817.022.42•Verordnung des EDI über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln
817.022.42VtVtHDepartmental Ordinance01.05.2017
(VtVtH)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 27. Juni 2017)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 24, 27 Absatz 4 Buchstabe b, 28 Absatz 5 sowie 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161(LGV),
verordnet:
In dieser Verordnung bedeuten: a. Lebensmittelenzym: Erzeugnis, das aus Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen oder aus daraus hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird; dazu gehören auch Erzeugnisse, die durch ein Fermentationsverfahren mit Mikroorganismen gewonnen werden und die: 1. ein Enzym oder mehrere Enzyme enthalten, die die Fähigkeit besitzen, eine spezifische biochemische Reaktion zu katalysieren, und 2. Lebensmitteln zugesetzt werden, um auf irgendeiner Stufe der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln einen technologischen Zweck zu erfüllen; b. Lebensmittelenzym-Zubereitung: Präparat aus einem oder mehreren Lebensmittelenzymen, dem Stoffe wie Lebensmittelzusatzstoffe oder andere Lebensmittelzutaten beigemischt wurden, um die Lagerung, den Verkauf, die Standardisierung, die Verdünnung oder die Lösung der Lebensmittelenzyme zu erleichtern; c. Lösungsmittel: Stoffe, mit denen Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln aufgelöst werden können, einschliesslich der einzelnen Verunreinigungsstoffe, die in oder auf diesen Lebensmitteln vorhanden sind; d. Extraktionslösungsmittel: Lösungsmittel, die: 1. in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis entfernt werden, und 2. die unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate in den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten hinterlassen können.
Zulässig für die Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als dem Abspülen mit Trinkwasser sind die Verfahren nach Anhang 4.
Lebensmittel, die mit einem Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit behandelt worden sind, sind nach Anhang 2 Teil A Ziffern 1 und 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) zu kennzeichnen.
c. Durch die Verwendung des Enzyms werden die Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht, insbesondere hinsichtlich der Frische, der Qualität und der Beschaffenheit der verwendeten Zutaten sowie der Natürlichkeit, des Herstellungsverfahrens oder dem Nährwert des Erzeugnisses.
Die in Anhang 1 aufgeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten nach den in diesem Anhang genannten Verwendungsbedingungen und unter Berücksichtigung der Rückstandshöchstwerte als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.
Werden Lebensmittelenzyme und Lebensmittelenzym-Zubereitungen als solche an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Verpackung oder dem Etikett zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV6die folgenden Angaben angebracht werden:
a. die Bezeichnung der einzelnen Lebensmittelenzyme oder falls eine solche Bezeichnung fehlt, die allgemein akzeptierte Bezeichnung der Enzyme nach der Nomenklatur der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie7;
b. die Angabe «für Lebensmittel», die Angabe «für Lebensmittel, begrenzte Verwendung» oder einen genaueren Hinweis auf die vorgesehene Verwendung in Lebensmitteln.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 8)
| Nummer | Bezeichnung |
|---|---|
| 1.1 | Propan |
| 1.2 | Butan |
| 1.3 | Ethylacetat |
| 1.4 | Ethanol |
| 1.5 | Kohlendioxid |
| 1.6 | Aceton10 |
| 1.7 | Distickstoffmonoxid |
| Nummer | Bezeichnung | Verwendungsbedingungen (zusammenfassende Extraktionsbeschreibung) | Rückstandshöchstwerte in extrahierten Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten |
|---|---|---|---|
| 2.1 | Hexan11 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter |
| Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält. 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden | ||
| Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | ||
| 2.2 | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee |
| Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg im Zucker | ||
| 2.3 | Ethylmethylketon12 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg im Fett oder Öl |
| Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee | ||
| 2.4 | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee |
| 2.5 | Methanol | Für alle Verwendungsbedingungen | 10 mg/kg |
| 2.6 | Propan-2-ol | Für alle Verwendungsbedingungen | 10 mg/kg |
| 2.7 | Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen | 0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis |
| Nummer | Bezeichnung | Höchstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern |
|---|---|---|
| 3.1 | Diethylether | 2 mg/kg |
| 3.2 | Hexan13 | 1 mg/kg |
| 3.3 | Cyclohexan | 1 mg/kg |
| 3.4 | Methylacetat | 1 mg/kg |
| 3.5 | Butan-1-ol | 1 mg/kg |
| 3.6 | Butan-2-ol | 1 mg/kg |
| 3.7 | Ethylmethylketon14 | 1 mg/kg |
| 3.8 | Dichlormethan | 0,02 mg/kg |
| 3.9 | Propan-1-ol | 1 mg/kg |
| 3.10 | 1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg |
| 3.11 | Methanol | 1,5 mg/kg |
| 3.12 | Propan-2-ol | 1 mg/kg |
(Art. 3 Abs. 3)
1.1 Sofern nicht anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die beschriebene Behandlung bei frischen Lebensmitteln zur Anwendung gelangen. 1.2 Die verschiedenen verwendeten Instrumente müssen den Anforderungen der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201615über Bedarfsgegenstände entsprechen.
