817.190.1•Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten
817.190.1VHySDepartmental Ordinance01.01.2006
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}(VHyS)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Februar 2024)
Das Eidgenössische Departement der Innern (EDI)1,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 16 Absatz 5, 27 Absatz 4, 30 Absatz 2, 30a Absatz 2, 31 Absatz 7, 34 Absatz 1, 38 Absatz 3 und 40 der Verordnung vom 16. Dezember 20162über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VFSK)
und Artikel 303 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953(TSV),4
verordnet:
Für die Schlachttieruntersuchung gelten die Vorschriften nach Anhang 4.
| a.18 für Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate: | 4 Minuten; |
|---|---|
| b.19 für Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate | 2 Minuten; |
| c. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: | 1 Minute; |
| d. für Tiere der Schweinegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): | 1 Minute; |
| e. für Tiere der Pferdegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): | 4 Minuten; |
| f. für anderes Schlachtvieh: | 2 Minuten; |
| g. für Hasen und Federwild: | 1 Minute; |
| h. für anderes Wild (ohne Probenahme auf Trichinellen): | 2 Minuten; |
| i. für Hausgeflügel und Hauskaninchen: | 2,5 Sekunden. |
Die folgenden Formulare sind zu verwenden:
Es gelten die folgenden Übergangsfristen:
Die Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 199523wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(Art. 1)
1Räume zum Schlachten und zur Aufnahme von Schlachttierkörpern, unverpackten Schlachterzeugnissen und unverpacktem Fleisch müssen ausgestattet sein mit:
1. in Schlachträumen bis zur maximalen Arbeitshöhe, mindestens aber bis auf eine Höhe von 3 m,
2. in Kühlräumen bis zur maximalen Lagerungshöhe,
3. in den übrigen Räumen bis zur maximalen Arbeitshöhe, mindestens aber bis auf eine Höhe von 2 m;
c. Ecken und Kanten, die auf Bodenhöhe abgerundet oder so ausgestaltet sind, dass sich Schmutz nicht festsetzen kann;
d. Wasserabläufen, die geruchsicher abgeschlossen sind:
1. am Boden, mit einem Gitter nach Ziffer 1.10 gedeckt, oder
2. direkt an die Einrichtungen anschliessend, wo Abwasser entsteht.
2Die Böden, Wände und Decken müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
3Durchgänge, durch die unverpackte Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse transportiert werden, müssen sinngemäss die Anforderungen nach den Absatz 1 erfüllen. Sie dürfen nicht als Lagerplatz verwendet werden.
4Allfällige Gebäudeisolierungen müssen aus nicht verrottendem, geruchlosem Material bestehen. Sie müssen so geschützt sein, dass sie bei der Reinigung nicht beschädigt werden.
5Türen, Fensterbänke, Fensterrahmen, Leitungen und andere Baukonstruktionen müssen ebenfalls mit einer hellen, abwaschbaren Oberfläche versehen sein, die glatt, fest und wasserundurchlässig ist. Sie sind so zu konstruieren, dass sich möglichst wenig Staub und Schmutz ablagert.
1In Räumen, in denen mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen gearbeitet wird, muss kaltes und heisses Wasser oder Dampf mit Trinkwasserqualität vorhanden sein.
2Wasser, das die Anforderungen an Trinkwasser nicht erfüllt, kann dort verwendet werden, wo es nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommt, wie zur Erzeugung von Dampf zu technischen Zwecken, zur Brandbekämpfung oder zur Kühlung der Kühlmaschinen. Die Wasserleitungen für solches Wasser müssen besonders gekennzeichnet sein.
Die Räume müssen durch natürliches Tageslicht oder künstliche Beleuchtung erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke beträgt mindestens:
| Lux | |
|---|---|
| a. in Arbeitsräumen | 220 |
| b. in Kühl- und Tiefkühlräumen | 110 |
| c. in Ställen | 110 |
| d. an Plätzen für die Fleischuntersuchung | 540 |
| e. an Plätzen für die Schlachttieruntersuchung, im Sanitätsstall, im Sanitätskühlraum oder in entsprechenden Bereichen | 220 |
Die Räume müssen belüftet und entlüftet werden. Nötigenfalls muss ein Dampfabzug vorhanden sein.
Kühl- und Tiefkühlräume müssen zusätzlich ausgestattet sein mit:
1In der Nähe jedes Arbeitsplatzes muss eine Handwaschgelegenheit angebracht sein.
2Handwaschgelegenheiten müssen ausgestattet sein mit: a. Armaturen, die: 1. weder von Hand noch mit dem Arm betätigt werden können, 2. fliessendes kaltes und heisses Wasser oder bereits temperiertes Wasser spenden; b. Vorrichtungen zur Entnahme von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; c. hygienischen Einrichtungen zum Händetrocknen; Wegwerfhandtücher müssen in einem Handtuchspender gestapelt werden; für gebrauchte Tücher muss ein Behälter vorhanden sein.
Zur Reinigung der Arbeitsgeräte, die mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommen, insbesondere der Messer und Sägen, müssen geeignete Einrichtungen und zur Desinfektion Wasser mit einer Temperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein.
1Einrichtungen und Arbeitsgeräte (Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneideunterlagen, Behälter, Transportbänder, Sägen usf.) müssen, wo sie mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen, mit glatten Flächen ausgestattet sein und leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
2Einrichtungen und Arbeitsgeräte müssen so eingesetzt werden, dass die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht mit dem Boden, den Wänden, den Türen oder Baukonstruktionen in Berührung kommen.
3Galvanisierte Flächen sind nur zulässig, wenn sie nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.
4Holz darf nur in Räumen verwendet werden, in denen die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse verpackt sind.
1Für die Entsorgung der festen und flüssigen tierischen Nebenprodukte müssen hygienisch einwandfreie Einrichtungen vorhanden sein.
2Räume, Behälter, Rohrleitungen und Abwurfschächte müssen so angelegt sein, dass die tierischen Nebenprodukte die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht verunreinigen.
3Für die Aufnahme der tierischen Nebenprodukte müssen vorhanden sein:
4Die Behälter und Räume für die Aufnahme von tierischen Nebenprodukten müssen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verschlossen werden können. Sie müssen gekühlt werden, wenn die tierischen Nebenprodukte nicht täglich abgeführt werden. Die Kennzeichnung der Behälter richtet sich nach Anhang 4 Ziffer 11 der Verordnung vom 25. Mai 201124über tierische Nebenprodukte (VTNP).
5Für die Zwischenlagerung von Stoffwechselprodukten (Harn, Pansen-, Magen- und Darminhalt) und Mist auf dem Areal des Schlacht- oder des Wildbearbeitungsbetriebs muss ein eingefasster Platz vorhanden sein, wenn die Stoffwechselprodukte und der Mist nicht täglich abgeführt werden. Dieser muss so angelegt sein, dass die Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden. Er muss gegen Vögel und Ungeziefer geschützt und mit einem Abfluss versehen sein.
1Zur Entfernung von Feststoffen aus dem Abwasser müssen Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe entweder über eine Einrichtung zum Vorklären des Abwassers verfügen (Flotations- oder Filteranlage) oder mit Bodenabläufen ausgestattet sein, die durch Gitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 cm2abgedeckt sind.
2Die anfallenden Feststoffe sind gemäss VTNP zu entsorgen.
1Durch bauliche Massnahmen wie Mauern, Zäune oder Tore muss sichergestellt werden können, dass unbefugte Personen keinen Zutritt zum Areal des Schlachtbetriebs haben.
