817.023.21•Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
817.023.21Departmental Ordinance01.05.2017
(Bedarfsgegenständeverordnung)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 49 Absätze 3 und 4, 51 Absatz 2, 52 Absatz 2 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161(LGV),
verordnet:
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. ein Stoff, der jeglicher Art von Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polymeren unterzogen wird,
2. ein natürlicher oder synthetischer makromolekularer Stoff, der bei der Herstellung von modifizierten Makromolekülen verwendet wird, oder
3. ein Stoff, der zur Modifizierung bestehender natürlicher oder synthetischer Makromoleküle verwendet wird;
e. Polymer: ein makromolekularer Stoff, gewonnen durch:
1. ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren aus Monomeren oder anderen Ausgangsstoffen,
2. chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle, oder
3. mikrobielle Fermentation;
f. Additiv: ein Stoff, der einem Material absichtlich zugesetzt wird, um während dessen Herstellung oder im fertigen Bedarfsgegenstand eine physikalische oder chemische Wirkung zu erzielen; dieser Stoff ist dazu bestimmt, im fertigen Bedarfsgegenstand vorhanden zu sein;
g. Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen: jeglicher Stoff, der als geeignetes Medium für die Herstellung von Polymeren oder Kunststoffen verwendet wird; er kann in den fertigen Bedarfsgegenständen vorhanden sein, ist jedoch dafür weder vorgesehen noch hat er im fertigen Bedarfsgegenstand eine physikalische oder chemische Wirkung;
h. Polymerisationshilfsmittel: ein Stoff, der die Polymerisation initiiert oder die Bildung der makromolekularen Struktur kontrolliert (z. B. Katalysatoren);
i. Gesamtmigrationsgrenzwert (OML): die höchstzulässige Menge nichtflüchtiger Stoffe, die aus einem Bedarfsgegenstand in Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden;
j. spezifischer Migrationsgrenzwert (SML): die höchstzulässige Menge eines bestimmten Stoffes, die aus einem Bedarfsgegenstand in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben wird;
k. gesamter spezifischer Migrationsgrenzwert [SML(T)]: die höchstzulässige Summe bestimmter Stoffe, die in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden, berechnet als Gesamtgehalt der angegebenen Stoffe;
l. funktionelle Barriere: eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten jeglicher Art Materials besteht und sicherstellt, dass der Bedarfsgegenstand im fertigen Zustand den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entspricht;
m. Lebensmittelsimulans: ein Testmedium, das Lebensmittel nachahmt; das Lebensmittelsimulans ahmt durch sein Verhalten die Migration aus Bedarfsgegenständen in das Lebensmittel nach;
n.4 Farbmittel: farbige Pulver, Pasten oder Flüssigkeiten, die den Bedarfsgegenständen absichtlich beigegeben werden, um ihnen Farbe zu verleihen, und die Farbstoffe sowie organische und anorganische Pigmente umfassen;
o. Stoffe in Nanoform (Nanopartikel): ein ungebundener Stoff in Form eines Aggregats oder Agglomerats, bei dem mindestens eine Dimension sich im Grössenbereich von 1–100 Nanometern bewegt, oder Stoff mit einem spezifischen Oberflächenvolumen von über 60 m2/cm3; ein derartiger Stoff gilt als Nanopartikel, wenn er beabsichtigt hergestellt wurde, damit seine auf die oben genannten äusseren Dimensionen seiner Partikel oder auf sein spezifisches Oberflächenvolumen zurückgehenden Eigenschaften genutzt werden können;
p. unbeabsichtigt vorhandener Stoff: eine Verunreinigung in den verwendeten Stoffen oder ein Reaktionszwischenprodukt, das sich im Herstellungsprozess gebildet hat, oder ein Abbau- oder Reaktionsprodukt.
Bedarfsgegenstände sind nach guter Herstellungspraxis (GHP) herzustellen.
Es obliegt der verantwortlichen Person, ein wirksames und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem festzulegen und anzuwenden und dessen Einhaltung zu gewährleisten.
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a. Bedarfsgegenstände aus Kunststoff: 1. Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschliesslich aus Kunststoff bestehen, 2. mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe oder andere Mittel zusammengehalten werden, 3. Materialien und Gegenstände gemäss den Ziffern 1 und 2, die bedruckt oder mit einer Beschichtung überzogen sind, 4. Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungen in Kappen und Verschlüssen dienen und zusammen mit diesen Kappen und Verschlüssen zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien bilden, 5. Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen; hierunter fallen auch Kunststoffschichten zum Überziehen, Kaschieren, Lackieren, Beschichten oder Imprägnieren dieser Bedarfsgegenstände sowie Kunststoffschichten, die auch andere Materialien enthalten; b. Kunststoff: ein Polymer, dem möglicherweise Additive oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von fertigen Bedarfsgegenständen dienen kann; c. Mehrschicht-Kunststoffmaterial und -gegenstand: ein Bedarfsgegenstand, der aus zwei oder mehr Kunststoffschichten zusammengesetzt ist; d. Mehrschicht-Verbundmaterial und -gegenstand: ein Bedarfsgegenstand, der aus zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien zusammengesetzt ist, von denen mindestens eine eine Kunststoffschicht ist.
Das Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 50 LGV hat Folgendes zu enthalten:
1. die Beschreibung des Kunststoff-Ausgangsmaterials,
2. das Recyclingverfahren und insbesondere seine Eignung zur Dekontaminierung des Kunststoff-Ausgangsmaterials,
3. Kriterien für die Beschreibung der Eigenschaften des recycelten Kunststoffs,
4. gegebenenfalls Empfehlungen zu den Bedingungen für die Verwendung des recycelten Kunststoffs.
Die Entscheidung über die Zulassung umfasst folgende Angaben:
Neben den in Artikel 15 geforderten Angaben enthält die Konformitätserklärung folgende Angaben: a. für recycelten Kunststoff: eine Erklärung, dass: 1. das Recyclingverfahren vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mit Angabe der Bewilligungsnummer zugelassen wurde oder der Kunststoff nach der Verordnung (EU) 2022/161616in Verkehr gebracht werden kann, 2. das Kunststoff-Ausgangsmaterial, das Recyclingverfahren und der recycelte Kunststoff den Spezifikationen entsprechen, für die die Zulassung erteilt wurde, 3. ein Qualitätssicherungssystem gemäss dem 3. Abschnitt und den detaillierten Vorschriften in Anhang 5 eingerichtet wurde; b. für Bedarfsgegenstände aus recyceltem Kunststoff: eine Erklärung, dass das Recyclingverfahren vom BLV mit Angabe der Bewilligungsnummer zugelassen wurde oder die Bedarfsgegenstände nach der Verordnung (EU) 2022/1616 in Verkehr gebracht werden können.
Zellglasfolien sind dünne Folien, die aus raffinierter Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle gewonnen werden. Um den technischen Anforderungen zu genügen, können geeignete Stoffe entweder in der Masse oder auf der Oberfläche beigefügt werden. Zellglasfolien können auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.
Die bedruckte Seite der Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Recyclingpapier und -karton dürfen nur verwendet werden:
Paraffine und Wachse, die zur Herstellung der unmittelbaren Verpackung von Lebensmitteln dienen, müssen:
Zum Bemalen der mit Lebensmitteln in Kontakt kommenden Teile von Bedarfsgegenständen dürfen verwendet werden:
Dieser Abschnitt gilt für Bedarfsgegenstände, die unter folgende Kategorien fallen:
Silikone (Polysiloxane) sind makromolekulare Polymere, die durch Si-O- und Si-C-Bindungen gekennzeichnet sind. Sie umfassen ein Spektrum von Produkten mit unterschiedlichen Eigenschaften und für unterschiedliche Anwendungen: Silikonelastomere, -flüssigkeiten, -pasten, -harze.
Für die Herstellung von Druckfarben dürfen ausschliesslich verwendet werden:
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Lacke und Beschichtungen sind hauptsächlich aus organischem Material hergestelltes fertiges Material, wobei das organische Material als Film auf ein Substrat aufgetragen wird, um eine nicht selbsttragende Schutzschicht zu schaffen oder dem Substrat gewisse technische Eigenschaften zu verleihen.
Die Verordnung des EDI vom 23. November 200528über Bedarfsgegenstände wird aufgehoben.
Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen der Änderung vom 26. November 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a)
(Art. 11 Abs. 1, 2 Bst. d und g sowie 4, 13 Abs. 1 sowie 2 Bst. a und b,
14 Abs. 1 Bst. b, 24 Abs. 3, 32 Abs. 1, 35 Bst. a und 43 Abs. 3)
(Art. 15 Abs. 2)
Die in Artikel 15 Absatz 2 genannte Konformitätserklärung enthält folgende Angaben:
auf der Ebene von Zwischenstufen umfassen diese Angaben die Benennung und die Menge der folgenden im Zwischenmaterial enthaltenen Stoffe:
1. Stoffe, für die Beschränkungen und/oder Spezifikationen gemäss Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 Anhang 2 gelten oder
2. Stoffe, deren Genotoxizität nicht ausgeschlossen worden ist und die aus der beabsichtigten Verwendung auf einer Herstellungsstufe dieses Zwischenmaterials herrühren und in einer Menge vorhanden sein könnten, bei der eine einzelne Migration aus dem fertigen Kunststoffmaterial oder -gegenstand in Lebensmittel von mehr als 0,00015 mg/kg Lebensmittel zu erwarten ist;
g. ausreichende Informationen über die Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über deren spezifische Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäss der ZuV31, damit der Anwender oder die Anwenderin dieser Bedarfsgegenstände die einschlägigen Vorschriften für Lebensmittel einhalten kann;
h. Spezifikationen zur Verwendung des Bedarfsgegenstands, z. B.:
1. Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen sollen,
2. Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Berührung mit dem Lebensmittel,
3. das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen gemäss den Ziffern 2.1 und 2.2 in Anhang 4 die Konformität festgestellt wurde, oder gleichwertige Informationen;
i. falls in einem mehrschichtigen Bedarfsgegenstand aus Kunststoff eine funktionelle Barriere aus Kunststoff verwendet wird: Bestätigung, dass der Bedarfsgegenstand den Vorschriften von Artikel 14 entspricht.