| Nummer | Verfahren | Verwendungsbedingungen | Anwendungsgrenzwerte |
|---|---|---|---|
| 1.1 | Behandlung von Lebensmitteln mit Hochdruck | Behandlung von Fruchtzubereitungen gemäss der Entscheidung 2001/424/EG16; Behandlung von anderen Frucht- und Gemüsepasten mit 6 kbar; Behandlung von Fleischerzeugnissen mit 3–6 kbar; | |
| 1.2 | Behandlung von Lebensmitteln mit Bakteriophagen gegen Listerien | Eine Suspension von Bakteriophagen, die sich in Listerien, im speziellen inListeria monocytogenes , als Wirtszellen vermehren und diese gezielt abtöten. Das Produkt kann bei der Herstellung von Käse als Prophylaxemassnahme gegen Listerien eingesetzt werden. Das wesentliche Einsatzgebiet soll jedoch bei der Vorbeugung von Kontaminationen und nicht bei der nachträglichen Behandlung liegen. |
(Art. 4 Abs. 2)
Lebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Arten ionisierender Strahlung behandelt werden:
Die durchschnittliche total absorbierte Gesamtdosis darf 10 kGy nicht überschreiten.
Die durchschnittliche Gesamtdosis wird nach den Vorgaben von Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 1999/2/EG17bestimmt.
4.1 Vor der routinemässigen Bestrahlung einer gegebenen Gruppe von Lebensmitteln in einer Bestrahlungsanlage wird mit Dosismessungen im gesamten Produktvolumen ermittelt, an welcher Stelle die Höchst- und die Mindestdosis auftritt. Eine ausreichende Zahl dieser Validierungsmessungen muss vorgenommen werden (Bsp. 3–5), um den Schwankungen der Dichte oder Geometrie der Erzeugnisse Rechnung zu tragen. 4.2 Die Messungen müssen wiederholt werden, wenn das Erzeugnis, seine Geometrie oder die Bestrahlungsbedingungen geändert werden. 4.3 Während der Behandlung werden routinemässige Dosismessungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Dosisgrenzen nicht überschritten werden. Zur Durchführung der Messung werden Dosimeter bei der Höchst- und Mindestdosis oder in einer Bezugsstellung angeordnet. Die Dosis bei der Bezugsstellung muss mengenmässig mit der Höchst- und der Mindestdosis verbunden sein. Die Bezugspunkte müssen an einem günstigen Punkt im oder auf dem Erzeugnis gewählt werden, an dem die Dosisschwankungen gering sind. 4.4 Die routinemässigen Dosismessungen sollten während der Produktion bei jedem Los und in geeigneten Abständen durchgeführt werden. 4.5 Werden fliessende, unverpackte Erzeugnisse bestrahlt, so können Mindest- und Höchstdosis nicht bestimmt werden. Das Ermitteln der Extremwerte sollte in diesen Fällen durch Stichproben erfolgen. 4.6 Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosimetern vorgenommen und auf Primärnormen bezogen werden. 4.7 Während der Bestrahlung müssen einschlägige Parameter der Anlage ständig überwacht und aufgezeichnet werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit oder die Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und die genaue Angabe der korrekten Stellung der Quelle. Für die Beschleunigungsanlagen umfassen die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit und das Energieniveau, den Elektronenfluss und die Scanner-Breite der Anlage.
(Art. 5)
| Verfahren | Verwendungsbedingungen | Anwendungsgrenzwerte |
|---|---|---|
| 1 Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen bei Rinderschlachtkörpern | Es gilt der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 101/201318 | |
| 2 Verwendung von wiederaufbereitetem Heisswasser zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen bei Schlachtkörpern | Es gilt der Anhang der Verordnung (EU) 2015/1474^19^ |
SR 817.02 ↩
SR 817.024.1 ↩
SR 817.022.32 ↩
SR 817.022.2 ↩
SR 817.022.16 ↩
SR 817.022.16 ↩
Die Nomenklatur kann bei der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie (International Union of Biochemistry and Molecular Biology, IUBMB) unterwww.iubmb.orgabgerufen werden. ↩
SR 817.022.16 ↩
Die Nomenklatur kann bei der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie (International Union of Biochemistry and Molecular Biology, IUBMB) unterwww.iubmb.orgabgerufen werden. ↩
Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden. ↩
Hexan ist ein Handelserzeugnis, das in der Hauptsache aus azyklischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 °C und 70 °C destillieren. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt. ↩
Die n-Hexan-Menge in diesem Lösungsmittel darf 50 mg/kg nicht überschreiten. Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt. ↩
Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt. ↩
Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist untersagt. ↩
SR 817.023.21 ↩
Entscheidung 2001/424/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Genehmigung desInverkehrbringens von hochdruckpasteurisierten Fruchtzubereitungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 42. ↩
Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile, ABl. L 066 vom 13.3.1999, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1. ↩
Verordnung (EU) Nr. 101/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Verunreinigungen von Rinderschlachtkörpern, Fassung gemäss ABl. L 34 vom 5.2.2013, S. 1. ↩
Verordnung (EU) 2015/1474 der Kommission vom 27. August 2015 über die Verwendung wiederaufbereiteten Heisswassers zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern, Fassung gemäss ABl. L 225 vom 28.8.2015, S. 7. ↩
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