817.022.2•Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
817.022.2Departmental Ordinance01.05.2017
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}vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Februar 2024)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161(LGV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(Art. 6 Abs. 1)
Die in der Liste aufgeführten neuartigen und neuartigen traditionellen Lebensmittel bedürfen keiner Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind.
| Lebensmittel | Einzuhaltende Vorschriften | |
|---|---|---|
| Sämtliche Lebensmittel, die nach der Verordnung (EU) 2015/22835in Verkehr gebracht werden dürfen. | Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungsbeschlüssen und Meldungen sind einzuhalten. | |
| Insekten der folgenden Arten: Tenebrio molitor im Larvenstadium (Mehlwurm) Acheta domesticus, adulte Form (Heimchen, Grille) Locusta migratoria, adulte Form (Europäische Wanderheuschrecke) | Sachbezeichnung Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «Mehlwurm ( Tenebrio molitor) » , «Heimchen ( Acheta domesticus )» oder «Grille ( Acheta domesticus )» und «Europäische Wanderheuschrecke ( Locusta migratoria )». Werden Insekten als Zutat verwendet, so muss in der Sachbezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen werden. Kennzeichnung Lebensmittel, die Insekten als Zutat enthalten, müssen analog zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 6 betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden. Anforderungen Die Insekten müssen aus einer Zucht stammen. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebehandlung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurden, das gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden. Sie dürfen als Ganzes oder in zerkleinerter, gemahlener Form abgegeben werden. | |
| Salvia hispanica , Pflanzenteil: Samen (Chiasamen) | Verwendungszweck Chiasamen gemäss der untenstehenden Spezifikation dürfen ganz, gestampft oder gemahlen als Zutat in allen Lebensmitteln verwendet werden. Zudem dürfen Chiasamen auch unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Kennzeichnung Chiasamen sind in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das sie enthält, als «Chiasamen ( Salvia hispanica )» zu bezeichnen. Zusätzlich ist für Chiasamen, die unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, eine Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g Chiasamen nicht überschritten werden darf. Höchstgehalt Spezifikation der Chiasamen Chia ( Salvia hispanica ) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae . Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Chiasamen weisen folgende Zusammensetzung auf: Trockensubstanz 91–96 % Eiweiss 19–25,6 % Fett 28–34 % Kohlenhydrate 7 24,6–41,5 % Ballaststoffe (Rohfasern 8 ) 20–32 % Asche 4–6 % | |
| Chenopodium pallidicaule Aellen (Canihua, Cañihua, Kañiwa oder Kaniwa), Korn | Verwendungszweck Für den menschlichen Konsum darf von der Pflanze Chenopodium pallidicaule Aellen nur das Korn als Ganzes oder gemahlen, roh oder geröstet, in Verkehr gebracht werden. Herkunftsland Chenopodium pallidicaule Aellen muss in Bolivien oder Peru auf traditionelle Weise angebaut worden sein. Kennzeichnung Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «Canihua», «Cañihua» , «Kañiwa» oder «Kaniwa» gefolgt von «( Chenopodium pallidicaule Aellen)». Wird Chenopodium pallidicaule Aellen in roher Form in Verkehr gebracht, so ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt werden muss. Spezifikation des Korns Die Körner von Chenopodium pallidicaule Aellen weisen typischerweise folgende Zusammensetzung auf: Wasser 11 % Eiweiss 13 % Fett 7 % Kohlenhydrate (hydrolysierbar) 60 % Ballaststoffe (Rohfasern) 6 % Asche 3 % | |
| Lilium davidii L., Knolle (Lilienknolle) | Verwendungszweck Für den menschlichen Konsum darf von der Pflanze Lilium davidii L. nur die Knolle (frische Knolle, gehobelt in Schuppen, Spalten oder dünne Scheiben ähnlich wie Trüffel oder als Pulver aus den getrockneten Knollen) verwendet werden. Herkunftsland Die Knolle von Lilium davidii L. muss in China auf traditionelle Weise angebaut worden sein. Kennzeichnung Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «Lilienknolle ( Lilium davidii L.)». Es ist darauf hinzuweisen, dass die Knolle in kleinen Mengen zu verzehren ist und dass maximal eine Knolle zur Zubereitung einer Mahlzeit verwendet werden darf. Spezifikation der Knolle Die Knolle von Lilium davidii L. weist typischerweise folgende Zusammensetzung auf: Wasser 74 % Eiweiss 4 % Fett 0,5 % Kohlenhydrate 19,5 % Asche 2 % | |
| Dipteryx alata V., geröstete Samen (Baru Nuss) | Verwendungszweck Für den menschlichen Konsum dürfen von der Pflanze Dipteryx alata V. (Baru Nuss) nur die gerösteten Samen verwendet werden. Herkunftsland Die Samen müssen aus Brasilien stammen. Kennzeichnung Als Sachbezeichnung ist zu verwenden: «geröstete Samen der Baru Nuss ( Dipteryx alata V.)». Werden die Samen von Dipteryx alata V. (Baru Nuss) in roher Form in Verkehr gebracht, so ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Produkt vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt oder geröstet werden muss. Es ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die bereits auf Leguminosen allergisch reagieren, Kreuz-Reaktionen entwickeln können. Dieser Hinweis ist auch bei offen in Verkehr gebrachten Samen von Dipteryx alata V. (Baru Nuss) schriftlich anzubringen. Lebensmittel, die Dipteryx alata V. (Baru Nuss) als Zutat enthalten, müssen analog zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden. Spezifikation der gerösteten Samen Die gerösteten Samen von Dipteryx alata V. (Baru Nuss) weisen typischerweise folgende Zusammensetzung auf: Wasser 2–7% Eiweiss 23–31 % Fett 24–46 % Kohlenhydrate (ohne Ballaststoffe) 9–29 % Asche 3% |
SR 817.02 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2361). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2361). ↩
Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission; Fassung gemäss ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1 ↩
Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3. ↩
SR 817.022.16 ↩
Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt (EU: verfügbare Kohlenhydrate = Zucker + Stärke). ↩
Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht. ↩