(Art. 15 Abs. 2 und 40b Abs. 1)
Für den Konformitätsnachweis werden Bedarfsgegenständen aus Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, die nachstehend in Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittelsimulanzien zugeordnet.
Tabelle 1 Lebensmittelsimulanzien
| Lebensmittelsimulans | Abkürzung |
|---|---|
| Ethanol 10 Vol.-% | Lebensmittelsimulans A |
| Essigsäure 3 Gew.-% | Lebensmittelsimulans B |
| Ethanol 20 Vol.-% | Lebensmittelsimulans C |
| Ethanol 50 Vol.-% | Lebensmittelsimulans D1 |
| Alle pflanzlichen Öle mit weniger als 1 % an unverseifbaren Stoffen | Lebensmittelsimulans D2 |
| Poly(2,6-diphenyl-p-phenylenoxid), Partikelgrösse 60–80 Mesh, Porengrösse 200 nm | Lebensmittelsimulans E |
Die Lebensmittelsimulanzien A, B und C werden den Lebensmitteln mit hydrophilen Eigenschaften zugeordnet, die hydrophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulans B ist für Lebensmittel mit einem pH-Wert unter 4,5 zu verwenden. Lebensmittelsimulans C ist für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt von bis zu 20 % und für Lebensmittel mit erheblichem Gehalt an organischen Zutaten, die das Lebensmittel lipophiler gestalten, zu verwenden.
Die Lebensmittelsimulanzien D1 und D2 werden Lebensmitteln mit lipophilen Eigenschaften zugeordnet, die lipophile Stoffe extrahieren können. Lebensmittelsimulans D1 ist zu verwenden für alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt über 20 % und für Öl-in-Wasser-Emulsionen. Lebensmittelsimulans D2 ist für Lebensmittel zu verwenden, die an der Oberfläche freie Fette enthalten. Ein fettfreies Lebensmittel ist ein Lebensmittel, bei dem in Tabelle 2 in Migrationsprüfungen ausschliesslich andere Lebensmittelsimulanzien als die Simulanzien D1 und D2 festgelegt sind.
Lebensmittelsimulans E wird für die Prüfung der spezifischen Migration in trockene Lebensmittel zugeordnet.
Zur Prüfung der Migration aus Bedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, werden die Lebensmittelsimulanzien, die einer bestimmten Lebensmittelkategorie entsprechen, gemäss Tabelle 2 unten ausgewählt.
Für Prüfungen der Migration aus Bedarfsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, die nicht in Tabelle 2 unten aufgeführt sind, oder einer Kombination von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, werden die allgemeinen Zuordnungen der Lebensmittelsimulanzien unter Ziffer 1.2 für Prüfungen auf spezifische Migration und die Zuordnungen der Lebensmittelsimulanzien unter Ziffer 1.4 für Prüfungen auf Gesamtmigration angewandt.
Tabelle 2 enthält folgende Angaben: Spalte 1 Referenznummer: enthält die Referenznummer der Lebensmittelkategorie. Spalte 2 Bezeichnung des Lebensmittels: enthält eine Beschreibung der zu der Lebensmittelkategorie zählenden Lebensmittel. Spalte 3 Lebensmittelsimulans: enthält Unterspalten für die einzelnen Lebensmittelsimulanzien.
Das Lebensmittelsimulans, das in der entsprechenden Unterspalte von Spalte 3 mit dem Zeichen «X» versehen ist, wird verwendet zur Prüfung von Bedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, auf Migration.
Bei den Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 oder E auf das Zeichen «X» durch einen Schrägstrich getrennt eine Zahl folgt, wird das Ergebnis der Migrationsprüfung korrigiert, indem es durch diese Zahl dividiert wird. Das korrigierte Prüfungsergebnis wird anschliessend mit dem Migrationsgrenzwert verglichen, um die Konformität festzustellen. Die Prüfungsergebnisse für Stoffe, die nicht in nachweisbaren Mengen migrieren können, werden nicht auf diese Art und Weise korrigiert.
In der Lebensmittelkategorie 01.04 wird das Lebensmittelsimulans D2 ersetzt durch 95 %iges Ethanol.
Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte B auf das Zeichen «X» ein «(*)» folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulans B entfallen, wenn das Lebensmittel einen pH-Wert von über 4,5 besitzt.
Bei Lebensmittelkategorien, bei denen in der Unterspalte D2 auf das Zeichen «X» ein «(**)» folgt, kann die Prüfung in Lebensmittelsimulans D2 entfallen, wenn durch einen geeigneten Test nachgewiesen werden kann, dass kein «Fettkontakt» mit dem Lebensmittelkontaktmaterial aus Kunststoff besteht.
Tabelle 2 Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien zu Lebensmitteln
| 1 | 2 | 3 | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Referenznummer | Bezeichnung des Lebensmittels | Lebensmittelsimulanzien | |||||||||
| A | B | C | D1 | D2 | E | ||||||
| 01 | Getränke | ||||||||||
| 01.01 | Alkoholfreie Getränke oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 6 Vol.-%: | ||||||||||
| A. klare Getränke: | X(*) | X | |||||||||
| Wasser, Apfelwein, klare einfache oder konzentrierte Frucht- oder Gemüsesäfte, Obstnektar, Limonade, Sirup, Bitter, Kräutertee, Kaffee, Tee, Bier, Softdrinks, Energydrinks und dergleichen, aromatisiertes Wasser, flüssiger Kaffeeextrakt | |||||||||||
| B. trübe Getränke: | X(*) | X | |||||||||
| Säfte und Nektar sowie Softdrinks, die Fruchtfleisch enthalten, Most, der Fruchtfleisch enthält, flüssige Schokolade | |||||||||||
| 01.02 | Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt zwischen 6 und 20 Vol.‑% | X | |||||||||
| 01.03 | Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 Vol.-% sowie alle Sahneliköre | X | |||||||||
| 01.04 | Sonstige: unvergällter Ethylalkohol | X(*) | D2: Ersatz 95 %iges Ethanol | ||||||||
| 02 | Getreide, Getreideerzeugnisse, Feinbackwaren, Kekse, Kuchen und sonstige Backwaren | ||||||||||
| 02.01 | Stärke | X | |||||||||
| 02.02 | Getreide, nicht verarbeitet, gepufft, in Flocken (einschliesslich Popcorn, Cornflakes und dergleichen) | X | |||||||||
| 02.03 | Getreidemehl und -griess | X | |||||||||
| 02.04 | Trockene Teigwaren, z. B. Makkaroni, Spaghetti und ähnliche Erzeugnisse, sowie frische Nudeln | X | |||||||||
| 02.05 | Feinbackwaren, Kekse, Kuchen, Brot und andere Backwaren, trocken: | ||||||||||
| A. Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/3 | ||||||||||
| B. Sonstige | X | ||||||||||
| 02.06 | Feingebäck, Kuchen, Brot, Teig und sonstige Backwaren, frisch: | ||||||||||
| A. Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/3 | ||||||||||
| B. Sonstige | X | ||||||||||
| 03 | Schokolade, Zucker und daraus gewonnene Erzeugnisse Zuckerwaren | ||||||||||
| 03.01 | Schokolade, mit Schokolade umhüllte Erzeugnisse, Schokoladeersatz und mit Schokoladeersatz umhüllte Erzeugnisse | X/3 | |||||||||
| 03.02 | Zuckerwaren: | ||||||||||
| A. In fester Form: | |||||||||||
| I. Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/3 | ||||||||||
| II. Sonstige | X | ||||||||||
| B. In Teigform: | |||||||||||
| I. Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/2 | ||||||||||
| II. Feucht | X | ||||||||||
| 03.03 | Zucker und Zuckererzeugnisse: | ||||||||||
| A. In fester Form: Kristall oder Pulver | X | ||||||||||
| B. Melassen, Zuckersirup, Honig und dergleichen | X | ||||||||||
| 04 | Obst, Gemüse und daraus gewonnene Erzeugnisse | ||||||||||
| 04.01 | Früchte, frisch oder gekühlt: | ||||||||||
| A. ungeschält und nicht geschnitten | X/10 | ||||||||||
| B. geschält und/oder geschnitten | X | X(*) | |||||||||
| 04.02 | Verarbeitete Früchte: | ||||||||||
| A. Trocken- oder Dörrobst, ganz, in Scheiben geschnitten oder in Form von Mehl oder Pulver | X | ||||||||||
| B. Früchte in Form von Püree, Konserven, Pasten, im eigenen Saft oder in Zuckersirup (Konfitüre, Kompott und ähnliche Erzeugnisse) | X(*) | X | |||||||||
| C. In Flüssigkeit haltbar gemachte Früchte: | |||||||||||
| I. In ölhaltigem Medium | X | ||||||||||
| II. In alkoholhaltigem Medium | X | ||||||||||
| 04.03 | Schalenfrüchte (Erdnüsse, Esskastanien, Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pinienkerne und dergleichen): | ||||||||||
| A. Geschält, getrocknet, in Flocken oder in Pulverform | X | ||||||||||
| B. Geschält und geröstet | X | ||||||||||
| C. In Pasten- oder Cremeform | X | ||||||||||
| 04.04 | Ganzes Gemüse, frisch oder gekühlt: | ||||||||||
| A. ungeschält und nicht geschnitten | X/10 | ||||||||||
| B. geschält und/oder geschnitten | X | X(*) | |||||||||
| 04.05 | Verarbeitetes Gemüse: | ||||||||||
