814.812.33•Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln
814.812.33VFB-BDepartmental Ordinance01.01.2026
(VFB-B)
vom 28. November 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 9 Absatz 3, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051(ChemRRV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die als Begasungsmittel eingesetzt werden.
Die den schweizerischen Fachbewilligungen nach Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV gleichgestellten Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie können analog zu Artikel 3 Absatz 2 verlängert werden.
In begründeten Fällen kann die Gleichwertigkeit nach Artikel 8 auch dann, wenn die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
Sind die Qualifikationen nach den Artikeln 6 – 8 auf eines oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Begasungsmittel eingeschränkt, so wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
1. Anzahl durchgeführter Prüfungen;
2. Erfolgsquote, aufgeschlüsselt nach den fünf in Anhang 1 gelisteten Themengebieten;
3. Erfolgsquote für den praktischen Prüfungsteil;
4. Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse im Rahmen der Prüfungen, wie eine auffällig hohe Zahl an Falschantworten in Bezug auf bestimmte Prüfungsfragen, oder den fünf Themengebieten gemäss Anhang 1.
Die Weiterbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:
1. eine neue Fachbewilligung; und
2. einen Weiterbildungsnachweis aus, auf dem die behandelten Themen und die Gesamtzahl der absolvierten Lektionen aufgeführt sind.
g. Sie bewahren alle Weiterbildungsdaten während fünf Jahren auf.
h. Sie erstatten dem BAG jährlich Bericht über:
1. die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Weiterbildung;
2. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung oder ihrer gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikation verlängert haben;
3. die Resultate der Prüfung;
4. das Gesamtergebnis der Zufriedenheitsumfrage.
Die Verordnungdes EDI vom 28. Juni 20053über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 sowie 13 Bst. h Ziff. 2 und 4)
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
| 1.1 Physikalisch-chemische Eigenschaften | Grundbegriffe zur Beschreibung von Gaseigenschaften (wieppm, Siedepunkt, Löslichkeit, Explosionsgrenzen, Zündtemperaturen ) erläutern können. |
|---|---|
| 1.2 Exposition | Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können. |
| 1.3 Wirkungen | Die folgenden Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können:lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend. |
| 1.4 Inhalationstoxizität | Für wichtige Begasungsmittel die toxischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen und auf Haustiere erklären können. |
| 1.5 Dosis-Wirkung | Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-Wirkung erläutern können. |
| 1.6 Risiko | Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können. |
| 1.7 Ökologie | Die BegriffeÖkologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft , Population, Organismus erklären können. |
| 1.8 Kreisläufe | 1.8.1 Stoffkreisläufe anhand eines Beispiels darstellen und mögliche Störungen des Kreislaufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können. 1.8.2 Beschreiben können, wie sich Biozide in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind. |
| 1.9 Umweltverträglichkeit | Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbaubarkeit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können. |
| 1.10 Schädlinge | Die wichtigsten Vorratsschädlinge nennen können. Biologie, Lebensweise, Schadwirkung der wichtigsten Schädlingsarten beschreiben und Exemplare bestimmen können. |
| 1.11 Resistenz | Die Problematik der Resistenzbildung durch Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erläutern können (Ursachen, Präventionsmassnahmen). |
| 1.12 Nichtzieltiere | Nichtzieltiere: Situationen von Verfahren oder Anwendungen erläutern können, bei denen Nichtzieltiere gefährdet sind. Betroffene Wirbeltierarten nennen und geschützte Arten beschreiben können. |
| 2.1 Gesetze | Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die zum sachgemässen und sicheren Umgang mit Begasungsmitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und erläutern können, insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, die Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, den Umweltschutz und den Transport gefährlicher Güter. |
|---|---|
| 2.2 Sicherheitsdatenblätter | Den grundlegenden Aufbau und die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen können und Inhalte darin finden können. |