2Auf dem Areal oder in leicht erreichbarer Nähe muss je eine Einrichtung vorhanden sein zum Reinigen und Desinfizieren:
3Für den Umschlag von Tieren und Fleisch müssen getrennte Einrichtungen vorhanden sein:
1In einem Grossbetrieb sind separate Räume erforderlich für:
1. das Betäuben und Entbluten,
2. das Ausnehmen und weitere Schlachtarbeiten;
c. das Bearbeiten der Schlachterzeugnisse;
d. das Umhüllen und Verpacken der Schlachterzeugnisse, sofern dies vorgesehen ist;
e. das Lagern des Fleisches (Kühl- und Tiefkühlraum);
f. das Lagern von Umhüllungs- und Verpackungsmaterial sowie von Verarbeitungshilfsstoffen;
g. das Lagern von Reinigungs- und Desinfektionsmaterial;
h. das Lagern von Ersatzteilen, Werkzeugen und technischen Hilfsmitteln wie Schmiermittel;
i. das Personal (Umkleideräume, Toiletten);
j. die Entsorgung tierischer Nebenprodukte;
k. die amtlichen Kontrollen und Massnahmen.
2…
3Die Arbeitsvorgänge nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d können räumlich oder zeitlich getrennt sein.
1Für das Personal müssen Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten vorhanden sein.
2Die Räume müssen ausgestattet sein mit:
3Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu Arbeits- und Lagerräumen haben.
4Zur Reinigung von Schürzen und Stiefeln muss ein besonderer Raum oder ein besonderer Bereich im Schlachtbetrieb vorhanden sein.
1In einem Betrieb mit geringer Kapazität müssen folgende Räume und Einrichtungen vorhanden sein:
1. Verpackungsmaterial sowie von Verarbeitungshilfsstoffen,
2. Reinigungs- und Desinfektionsmitteln,
3. Ersatzteilen, Werkzeugen und technischen Hilfsmitteln wie Schmiermittel;
d. ein Umkleideraum und Toiletten ohne direkten Zugang zum Schlachtraum;
e. Behälter für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte.
2Die Räume nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d können sich auch ausserhalb des Schlacht- oder des Wildbearbeitungsbetriebs befinden.
3In neu zu errichtenden Schlachträumen beträgt die Mindestbodenfläche 25 m2. Dabei muss der Abstand zwischen einander gegenüberstehenden Wänden mindestens 3,5 m betragen. Dies gilt nicht für:
Rampen, Warteräume, Ställe und Treibgänge müssen wie folgt ausgestattet sein:
1Je ein Raum oder ein mit einer Wand abgetrennter Bereich sind erforderlich für:
2Wird im selben Lokal mehr als eine Schlachtlinie betrieben, muss eine angemessene Trennung der Schlachtlinie gewährleistet werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Die Arbeitsgänge müssen räumlich oder zeitlich getrennt sein.
3Sofern im gleichen Raum, wo Schweine gebrüht, entborstet, gekratzt sowie gesengt werden, gleichzeitig auch andere Tierarten geschlachtet werden, ist dieser Bereich abzutrennen durch:
4Die zuständige kantonale Behörde kann erlauben, dass das Leeren und Reinigen der Mägen und Därme im Schlachtlokal zeitlich getrennt vom Schlachten erfolgt.
1An der Stelle, wo erwachsene Tiere der Rindergattung nach dem Betäuben hinfallen, ist ein Gitterrost nötig.
2Für das Befördern der Schlachttierkörper zu den Arbeitsplätzen nach dem Betäuben und Entbluten bis in die Kühlräume sind Hängebahnen erforderlich.
1Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen und Massnahmen müssen folgende Räume und Einrichtungen verfügbar sein:
2Sofern Schlachtungen kranker oder krankheitsverdächtiger Tiere nicht in besonders dafür vorgesehenen Schlachtbetrieben oder zeitlich getrennt von den übrigen Schlachtungen vorgenommen werden können, ist ein Notschlachtlokal vorzusehen.
3Die Untersuchungsplätze für die Fleischuntersuchung müssen ausgestattet sein mit:
Für das Entleeren der Mägen und Därme ist ein besonderer Raum oder ein besonderer Bereich erforderlich.
Die folgenden Einrichtungen sind erforderlich:
1Für die Schlachtung von Hausgeflügel oder Laufvögeln in Grossbetrieben müssen die nachstehenden Aktivitäten in einem dafür bestimmten Raum durchgeführt werden:
2Für Personen, die mit lebendem Hausgeflügel oder lebenden Laufvögeln umgehen oder Hausgeflügel oder Laufvögel entfedern, sind in Grossbetrieben ein separater Umkleideraum und separate Toiletten erforderlich.
3** Die Schlachttierkörper sind über kleine Durchreichen von einem Raum in den andern und in den Schlachtraum zu befördern. Weitere Durchgänge zwischen diesen Räumen müssen selbständig schliessende Türen haben.
4Für die Kühllagerung von beschlagnahmtem Fleisch muss eine abschliessbare Einrichtung zur Verfügung stehen.
1Die Annahme und die Lagerung von nicht enthäutetem und nicht entfedertem Wild sowie das Enthäuten und das Entfedern erfolgen räumlich oder zeitlich voneinander getrennt. Der Raum für die Lagerung muss gekühlt werden.
2** Unverpacktes Fleisch muss räumlich oder zeitlich getrennt von Wild in der Decke oder im Federkleid und von verpacktem Fleisch gelagert werden.
3** Diese Regelungen gelten auch für Betriebe, die nicht über einen Raum zum Schlachten verfügen.
(Art. 1 Abs. 2 und 12a Bst. b)
Die Räume und die Einrichtungen müssen sauber, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Abläufe müssen geruchssicher sein.
In Räumen, in denen mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen gearbeitet wird, muss kaltes und heisses Wasser mit Trinkwasserqualität vorhanden sein.
Die Räume müssen durch natürliches Tageslicht oder künstliche Beleuchtung erhellt werden.
Die Räume müssen gut belüftet sein.
Es müssen Kühl- und gegebenenfalls Tiefkühleinrichtungen vorhanden sein; diese müssen über eine ausreichende Kapazität und eine Temperaturkontrolle verfügen.
6.1 In der Nähe jedes Arbeitsplatzes muss eine Handwaschgelegenheit angebracht sein. 6.2 Handwaschgelegenheiten müssen ausgestattet sein mit: 6.2.1 Armaturen, die fliessendes kaltes und heisses Wasser oder bereits temperiertes Wasser spenden; 6.2.2 Vorrichtungen zur Entnahme von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; 6.2.3 hygienischen Einrichtungen zum Händetrocknen; Wegwerfhandtücher müssen in einem Handtuchspender gestapelt werden.
Zur Reinigung der Arbeitsgeräte, die mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Kontakt kommen, müssen geeignete Einrichtungen und zur Desinfektion Wasser mit einer Temperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sein.
8.1 Einrichtungen und Arbeitsgeräte müssen, wo sie mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen, mit glatten Flächen ausgestattet sein sowie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. 8.2 Einrichtungen und Arbeitsgeräte müssen so eingesetzt werden, dass die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse nicht mit dem Boden, den Wänden, den Türen oder Baukonstruktionen in Berührung kommen.