| A. Trocken- oder Dörrgemüse, ganz, in Scheiben geschnitten oder in Form von Mehl oder Pulver | X | ||||||||||
| B. Gemüse in Form von Püree, Konserven, Pasten oder im eigenen Saft (einschliesslich in Essig und in Lake) | X(*) | X | |||||||||
| C. Haltbar gemachtes Gemüse: | |||||||||||
| I. In ölhaltigem Medium | X | X | |||||||||
| II. In alkoholhaltigem Medium | X | ||||||||||
| 05 | Fette und Öle | ||||||||||
| 05.01 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle, natürlich oder behandelt (einschliesslich Kakaobutter, Schmalz, Butterschmalz) | X | |||||||||
| 05.02 | Margarine, Butter und andere Fette und Öle aus Wasser-in-Öl-Emulsionen | X/2 | |||||||||
| 06 | Tierische Erzeugnisse und Eier | ||||||||||
| 06.01 | Fisch: | ||||||||||
| A. Frisch, gekühlt, verarbeitet, gesalzen oder geräuchert, einschliesslich Fischeier | X | X/3(**) | |||||||||
| B. Haltbar gemachter Fisch: | |||||||||||
| I. In ölhaltigem Medium | X | X | |||||||||
| II. In wässrigem Medium | X(*) | X | |||||||||
| 06.02 | Schalentiere und Weichtiere (einschliesslich Austern, essbarer Miesmuscheln und Schnecken): | ||||||||||
| A. Frisch in der Schale | |||||||||||
| B. Ohne Schale, verarbeitet, in der Schale verarbeitet oder gekocht | |||||||||||
| I. In ölhaltigem Medium | X | X | |||||||||
| II. In wässrigem Medium | X(*) | X | |||||||||
| 06.03 | Fleisch aller Tierarten (einschliesslich Geflügel und Wild): | ||||||||||
| A. Frisch, gekühlt, gesalzen, geräuchert | X | X/4(**) | |||||||||
| B. Verarbeitete Fleischerzeugnisse (z. B. Schinken, Salami, Speck, Wurst und dergleichen) oder in Pasten‑ oder Cremeform | X | X/4(**) | |||||||||
| C. Gebeizte Fleischerzeugnisse in ölhaltigem Medium | X | X | |||||||||
| 06.04 | Haltbar gemachtes Fleisch: | ||||||||||
| A. In fett- oder ölhaltigem Medium | X | X/3 | |||||||||
| B. In wässrigem Medium | X(*) | X | |||||||||
| 06.05 | Ganze Eier, Eigelb, Eiweiss: | ||||||||||
| A. In Pulverform oder getrocknet oder gefroren | X | ||||||||||
| B. Flüssig und gekocht | X | ||||||||||
| 07 | Milcherzeugnisse | ||||||||||
| 07.01 | Milch: | ||||||||||
| A. Vollmilch, teilweise getrocknet und entrahmt oder teilweise entrahmt sowie Getränke auf Milchbasis, | X | ||||||||||
| B. Milchpulver einschliesslich Säuglingsanfangsnahrung (auf Grundlage von Vollmilchpulver) | X | ||||||||||
| 07.02 | Fermentierte Milch wie Joghurt, Buttermilch und ähnliche Erzeugnisse | X(*) | X | ||||||||
| 07.03 | Rahm und Sauerrahm | X(*) | X | ||||||||
| 07.04 | Käse: | ||||||||||
| A. Ganz, mit nicht essbarer Rinde | X | ||||||||||
| B. Natürlicher Käse ohne Rinde oder mit essbarer Rinde (Gouda, Camembert und dergleichen) sowie Schmelzkäse | X/3(**) | ||||||||||
| C. Verarbeiteter Käse (Weichkäse, Hüttenkäse und dergleichen) | X(*) | X | |||||||||
| D. Haltbar gemachter Käse: | |||||||||||
| I. In ölhaltigem Medium | X | X | |||||||||
| II. In wässrigem Medium (Feta, Mozzarella und dergleichen) | X(*) | X | |||||||||
| 08 | Verschiedene Erzeugnisse | ||||||||||
| 08.01 | Essig | X | |||||||||
| 08.02 | Gebratene oder geröstete Lebensmittel: | ||||||||||
| A. Bratkartoffeln, Fettgebackenes und dergleichen | X | X/5 | |||||||||
| B. Tierischen Ursprungs | X | X/4 | |||||||||
| 08.03 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen, Brühen, Saucen, in flüssiger, fester oder Pulverform (Extrakte, Konzentrate); zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fertiggerichte einschliesslich Hefe und Triebmittel: | ||||||||||
| A. In Pulverform oder getrocknet: | |||||||||||
| I. Von fettiger Beschaffenheit | X/5 | ||||||||||
| II. Sonstige | X | ||||||||||
| B. In jeglicher anderen Form als in Pulverform oder getrocknet: | |||||||||||
| I. Von fettiger Beschaffenheit | X | X(*) | X/3 | ||||||||
| II. Sonstige | X(*) | X | |||||||||
| 08.04 | Saucen: | ||||||||||
| A. Von wässriger Beschaffenheit | X(*) | X | |||||||||
| B. Von fettiger Beschaffenheit, z. B. Mayonnaise, Saucen auf Mayonnaisebasis, Salatsaucen und sonstige Öl-Wasser-Mischungen, z. B. Saucen auf Kokosnussbasis | X | X(*) | X | ||||||||
| 08.05 | Senf (ausgenommen Senf in Pulverform der Nummer 08.14) | X | X(*) | X/3(**) | |||||||
| 08.06 | Belegte Brötchen, Sandwiches, Toasts, Pizza und dergleichen, die Lebensmittel jeglicher Art enthalten: | ||||||||||
| A. Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X | X/5 | |||||||||
| B. Sonstige | X | ||||||||||
| 08.07 | Speiseeis | X | |||||||||
| 08.08 | Getrocknete Lebensmittel: | ||||||||||
| A. Mit Fettstoffen an der Oberfläche | X/5 | ||||||||||
| B. Sonstige | X | ||||||||||
| 08.09 | Tiefgekühlte oder tiefgefrorene Lebensmittel | X | |||||||||
| 08.10 | Eingedickte Extrakte mit einem Alkoholgehalt von mindestens 6 Vol.‑% | X(*) | X | ||||||||
| 08.11 | Kakao: | ||||||||||
| A. Kakaopulver, einschliesslich entölten und stark entölten Kakaopulvers | X | ||||||||||
| B. Kakaomasse | X/3 | ||||||||||
| 08.12 | Kaffee, geröstet oder nicht geröstet, auch entkoffeiniert oder löslich, Kaffeeersatz, in Körner- oder Pulverform | X | |||||||||
| 08.13 | Aromatische Kräuter und sonstige Kräuter, z. B. Kamille, Malve, Minze, Tee, Lindenblüte und dergleichen | X | |||||||||
| 08.14 | Gewürze und Würzmittel in natürlichem Zustand, z. B. Zimt, Gewürznelken, Senfpulver, Pfeffer, Vanille, Safran, Salz und dergleichen | X | |||||||||
| 08.15 | Gewürze und Würzmittel in ölhaltigem Medium, z. B. Pesto Currypaste | X |
Für Prüfungen zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts werden Lebensmittelsimulanzien gemäss Tabelle 3 verwendet.
Tabelle 3 Zuordnung der Lebensmittelsimulanzien zum Nachweis der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts
| Betroffene Lebensmittel | Lebensmittelsimulanzien, in denen die Prüfung durchzuführen ist |
|---|---|
| Alle Arten von Lebensmitteln | 1) Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulans A; 2) Lebensmittelsimulans B und 3) Lebensmittelsimulans D2 |
| Alle Arten von Lebensmitteln ausser säurehaltigen Lebensmitteln | 1) Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität oder Lebensmittelsimulans A; 2) Lebensmittelsimulans D2 |
| Alle wässrigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH‑Wert ≥ 4,5 | Lebensmittelsimulans D1 |
| Alle wässrigen, säurehaltigen und alkoholischen Lebensmittel und alle Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert < 4,5 | Lebensmittelsimulans D1 und Lebensmittelsimulans B |
| Alle wässrigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 % | Lebensmittelsimulans C |
| Alle wässrigen und säurehaltigen Lebensmittel und alkoholische Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 20 % | 1) Lebensmittelsimulans C und 2) Lebensmittelsimulans B |
Abweichend von der Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien gemäss den Ziffern 1.2 bis 1.4 dieses Anhangs reicht in dem Fall, dass Prüfungen mit mehreren Lebensmittelsimulanzien erforderlich sind, ein einziges Lebensmittelsimulans aus, wenn auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Verfahren beruhende Erkenntnisse belegen, dass dieses Simulans unter den gemäss den Ziffern 2.3 und 2.4.2 ausgewählten einschlägigen Zeit- und Temperaturbedingungen das strengste Lebensmittelsimulans für den zu prüfenden Bedarfsgegenstand ist. In solchen Fällen muss die wissenschaftliche Grundlage für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung Bestandteil der gemäss Artikel 16 dieser Verordnung vorzulegenden Belege sein.
Für die Prüfung der Konformität der Migration aus Bedarfsgegenständen aus Kunststoff gelten folgende Regelungen.
Zur Überprüfung der Konformität werden die spezifischen Migrationswerte ausgedrückt in mg/kg unter Anwendung des tatsächlichen Verhältnisses Oberfläche zu Volumen bei der tatsächlichen oder geplanten Verwendung.
Abweichend von Paragraf 1 wird für folgende Bedarfsgegenstände der Migrationswert in mg/kg ausgedrückt unter Anwendung eines Verhältnisses Oberfläche zu Volumen von 6 dm2je kg Lebensmittel:
Paragraf 2 gilt nicht für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201632über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf in Berührung gebracht zu werden, oder die bereits damit in Berührung sind.
