814.812.36•Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft
814.812.36VFB-WDepartmental Ordinance01.01.2026
(VFB-W)
vom 24. November 2022 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3–6, 12a sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051(ChemRRV),
gestützt auf die Artikel 1, 3 und 4 der Verordnung vom 16. November 20222über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
verordnet:
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20056über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft wird aufgehoben.
Personen, die ihre höhere Berufsbildung vor dem 1. Januar 2026 gemäss dem Rahmenlehrplan vom 12. April 2010 für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Waldwirtschaft mit dem geschützten Titel dipl. Förster/-in HF begonnen haben, erhalten nach der Erlangung ihres Abschlusses die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft gemäss Artikel 23a Absatz 2 ChemRRV.
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
(Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss über die nachfolgend genannten Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.
Die erforderlichen Kompetenz- und Kenntnisniveaus werden anhand der Taxonomiestufen nach Bloom festgelegt:
| Niveau | Handlung | Beschreibung des Anforderungsniveaus |
|---|---|---|
| K1 | Wissen | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung können Gelerntes wiedergeben und sich in ähnlichen Situationen darauf beziehen. |
| K2 | Verständnis | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung erklären oder beschreiben das Gelernte mit eigenen Worten. |
| K3 | Anwendung | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung wenden die erworbenen Technologien/Fähigkeiten in neuen Situationen an. |
| K4 | Analyse | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung analysieren eine komplexe Situation: Sie zerlegen sie in ihre Bestandteile, erkennen die Zusammenhänge zwischen ihnen und identifizieren die Strukturmerkmale. |
| K5 | Synthese | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung kombinieren die verschiedenen Bestandteile einer Situation und fügen sie zu einem Ganzen zusammen. |
| K6 | Beurteilung | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung beurteilen eine mehr oder weniger komplexe Situation anhand vorgegebener Kriterien. |
Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden anhand der folgenden Ziele definiert:
| 1.1 Sensibilität für die Bedeutung der Biodiversität und von intakten Ökosystemen entwickeln |
|---|
| 1.1.1 Die Bedeutung der Biodiversität an Nützlingsbeispielen erklären (K2) |
| 1.1.2 Die Auswirkungen fehlender Arten in einem Nahrungsnetz an Beispielen aufzeigen (K2) |
| 1.2 Bewusstsein für Gefahren und Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln entwickeln |
| 1.2.1 Umweltrisiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Bereich Wasser und Nichtzielorganismen nennen (K1) |
| 1.2.2 Eintragswege ins Wasser sowie Situationen, bei denen besonders viele Nichtzielorganismen beim Pflanzenschutzmitteleinsatz beeinträchtigt werden, erläutern (K2) |
| 1.2.3 Chronische und akute Wirkung von Pflanzenschutzmitteln auf Organismen unterscheiden und Gefahren im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln beschreiben, die zu einer akuten oder chronischen Belastung von Organismen führen können (K2) |
| 1.2.4 Informationen über Gefahren und Auflagen auf der Etikette oder in Hilfsmitteln herauslesen und bei einem beliebigen Mittel die Anwendungseinschränkungen aufzeigen (K3) |
| 1.2.5 Auflagen und Einschränkungen von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Bienen und Nichtzielorganismen herauslesen und für konkrete Situationen die Umsetzung beschreiben (K3) |
| 1.2.6 Den Mechanismus der Resistenzbildung gegenüber Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe von Beispielen erklären und Massnahmen vorschlagen, um Resistenzen zu vermeiden (K3) |
| 1.2.7 Die Bedeutung von Akkumulation und Abbaubarkeit von Pflanzenschutzmitteln (Umweltverhalten) erklären (K2) |
| 2.1 Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz umsetzen |
|---|
| 2.1.1 Die Gesetzgebung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz beschreiben und die Bestimmungen zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln von den Etiketten oder aus Hilfsmitteln herauslesen und korrekt umsetzen (K3) |
| 2.1.2 Vorschriften für die verschiedenen Grundwasserschutzzonen, Gewässer und befestigte Flächen sowie weitere mögliche Anwendungseinschränkungen erläutern und einhalten (K3) |
| 2.1.3 Fachstellen nennen, die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständig sind (K1) |
| 2.1.4 Ansprechpartner für kantonale Bewilligungsverfahren für die ausnahmsweise Anwendung von PSM im Wald identifizieren und Prozesse befolgen (K3) |
| 2.1.5 Informationen zu aktuell für den Wald zugelassene PSM abrufen und interpretieren sowie Ausverkaufs- und Aufbrauchfristen erläutern (K2) |
| 2.1.6 Die Bedeutung der Begriffe Sorgfaltspflicht, Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip und externe Kosten beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erläutern (K2) |