9.1 Für die Aufnahme der tierischen Nebenprodukte müssen dichte und verschliessbare Behälter aus korrosionsfestem Material, das leicht zu reinigen ist, vorhanden sein.Die Behälter müssen nach Anhang 4 Ziffer 11 VTNP25gekennzeichnet werden. 9.2 Die tierischen Nebenprodukte müssen zeitnah nach der Schlachtung in einer Sammelstelle entsorgt werden.
10.1 Zur Entfernung von Feststoffen aus dem Abwasser müssen Bodenabläufe vorhanden sein, die durch Gitter mit einer maximalen Durchlassgrösse von 1 cm2abgedeckt sind. 10.2 Die anfallenden Feststoffe sind gemäss VTNP zu entsorgen.
(Art. 3 Abs. 1)
1Personen, die Tiere schlachten oder sich in Räumen mit unverpackten Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen aufhalten, müssen:
1. vor jeder Aufnahme und Wiederaufnahme der Arbeit,
2. nach jeder Verunreinigung,
3. nach dem Berühren von kranken Tieren, von Schlachttierkörpern oder Teilen geschlachteter kranker Tiere.
2In den Arbeitsbereichen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.
3Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Besucher der Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe.
1Einrichtungen und Arbeitsgeräte dürfen nur für Tätigkeiten verwendet werden, die mit dem Schlachten und Bearbeiten von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen im Zusammenhang stehen.
2Böden, Wände und Arbeitsbühnen dürfen nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.
3Behälter, die Schlachttierkörper oder Schlachterzeugnisse enthalten, dürfen nicht mit dem Boden in Berührung kommen.
4Arbeitsgeräte, namentlich Messer, müssen an einem sauberen Platz aufbewahrt werden.
5Messer müssen in einem besonderen Bereich geschliffen werden.
1Räume, ausgenommen Kühl- und Tiefkühlräume, Einrichtungen und Arbeitsgeräte sind am Ende jedes Arbeitstages zu reinigen und zu desinfizieren, Arbeitsgeräte, insbesondere Messer und Sägen, zudem nach jeder Verunreinigung.
2Wird beim Schlachten eines Tieres ein Arbeitsplatz stark verunreinigt oder sind Stoffe, die Träger von Krankheitserregern sein können, ausgetreten, muss der Arbeitsplatz gründlich gereinigt und wenn nötig desinfiziert werden, bevor weitergearbeitet wird.
3Beim Reinigen von Einrichtungen, Arbeitsgeräten und Arbeitsschürzen ist darauf zu achten, dass Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse oder andere Lebensmittel nicht verunreinigt werden.
1In den Räumen eines Schlachtbetriebs dürfen nur die mit dem Schlachten im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
2Erlaubt sind ferner:
3Das Schlachten mehrerer Tierarten in der gleichen Anlage muss räumlich oder zeitlich getrennt werden.
Beim Schlachten müssen jene Teile vom Schlachttierkörper abgetrennt werden, die:
1Die Tiere müssen entblutet werden. Die Luft- und die Speiseröhre dürfen beim Entbluten nicht verletzt werden, ausser bei Schafen und Ziegen.
2Die Schlachttierkörper, ausgenommen von Schweinen, sind zu enthäuten. Werden Schweine nicht enthäutet, müssen sie entborstet werden. Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt im Einzelfall Abweichungen erlauben.
3Beim Enthäuten darf kein Kontakt des Fleisches erfolgen mit:
4Beim Enthäuten dürfen die Euter, die Milch absondern, nicht angeschnitten werden; der Schlachttierkörper darf nicht mit Milch oder Kolostrum verunreinigt werden.
5Das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während dem Ausnehmen muss verhindert werden und das Ausnehmen muss möglichst schnell, jedoch maximal innert 90 Minuten nach dem Betäuben und Entbluten erfolgt sein.
6Sofern sie zur Weiterverarbeitung als Lebensmittel bestimmt sind, müssen:
6bisAbweichend von Absatz 6 Buchstabe a muss der Magen von Kälbern, wenn er für die Labproduktion bestimmt ist, nur entleert werden.
7Die Eingeweide der Bauchhöhle müssen sobald als möglich aus dem reinen Teil des Schlachtbetriebs entfernt werden.
8Schlachttierkörper dürfen nicht mit Kot kontaminiert sein. Sichtbare Kontaminationen müssen durch Wegschneiden entfernt werden.
9Kontaminationen des Fleisches mit Brühwasser sind zu vermeiden. Schlachttierkörper von Schweinen müssen mit Trinkwasser abgesprüht werden.
10Falls ein Schlachtbetrieb nicht über ein Notschlachtlokal verfügt, müssen die für Notschlachtungen verwendeten Einrichtungen nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden.
1Es ist untersagt, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse:
2Schlachttierkörper, ausgenommen Schweine, dürfen vor der Fleischuntersuchung nicht mit Wasser abgespritzt werden.
1Transportbehälter für die Beförderung von lebenden Tieren zum Schlachtbetrieb müssen aus korrosionsbeständigem Material sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und sofort nach Entleerung und erforderlichenfalls vor jeder Wiederverwendung gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden.
2Der Darm muss so entfernt werden, dass die Schlachttierkörper nicht verunreinigt werden. Er ist sobald als möglich aus dem reinen Teil des Schlachtbetriebs zu entfernen.
3Nach dem Ausnehmen und der Fleischuntersuchung müssen die Schlachttierkörper gesäubert und so schnell wie möglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden, es sei denn, das Fleisch wird in warmem Zustand zerlegt.
4Falls das Tauchkühlverfahren angewendet wird, müssen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen wie Schlachttierkörpergewicht, Wassertemperatur, Menge und Richtung des Wasserflusses und Kühlzeit alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Kontamination der Schlachttierkörper zu vermeiden. Alle Teile der Anlage müssen, wann immer dies erforderlich ist, jedoch mindestens einmal am Tag, vollständig entleert, gereinigt und desinfiziert werden.
1Jagdwild muss möglichst bald nach dem Erlegen entblutet werden; Magen und Därme sind herauszulösen. Bei Hasen und Federwild können Magen und Därme erst am Ort der weiteren Bearbeitung (Schlachtung) entfernt werden, wenn dies ohne ungerechtfertigte Zeitverzögerung möglich ist.
2Die Schlachttierkörper müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als 7 °C abgekühlt werden, Hasen und Federwild auf nicht mehr als 4 °C. Während der Beförderung an den Ort der weiteren Bearbeitung muss das Übereinanderlegen von Schlachttierkörpern vermieden werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
3Bei Tieren, die auf Trichinellen untersucht werden müssen, sind mit dem Schlachttierkörper der Kopf, ausgenommen die Hauer, und das Zwerchfell der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt vorzuweisen.
1Der Schlachttierkörper und die Eingeweide, soweit sie herausgelöst worden sind, müssen möglichst bald nach dem Erlegen untersucht werden. Dabei ist auf auffällige Merkmale, die vor dem Erlegen oder beim Untersuchen festgestellt worden sind oder die auf Umweltkontamination hinweisen, zu achten.
2Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung (Anhang 14) auszustellen.
3Das Jagdwild muss wie folgt in den Wildbearbeitungsbetrieb befördert werden:
1Die Flächen, Ausrüstungsgegenstände und Materialien, mit denen die Fische in Berührung kommen, müssen aus geeignetem, korrosionsfestem Material sein, das glatt und einfach zu reinigen ist.