Abweichend von Paragraf 1 wird der spezifische Migrationswert für Kappen, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Dichtgegenstände ausgedrückt in:
Für Kappen, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Dichtgegenstände wird der Gesamtmigrationswert ausgedrückt in:
Bei Bedarfsgegenständen, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, wird die Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte gemäss den Bestimmungen in Ziffer 2.4.1 durchgeführt.
Bei Bedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, ist die Überprüfung der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts in den Lebensmittelsimulanzien nach Ziffer 1 in Übereinstimmung mit den Regeln unter Ziffer 2.3 durchzuführen.
Bei Bedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, kann das Screening auf Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts unter Anwendung von Screeningverfahren gemäss den Regeln von Ziffer 2.3.4 durchgeführt werden. Hält ein Bedarfsgegenstand den Migrationsgrenzwert im Screeningverfahren nicht ein, so muss eine Schlussfolgerung der Nichteinhaltung durch Überprüfung der Einhaltung gemäss Paragraf 2 bestätigt werden.
Bei Bedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, wird die Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien, die in Ziffer 1 angegeben sind, gemäss Ziffer 2.4.2 durchgeführt.
Bei Bedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, kann ein Screening auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte durch Anwendung von Screeningverfahren gemäss Ziffer 2.4.2.2 durchgeführt werden. Hält ein Bedarfsgegenstand die Migrationsgrenzwerte im Screeningverfahren nicht ein, so muss eine Schlussfolgerung der Nichteinhaltung durch Überprüfung der Einhaltung gemäss Paragraf 4 bestätigt werden.
Die Ergebnisse der Prüfung auf spezifische Migration, die unter Verwendung von Lebensmitteln gewonnen werden, haben Vorrang vor den mit Lebensmittelsimulanzien gewonnenen. Die Ergebnisse der Prüfung auf spezifische Migration, die mit Hilfe von Lebensmittelsimulanzien gewonnen wurden, haben Vorrang vor den durch Screeningverfahren gewonnenen.
Bevor die Prüfungsergebnisse für die spezifische Migration und die Gesamtmigration mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden, sind die Korrekturfaktoren in Ziffer 2.5 gemäss den dort genannten Regeln anzuwenden.
Heissabfüllung: die Befüllung eines Gegenstands mit einem Lebensmittel, das zum Zeitpunkt der Befüllung eine Temperatur von höchstens 100 °C aufweist und danach innerhalb von 60 Minuten auf höchstens 50 °C oder innerhalb von 150 Minuten auf höchstens 30 °C abkühlt.
Die Prüfung auf Gesamtmigration ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Standardprüfungsbedingungen durchzuführen.
Die Prüfung auf Gesamtmigration von Bedarfsgegenständen, die für die in Tabelle 4 Spalte 3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen vorgesehen sind, wird für die Dauer und bei der Temperatur durchgeführt, die in Spalte 2 festgelegt sind. Die Prüfung OM 5 (Overall Migration – Gesamtmigration) kann entweder 2 Stunden lang bei 100 °C (Lebensmittelsimulanz D2) oder bei Rückfluss (Lebensmittelsimulanzien A, B, C, D1) oder 1 Stunde lang bei 121 °C durchgeführt werden. Das Lebensmittelsimulanz ist gemäss Ziffer 1 auszuwählen.
Wird festgestellt, dass die Durchführung der Prüfungen unter den Kontaktbedingungen in Tabelle 3 physikalische oder sonstige Veränderungen im Probeexemplar verursacht, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen für die Verwendung des zu prüfenden Bedarfsgegenstands nicht auftreten, so sind die Migrationsprüfungen unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen durchzuführen, unter denen diese physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten.
Unter die Prüfung OM 7 fallen auch die für OM 0, OM 1, OM 2, OM 3, OM 4 und OM 5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für fetthaltige Lebensmittelsimulanzien im Kontakt mit Nichtpolyolefinen dar. Ist die Durchführung von OM 7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 technisch nicht möglich, so kann die Prüfung gemäss Ziffer 2.3.2 ersetzt werden.
Unter die Prüfung OM 6 fallen auch die für OM 0, OM 1, OM 2, OM 3, OM 4 und OM 5 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für die Lebensmittelsimulanzien A, B und C im Kontakt mit Nichtpolyolefinen dar.
Unter die Prüfung OM 5 fallen auch die für OM 0, OM 1, OM 2, OM 3 und OM 4 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen. Sie stellt die ungünstigsten Bedingungen für alle Lebensmittelsimulanzien im Kontakt mit Polyolefinen dar.
Unter die Prüfung OM 2 fallen auch die für OM 1 und OM 3 beschriebenen Lebensmittelkontaktbedingungen.
Tabelle 4 Standardbedingungen für die Prüfung der Gesamtmigration
| Prüfung Nr. | Kontaktdauer in Tagen [d], Stunden [h] oder Minuten [min] bei Kontakttemperatur in [°C] | Vorgesehene Lebensmittelkontaktbedingungen |
|---|---|---|
| OM 0 | 30 min bei 40 °C | Jeglicher Lebensmittelkontakt bei kalter oder bei Umgebungstemperatur während einer kurzen Dauer (≤ 30 Minuten). |
| OM 1 | 10 d bei 20 °C | Jeglicher Lebensmittelkontakt unter Tiefkühlungs- und Kühlungsbedingungen. |
| OM 2 | 10 d bei 40 °C | Jegliche Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur, einschliesslich Verpackung mittels Heissabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C, während einer Dauer von höchstens t = 120/2^[(T–70)/10] Minuten. |
| OM 3 | 2 h bei 70 °C | Jegliche Lebensmittelkontaktbedingungen, die Heissabfüllung und/oder Erhitzen auf eine Temperatur T umfassen, wobei 70 °C ≤ T ≤ 100 °C während einer Dauer von höchstens t = 120/2^[(T–70)/10] Minuten, woran sich keine Langzeitlagerung bei Raumtemperatur oder unter Kühlung anschliesst. |
| OM 4 | 1 h bei 100 °C oder bei Rückfluss | Hochtemperaturanwendungen für alle Arten von Lebensmitteln bei einer Temperatur von bis zu 100 °C. |
| OM 5 | 2 h bei 100 °C oder bei Rückfluss oder alternativ 1 h bei 121 °C | Hochtemperaturanwendungen bis zu 121 °C. |
| OM 6 | 4 h bei 100 °C oder bei Rückfluss | Jegliche Lebensmittelkontaktbedingungen mit einer Temperatur über 40 °C und mit Lebensmitteln, für die laut Ziffer 1.3 die Lebensmittelsimulanzien A, B, C oder D1 vorgesehen sind. |
| OM 7 | 2 h bei 175 °C | Hochtemperaturanwendungen mit fetthaltigen Lebensmitteln, bei denen die Bedingungen von OM 5 überschritten werden. |
Ist es technisch nicht möglich, eine oder mehrere der Prüfungen OM 0–OM 6 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, so werden die Migrationsprüfungen mit 95‑prozentigem Ethanol und Isooctan durchgeführt. Werden unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C überschritten, so ist zusätzlich eine Prüfung mit Lebensmittelsimulanz E durchzuführen. Die Einhaltung der Bestimmungen wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfung festgestellt, bei der die höchste Gesamtmigration auftritt.
Ist es technisch nicht möglich, OM 7 mit dem Lebensmittelsimulanz D2 durchzuführen, so ist als Ersatzprüfung hinsichtlich der vorgesehenen und der vorhersehbaren Verwendung des Bedarfsgegenstands die am besten geeignete der beiden Prüfungen OM 8 und OM 9 auszuwählen. Anschliessend wird unter jeder der beiden für die ausgewählte Prüfung benannten Prüfungsbedingungen eine Migrationsprüfung durchgeführt, wobei für jede Prüfungsbedingung eine neue Probe verwendet wird. Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung wird anhand der Ergebnisse derjenigen Prüfungsbedingung festgestellt, bei der die höhere Gesamtmigration auftritt.
Tabelle 5 Ersatzprüfung für OM 7 mit Lebensmittelsimulanz D2
| Prüfung Nr. | Prüfungsbedingungen | Vorgesehene Lebensmittelkontaktbedingungen | Umfasst die vorgesehenen Lebensmittelkontaktbedingungen beschrieben unter |
|---|---|---|---|
| OM 8 | Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 2 Stunden lang bei 100 °C | Nur Hochtemperaturanwendungen | OM 1, OM 3, OM 4, OM 5 und OM 6 |
| OM 9 | Lebensmittelsimulanz E 2 Stunden lang bei 175 °C und Lebensmittelsimulanz D2 10 Tage lang bei 40 °C | Hochtemperaturanwendungen einschliesslich Langzeitlagerung bei Raumtemperatur | OM 1, OM 2, OM 3, OM 4, OM 5 und OM 6 |
Am Ende der vorgeschriebenen Kontaktdauer wird zur Prüfung der Konformität die Gesamtmigration im Lebensmittelsimulanz unter Verwendung einer Analysemethode gemäss den Anforderungen in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/62533untersucht.
Die betreffende Prüfung der Gesamtmigration wird dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die Migration wird unter Verwendung einer Analysemethode gemäss den Anforderungen in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/62534bestimmt. Die Gesamtmigration muss bei der zweiten Prüfung niedriger sein als bei der ersten Prüfung, und bei der dritten Prüfung muss die Gesamtmigration niedriger sein als bei der zweiten Prüfung. Die Konformität mit dem Gesamtmigrationsgrenzwert wird auf der Grundlage der bei der dritten Prüfung ermittelten Gesamtmigration festgestellt.
