814.812.37•Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln
814.812.37VFB-HDepartmental Ordinance01.08.2005
(VFB-H)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051(ChemRRV),
verordnet:
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 1)
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1.1 Bestandteile und Funktionen eines Ökosystems erläutern können: – Biotop und Biozönose – Art und Individuum – Eigenschaften und Dynamik einer Population – Organisation der Biozönose (Wechselwirkung, Artenvielfalt) – Stoffkreisläufe (Nahrungskette bzw. -netze) und Energieflüsse 1.2 Biologie wichtiger Holzorganismen beschreiben können 1.3 Verhalten von Holzschutzmitteln in der Umwelt und ihre Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilen können 1.4 Prinzip der Vorsorge erklären und wichtigste Massnahmen nennen können 1.5 beurteilen können, wann chemische Behandlungen notwendig sind (Schadenschwelle, ökologisch und wirtschaftlich, integrierter Pflanzenschutz) 1.6 Toxikologie: – die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper nennen können – toxikologische Begriffe erklären können:lokal ,systemisch ;akut ,chronisch ;Resorption ,Verteilung ,Metabolismus ,Ausscheidung ;erbgutverändernd ,krebserzeugend ,fortpflanzungsgefährdend – Toxizität wichtiger Holzschutzmittel: die Wirkung auf den Menschen mit den dazugehörenden Symptomen erklären können
2.1 Zweck und Geltungsbereich der wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Verkehr und die Verwendung von Holzschutzmitteln nennen können 2.2 Voraussetzungen und Bedingungen aufzählen können, die zum Verkehr und zur Anwendung von Holzschutzmitteln berechtigen: – Zulassungsbewilligung – Fachbewilligung 2.3 Einschränkungen und Verbote für die Anwendung von Holzschutzmitteln erläutern können 2.4 Geltungsbereiche der verschiedenen Fachbewilligungen nennen können 2.5 zuständige Bewilligungsbehörden und beratende Behörden aufzählen können 2.6 Grundsätze der Ausscheidung von Grundwasserzonen erklären können
3.1 Vorkehrungen beherrschen, die bei der Anwendung von Holzschutzmitteln zum Schutz von Mensch und Umwelt nötig sind 3.2 Verhaltensregeln beschreiben können, die beim Transport oder Lagern von Holzschutzmitteln zu beachten sind 3.3 richtiges Verhalten im Falle einer Umweltverschmutzung beschreiben können 3.4 Unfallverhütungsmassnahmen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen beschreiben können
4.1 wichtigste Produkte sowie ihre Wirkstoffe beurteilen können 4.2 Umweltverträglichkeit verschiedener Anwendungsmethoden vergleichen können 4.3 Angaben auf der Etikette und Gebrauchsanweisung (Wirkstoffdeklaration, Kennzeichnung, Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise) verstehen und umsetzen können 4.4 fachgerechte Entsorgung von Abfällen (Holzschutzmittel-Resten, Gebinden und behandeltem Holz) beschreiben können
5.1 Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können 5.2 Bedienung, Wartung und Unterhalt der Geräte erläutern können
(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
1Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
1Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.
2In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
1Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
2Sie dauert mindestens 90 Minuten und höchstens drei Stunden.
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
1Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.
3Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
1Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
1Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
2Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
SR 814.81 ↩
SR 813.1 ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2012 (AS 2012 371). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Febr. 2012 (AS 2012 371). ↩
SR 813.153.1 ↩
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