2Sobald Fische dem Gewässer entnommen worden sind, müssen sie vor Verunreinigung, Sonnenstrahlen oder anderen Wärmequellen geschützt werden. Werden sie gewaschen, muss das Wasser sauber sein.
3Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischen muss vermieden werden, dass sie gequetscht oder sonst beschädigt werden.
4Fische, die nicht am Leben gehalten werden, müssen sobald als möglich mit Trinkwassereis gekühlt werden. Ist eine Kühlung unmittelbar nach dem Fang nicht möglich, so müssen die Fische sobald als möglich an Land gebracht und in geeigneten Räumen gekühlt werden.
5Das Köpfen oder Ausnehmen muss sobald als möglich nach dem Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach sind die Fische gründlich mit sauberem Wasser zu waschen. Eingeweide und solche Teile, die die menschliche Gesundheit gefährden können, sind so rasch wie möglich von den zum Konsum bestimmten Erzeugnissen zu trennen und fernzuhalten.
6Wer Fische abgibt, muss sie in einer Sichtkontrolle auf Parasiten untersuchen oder untersuchen lassen. An ausgeprägten subkutanen oder muskulären Parasitosen erkrankte oder mit auf den Menschen übertragbaren Parasiten befallene Fische dürfen nicht als Lebensmittel abgegeben werden.
1Schlachtbetriebe, in denen Frösche geschlachtet werden, müssen über einen gesonderten Raum für die Lagerung und das Waschen lebender Frösche sowie für ihre Schlachtung und das Ausbluten verfügen. Frösche und Schnecken müssen in lebendem Zustand in die für die Bearbeitung bestimmten und entsprechend ausgerüsteten Anlagen verbracht und dort getötet werden. Andernfalls sind sie genussuntauglich.
2Der Leber-Bauchspeichelkomplex der Schnecken muss nach dem Töten entfernt werden und darf nicht als Lebensmittel abgegeben werden.
3Unmittelbar nach ihrer Gewinnung müssen Froschschenkel unter fliessendem Trinkwasser gründlich abgewaschen, unverzüglich auf Schmelzeistemperatur (0–2 °C) abgekühlt und bei dieser gehalten, eingefroren oder verarbeitet werden.
4Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter und Manteltiere, die lebend zum Endverbraucher gebracht werden, müssen bei Temperaturen gehalten und gelagert werden, die ihre Lebensfähigkeit und die Lebensmittelhygiene nicht beeinträchtigen.
5Für Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter und Manteltiere gelten im Übrigen die Bestimmungen von Ziffer 3.3.
(Art. 3 Abs. 2 und 12a Bst. a)
1 Personen, die Tiere schlachten oder sich in Räumen mit unverpackten Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen aufhalten, müssen auf Hygiene und Sauberkeit achten. Die Arbeits- und Schutzkleidung muss zweckmässig, hell und sauber sein. 2 Die Hände müssen gewaschen werden: 2.1 vor jeder Aufnahme und Wiederaufnahme der Arbeit; 2.2 nach jeder Verunreinigung der Hände; 2.3 nach dem Berühren von kranken Tieren sowie Schlachttierkörpern oder den Teilen dieser Tiere. 3 In den Arbeitsbereichen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden. 4 Böden und Wände dürfen nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen. 5 Arbeitsgeräte müssen an einem sauberen Ort aufbewahrt werden. 6 Räume und Arbeitsgeräte müssen nach der Schlachtung oder bei Bedarf während der Schlachtung gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert werden. 7 Beim Enthäuten von Hauskaninchen muss darauf geachtet werden, dass das gelöste Fell und die gelöste Haut nicht mit dem enthäuteten Schlachttierkörper in Kontakt kommen. 8 Beim Ausnehmen muss darauf geachtet werden, dass kein Magen-Darminhalt den Schlachttierkörper verunreinigt. Sichtbare Verunreinigungen müssen mit einem Messer weggeschnitten und lose Haare oder Federn mit einem trockenen Papier entfernt werden. 9 Während der Kühlung dürfen sich die Schlachttierkörper nicht berühren. Es muss durch eine angemessene Belüftung sichergestellt werden, dass sich auf dem Fleisch kein Kondenswasser bildet. 10 Schlachttierkörper müssen in sauberen Behältern transportiert werden, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren und vor Verschmutzung geschützt sind.
(Art. 4)
1Bei der Schlachttieruntersuchung muss geprüft werden, ob:
2Zusätzlich zur Schlachttieruntersuchung hat die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt eine klinische Untersuchung von Tieren durchzuführen, die das Schlachthofpersonal oder die amtlichen Fachassistentinnen oder -assistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung ausgesondert haben.
3Qualitätskontrollsysteme der Tierhaltungen, die sich auf eindeutig identifizierte Tiere beziehen, können berücksichtigt werden.
4Ist die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt worden und ergibt der Augenschein und die Kontrolle der Gesundheitsbescheinigung (Anhang 13) keine besonderen Anhaltspunkte, ist keine weitere Untersuchung nötig.
1Je nach Befund wird angeordnet, dass ein Tier:
2Tiere der Pferdegattung können auch dann geschlachtet werden, wenn die Gesundheitsmeldung fehlt. Sie muss den amtlichen Vollzugsorganen nachgeliefert werden. Andernfalls sind Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse als genussuntauglich zu beurteilen.
(Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1)
1.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden: 1.1.1 der Schlachttierkörper: ohne Kopf, enthäutet, vollständig ausgeweidet, die Gliedmassen über den Schienbeinen*(os metacarpale* undos metatarsale) abgetrennt, ohne Schwanz; in Hälften, Vierteln oder Sechsteln; 1.1.2 der Kopf: enthäutet, die Zunge so weit gelöst, dass die Maul- und Rachenschleimhaut besichtigt werden kann; bei Tieren bis zu einem Schlachtgewicht von 150 kg kann auf das Enthäuten des Kopfes und das Lösen der Zunge verzichtet werden; 1.1.3 das Flotzmaul, sofern es vom Kopf abgetrennt ist; 1.1.4 der Schwanz: mit den ansetzenden Muskeln; 1.1.5 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge, der nicht eröffnete Herzbeutel (Pericard ), das nicht eröffnete Herz und das Zwerchfell; 1.1.6 die Leber; 1.1.7 die Milz; 1.1.8 die Nieren: gelöst aus der Bindegewebekapsel und dem Nierenfett; 1.1.9 die Vormägen und der Magen mit dem Gekröse; 1.1.10 der Darm mit dem Gekröse sowie der After; 1.1.11 das Euter: im Bereich der Zisternen nicht enthäutet; 1.1.12 die weiblichen Geschlechtsorgane; 1.1.13 die Füsse, sofern sie als Lebensmittel vorgesehen sind. 1.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleisch untersuchung entfernt werden: 1.2.1 das Blut; 1.2.2 die Augen (nur bei Tieren bis zu zwölf Monaten), die Lider, die äusseren Gehörgänge; 1.2.3 die Haut; 1.2.4 die Hörner; 1.2.5 die Füsse, sofern sie nicht als Lebensmittel vorgesehen sind; 1.2.6 das Rückenmark und die harte Rückenmarkshaut (Dura mater ); 1.2.7 die Milken; 1.2.8 die Gallenblase; 1.2.9 das Euter, sofern es nicht als Lebensmittel vorgesehen ist; 1.2.10 die männlichen Geschlechtsorgane.