Ist es technisch nicht möglich, dieselbe Probe dreimal zu prüfen, etwa wenn die Prüfung in Pflanzenöl erfolgt, können zur Prüfung der Gesamtmigration unterschiedliche Proben während drei verschiedener Zeiträume, die dem Ein-, Zwei- und Dreifachen der für die Prüfung vorgesehenen Kontaktdauer entsprechen, geprüft werden. Als Gesamtmigration gilt die Differenz zwischen dem dritten und dem zweiten Prüfungsergebnis. Die Konformität wird anhand dieser Differenz festgestellt, die den Gesamtmigrationsgrenzwert nicht überschreiten darf. Ausserdem muss die Differenz zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungsergebnis niedriger sein als das Ergebnis der ersten Prüfung, und die Differenz zwischen dem dritten und dem zweiten Prüfungsergebnis muss niedriger sein als die Differenz zwischen dem zweiten und dem ersten Prüfungsergebnis.
Belegen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass beim zu prüfenden Bedarfsgegenstand die Gesamtmigration bei der zweiten und der dritten Prüfung sinkt, und wird der Gesamtmigrationsgrenzwert bei der ersten Prüfung nicht überschritten, so ist abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 die erste Prüfung allein ausreichend.
Für das Screening eines Bedarfsgegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, das als mindestens genauso streng wie als die unter den Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 beschriebene Prüfungsmethode angesehen wird.
Beim Screening auf Gesamtmigration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts an migrierfähigen Stoffen, bestimmt in einer vollständigen Extraktion des Bedarfsgegenstands, berechnet werden.
Beim Screening auf Gesamtmigration können Lebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der unter Ziffer 1 festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.
Der Bedarfsgegenstand wird wie auf der Verpackung angegeben oder – falls keine Angaben gemacht werden – unter für das verpackte Lebensmittel angemessenen Bedingungen gelagert. Der Kontakt zwischen Lebensmittel und Bedarfsgegenstand wird vor Ablauf der Haltbarkeit oder demjenigen Datum, bis zu dem das Erzeugnis nach Herstellerangaben aus Qualitäts- oder Sicherheitsgründen verwendet werden sollte, gelöst.
Das Lebensmittel ist gemäss den Zubereitungsangaben auf der Verpackung zu behandeln, wenn es in der Verpackung zubereitet werden soll. Die Teile des Lebensmittels, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, sind zu entfernen und zu entsorgen. Der Rest wird homogenisiert und auf Migration untersucht. Die Untersuchungsergebnisse sind stets auf Grundlage der zum Verzehr bestimmten Masse des Lebensmittels in Berührung mit dem Bedarfsgegenstand anzugeben.
Die spezifische Migration wird im Lebensmittel anhand einer Analysemethode gemäss Artikel 46 der Verordnung vom 16. Dezember 201635über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) untersucht.
Ergeben sich im Zusammenhang mit der Lebensmittelprobe Belege dafür, dass ein Stoff teilweise oder vollständig aus einer oder mehreren Quellen stammt, die nicht mit dem zu prüfenden Bedarfsgegenstand identisch sind, so sind die Prüfungsergebnisse um die Menge dieses aus der anderen Quelle oder den anderen Quellen stammenden Stoffes zu korrigieren, bevor sie mit dem betreffenden spezifischen Migrationsgrenzwert verglichen werden.
Bei Lebensmitteln wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte unter den für die tatsächliche Verwendung vorhersehbaren extremsten Zeit- und Temperaturbedingungen unter Berücksichtigung der Ziffern 2.4.1.4, 2.4.2.1.1, 2.4.2.1.6 und 2.4.2.1.7. geprüft.
Bei Lebensmittelsimulanzien wird die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte anhand konventioneller Migrationsprüfungen gemäss den Ziffern 2.4.2.1.1 bis 2.4.2.1.7 geprüft.
Der Bedarfsgegenstand wird gemäss den beigefügten Anweisungen oder den Angaben in der Konformitätserklärung behandelt.
Die Migration wird im Bedarfsgegenstand oder, wenn dies nicht durchführbar ist, in einem dem Bedarfsgegenstand entnommenen Probeexemplar oder in einem für diesen Bedarfsgegenstand repräsentativen Probeexemplar bestimmt. Für jedes Lebensmittelsimulans oder jede Lebensmittelart wird ein neues Probeexemplar verwendet. Es werden nur diejenigen Teile der Probe, die bei tatsächlicher Verwendung dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, mit dem Lebensmittelsimulans oder dem Lebensmittel in Berührung gebracht.
Diejenigen Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit allen Arten von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, werden mit den Lebensmittelsimulanzien A, B und D2 geprüft. Sind keine Stoffe vorhanden, die möglicherweise mit sauren Lebensmittelsimulanzien oder Lebensmitteln reagieren, so kann die Prüfung mit Lebensmittelsimulans B entfallen.
Bedarfsgegenstände, die nur für besondere Arten von Lebensmitteln bestimmt sind, werden mit den unter Ziffer 1 für die Lebensmittelarten angegebenen Lebensmittelsimulanzien geprüft.
Die Probe wird mit dem Lebensmittelsimulans auf eine Weise in Berührung gebracht, die die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen hinsichtlich Kontaktdauer (Tabelle 6) und Kontakttemperatur (Tabelle 7) darstellt.
Abweichend von den in den Tabellen 6 und 7 festgelegten Bedingungen gelten folgende Regeln:
1. Das Lebensmittel oder das Lebensmittelsimulanz wird während der Prüfung mithilfe der Anlage oder eines Teils derselben unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen verarbeitet, die vorliegen können, wenn die Anlage oder ihr Teil gemäss der Bedienungsanleitung betrieben wird.
2. Die während der Verarbeitung der Lebensmittel stattfindende Migration aus Teilen, die zur Lagerung verwendet werden, wie Tanks, Behältern, Kapseln oder Pads, und die Bestandteil der Anlage sind, wird anhand von Bedingungen bestimmt, die für ihre Verwendung repräsentativ sind, es sei denn, die auf die gesamte geprüfte Anlage oder das gesamte geprüfte Gerät angewandten Prüfbedingungen sind ebenfalls repräsentativ für ihre Verwendung.
Wird die Migrationsprüfung unter den vorgenannten Bedingungen durchgeführt und überschreitet der Übergang von Bestandteilen aus der Anlage oder dem Gerät als Ganzes die Migrationsgrenzwerte nicht, so gelten die Kunststoffteile oder -materialien in der Anlage oder in dem Gerät als mit Artikel 13 Absatz 1 konform.
Die Prüfung der zur Lagerung oder zur Ausgabe verwendeten Teile, wie Tanks, Behälter, Kapseln oder Pads, erfolgt unter Bedingungen, die für ihre Verwendung repräsentativ sind, und umfasst die vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung des Lebensmittels in diesen Teilen.
In den Unterlagen gemäss Artikel 16 wird deutlich dokumentiert, dass die Prüfung anhand der gesamten Anlage oder des gesamten Geräts für die Verarbeitung und die Herstellung von Lebensmitteln oder von Teilen davon erfolgt ist. Es wird darin belegt, dass die Prüfung repräsentativ für ihre vorhersehbare Verwendung war. Weiter wird angegeben, für welche Stoffe die Migrationsprüfung durchgeführt wurde, und es werden alle Ergebnisse der Prüfung angegeben. Die Herstellerin einzelner Kunststoffteile gewährleistet bei den Stoffen, für die der spezifische Migrationsgrenzwert in Anhang 2 Tabelle 1 Spalte 8 oder Tabelle 2 Spalte 4 als nicht nachweisbar festgelegt ist, und bei nicht in der Liste aufgeführten Stoffen, die hinter einer funktionellen Barriere aus Kunststoff gemäss Artikel 14 Absätze 1 und 2 verwendet werden und nicht in nachweisbaren Mengen migrieren sollten, dass keine Migration stattfindet.
In den Unterlagen zum Nachweis der Konformität, die dem Hersteller der fertigen Anlage oder des fertigen Geräts im Einklang mit der Verordnung vorgelegt werden, werden alle Stoffe geführt, für die Migrationsgrenzwerte gelten, die bei der vorhersehbaren Verwendung des gelieferten Teils oder Materials überschritten werden könnten.
Steht das Ergebnis nicht mit der Verordnung in Einklang, so wird anhand der Nachweise oder analytischer Prüfungen festgestellt, ob die Quelle der Nichtkonformität ein Kunststoffteil ist, für das die Verordnung gilt, oder ein Teil, das aus einem anderen Material hergestellt wurde, für das die Verordnung nicht gilt. Unbeschadet der allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Bedarfsgegenstände gemäss Artikel 49 LGV wird die Nichtkonformität mit der Verordnung nur dann festgestellt, wenn die Migration aus einem Kunststoffteil herrührt.
Ist es im Falle von Lebensmittelsimulans D2 technisch nicht möglich, Bedingungen herzustellen, die für die ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Bedarfsgegenstands repräsentativ sind, so sind Migrationsprüfungen unter Verwendung von 95 %igem Ethanol und Isooctan durchzuführen. Übersteigt die Temperatur unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen 100 °C, so ist zusätzlich eine Migrationsprüfung mit Lebensmittelsimulans E durchzuführen. Die Prüfung, die zur stärksten spezifischen Migration führt, wird verwendet, um die Konformität mit der vorliegenden Verordnung herzustellen.