| 3.1 Gefährdungen durch Exposition bei Lagerung, Verwendung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln erkennen und verhindern |
|---|
| 3.1.1 Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper (oral, dermal, inhalativ) und allfällige Gesundheitsschäden erklären (K2) |
| 3.1.2 Den Unterschied zwischen akuten und chronischen Gefährdungen erklären (K2) |
| 3.1.3 Die Gefährdungen durch Exposition am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln aufzeigen und Vorschriften anwenden (K3) |
| 3.1.4 Anhand von Etiketten und Packungsbeilagen die Gefährlichkeit von Substanzen einschätzen und vorgeschriebene Schutzmassnahmen befolgen (K3) |
| 3.2 Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Vergiftungen von Mensch, Tier und Umwelt ergreifen |
| 3.2.1 Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution gesundheitsgefährdender Stoffe, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen und persönliche Schutzausrüstung PSA) aufzeigen und umsetzen (K3) |
| 3.2.2 Pflanzenschutzmittel an geeigneten Orten sicher lagern sowie Reste aufbrauchen resp. fachgerecht entsorgen (K3) |
| 3.2.3 Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Lagerung und Aufbereitung, Ausbringung, Wartung und bei Folgearbeiten aufzeigen und umsetzen (K3) |
| 3.3 Schutzausrüstung für die persönliche Gesundheit im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln einsetzen |
| 3.3.1 Die richtige Schutzausrüstung beim Umgang mit Chemikalien zum Schutz der Gesundheit (Haut, Augen, Atemwege) auswählen und sicher einsetzen (K3) |
| 3.3.2 Die Schutzausrüstungen sachgemäss pflegen, lagern und entsorgen (K3) |
| 3.4 Unfallprävention und Notfallorganisation umsetzen |
| 3.4.1 Bei Unfällen mit Chemikalien das Ampel-Schema (Schauen, Denken, Handeln) anwenden und gestützt auf ein Notfallblatt erste Hilfe leisten und geeignete Hilfsmittel einsetzen (K3) |
| 3.4.2 Zur Brandbekämpfung die richtigen Löschmittel für Pflanzenschutzmittel wählen und einsetzen (K3) |
| 4.1 Vorbeugende Massnahmen und Entscheidungshilfen nutzen |
|---|
| 4.1.1 Naturnahen Waldbau als vorbeugende Massnahme aufzeigen und begründen, wie dadurch die Stabilität von Wäldern gestärkt wird (K2) |
| 4.1.2 Die häufigsten Beikräuter, Krankheiten und Schädlinge erkennen und das Schadenspotenzial und die Bekämpfungsschwelle aufzeigen (K3) |
| 4.2 Alternative Massnahmen einsetzen |
| 4.2.1 Vorhandene Nützlinge erkennen und Nützlinge zur Bekämpfung von Schädlingen fördern und fachgerecht einsetzen (K3) |
| 4.2.2 Für im Wald auftretende Schadorganismen alternative Bekämpfungsmassnahmen prüfen und anwenden (K3) |
| 4.2.3 Vor- und Nachteile verschiedener Bekämpfungsmassnahmen aufzeigen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit bewerten (K4) |
| 5.1 Pflanzenschutzmittel einsetzen |
|---|
| 5.1.1 Den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Vergleich mit anderen Massnahmen abwägen und eine direkte Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen im Wald begründen (K4) |
| 5.1.2 Zur Regulierung eines Schadorganismus geeignete Pflanzenschutzmittel mit Hilfe von Unterlagen auswählen und Produktemenge und Wassermenge genau berechnen (K3) |
| 5.1.3 Pflanzenschutzmittel sicher mischen und fachgerecht mit der passenden Technik ausbringen (K3) |
| 5.1.4 Die Wirkungsweise von Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe von Unterlagen beschreiben und sie entsprechend bei optimalen Bedingungen und zum optimalen Zeitpunkt einsetzen (K3) |
| 6.1 Pflanzenschutzgeräte sachgerecht einsetzen |
|---|
| 6.1.1 Funktionsweise sowie Vor- und Nachteile verschiedener Spritzgeräte erläutern (K2) |
| 6.1.2 Den richtigen Druck im Zusammenhang mit Düsengrösse und Ausbringmenge gemäss Anleitung einstellen, um Verluste zu vermeiden und mit möglichst wenig Wirkstoffen eine hohe Wirksamkeit zu erzielen (K3) |
| 6.1.3 Die Aufwandmenge und richtige Konzentration der Spritzbrühe berechnen und Restmengen vermeiden (K3) |
| 6.1.4 Abdrift, Verdunstung und Abschwemmung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln vermeiden (K3) |
| 6.1.5 Spritze und Filter an geeigneten Plätzen reinigen und Spritzreste, Spülwasser und Verpackungen vorschriftsmässig entsorgen (K3) |
| 6.1.6 Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dokumentieren (K3) |
| 6.1.7 Spritzgeräte mit Hilfe einer Betriebsanleitung warten (K3) |
| 7.1 Andere Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortungsbewusst und sachgerecht anleiten |
|---|
| 7.1.1 Anderen Personen vollständige und nachvollziehbare Aufträge erteilen (K3) |
| 7.1.2 Anderen Personen Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Vergiftungen von Mensch, Tier und Umwelt klar aufzeigen und sie zu deren Umsetzung anleiten (K3) |
| 7.1.3 Angeleitete Arbeiten kontrollieren und die auftragsgemässe Ausführung beurteilen (K3) |
(Art. 3 Abs. 2)
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Erlangung der Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und der Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen. Die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Prüfungsstellen, die nicht unter diese Verordnung fallen, sind in der Verordnung vom 16. November 2022 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt.