2.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden: 2.1.1 der Schlachttierkörper: ohne Kopf, enthäutet, ausgeweidet, mit oder ohne Nieren und Nierenfett, die Gliedmassen über den Schienbeinen (os metacarpale undos metatarsale) abgetrennt, ohne Schwanz; in Hälften; 2.1.2 der Kopf: enthäutet oder nicht enthäutet; 2.1.3 der Schwanz: mit den ansetzenden Muskeln; 2.1.4 die Füsse, sofern sie als Lebensmittel vorgesehen sind; 2.1.5 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge, der nicht eröffnete Herzbeutel (Perikard) und das Zwerchfell; 2.1.6 die Milken; 2.1.7 die Leber; 2.1.8 die Milz; 2.1.9 die Nieren: gelöst aus der Bindegewebekapsel und dem Nierenfett; 2.1.10 die Vormägen und der Magen mit dem Gekröse; 2.1.11 der Darm mit dem Gekröse sowie der After. 2.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleisch untersuchung entfernt werden: 2.2.1 das Blut; 2.2.2 die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge; 2.2.3 die Haut; 2.2.4 die Füsse, sofern sie nicht als Lebensmittel vorgesehen sind; 2.2.5 das Rückenmark; 2.2.6 die Gallenblase; 2.2.7 die männlichen und weiblichen Geschlechtsorgane.
3.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden: 3.1.1 der Schlachttierkörper: ohne Kopf bei Tieren unter zwölf Monaten auch mit Kopf (wenn mit Kopf: ohne Augen, Lider, äussere Gehörgänge), enthäutet, ausgeweidet, mit oder ohne Nieren gelöst aus der Bindegewebekapsel und dem Nierenfett, die Gliedmassen über den Schienbeinen (os metacarpale undos metatarsale) abgetrennt, mit oder ohne Schwanz; ungespalten oder in Hälften; 3.1.2 der Kopf: wenn abgetrennt, enthäutet oder nicht enthäutet, bei Tieren über zwölf Monaten mit den Augen; 3.1.3 gegebenenfalls der Schwanz; 3.1.4 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge (nicht aufgeblasen), das nicht eröffnete Herz und das Zwerchfell; 3.1.5 die Leber; 3.1.6 die Milz; 3.1.7 die Nieren: gelöst aus der Bindegewebekapsel und das Nierenfett, sofern nicht im Schlachttierkörper; 3.1.8 die Vormägen und der Magen mit dem Gekröse; 3.1.9 der Darm mit dem Gekröse sowie der After; 3.1.10 das Euter erwachsener Tiere; 3.1.11 die weiblichen Geschlechtsorgane. 3.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleisch untersuchung entfernt werden: 3.2.1 das Blut; 3.2.2 die Augen bei Tieren unter zwölf Monaten, die Lider, die äusseren Gehörgänge; 3.2.3 die Haut; 3.2.4 die Hörner oder das Geweih; 3.2.5 die Füsse; 3.2.6 das Rückenmark; 3.2.7 die Gallenblase; 3.2.8 das Euter, sofern es nicht als Lebensmittel vorgesehen ist; 3.2.9 die männlichen Geschlechtsorgane.
4.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden:
4.1.1 der Schlachttierkörper: mit oder ohne Kopf, ausgeweidet, mit oder ohne Nieren gelöst aus der Bindegewebekapsel und dem Nierenfett, entborstet oder entschwartet, ohne Klauen, mit Schwanz; in Hälften, Vierteln oder Sechsteln; Muttersauen: ohne Gesäuge; Muttersauen und erwachsene Eber: die Gliedmassen über den Schienbeinen*(os metacarpale* und
os metatarsale) abgetrennt;
4.1.2 der Kopf: abgetrennt oder am Schlachttierkörper, ohne Augen, Lider,
äussere Gehörgänge;
4.1.3 die Luftröhre und die Speiseröhre, die Lunge, der nicht eröffnete Herzbeutel (Perikard) und das Zwerchfell;
4.1.4 die Leber;
4.1.5 die Milz;
4.1.6 die Nieren: gelöst aus der Bindegewebekapsel und das Nierenfett;
4.1.7 der Magen mit dem Gekröse;
4.1.8 der Darm mit dem Gekröse sowie der After;
4.1.9 das Gesäuge von Muttersauen;
4.1.10 die weiblichen Geschlechtsorgane;
4.1.11 die Schwarte, sofern der Schlachttierkörper abgeschwartet wird.
4.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleisch untersuchung entfernt werden:
4.2.1 das Blut;
4.2.2 die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge;
4.2.3 die Borsten;
4.2.4 die Klauen oder die Füsse von Muttersauen und erwachsenen Ebern;
4.2.5 das Rückenmark;
4.2.6 die Gallenblase;
4.2.7 die männlichen Geschlechtsorgane.
4.2.8 das Gesäuge von Muttersauen, sofern es nicht als Lebensmittel vorgesehen ist.
5.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden: 5.1.1 der Schlachttierkörper: enthäutet, ohne Kopf, vollständig ausgeweidet, die Gliedmassen über den Schienbeinen*(os metacarpale* undos metatarsale) abgetrennt, ohne Schwanz; in Hälften, Vierteln oder Sechsteln; 5.1.2 der Kopf: enthäutet, die Zunge so weit gelöst, dass die Maul- und Rachenschleimhaut besichtigt werden kann; gegebenenfalls in der Medianebene längsgespalten zur Untersuchung auf Rotz; 5.1.3 der Schwanz mit den ansetzenden Muskeln; 5.1.4 die Luftröhre gespalten, die Speiseröhre, die Lunge, der nicht eröffnete Herzbeutel (Perikard) und das Zwerchfell; 5.1.5 die Leber; 5.1.6 die Milz; 5.1.7 die Nieren; gelöst aus der Bindegewebekapsel und dem Nierenfett; 5.1.8 der Magen mit dem Gekröse; 5.1.9 der Darm mit dem Gekröse sowie der After; 5.1.10 das Euter; 5.1.11 die weiblichen Geschlechtsorgane. 5.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleisch untersuchung entfernt werden: 5.2.1 das Blut; 5.2.2 die Augen; 5.2.3 die Haut; 5.2.4 der Fettkamm; 5.2.5 die Füsse; 5.2.6 das Rückenmark; 5.2.7 die männlichen Geschlechtsorgane.
6.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden: 6.1.1 der Schlachttierkörper: entfedert resp. enthäutet, eröffnet, so dass Leibeshöhlen und Eingeweide untersucht werden können. Falls Eingeweide vom Schlachttierkörper abgetrennt werden, muss feststellbar bleiben, von welchem Schlachttierkörper sie stammen. 6.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleisch untersuchung entfernt werden: 6.2.1 das Blut; 6.2.2 der Kopf; 6.2.3 die Haut beziehungsweise die Federn; 6.2.4 die Füsse.
7.1 Der Schlachttierkörper muss wie folgt präsentiert werden: 7.1.1 der Schlachttierkörper: entfedert resp. enthäutet, eröffnet, so dass Leibeshöhlen untersucht werden können. Falls Eingeweide vom Schlachttierkörper abgetrennt werden, muss feststellbar bleiben, von welchem Schlachttierkörper sie stammen. Auf Verlangen der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes sind Kopf und Wirbelsäule zu spalten. 7.2 Die folgenden Teile des Schlachttierkörpers dürfen vor der Fleisch untersuchung entfernt werden: 7.2.1 das Blut; 7.2.2 der Kopf, ausgenommen bei Wildschweinen; 7.2.3 die Haut beziehungsweise die Federn; 7.2.4 die Füsse; 7.2.5 die Eingeweide der Brust- und Bauchhöhle, sofern eine Kontrolle nach Artikel 21 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchgeführt worden ist.