Tabelle 6 Wahl der Prüfungsdauer
| Kontaktdauer bei ungünstigster vorhersehbarer Verwendung | Für die Prüfung zu wählende Dauer |
|---|---|
| t ≤ 5 min | 5 min |
| 5 min < t ≤ 0,5 h | 0,5 h |
| 0,5 h < t ≤ 1 h | 1 h |
| 1 h < t ≤ 2 h | 2 h |
| 2 h < t ≤ 6 h | 6 h |
| 6 h < t ≤ 24 h | 24 h |
| 1 d < t ≤ 3 d | 3 d |
| 3 d < t ≤ 30 d | 10 d |
| > 30 d | Siehe besondere Bedingungen |
Tabelle 7 Wahl der Prüftemperatur
| Ungünstigste vorhersehbare Kontakttemperatur | Für die Prüfung zu wählende Kontakttemperatur |
|---|---|
| T ≤ 5 °C | 5 °C |
| 5 °C < T ≤ 20 °C | 20 °C |
| 20 °C < T ≤ 40 °C | 40 °C |
| 40 °C < T ≤ 70 °C | 70 °C |
| 70 °C < T ≤ 100 °C | 100 °C oder Rückflusstemperatur |
| 100 °C < T ≤ 121 °C | 121 °C (*) |
| 121 °C < T ≤ 130 °C | 130 °C (*) |
| 130 °C < T ≤ 150 °C | 150 °C (*) |
| 150 °C < T ≤ 175 °C | 175 °C (*) |
| 175 °C < T ≤ 200 °C | 200 °C (*) |
| T > 200 °C | 225 °C (*) |
| (*) Diese Temperatur ist nur bei Lebensmittelsimulanzien D2 und E zu verwenden. Bei unter Druck erhitzten Anwendungen kann die Migrationsprüfung unter Druck bei der entsprechenden Temperatur durchgeführt werden. Bei den Lebensmittelsimulanzien A, B, C und D1 kann die Prüfung durch eine Prüfung bei 100 °C oder bei Rückflusstemperatur und einer viermal so langen Dauer wie entsprechend den Bedingungen in Tabelle 6 ausgewählt ersetzt werden. |
Bei einer Kontaktdauer von mehr als 30 Tagen (Langzeitlagerung) bei Raumtemperatur oder darunter ist das Probeexemplar unter den Bedingungen einer beschleunigten Prüfung bei erhöhter Temperatur höchstens 10 Tage lang bei 60 °C zu prüfen. Erfolgt die Prüfung unter diesen Bedingungen einer beschleunigten Prüfung, darf das Probeexemplar keine physikalischen oder sonstigen Veränderungen im Vergleich zu den realen Verwendungsbedingungen erfahren, einschliesslich eines Phasenübergangs des Materials.
t2 = t1 * Exp [9627 * (1/T2 – 1/T1)]
t1 ist die Kontaktdauer.
t2 ist die Prüfdauer
T1 ist die Kontakttemperatur in Kelvin. Bei Lagerung bei Raumtemperatur ist diese auf 298 K (25 °C) festgelegt. Unter Kühlungsbedingungen ist sie auf 278 K (5 °C) festgelegt. Bei Lagerung unter Tiefkühlungsbedingungen ist sie auf 258 K (–15 °C) festgelegt.
T2 ist die Prüftemperatur in Kelvin.
Ist ein Bedarfsgegenstand für verschiedene Anwendungen unter verschiedenen Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur bestimmt, so ist die Prüfung auf diejenigen Prüfungsbedingungen zu beschränken, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als die strengsten anerkannt sind.
Ist der Bedarfsgegenstand für eine Lebensmittelkontaktanwendung bestimmt, bei der er nacheinander einer Kombination von mindestens zwei Kontaktdauern und ‑temperaturen ausgesetzt ist, so wird das Probeexemplar bei der Migrationsprüfung nacheinander allen für die Probe geltenden ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen unter Verwendung derselben Portion des Lebensmittelsimulans unterworfen.
Ist der Bedarfsgegenstand dazu bestimmt, wiederholt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, so werden die Migrationsprüfungen dreimal an ein und derselben Probe unter Verwendung einer jeweils anderen Portion des Lebensmittelsimulanz durchgeführt. Die spezifische Migration darf bei der zweiten Prüfung den Wert nicht überschreiten, der bei der ersten Prüfung ermittelt wurde. Bei der dritten Prüfung darf die spezifische Migration den Wert nicht überschreiten, der bei der zweiten Prüfung ermittelt wurde.
Die Konformität des Bedarfsgegenstands wird anhand der Migration geprüft, die bei der dritten Prüfung ermittelt wurde, sowie anhand der Stabilität des Bedarfsgegenstands von der ersten bis zur dritten Migrationsprüfung. Die Stabilität des Materials gilt als unzureichend, wenn bei einer der drei Migrationsprüfungen eine Migration oberhalb der Nachweisgrenze festgestellt wird und wenn sie von der ersten bis zur dritten Migrationsprüfung ansteigt. Im Fall der unzureichenden Stabilität wird die Konformität des Materials selbst dann nicht festgestellt, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert bei keiner der drei Prüfungen überschritten wird.
Liegt ein schlüssiger wissenschaftlicher Nachweis dafür vor, dass der Migrationswert bei der zweiten und der dritten Prüfung sinkt, und werden die Migrationsgrenzwerte bei der ersten Prüfung nicht überschritten, so ist keine weitere Prüfung erforderlich.
In Abweichung von den obigen Bestimmungen ist ein Bedarfsgegenstand in keinem Fall als konform einzustufen, wenn bei der ersten Prüfung ein Stoff nachgewiesen wird, für den der spezifische Migrationsgrenzwert als nicht nachweisbar festgelegt ist.
Am Ende der vorgeschriebenen Berührungsdauer wird die spezifische Migration im Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans unter Verwendung einer Analysemethode gemäss Artikel 46 LMVV untersucht.
Für Stoffe, die im Lebensmittelsimulans oder Lebensmittel instabil sind oder für die keine angemessene Analysemethode zur Verfügung steht, wird in Anhang 2 angegeben, dass die Konformitätsprüfung durch Prüfung des Restgehalts je 6 dm2Berührungsfläche vorzunehmen ist. Bei Bedarfsgegenständen mit einem Fassungsvermögen zwischen 500 ml und 10 l wird die tatsächliche Berührungsfläche herangezogen. Bei Bedarfsgegenständen mit einem Fassungsvermögen unter 500 ml oder über 10 l sowie bei Gegenständen, bei denen die Berechnung der tatsächlichen Berührungsfläche nicht durchführbar ist, wird die Berührungsfläche mit 6 dm2je kg Lebensmittel angenommen.
Für das Screening eines Bedarfsgegenstands auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte kann jedes der nachfolgenden Verfahren angewandt werden, das als strenger als die unter Ziffer 2.4.2.1 beschriebene Prüfungsmethode angesehen wird.
Beim Screening auf spezifische Migration nichtflüchtiger Stoffe kann die Gesamtmigration unter Prüfungsbedingungen bestimmt werden, die mindestens so streng sind wie diejenigen für die spezifische Migration.
Beim Screening auf die spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Bedarfsgegenstand unter Annahme der vollständigen Migration berechnet werden.
Beim Screening auf spezifische Migration kann das Migrationspotenzial auf Grundlage des Restgehalts des Stoffes im Bedarfsgegenstand unter Anwendung allgemein anerkannter, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierender Diffusionsmodelle berechnet werden, die so angelegt sind, dass die tatsächlichen Migrationswerte niemals unterschätzt werden.
Beim Screening auf spezifische Migration können Lebensmittelsimulanzien durch Ersatzlebensmittelsimulanzien ersetzt werden, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die Migration bei den Ersatzlebensmittelsimulanzien mindestens genauso hoch ist wie die Migration, die beim Einsatz der unter Ziffer 2.4.2.1.2 festgelegten Lebensmittelsimulanzien entsteht.
Ist der Bedarfsgegenstand für eine Anwendung im Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, bei der er nacheinander mindestens zwei Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur ausgesetzt ist, so kann auf Basis der höchsten zu prüfenden Kontakttemperatur gemäss den Ziffern 2.4.2.1.3 und/oder 2.4.2.1.4 unter Anwendung der Formel unter Ziffer 2.4.2.1.4 Bst. f eine einzige Kontaktdauer für die Migrationsprüfung festgelegt werden. Die Begründung dafür, dass die so festgelegte einzige Prüfung mindestens genauso streng ist wie alle Kombinationen von Kontaktdauer und -temperatur zusammengenommen, ist in den in Artikel 15 genannten Belegen zu dokumentieren.
Bei lipophilen Stoffen, bei denen in Anhang 2 in Spalte 7 angegeben ist, dass der FRF anwendbar ist, kann die spezifische Migration um den FRF korrigiert werden. Der FRF wird gemäss der Formel FRF = (g Fett in Lebensmittel/kg Lebensmittel)/200 = (% Fett × 5)/100 bestimmt.
Der FRF wird gemäss den nachstehenden Regeln angewandt.
Die Ergebnisse der Migrationsprüfung werden durch den FRF dividiert, bevor sie mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden.
Die Korrektur um den FRF ist in folgenden Fällen nicht anwendbar:
Die spezifische Migration in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien darf höchstens 60 mg/kg Lebensmittel vor Anwendung des FRF betragen.
Erfolgt die Prüfung in Lebensmittelsimulans D2 oder E und werden die Prüfungsergebnisse durch Anwendung des in Ziffer 1 Tabelle 2 festgelegten Korrekturfaktors korrigiert, so kann diese Korrektur mit dem FRF kombiniert werden, indem beide Faktoren miteinander multipliziert werden. Der kombinierte Korrekturfaktor darf 5 nicht übersteigen, es sei denn, der in Ziffer 1 Tabelle 2 festgelegte Korrekturfaktor beträgt mehr als 5.
(Art. 20 Bst. a Ziff. 3)
Aufgrund des vom Recycler angewandten Qualitätssicherungssystems muss darauf vertraut werden können, dass das Recyclingverfahren gewährleistet, dass der recycelte Kunststoff die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Alle Aspekte, Anforderungen und Vorschriften, die der Recycler in seinem Qualitätssicherungssystem berücksichtigt, sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Regeln und Verfahrensanweisungen zusammenzustellen.
