814.812.38•Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln
814.812.38VFB-KDepartmental Ordinance01.08.2005
(VFB-K)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. März 2020)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051(ChemRRV),
verordnet:
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 1)
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1.1.1 die Bestandteile und Funktionen eines Ökosystems erläutern können: – Biotop und Biozönose – Art und Individuum – Stoffkreisläufe (Nahrungskette; Nahrungsnetze) und Energieflüsse 1.1.2 Umweltprobleme und Gefahren für den Menschen im Zusammenhang mit Kältemitteln beurteilen können: – Abbau der Ozonschicht – Erwärmung der Erdatmosphäre – Gewässerbelastung 1.1.3 die wesentlichen Konzepte und Begriffe der Toxikologie erklären können: – die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper – die toxische Wirkung von Kältemitteln auf den Menschen mit den dazugehörenden Symptomen – Begriffe:lokal, systemisch; akut, chronisch; Resorption, Verteilung, Metabolismus , Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend
1.2.1 den Zweck und den Geltungsbereich der wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Kältemitteln nennen können 1.2.2 die Vorschriften betreffend Herstellung, Einfuhr, Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln beschreiben können 1.2.3 die zuständigen Bewilligungsbehörden und beratenden Behörden aufzählen können
1.3.1 die Grundsätze und Verhaltensregeln erläutern können, die beim Umgang mit Kältemitteln und mit Kältemittel enthaltenden Geräten und Anlagen zu beachten sind 1.3.2 die Vorkehrungen beherrschen, die beim Umgang mit Kältemitteln zum Schutz von Mensch und Umwelt nötig sind 1.3.3 die Unfallverhütungsmassnahmen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen beschreiben können 1.3.4 die Möglichkeiten beschreiben können, wie das Entweichen von Kältemitteln in die Umwelt auf ein Minimum begrenzt werden kann 1.3.5 anhand von Etiketten, Packungsbeilagen und Sicherheitsdatenblättern die Gefährlichkeit von Substanzen für Mensch und Umwelt einschätzen und vorgeschriebene Schutzmassnahmen befolgen können 1.3.6 Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Kältemitteln bei Lagerung, Aufbereitung, Wartung und Folgearbeiten aufzeigen und umsetzen können 1.3.7 die Umweltverträglichkeit verschiedener Kältemittel vergleichen können
2.1.1 die Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten Kältemittel, die in Klimaanlagen in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, aufzählen können 2.1.2 die fachgerechte Entsorgung von Kältemitteln, Kältemaschinenöl und Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, beschreiben können 2.1.3 die fachgerechte Rückgewinnung des Kältemittels für die Entsorgung durchführen können
2.2.1 die grundlegende Funktionsweise von Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, erläutern können 2.2.2 die Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können 2.2.3 die Bedienung, die Wartung und den Unterhalt von Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, erläutern können 2.2.4 eine Dichtigkeitsprüfung nach dem Stand der Technik durchführen können 2.2.5 die Nachfüllung der Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, und andere typische Arbeiten am Kältekreislauf fachgerecht durchführen können
3.1.1 die Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten Kältemittel, die in Geräten und Anlagen für die Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung verwendet werden, aufzählen können 3.1.2 die fachgerechte Entsorgung von Kältemitteln, Kältemaschinenöl sowie Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beschreiben können 3.1.3 die fachgerechte Rückgewinnung des Kältemittels für die Entsorgung durchführen können
3.2.1 die grundlegende Funktionsweise von Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, erläutern können 3.2.2 die Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können 3.2.3 die Bedienung, die Wartung und den Unterhalt von Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, erläutern können 3.2.4 eine Dichtigkeitsprüfung nach dem Stand der Technik durchführen können 3.2.5 die Nachfüllung der Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen und weitere typische Arbeiten am Kältekreislauf fachgerecht durchführen können
(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
1Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2Die Prüfung wird auf den theoretischen Teil beschränkt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Ausbildungsabschluss nachweist, welcher den Anforderungen des praktischen Teils der Prüfung entspricht. Das BAFU veröffentlicht eine Liste der betreffenden Ausbildungsabschlüsse16.
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
1Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
1Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–1200 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.
2In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
1Der theoretische Teil der Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
2Die gesamte Prüfung dauert mindestens 90 Minuten und höchstens acht Stunden.
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
1Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.
3Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
1Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
1Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
2Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
SR 814.81 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27). ↩
SR 813.153.1 ↩
Die Liste der Ausbildungsabschlüsse, welche den Anforderungen des praktischen Teils der Prüfung entsprechen, kann im Internet beim BAFU unterwww.bafu.admin.ch> Themen > Chemikalien > Fachinformationen > Fachbewilligungen abgerufen werden. ↩
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