(Art. 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 12a Bst. c)
| Körperteil | Tätigkeit | |
|---|---|---|
| 1 | Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate | |
| 1.1 | Fleischuntersuchung | |
| 1.1.1 | Kopf, Flotzmaul | besichtigen |
| Rachen | besichtigen | |
| Schlundkopflymphknoten ( Lnn. retropharyngeales ), Unterkiefer- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten ( Lnn. mandibulares et parotidei ) | besichtigen, anschneiden | |
| äussere Kaumuskeln (M. masseter ) | besichtigen, zwei grossflächige Schnitte parallel zum Unterkiefer | |
| innere Kaumuskeln (M. pterygoideus ) | besichtigen, ein grossflächiger Schnitt | |
| Maul und Schlund Zunge | besichtigen lösen, besichtigen | |
| 1.1.2 | Lunge | besichtigen, durchtasten |
| Lungenwurzellymphknoten (Lnn. bifurcationes ,Lnn. eparteriales ) | besichtigen | |
| Mittelfelllymphknoten (Lnn. mediastinales ) | besichtigen | |
| Luftröhre (Trachea ) | besichtigen | |
| Speiseröhre (Oesophagus ) | besichtigen | |
| 1.1.3 | Herzbeutel (Pericard ) | öffnen, besichtigen |
| Herz | besichtigen, grossflächige Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand | |
| 1.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma ) | besichtigen |
| 1.1.5 | Leber | besichtigen, durchtasten, Einschnitt an der Magenfläche (Facies visceralis ) und an der Basis des Spigel’schen Lappens (Processus caudatus ) zur Untersuchung der Gallengänge |
| Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales ) | besichtigen | |
| 1.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
| Gekröse (Mesenterium ) | besichtigen | |
| Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales ) | besichtigen | |
| 1.1.7 | Milz | besichtigen |
| 1.1.8 | Nieren | besichtigen |
| 1.1.9 | Brustfell (Pleura ) | besichtigen |
| Bauchfell (Peritonaeum ) | besichtigen | |
| 1.1.10 | Geschlechtsorgane | besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt worden ist) |
| 1.1.11 | Euter bei Kühen, das als Lebensmittel verwendet werden soll | besichtigen |
| Euterlymphknoten (Lnn. supramammarii ) bei Kühen | besichtigen | |
| 1.1.12 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
| 1.1.13 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
| 1.1.14 | Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen |
| 1.1.15 | Füsse, die als Lebensmittel verwendet werden sollen | besichtigen |
| 1.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
| 1.2.1 | Zunge | durchtasten |
| 1.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste |
| Lungenwurzellymphknoten (Lnn. bifurcationes ,Lnn. eparteriales ) | anschneiden | |
| Mittelfelllymphknoten (Lnn. mediastinales ) | anschneiden | |
| Luftröhre (Trachea ) | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt | |
| 1.2.3 | Lymphknoten der Magengegend und Mesentgeriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales ) | anschneiden |
| 1.2.4 | Milz | durchtasten |
| 1.2.5 | Nieren | anschneiden |
| 1.2.6 | Euter bei Kühen | durchtasten, anschneiden; jede Euterhälfte wird durch einen langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes ) geöffnet |
| Euterlymphknoten (Lnn. supramammarii ) bei Kühen, wenn das Euter als Lebensmittel verwendet werden soll | anschneiden | |
| 1.2.7 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
| 2 | Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate | |
| 2.1 | Fleischuntersuchung | |
| 2.1.1 | Kopf | besichtigen |
| Rachen | besichtigen | |
| Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngeales ) | besichtigen | |
| Maul und Schlund | besichtigen | |
| 2.1.2 | Lunge | besichtigen, durchtasten |
| Lungenwurzellymphknoten (Lnn. bifurcationes ,Lnn. eparteriales ) | besichtigen | |
| Mittelfelllymphknoten (Lnn. mediastinales ) | besichtigen | |
| Luftröhre (Trachea ) | besichtigen | |
| Speiseröhre (Oesophagus ) | besichtigen | |
| 2.1.3 | Herzbeutel (Pericard ) | öffnen, besichtigen |
| Herz | besichtigen | |
| 2.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma ) | besichtigen |
| 2.1.5 | Leber | besichtigen |
| Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales ) | besichtigen | |
| 2.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
| Gekröse (Mesenterium) | besichtigen | |
| Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales ) | besichtigen | |
| 2.1.7 | Milz | besichtigen |
| 2.1.8 | Nieren | besichtigen |
| 2.1.9 | Brustfell (Pleura ) | besichtigen |
| Bauchfell (Peritonaeum ) | besichtigen | |
| 2.1.10 | Nabelgegend | besichtigen |
| 2.1.11 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
| 2.1.12 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
| 2.1.13 | Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen |
| 2.1.14 | Füsse, die als Lebensmittel verwendet werden sollen | besichtigen |
| 2.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
| 2.2.1 | Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngeales ) | anschneiden |
| innere Kaumuskeln (M. pterygoideus ) | besichtigen, ein grossflächiger Schnitt | |
| Zunge | besichtigen, durchtasten | |
| 2.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste |
| Lungenwurzellymphknoten (Lnn. bifurcationes ,Lnn. eparteriales ) | anschneiden | |
| Mittelfelllymphknoten (Lnn. mediastinales ) | anschneiden | |
| Luftröhre (Trachea ) | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt | |
| 2.2.3 | Herz | Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand |
| 2.2.4 | Leber | durchtasten, anschneiden |
| Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales ) | anschneiden | |
| 2.2.5 | Milz | durchtasten |
| 2.2.6 | Nieren | anschneiden |
| 2.2.7 | Nabelgegend | durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden |
| 2.2.8 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
| 3 | Tiere der Schweinegattung | |
| 3.1 | Fleischuntersuchung | |
| 3.1.1 | Kopf | besichtigen |
| Rachen | besichtigen | |
| Maul, Schlund und Zunge | besichtigen | |
| 3.1.2 | Lunge | besichtigen |
| Luftröhre (Trachea ) | besichtigen | |
| Speiseröhre (Oesophagus ) | besichtigen | |
| 3.1.3 | Herzbeutel (Pericard ) | öffnen, besichtigen |
| Herz | besichtigen, Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand | |
| 3.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma ) | besichtigen |
| 3.1.5 | Leber | besichtigen |
| Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales ) | besichtigen | |
| 3.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
| Gekröse (Mesenterium ) | besichtigen | |
| Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales ) | besichtigen | |
| 3.1.7 | Milz | besichtigen |
| 3.1.8 | Nieren | besichtigen |
| 3.1.9 | Brustfell (Pleura ) | besichtigen |
| Bauchfell (Peritonaeum ) | besichtigen | |
| 3.1.10 | Geschlechtsorgane | besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt worden ist) |
| 3.1.11 | Gesäuge und Gesäugelymphknoten ( Lnn. supramammarii ) bei Muttersauen, wenn das Gesäuge als Lebensmittel verwendet werden soll: | besichtigen besichtigen und anschneiden der Lymphknoten |