| 2.3 Vollzugsbehörde | Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können. |
| 3.1 Kennzeichnung gefährlicher Eigenschaften | Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können. |
|---|---|
| 3.2 Sicherheitsdatenblatt | Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Begasungsmittel. |
| 3.3 Risikoanalyse | Für ausgewählte Einsatzbereiche mögliche Risiken für Anwenderinnen und Anwender, indirekt Betroffene oder die Umwelt beschreiben können. |
| 3.4 Organisatorische Massnahmen | Vor einer Begasung durchzuführende organisatorische Massnahmen erläutern können. |
| 3.5 Sicherheitstechnische Massnahmen | Vor einer Begasung durchzuführende sicherheitstechnische Massnahmen erläutern können. |
| 3.6 Persönliche Schutzmassnahmen | Persönliche Schutzmassnahmen und die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können. |
| 3.7 Arbeitsmedizinische Untersuchungen | Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen an Personen, die Begasungen durchführen, nennen können. |
| 3.8 Lüftung begaster Räume | Durchführung der Lüftung begaster Räume unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung beschreiben können. |
| 3.9 Überwachung | Massnahmen zur Überwachung möglicher Expositionen mit Gasen nennen und erläutern können. |
| 3.10 Parameter | Zu überwachende Parameter (z. B. MAK-Werte, BAT-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden können. |
| 3.11 Freigabe | Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die vor einer Freigabe der begasten Räume, Einrichtungsgegenstände oder Güter erforderlich sind. |
| 3.12 Störfälle | Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit Begasung, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen. |
| 3.13 Notfallplan und Notfallmeldung | Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z. B. Auskunftsstelle für Vergiftungen). |
| 3.14 Erste-Hilfe-Vorsorge | Geräte, Medikamente und Einrichtungen nennen können, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimmten Begasungsmitteln bereitzuhalten sind. |
| 3.15 Erste-Hilfe-Massnahmen | Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit Begasungsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können. |
| 3.16 Antidot | Den BegriffAntidot an einem Beispiel erläutern können. |
| 3.17 IPM | Das Prinzip des integrierten Bekämpfungsverfahrens (Integrated Pest Management , IPM) zur Minimierung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erläutern können. |
| 4.1 Mittel und Verfahren | Für Begasungsgüter in Frage kommende Begasungsmittel und Verfahren erläutern, Auswirkungen auf Begasungsgüter beschreiben können. |
|---|---|
| 4.2 Wahl der Mittel und Verfahren, Berechnung der Dosierung | Kriterien zur Wahl des Gases, der Verfahren und der Dosierung nennen können. Die Dosierung beeinflussende Parameter benennen und Dosierungsberechnungen für Begasungsgüter durchführen können. |
| 4.3 Baukunde | Gasdichtheit von Raumabgrenzungen und Abdichtverfahren erläutern können. |
| 4.4 Messtechnik | Nachweismethoden, Messverfahren und ihre Anwendungen beschreiben und Kriterien zur Notwendigkeit von Messungen nennen können. |
| 4.5 Dokumentation | Die zum Führen einer Dokumentation erforderlichen Kontrollparameter aufzählen können. |
| 4.6 Lagerung | Beschreiben und in der Praxis anwenden können, wie gefährliche Chemikalien fachgerecht und sicher zu lagern sind. Kenntnis der Vorgaben zum Vorgehen bei Diebstahl oder Verlust von gefährlichen Produkten (Art. 57, 62 und 67 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20154). |
| 4.7 Entsorgung | Beschreiben können, wie Reste von Mitteln, Verpackungs- oder Trägermaterial der Entsorgung zugeführt werden müssen. |
| 5.1 Geräte | Die gängigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel zur Begasung sowie Mess- und Nachweisgeräte nennen, deren Funktionsweise und Einsatzzwecke darlegen sowie Fehlerquellen nennen können. |
|---|---|
| 5.2 Wartung | Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Bedienungsvorschrift erläutern können. |
(Art. 4 Abs. 3 und 16 Abs. 1)
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen.
1Die Prüfungsstelle sorgt dafür, dass die Prüfung in mindestens einer Amtssprache des Ortes abgehalten wird, an dem die Prüfung stattfindet.
2Wird in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Prüfung durchgeführt, so kann das BAG eine Prüfungsstelle in einer anderen Sprachregion dazu verpflichten, die Prüfung in der bislang nicht angebotenen Amtssprache durchzuführen.
Die Prüfungsstelle schreibt die Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Form aus. Die Ausschreibung umfasst den Prüfungstermin, die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren.
1Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung werden sie auf die Zahlungsfrist und das vorliegende Reglement über die Fachprüfungen aufmerksam gemacht.
Die Prüfungsstelle erhebt von den Kandidatinnen und Kandidaten eine Gebühr, die den entstandenen Zeitaufwand und die Auslagen im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung und Korrektur der Prüfungen deckt.
1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2Der praktische Teil besteht insbesondere aus Fragen zu praxisbezogenen Situationen oder der korrekten Handhabung von Schutzausrüstungen. Praktische Prüfungen müssen protokolliert werden.
3Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden.
Mündliche Prüfungen müssen von zwei Expertinnen oder Experten abgenommen und bewertet werden. Mündliche Prüfungen sind zu protokollieren.
1Die Expertinnen und Experten legen für den theoretischen und den praktischen Teil die erreichbare Maximalpunktzahl fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die folgenden Quoten erreicht werden:
2Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten beurteilt werden.
3Eine als ungenügend bewertete Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
1Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder welche die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nach Bestehen der Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Fachbewilligung ausgestellt.
1Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.
2Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 5 Abs. 1 und 3 Bst. c, 14 Bst. a und d, 16 Abs. 1 sowie 18 Abs. 2)
Das vorliegende Reglement regelt den Inhalt und die Organisation der Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln.
1Die Weiterbildungseinrichtung sorgt dafür, dass die Weiterbildung in mindestens einer Amtssprache des Ortes abgehalten wird, an dem die Weiterbildung stattfindet.
2Wird in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Weiterbildung durchgeführt, so kann das BAG eine Weiterbildungseinrichtung in einer anderen Sprachregion dazu verpflichten, die Weiterbildung in der bislang nicht angebotenen Amtssprache durchzuführen.
Die Weiterbildungseinrichtungen veröffentlichen auf ihrer Website ihre Weiterbildungsangebote für die Verlängerung der Fachbewilligung. Im Angebot müssen folgende Punkte erwähnt werden:
Die Weiterbildungen werden von den vom BAG anerkannten Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt.
1Der Inhalt der Weiterbildungen bezieht sich auf ein Ziel oder mehrere Ziele nach Anhang 1.
2Bezieht sich die Weiterbildung auf eine nach Artikel 2 Absatz 2 eingeschränkte Fachbewilligung so müssen die Inhalte der Weiterbildung darauf ausgerichtet sein.
1Die Weiterbildung muss mit dem Bestehen einer Prüfung nach Anhang 2 abgeschlossen werden.
2Eine als ungenügend bewertete Prüfung kann während eines Weiterbildungszyklus höchstens zweimal wiederholt werden.
Der Unterricht basiert auf teilnehmeraktivierenden Methoden und umfasst Übungen zu praxisbezogenen Situationen.
Die Weiterbildungseinrichtungen führen nach jeder Weiterbildung eine schriftliche Zufriedenheitsumfrage durch.
1Die Dauer der Weiterbildung zur Verlängerung der Fachbewilligung ist abhängig von der betroffenen Fachbewilligung.
2Für die Verlängerung einer Fachbewilligung, die zur Verwendung von Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a berechtigt, müssen 16 Lektionen à je 45 Minuten besucht werden.
3Die Weiterbildung kann auf mehrere Tage aufgeteilt werden. Jede Weiterbildung umfasst mindestens vier Präsenzlektionen. Nach Genehmigung des BAG können die Lektionen auch Online durchgeführt werden.
Die Weiterbildungseinrichtung kann eine Gebühr für die Weiterbildungen erheben, die den entstandenen Zeitaufwand und die Auslagen für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Weiterbildungen deckt.
Nach Bestehen der Prüfung zur Weiterbildung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine neue Fachbewilligung ausgestellt.
1Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Weiterbildungseinrichtung Einsicht in die Bewertung nehmen.
2Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Weiterbildungseinrichtung festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
(Art. 8 Abs. 1 und 5)
Als gleichwertige Berufserfahrung gilt eine Tätigkeit in einem Unternehmen im Bereich der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, die folgende Anforderungen erfüllt:
Die in Ziffer 1 genannten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
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