umgang mit Desinfektionsmitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und erläutern können, insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, den Umweltschutz und den Transport gefährlicher Güter. |
|---|---|
| 2.2 Normen | Die für die Desinfektion von Badewasser relevanten Inhalte der wichtigsten Normen und Richtlinien erläutern können. |
| 2.3 Sicherheitsdatenblätter | Den grundlegenden Aufbau und die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen und Inhalte darin finden können. |
| 2.4 Wirkstoffe | Für das Wasser in Gemeinschaftsbädern zugelassene Wirkstoffe zur Desinfektion aufzählen und deren Anwendungseinschränkungen nennen können. |
| 2.5 Vollzugsbehörde | Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können. |
| 3.1 Kennzeichnung gefährlicher Eigenschaften | Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können. |
|---|---|
| 3.2 Umgang | Die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen beim Umgang mit Chemikalien nennen und erläutern können. |
| 3.3 Persönliche Schutzmassnahmen | Persönliche Schutzmassnahmen und die Schutzmittel (Atemschutz, Handschutz, Augenschutz, Körperschutz) erläutern und in der Praxis fachgerecht einsetzen können. |
| 3.4 Sicherheitsdatenblatt | Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können, insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich möglicher Gefährdungen und Gegenmassnahmen durch im Betrieb eingesetzte Desinfektionsmittel. |
| 3.5 Gefährdung am Arbeitsplatz | Die verschiedenen Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen und die wichtigsten Gefährdungen in der Praxis erkennen können. |
| 3.6 Unbeabsichtigte Freisetzung | Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Reinigung [absorbierende Stoffe], Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung, persönliche Schutzmassnahmen usw.) aufzählen und anwenden können. |
| 3.7 Störfälle | Mögliche Auswirkungen einer Chlorgasfreisetzung auf Betroffene und die Umgebung erläutern können. |
| 3.8 Notfallplan und Notfallmeldung | Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtigen Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z. B. Auskunftsstelle für Vergiftungen). |
| 3.9 Überwachung | Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung möglicher Expositionen mit Chemikalien nennen und erläutern können. |
| 3.10 Parameter | Zu überwachende Parameter (z. B. Grenzwerte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden können. |
| 3.11 Erste Hilfe-Massnahmen | Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen oder Verätzungen mit Desinfektionsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können. |
| 4.1 Desinfektion | Eingesetzte Desinfektionsmittel aufzählen und deren Wirkungsweisen erläutern können sowie die entsprechenden Desinfektionsverfahren kennen und anwenden können. |
|---|---|
| 4.2 Sicherheitsdatenblatt | Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können, insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Desinfektionsmittel. |
| 4.3 Beurteilungskriterien | 4.3.1 Die chemisch-physikalischen Parameter und Methoden zur Bestimmung von Desinfektionsmitteln im Beckenwasser nennen können (freies Chlor, gebundenes Chlor, Ozon). 4.3.2 Die Parameter und Methoden zur Bestimmung von Desinfektionsmitteln in der Hallenluft nennen können (Chlor, Ozon). 4.3.3 Die Parameter und Methoden zur Bestimmung von Mikroorganismen im Badewasser nennen können. 4.3.4 pH-Wert und Säurekapazität erklären können. |
| 4.4 Anwendung | Desinfektionsmittel anhand der Etikette, Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen können. |
| 4.5 Lagerung | Beschreiben und in der Praxis anwenden können, wie Desinfektionsmittel fachgerecht und sicher zu lagern sind. Kenntnis der Vorgaben zum Vorgehen bei Diebstahl oder Verlust von gefährlichen Produkten (Art. 57, 62 und 67 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20153) |
| 4.6 Transport | Die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Anlieferung und Abfuhr der eingesetzten Gefahrstoffe kennen und erläutern können. |
| 4.7 Entsorgung | Die Entsorgungswege und die erforderlichen Schutzmassnahmen sowie administrativen Begleitmassnahmen kennen. |
| 4.8 Dokumentation | Die zum Führen einer Dokumentation erforderlichen Kontrollparameter aufzählen können. |
| 5.1 Geräte | Die gängigen Desinfektionsgeräte und -anlagen zur Wasser- und Badeanlagendesinfektion nennen und deren Funktionsweise darlegen können. |
|---|---|
| 5.2 Bedienung | Die grundlegenden Schritte zur Bedienung und Problemerkennung gängiger Desinfektionsgeräte und ‑anlagen kennen. |
(Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 1)
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen.
1Die Prüfungsstelle sorgt dafür, dass die Prüfung in mindestens einer Amtssprache des Ortes abgehalten wird, an dem die Prüfung stattfindet.
2Wird in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Prüfung durchgeführt, so kann das BAG eine Prüfungsstelle in einer anderen Sprachregion dazu verpflichten, die Prüfung in der bislang nicht angebotenen Amtssprache durchzuführen.
Die Prüfungsstelle schreibt die Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Form aus. Die Ausschreibung umfasst den Prüfungstermin, die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren.
1Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung werden sie auf die Zahlungsfrist und das vorliegende Reglement über die Fachprüfungen aufmerksam gemacht.
Die Prüfungsstelle erhebt von den Kandidatinnen und Kandidaten eine Gebühr, die den entstandenen Zeitaufwand und die Auslagen im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung und Korrektur der Prüfungen deckt.
1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil; dieser kann durch einen praktischen Teil ergänzt werden.
2Der praktische Teil besteht insbesondere aus Fragen zu praxisbezogenen Situationen oder der korrekten Handhabung von Schutzausrüstungen. Praktische Prüfungen müssen protokolliert werden.
3Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.
Mündliche Prüfungen müssen von zwei Expertinnen oder Experten abgenommen und bewertet werden. Mündliche Prüfungen sind zu protokollieren.
1Die Expertinnen und Experten legen die erreichbare Maximalpunktzahl fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der Maximalpunktzahl erreicht wird.
2Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten beurteilt werden.
3Eine als ungenügend bewertete Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
1Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder welche die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nach Bestehen der Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Fachbewilligung ausgestellt.
1Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.
2Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
(Art. 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 3 Bst. c, 15 Bst. a und c, 17 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2)
Das vorliegende Reglement regelt den Inhalt und die Organisation der Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbewilligung für die Verwendung von Desinfektionsmitteln in Gemeinschaftsbädern.
1Die Weiterbildungseinrichtung sorgt dafür, dass die Weiterbildung in mindestens einer Amtssprache des Ortes abgehalten wird, an dem die Weiterbildung stattfindet.
2Wird in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Weiterbildung durchgeführt, so kann das BAG eine Weiterbildungseinrichtung in einer anderen Sprachregion dazu verpflichten, die Weiterbildung in der bislang nicht angebotenen Amtssprache durchzuführen.
Die Weiterbildungseinrichtungen veröffentlichen auf ihrer Website ihre Weiterbildungsangebote für die Verlängerung der Fachbewilligung. Im Angebot müssen folgende Punkte erwähnt werden:
Die Weiterbildungen werden durch die vom BAG anerkannten Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt.
Der Inhalt der Weiterbildungen bezieht sich auf ein Ziel oder mehrere Ziele nach Anhang 1.
Der Unterricht basiert auf teilnehmeraktivierenden Methoden und umfasst Übungen zu praxisbezogenen Situationen.
1Die Weiterbildungseinrichtungen führen eine schriftliche Lernerfolgskontrolle durch, die sowohl theoretische als auch praktische Aufgaben umfassen kann.
2Sie führen nach jeder Weiterbildung eine Zufriedenheitsumfrage durch.
1Für die Verlängerung der Fachbewilligung muss eine Weiterbildung im Umfang von acht Lektionen à je 45 Minuten besucht werden.
2Die Weiterbildung kann auf mehrere Tage aufgeteilt werden. Jeder Weiterbildungsteil umfasst mindestens vier Präsenzlektionen. Nach Genehmigung des BAG können die Lektionen auch Online durchgeführt werden.
Die Weiterbildungseinrichtung kann eine Gebühr für die Weiterbildungen erheben, die den entstandenen Zeitaufwand und die Auslagen für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Weiterbildungen deckt.
(Art. 10 Abs. 1 und 5)
Als gleichwertige Berufserfahrung gilt eine Tätigkeit in einem Unternehmen im Bereich der Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, die folgende Anforderungen erfüllt:
Die in Ziffer 1 genannten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(Art. 18)
I
Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005^4^über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern wird aufgehoben.
II
…5
{
"legislation": {
"type": "Departmental ordinance",
"number": "814.812.31",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793",
"documentDate": "2025-11-28",
"inForceSince": "2026-01-01"
},
"content": {
"number": "814.812.31",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793",
"fedlexMetadata": {
"id": "814.812.31",
"hash": "2572ff16a14f92d122645c5ced0820d1bfcd84a1dc110f50b5526927774bd893",
"type": "Departmental ordinance",
"number": "814.812.31",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-04-19T19:19:03.137Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793/20260101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2025-793-20260101-de-xml.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793",
"documentDate": "2025-11-28",
"inForceSince": "2026-01-01",
"manifestations": [
{
"title": "Verordnung des EDI vom 28. November 2025 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793/20260101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2025-793-20260101-de-xml.xml",
"language": "de",
"shortTitle": "VFB-DB",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793/20260101/de/xml"
},
{
"title": "Ordonnance du DFI du 28 novembre 2025 relative au permis pour l’emploi des désinfectants pour l’eau des piscines publiques (OPer-D)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793/20260101/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2025-793-20260101-fr-xml.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": "OPer-D",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793/20260101/fr/xml"
},
{
"title": "Ordinanza del DFI del 28 novembre 2025 concernente l’autorizzazione speciale per la disinfezione dell’acqua nelle piscine collettive (OADAP)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793/20260101/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2025-793-20260101-it-xml.xml",
"language": "it",
"shortTitle": "OADAP",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793/20260101/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/793/20260101/de/xml"
}
}