| 3.1.12 | Nabelgegend bei Ferkeln | besichtigen |
| 3.1.13 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
| 3.1.14 | Muskulatur | wenn vorgesehen, Erheben von Proben zur Untersuchung auf Trichinellen |
| 3.1.15 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
| Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen | |
| 3.1.16 | Schwarte | besichtigen |
| 3.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
| 3.2.1 | Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares ) | besichtigen, anschneiden |
| 3.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | durchtasten, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; |
| Lungenwurzellymphknoten (Lnn. bifurcationes et eparteriales ) | besichtigen | |
| Mittelfelllymphknoten (Lnn. mediastinales ) | besichtigen | |
| Luftröhre (Trachea ) | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt | |
| 3.2.3 | Leber | durchtasten |
| 3.2.4 | Milz | durchtasten |
| 3.2.5 | Nieren | anschneiden |
| 3.2.6 | Nabelgegend bei Ferkeln | durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden |
| 3.2.7 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
| 4 | Tiere der Pferdegattung | |
| 4.1 | Fleischuntersuchung | |
| 4.1.1 | Kopf | besichtigen |
| Rachen | besichtigen | |
| Maul, Schlund und Zunge | besichtigen | |
| 4.1.2 | Lunge | besichtigen |
| Lungenwurzellymphknoten (Lnn. bifurcationes ,Lnn. bronchiales ) | besichtigen | |
| Mittelfelllymphknoten (Lnn. mediastinales ) | besichtigen | |
| Luftröhre (Trachea ) | besichtigen | |
| Speiseröhre (Oesophagus ) | besichtigen | |
| 4.1.3 | Herzbeutel (Pericard ) | öffnen, besichtigen |
| Herz | besichtigen | |
| 4.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma ) | besichtigen |
| 4.1.5 | Leber | besichtigen |
| Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales ) | besichtigen | |
| 4.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
| Gekröse (Mesenterium ) | besichtigen | |
| Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales ) | besichtigen | |
| 4.1.7 | Milz | besichtigen |
| 4.1.8 | Nieren | besichtigen |
| 4.1.9 | Brustfell (Pleura ) | besichtigen |
| Bauchfell (Peritonaeum ) | besichtigen | |
| 4.1.10 | Geschlechtsorgane | besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt wurde) |
| 4.1.11 | Euter und Euterlymphknoten (Lnn. supramammarii ) | besichtigen |
| 4.1.12 | Nabelgegend bei Fohlen | besichtigen |
| 4.1.13 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
| 4.1.14 | Muskulatur | wenn vorgesehen, Erheben von Proben zur Untersuchung auf Trichinellen |
| 4.1.15 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
| Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen | |
| 4.1.16 | bei grauen und weissen Tieren zusätzlich zur Untersuchung auf Melanose oder Melanomata: | |
| Muskeln der Schulter | besichtigen, unter Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter | |
| Lymphknoten der Schulter (Lnn. subrhomboidei ) | besichtigen | |
| 4.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
| 4.2.1 | Schlundkopf-, Unterkiefer- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngeales, mandibulares et parotidei ) | besichtigen, anschneiden |
| 4.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | durchtasten, Querschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch Hauptluftröhrenäste; |
| Lungenwurzellymphknoten (Lnn. bifurcationes ,Lnn. bronchiales ) und Mittelfelllymphknoten (Lnn. mediastinales ) | anschneiden | |
| Luftröhre (Trachea ), wenn die Lunge als Lebensmittel verwendet werden sollen | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; | |
| 4.2.3 | Herz | Längsschnitte anlegen, öffnen beider Kammern und durchtrennen der Scheidewand |
| 4.2.4 | Leber | durchtasten, anschneiden |
| Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales ) | anschneiden | |
| Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales ) | anschneiden | |
| 4.2.5 | Milz | durchtasten |
| 4.2.6 | Nieren bei grauen und weissen Tieren | Schnitt durch die gesamte Niere |
| 4.2.7 | Nabelgegend bei Fohlen | durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden |
| 4.2.8 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
| 5 | Tiere der Schaf- und Ziegengattung, anderes Schlachtvieh und Gehegewild | |
| 5.1 | Fleischuntersuchung | |
| 5.1.1 | Kopf, der als Lebensmittel verwendet werden soll | besichtigen |
| Rachen, Maul und Zunge | besichtigen | |
| Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. parotidei ) und Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngeales ) | besichtigen | |
| 5.1.2 | Lunge | besichtigen, durchtasten |
| Lungenwurzellymphknoten (Lnn. bifurcationes ,Lnn. eparteriales ) | besichtigen | |
| Mittelfelllymphknoten (Lnn. mediastinales ) | besichtigen | |
| Luftröhre (Trachea ) | besichtigen | |
| Speiseröhre (Oesophagus ) | besichtigen | |
| 5.1.3 | Herzbeutel (Pericard ) | öffnen, besichtigen |
| Herz | besichtigen | |
| 5.1.4 | Zwerchfell (Diaphragma ) | besichtigen |
| 5.1.5 | Leber | besichtigen, durchtasten, Einschnitt an Magenfläche (Lobus principalis ) zur Untersuchung der Gallengänge |
| Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. portales ) | besichtigen | |
| 5.1.6 | Magen und Darm | besichtigen |
| Gekröse (Mesenterium ) | besichtigen | |
| Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, Lnn. mesenterici craniales et caudales ) | besichtigen | |
| 5.1.7 | Milz | besichtigen |
| 5.1.8 | Nieren | besichtigen |
| 5.1.9 | Brustfell (Pleura ) | besichtigen |
| Bauchfell (Peritonaeum ) | besichtigen | |
| 5.1.10 | Geschlechtsorgane | besichtigen (mit Ausnahme des Penis, wenn er bereits entfernt worden ist) |
| 5.1.11 | Euter, das als Lebensmittel verwendet werden soll, und Euterlymphknoten bei erwachsenen Tieren | besichtigen |
| 5.1.12 | Nabelgegend bei jungen Tieren | besichtigen |
| 5.1.13 | Muskelfleisch, Fett- und Bindegewebe | besichtigen |
| 5.1.14 | Knochen, Gelenke, Sehnenscheiden | besichtigen |
| Spaltfläche der Wirbelsäule | besichtigen | |
| 5.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
| 5.2.1 | Zunge | durchtasten |
| 5.2.2 | Lunge, die als Lebensmittel verwendet werden soll | anschneiden |
| Lungenwurzellymphknoten (Lnn. bifurcationes, Lnn. eparteriales ) | anschneiden | |
| Mittelfelllymphknoten (Lnn. mediastinales ) | anschneiden | |
| Luftröhre (Trachea ) | öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt | |
| Speiseröhre (Oesophagus ) | anschneiden | |
| 5.2.3 | Herz | anschneiden |
| 5.2.4 | Milz | durchtasten |
| 5.2.5 | Nieren | anschneiden |
| 5.2.6 | Nabelgegend bei jungen Tieren | durchtasten, erforderlichenfalls anschneiden |
| 5.2.7 | Gelenke | durchtasten, erforderlichenfalls öffnen und untersuchen der Gelenkflüssigkeit |
| 6 | Hausgeflügel und Hauskaninchen | |
| 6.1 | Fleischuntersuchung | |