Diese Dokumentation des Qualitätssicherungssystems muss eine einheitliche Auslegung der Qualitätsstrategie und der zugehörigen Verfahren – beispielsweise in Form von Qualitätsprogrammen, Plänen, Handbüchern, Aufzeichnungen und Massnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit – ermöglichen.
Sie umfasst insbesondere:
(Art. 24 Abs. 1 und 3)
Erläuterungen zu den Listen
| Bezeichnung | Einschränkungen |
|---|---|
| A. Regenerierte Zellulose | Nicht weniger als 72 Prozent (m/m) |
| B. Additive | |
| 1. Feuchthaltemittel | Nicht mehr als insgesamt 27 Prozent (m/m) |
| – Bis-(2-hydroxyethyl)ether [= Diethylenglykol] – Ethandiol [= Monoethylenglykol] | Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche aufweisen. Mit einem Gehalt an Mono- und Diethylenglykol von insgesamt höchstens 30 mg/kg des Lebensmittels, das mit Folie dieser Art in Berührung gekommen ist. |
| – 1,3-Butandiol – Glycerin – 1,2-Propanediol [= 1,2-Propylenglykol] – Polyethylenoxid [= Polyethylenglykol] | Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1200 |
| – 1,2-Polypropylenoxid [= 1,2-Polypropylenglykol] | Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 Prozent (m/m) |
| – Sorbit | |
| – Tetraethylenglykol | |
| – Triethylenglykol | |
| – Harnstoff | |
| 2. Andere Additive | Nicht mehr als insgesamt 1 Prozent (m/m) |
| Erste Gruppe | Von jeder einzelnen Substanz oder Substanzgruppe dürfen nicht mehr als 2 mg/dm2der unbeschichteten Folie vorhanden sein. |
| – Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze | |
| – Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze | |
| – Benzoesäure und ihr Natriumsalz | |
| – Ameisensäure und ihre Ammonium, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze | |
| – geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8–C20, Behensäure, Ricinolsäure und deren Ammonium, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze | |
| – Zitronensäure, D- und L-Milchsäure, Maleinsäure, L-Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze | |
| – Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze | |
| – Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8–C20, Behensäureamid und Ricinolsäureamid | |
| – natürliche essbare Stärke und Stärkemehl | |
| – chemisch modifizierte essbare Stärke und Stärkemehl | |
| – Amylose | |
| – Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Calciumchlorid, Magnesiumchlorid | |
| – Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8–C20 und/oder Adipinsäure, Zitronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Ricinolsäure | |
| – Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8–C20 | |
| – Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8–C20 | |
| – Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis-(2-Hydroxyethyl)ether und/oder Triethylenglykol | |
| – Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums | |
| – Polyethylenoxid [= Polyethylenglykol] | Mittleres Molekulargewicht zwischen 1200 und 4000 |
| – Natriumpropionat | |
| Zweite Gruppe | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm2der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Substanzgruppe darf nicht mehr als 0,2 mg/dm2der unbeschichteten Folie (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) vorhanden sein. |
| – Alkyl-(C8-C18)benzolsulfonat, Natriumsalz | |
| – Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz | |
| – Alkyl-(C8-C18)sulfat, Natriumsalz | |
| – Alkyl-(C8-C18)sulfonat, Natriumsalz | |
| – Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz | |
| – Distearat des Di-hydroxyethyl-diethylentriamin-monoacetats | Nicht mehr als 0,05 mg/dm2der unbeschichteten Folie |
| – Ammonium-, Magnesium- und Kaliumsalze des Laurylsulfates | |
| – N,N-Distearoyl-diaminoethan, N,N-Dipalmitoyl-diaminoethan und N,N-Dioleyl-diaminoethan | |
| – 2-Heptadecyl-4,4-bis-(methylen-stearat)oxazolin | |
| – Polyethylenaminostearamidethylsulfat | Nicht mehr als 0,1 mg/dm2der unbeschichteten Folie |
| Dritte Gruppe | |
| – Verankerungsmittel | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm2der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. |
| – Kondensationsprodukt aus Melaminformaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachstehenden Produkte: Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)-amin, 3,3-Diaminodipropylamin, 4,4-Diaminodibutylamin | Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
| – Kondensationsprodukt aus Melaminharnstoff-Formaldehyd, modifiziert mit Tris-(2‑hydroxyethyl)-amin | Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm 2 der unbeschichteten Folie |
| – kationische vernetzte Polyalkylenamine | |
| a. Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Diaminopropylmethylamin und Epichlor-hydrin | |
| b. Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-, Adipinsäure-, Caprolactam-, Diethylentriamin- und/oder Ethylendiaminbasis | |
| c. Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einem Gemisch von Epichlorhydrin und Ammoniak | |
| d. Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin | |
| e. Polyamid-Polyamin-Epichlor-hydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin | |
| – Polyethylenamine und Polyethylenimine | Nicht mehr als 0,75 mg/dm2der unbeschichteten Folie |
| – Kondensationsprodukt aus Harnstoffformaldehyd, nicht modifiziert oder modiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Aminomethylsulfonsäure, Sulfanilsäure, Butanol, Diaminobutan, Diaminodiethylamin, Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Natriumsulfit, Methanol, Ethanol, Guanidin, Tetraethylenpentamin | Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2der unbeschichteten Folie |
| Vierte Gruppe | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm2der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. |
| – Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid | |
| – Laurylsulfat des Monoethanolamins |
(Art. 24 Abs. 2)
Erläuterungen zu den Listen
| Bezeichnung | Einschränkungen |
|---|---|
| A. Regenerierte Zellulose | Siehe Anhang 6 |
| B. Additive | Siehe Anhang 6 |
| C. Beschichtungen | |
| 1. Aus Zellulose gewonnene Polymere | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 50 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten. |
| – Celluloseethylether, -hydroxyethylether, -hydroxypropylether und -methylether | |
| – Cellulosenitrat | Nicht mehr als 20 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln; Stickstoffgehalt im Cellulosenitrat zwischen 10,8 Prozent (m/m) und 12,2 Prozent (m/m) |
| 2. Harze | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind |
| – Kasein | |
| – Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- oder polyvalenten C | |
| – Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure und/oder Citronensäure, Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-Propan-Formaldehyd, verestert mit Methyl-Ethyl- oder polyvalenten C2-C6-Alkoholen oder Gemischen aus solchen | |
| – Ester des Bis-(2-Hydroxyethyl)-ethers mit Additionsprodukten des β-Pinen, Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid | |
| – Gelatine in Lebensmittelqualität | |
| – Ricinusöl und seine Dehydrations- und/oder Hydrierungsprodukte und seine Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Zitronensäure, Maleinsäure, Phthalsäure und Sebacinsäure | |
| – Naturharze [= Dammarharze] | |
| – Poly-β-pinen [= Terpenharze] | |
| – Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel) | |
| 3. Weichmacher | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 6 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten. |
| – Acetyltributylcitrat | |
| – Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)citrat | |
| – Diisobutyladipat | |
| – Di-n-butyladipat | |
| – Di-n-hexylazelat | |
| – Dicyclohexylphthalat | Nicht mehr als 4.0 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| – Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat [= 2-Ethylhexyldiphenylphosphat] | Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat beträgt höchstens: a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder b) 0,4 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| – Glycerinmonoacetat [= Monoacetin] | |
| – Glycerindiacetat [= Diacetin] | |
| – Glycerintriacetat [= Triacetin] | |
| – Dibutylsebacat | |
| – Di-(2-ethylhexyl)sebacat [= Dioctylsebacat] | |
| – Di-n-butyltartrat | |
| – Di-iso-butyltartrat | |
| 4. Andere Additive | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 6 mg/dm2der unbeschichteten Zellglasfolie einschliesslich des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten. |
| 4.1 Additive gemäss Anhang 6 | Gleiche Einschränkungen wie gemäss Anhang 6 (die in mg/dm2angegebenen Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie einschliesslich des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln) |
| 4.2 Spezielle Additive für Lacke | Von jeder einzelnen Substanz oder Substanzgruppe dürfen nicht mehr als 2 mg/dm2(oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein. |
| – 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol | |
| – Ester von geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren, mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und Ricinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen | |
| – Montanwachs, einschliesslich Montansäure (C26–C32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethanediol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium- und Kaliumsalze | |
| – Carnaubawachs | |
| – Bienenwachs | |
| – Espartowachs | |
| – Candelillawachs | |
| – Dimethylpolysiloxan | Nicht mehr als 1 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| – Epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8 Prozent) | |
| – Gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse | |
| – Pentaerythrittetrastearat | |
| – Mono- und Bis-(octadecyldiethylenoxid)phosphat | Nicht mehr als 0,2 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| – 2- und 3-tert-butyl-4-hydroxyanisol [= Butylhydroxyanisol, = BHA] | Nicht mehr als 0,06 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| – 2,6-Di-tert-butyl-4-methylphenol [= Butylhydroxytoluol, = BHT] | Nicht mehr als 0,06 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| – Di-n-octylzinn-bis(2-ethylhexyl)maleat | Nicht mehr als 0,06 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
| 5. Lösungsmittel | Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten. |
| – Butylacetat | |
| – Ethylacetat | |
| – Isobutylacetat | |
| – Isopropylacetat | |
| – Propylacetat | |
| – Aceton | |
| – 1-Butanol | |
| – Ethanol | |
| – 2-Butanol | |
| – 2-Propanol | |
| – 1-Propanol | |
| – Cyclohexan | |
| – Ethylenglykolmonobutylether | |
| – Ethylenglykolmonobutyletheracetat | |
| – Methylethylketon | |
| – Methylisobutylketon | |
| – Tetrahydrofuran | |
| – Toluol | Nicht mehr als 0,06 mg/dm2des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln |
(Art. 26 Abs. 1 und 2bis)
| Gegenstand | Stoff | Grenzwert | |
|---|---|---|---|
| a. nicht füllbare und füllbare Gegenstände, deren innere Tiefe bis 25 mm beträgt: | Blei Cadmium | 0,8 mg/dm 2 0,07 mg/dm 2 | |
| b. füllbare Gegenstände, deren innere Tiefe über 25 mm beträgt: | Blei Cadmium | 4,0 mg/l 0,3 mg/l | |
| c. Koch- und Backgeräte sowie Verpackungs- und Lagerbehältnisse, deren Füllvolumen grösser als drei Liter ist: | Blei Cadmium | 1,5 mg/l 0,1 mg/l |
(Art. 26 Abs. 2bis)
Die in Artikel 26 Absatz 2bisgenannte Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Die Konformitätserklärung muss eine leichte Identifizierung der Waren ermöglichen, für die sie ausgestellt ist. Sie wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Kadmiumlässigkeit führen.