Die Prüfungen erlauben es, zu überprüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse erworben haben.
1Die Prüfungen werden in einer geeigneten Form gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle angekündigt.
2Die Ankündigung umfasst die Prüfungsdaten, die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren.
1Wer an einer Prüfung teilnehmen will, muss sich gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle schriftlich oder elektronisch für die Prüfung anmelden.
2Die Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle zurückziehen.
Die Prüfungsstelle kann eine Prüfungsgebühr erheben, die höchstens den entstandenen Zeitaufwand für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen deckt.
Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungen je nach Bedarf auf Deutsch, Französisch und Italienisch stattfinden.
Die Prüfungsstellen führen die Fachprüfungen durch. Die Prüfungen können im Rahmen der höheren Berufsbildung oder ausserhalb derselben organisiert werden.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird wie folgt organisiert:
| Form | Dauer | Ziele nach Anhang 1 | Zufällige Auswahl der Aufgaben |
|---|---|---|---|
| Theoretische Prüfung | 60 Minuten | 1. Wirkung von Pflanzenschutzmitteln in Ökosystemen 2. Rechtliche Vorgaben 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 4. Vorbeugende und alternative Pflanzenschutzmassnahmen 5. Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 6. Sachgerechte Handhabung von Pflanzenschutzgeräten | Die theoretische Prüfung umfasst mindestens fünf Ziele. |
| Praktische Prüfung | 30 Minuten | Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei Ziele. |
1Das BAFU validiert den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die theoretische und die praktische Prüfung. Der Katalog wird jedes Jahr aktualisiert.
2Der Fachprüfungsausschuss und das BAFU bewahren den Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien für alle Ziele der theoretischen und der praktischen Prüfung auf.
3Für die theoretischen Prüfungen erhalten die Prüfungsstellen vom Register Fachbewilligungen PSM eine Serie von fünf Aufgaben, die gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 per Zufallsverfahren aus dem Katalog ausgewählt wurden. Für jede theoretische Prüfung stellt das Register Fachbewilligungen PSM den Prüfungsstellen eine neue Serie von ausgewählten Aufgaben aus dem Katalog bereit.
4Für die praktischen Prüfungen steht den Prüfungsstellen der Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien zur Verfügung. Die Expertinnen und Experten wählen pro Kandidatin oder Kandidat nach dem Zufallsprinzip zwei Aufgaben gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 aus.
1Mindestens zwei Expertinnen oder Experten bewerten die praktische Prüfung und legen die Note gemeinsam fest.
2Die theoretischen Prüfungen werden von einer Expertin oder einem Experten gemäss den Bewertungskriterien bewertet. In Grenzfällen sind die Prüfungen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten zu beurteilen.
3Nahe Verwandte und derzeitige oder frühere Vorgesetzte der Kandidatinnen und Kandidaten treten bei den Prüfungen als Expertinnen und Experten in den Ausstand.
1Die Prüfungen werden mit einer Note von 6 bis 1 bewertet. Noten von mindestens 4,0 gelten als genügend. Es werden nur ganze oder halbe Noten vergeben.
2Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Noten für den theoretischen und den praktischen Teil beide mindestens 4,0 betragen.
3Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, muss nur dieser Teil innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden.
1Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer oder in mehreren Prüfungsfächern unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nach bestandener Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
1Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.
2Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
(Art. 4)
{
"legislation": {
"type": "Departmental ordinance",
"number": "814.812.36",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866",
"documentDate": "2022-11-24",
"inForceSince": "2026-01-01"
},
"content": {
"number": "814.812.36",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866",
"fedlexMetadata": {
"id": "814.812.36",
"hash": "fc76adc9e3965a3faa6ed6f914e32e0030048a9df6b07515310f67e514d6bbc5",
"type": "Departmental ordinance",
"number": "814.812.36",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-04-19T19:19:03.220Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866/20260101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-866-20260101-de-xml-4.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866",
"documentDate": "2022-11-24",
"inForceSince": "2026-01-01",
"manifestations": [
{
"title": "Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866/20260101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-866-20260101-de-xml-4.xml",
"language": "de",
"shortTitle": "VFB-W",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866/20260101/de/xml"
},
{
"title": "Ordonnance du DETEC du 24 novembre 2022 relative au permis pour l’emploi de produits phytosanitaires dans l’économie forestière (OPer-Fo)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866/20260101/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-866-20260101-fr-xml-4.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": "OPer-Fo",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866/20260101/fr/xml"
},
{
"title": "Ordinanza del DATEC del 24 novembre 2022 concernente l’autorizzazione speciale per l’impiego di prodotti fitosanitari nell’economia forestale (OAS-Fo)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866/20260101/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2022-866-20260101-it-xml-4.xml",
"language": "it",
"shortTitle": "OAS-Fo",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866/20260101/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/866/20260101/de/xml"
}
}