(Art. 32 Abs. 1 und 2)
(Art. 35 Bst. a und b)
(Art. 38 Abs. 3 Bst. b)
(Art. 39 Abs. 2)
Die in Artikel 39 Absatz 2 genannte Konformitätserklärung enthält folgende Angaben:
1. den Gruppen von Bedarfsgegenständen, denen der Bestandteil hinzugefügt oder in die er integriert werden darf,
2. den Verwendungsbedingungen, die zur Erreichung der gewünschten Wirkung gegeben sein müssen;
i. Spezifikationen zur Verwendung des Bedarfsgegenstands, z. B.:
1. Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen sollen,
2. Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel,
3. Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Bedarfsgegenstands festgestellt wird;
j. bei Verwendung einer funktionellen Barriere: Bestätigung, dass die aktiven oder intelligenten Bedarfsgegenstände Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c genügen; die Migration des Stoffes in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien darf mit statistischer Gewissheit durch eine Analysemethode bei einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg nicht nachweisbar sein; der genannte Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien auszudrücken; er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben einschlägigen Funktionsgruppe, und berücksichtigt eine etwaige unerwünschte Übertragung.
Die Konformitätserklärung muss eine einfache Identifizierung der aktiven oder intelligenten Bedarfsgegenstände, der für deren Herstellung bestimmten Bestandteile oder der für die Herstellung der Bestandteile bestimmten Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
(Art. 40b Abs. 1)
1.1 Spezifischer Migrationsgrenzwert für 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (BADGE) und einige seiner Derivate, bei lackierten oder mit einer Oberflächenbeschichtung versehenen Bedarfsgegenständen:
a. Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:
1. BADGE (CAS-Nr. 1675-54-3)
2. BADGE.H2O (CAS-Nr. 76002-91-0)
3. BADGE.2H2O (CAS-Nr. 5581-32-8)
darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen:
– 9 mg/kg in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien oder
– 9 mg/6 dm2gemäss den Fällen unter Ziffer 2.1 in Anhang 4.
b. Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:
1. BADGE.HCl (CAS-Nr. 13836-48-1)
2. BADGE.2HCl (CAS-Nr. 4809-35-2)
3. BADGE.H2O.HCl (CAS-Nr. 227947-06-0)
darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen:
– 1 mg/kg in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien oder
– 1 mg/6 dm2gemäss den Fällen unter Ziffer 2.1 in Anhang 4.
1.2 Die Verwendung oder das Vorhandensein von Novolac-Glycidylether (NOGE), einschliesslich Bis(4-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (BFDGE, CAS-Nr. 39817-09-9), sind bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen verboten.
1.3 Die Anforderungen gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 gelten nicht für Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von über 10 000 Litern sowie für sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen («heavy-duty coatings») ausgekleidet sind.
2.1 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan (BPA, CAS-Nr. 80‑05‑7) und seine Salze dürfen nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/319037verwendet werden. 2.2 Abweichend von Ziffer 2.1 darf BPA als Monomer oder Ausgangsstoff bei der Herstellung flüssiger Epoxidharze, die auf selbsttragende Bedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern aufgebracht werden, eingesetzt werden. Eine Migration in Lebensmittel darf nicht nachweisbar sein. Es gilt eine Nachweisgrenze von 1 μg/kg Lebensmittel. Fertige Lebensmittelkontaktgegenstände sind vor dem ersten Kontakt mit Lebensmitteln zu reinigen und zu spülen. 2.3 Um zu überprüfen, ob ein Bedarfsgegenstand kein BPA enthält, ist eine Extraktionsmethode anzuwenden. Die Nachweisgrenze der Methode muss 1 μg/kg betragen.
3.1 Es gelten folgende chemische Strukturen:
| Bisphenol: | |
|---|---|
| Bisphenolderivat: | |
| X bezeichnet jede Brückengruppe, die die beiden Phenylringe durch ein einziges Atom trennt. Das Atom kann jedoch jegliche Substituenten aufweisen. R |
3.2 Beschichtungen und Lackierungen von Bedarfsgegenständen, die unter Verwendung eines anderen Bisphenols oder Bisphenolderivats hergestellt wurden, dürfen keine Rückstände von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)propan (BPA, CAS-Nr. 80‑05‑7) enthalten. 3.3 Ein gefährliches Bisphenol oder gefährliches Bisphenolderivat ist ein Bisphenol oder ein Bisphenolderivat, das gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV38harmonisiert als «erbgutverändernd» der Kategorien 1A oder 1B, «krebserregend», «fortpflanzungsgefährdend» oder «endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit» der Kategorie 1 (CMRED-Stoff) eingestuft ist. 3.4 Andere gefährliche Bisphenole als BPA oder gefährliche Bisphenolderivate dürfen nur gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 und 3, sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2024/3190 verwendet werden. 3.5 Um zu überprüfen, ob ein Bedarfsgegenstand kein gefährliches Bisphenol und kein gefährliches Bisphenolderivat enthält, ist eine Extraktionsmethode anzuwenden. Die Nachweisgrenze der Methode muss 1 μg/kg betragen.
(Art. 40b Abs. 2)
Die in Artikel 40b Absatz 2 genannte Konformitätserklärung enthält folgende Angaben:
(Art. 35a Abs. 2)
Die Konformitätserklärung gemäss Artikel 35a Absatz 2 muss die für jede Herstellungsstufe relevanten Angaben aus der folgenden Auflistung enthalten: 1 Identität und Adresse der verantwortlichen Person, die die Konformitätserklärung ausstellt; 2 Identität und Adresse der verantwortlichen Person, die die Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstandes, Druckfarben sowie die für die Herstellung der Druckfarben bestimmten Stoffe herstellt oder importiert; 3 Identität der Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstandes, der Druckfarben sowie der für die Herstellung der Druckfarben bestimmten Stoffe; 4 Datum der Erklärung; 5 Bestätigung, dass die Druckfarbenschichten als Bestandteil eines Bedarfsgegenstandes, die Druckfarben sowie die für die Herstellung der Druckfarben bestimmten Stoffe den einschlägigen Vorschriften des 12. Abschnitts sowie der LGV entsprechen; 6 ausreichende Informationen zu den verwendeten Stoffen oder deren Abbau- und Reaktionsprodukten und Verunreinigungen, damit auch die nachgelagerten Unternehmerinnen oder Unternehmer die Einhaltung der Verordnung sicherstellen können; diese Informationen umfassen insbesondere die Benennung und die Menge der Stoffe im Material der jeweiligen Zwischenstufe der Herstellung die in einer Menge vorhanden sein könnten, bei der eine Migration aus dem fertigen Material in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz zu erwarten ist; 7 ausreichende Informationen über die Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über deren spezifische Migrationswerte, sowie gegebenenfalls über Reinheitskriterien gemäss der ZuV39, damit der Anwender oder die Anwenderin dieser Bedarfsgegenstände die einschlägigen Vorschriften für Lebensmittel einhalten kann; 8 Spezifikationen zur Verwendung der Druckfarben, etwa zu: 8.1 den Gruppen von Bedarfsgegenständen, auf denen die Druckfarbe verwendet werden darf, 8.2 den Lebensmitteln, die mit dem bedruckten Bedarfsgenstand in Berührung kommen: 8.2.1 Arten von Lebensmitteln, die damit in Kontakt kommen dürfen 8.2.2 Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel 8.2.3 das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Bedarfsgegenstands festgestellt wurde, oder gleichwerte Informationen, 8.3 den Verwendungsbedingungen, die zur Erreichung der gewünschten Funktion eingehalten werden müssen.
SR 817.02 ↩
SR 817.022.11 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3371). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3371). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
SR 817.022.104 ↩
SR 817.022.31 ↩
SR 817.022.41 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3371). ↩
SR 813.11 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
Ausdruck eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008, Fassung gemäss ABl. L 243 vom 20.9.2022, S. 3. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3371). ↩
Die Publikation ist beim Bundesamt für Bauten und Logistik im Shop Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich:www.bundespublikationen.ch. ↩
SR 817.022.31 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
SR 813.11 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 836). ↩
SR 813.11 ↩
SR 817.022.16 ↩
[AS 2005 6363; 2006 4989; 2008 1061,6047; 2010 977; 2013 899] ↩
AS 2005 6363 ↩
AS 2024 755 ↩
SR 817.022.31 ↩
SR 817.022.104 ↩
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27. ↩
Siehe Fussnote zu Anhang 4 Ziffer 2.3.3.1. ↩
[AS 2017 359, 2018 1251]. Siehe heute: die V vom 27. Mai 2020 (AS 817.042 ). ↩
Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. L 277 vom 20.10.1984, S. 12; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/31/EG, ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 36. ↩
Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213, Fassung gemäss ABl. L, 2024/3190, 31.12.2024. ↩
SR 813.11 ↩
SR 817.022.31 ↩
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