| 6.1.1 | Schlachttierkörper, Eingeweide und Leibeshöhlen | Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe von Tieren einer Herde ein und derselben Herkunft durch Besichtigen, und wenn erforderlich Durchtasten oder Anschneiden |
| 6.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
| 6.2.1 | Bei Verdacht, dass das Fleisch der Tiere genussuntauglich sein könnte | sonstige erforderliche Untersuchungen durch Durchtasten oder Anschneiden |
| 6.2.2 | Ganze Tiere oder Teile von Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung als genussuntauglich erklärt wurde | eingehende Untersuchung einer Stichprobe von Tieren einer Herde ein und derselben Herkunft durch Durchtasten und Anschneiden |
| 7 | Laufvögel | |
| 7.1 | Fleischuntersuchung | |
| 7.1.1 | Schlachttierkörper | besichtigen, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden |
| 7.1.2 | Eingeweide und Leibeshöhlen | besichtigen, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden |
| 7.2 | Erweiterte Fleischuntersuchung | |
| 7.2.1 | Bei Verdacht, dass das ganze Tier oder Teile davon genussuntauglich sein könnten | eingehende fallspezifische Untersuchung, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden |
| 7.2.2 | Ganze Tiere oder Teile von Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung als genussuntauglich erklärt wurde | eingehende Untersuchung des Tieres bzw. der Teile, wenn erforderlich durchtasten oder anschneiden |
| 8 | Jagdwild | |
| Die Untersuchung stützt sich auf die Bescheinigung der Jägerin oder des Jägers nach Anhang 14 Ziffern 1 und 2 und bei unvollständiger Präsentation zusätzlich auf die Angaben der fachkundigen Person nach Anhang 14 Ziffer 3. Hasen und Federwild werden stichprobenweise untersucht, solange kein besonderer Verdacht besteht. | ||
| 8.1 | Schlachttierkörper, Leibeshöhlen | besichtigen zur Feststellung von Merkmalen nach Anhang 7 Ziffer 3.1 und weiteren organoleptischen Anomalien; bei begründetem Verdacht auf Genussuntauglichkeit wird eine Fremdstoffuntersuchung angeordnet |
| 8.2 | Organe | besichtigen, wenn erforderlich durchtasten und anschneiden |
| 8.3 | Muskulatur | besichtigen, wenn erforderlich durchtasten und anschneiden; Probenerhebung zur Untersuchung auf Trichinellen, wenn vorgesehen |
| 8.4 | Kopf und Wirbelsäule | besichtigen, wenn erforderlich längs spalten |
(Art. 6 Abs. 2bis, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und 3)
Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn Folgendes festgestellt wird:
1.1.1 eine hochansteckende Tierseuche (klinische oder pathologisch-anatomische Feststellung) nach Artikel 2 TSV;
1.1.2 andere Infektionskrankheiten (klinische oder pathologisch-anatomische Feststellung):
1.1.3 parasitäre Krankheiten:
a. generalisierter Befall mit Sarkosporidien;
b. generalisierter Befall mit lebenden oder toten Zystizerken in der Muskulatur;
c. Befall mit Trichinellen (bei Erregernachweis oder serologischem Nachweis).
1.1.4 andere Krankheiten:
a. klinische oder pathologisch-anatomische Symptome von Pyämie, Septikämie, Toxämie, Bakteriämie oder Virämie;
b. Tumoren an verschiedenen Körperteilen;
c. Abszesse an verschiedenen Körperteilen;
d. schwere Verletzungen an verschiedenen Körperteilen;
e. hochgradige Auszehrung (wässrige Entartung des Fettgewebes sowie des Knochenmarks und der Muskulatur);
1.1.5 hochgradige akute Veränderungen mit Störung des Allgemeinbefindens aufgrund von entzündlichen Erkrankungen, namentlich Entzündungen an folgenden Orten:
a. Lunge;
b. Herz und Herzbeutel;
c. Bauch- oder Brustfell;
d. Magen;
e. Darm;
f. Nieren;
g. Gebärmutter;
h. Euter;
i. Nabel;
j. an mehr als einem Gelenk;
k. Sehnenscheide;
l. Bindegewebe (Phlegmonen).
1.1.6 Mängel im Zusammenhang mit dem Töten und Schlachten:
a. umgestandene Tiere;
b. Tiere, die am Verenden waren;
c. totgeborene oder ungeborene Tiere;
d. Tiere, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden;
e. Tiere, bei denen nicht alle geforderten Teile des Schlachttierkörpers einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden;
f. vor dem Alter von sieben Tagen geschlachtete Tiere;
g. Schlachttierkörper mit spezifiziertem Risikomaterial von Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (soweit dieses nicht auf Anweisung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes entfernt wird und ausgenommen die Wirbelsäule);
h. Tiere, die nicht oder ungenügend ausgeblutet sind;
i. stark verunreinigte namentlich mit Fäkalien verschmutzte oder stark verbrühte Schlachttierkörper oder Schlachttierkörper mit Fremdkörpern;
1.1.7 Fleisch, das vom Üblichen deutlich abweicht bezüglich Farbe, Geruch, insbesondere starkem Geschlechtsgeruch, Konsistenz, Geschmack, Aussehen (pathophysiologische Veränderungen);
1.1.8 Fremdstoffe und Behandlungen:
a. Überschreiten eines Grenzwertes;
b. akute Vergiftung;
c. Nachweis eines verbotenen Stoffes;
d. Schlachttierkörper oder Teile davon, die auf unzulässige Weise physikalisch oder mit Dekontaminierungsmittel behandelt sind.
Nur Teile müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn keine Beanstandung nach Ziffer 1.1 erfolgt und Folgendes festgestellt wird:
1.2.1 Euter und innere Organe, bei Rickettsiose;
1.2.2 Hoden, beiBrucella ovis;
1.2.3 Euter, Genitaltrakt und Blut bei Tieren, die positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellen–Test reagiert haben, auch wenn keine Läsion festgestellt wurde;
1.2.4 Leber und Nieren von Tieren aus Regionen, die als mit Schwermetallen belastet gelten;
1.2.5 Körperteile oder Organe mit krankhaften Veränderungen;
1.2.6 Organe mir krankhaften Veränderungen parasitären Ursprungs:
1.2.7 Körperteile oder Organe mit folgenden Veränderungen:
a. frische Verletzungen, Knochenbrüche;
b. Blutergüsse;
c. lokalisierte Lymphknotenentzündung;
d. lokalisierte eitrige Erkrankungen und Abszesse;
e. Tumoren;
f. bindegewebige Verwachsungen;
g. ausgedehnte Veränderungen der Schwarte;
h. lokale Verunreinigungen oder Fremdkörper;
i. durch Mageninhalt oder andere Stoffe verunreinigtes Blut sowie Blut, das aufgrund des Gesundheitszustandes des Schlachttieres ein Gesundheitsrisiko darstellen kann;
j. ekelerregende Veränderungen;
k. Überschreiten eines Grenzwertes für ein bestimmtes Organ.
1.2.8 Fleischstück, das den Mikrochip enthält, sofern dieser nicht entfernt werden kann.
1.3.1 Schlachttierkörper, die mit Zystizerken (Cysticercus bovis undCysticercus cellulosae ; lebend oder tot) befallen sind, vorbehältlich Ziffer 1.1.3 Buchstabe b:
Sie sind während einem Tag bei 0–2 °C und anschliessend während 5 Tagen bei –20 °C zu lagern.
1.3.2 Gefrierbehandlung nach dem Gefrierverfahren I a. Gefroren eingeführtes Fleisch ist in gefrorenem Zustand zu halten.
1.3.3 Gefrierbehandlung nach dem Gefrierverfahren 2
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen nach Ziff. 1.3.2 (Verfahren 1) Buchstaben a–e unter Anwendung der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen:
a. Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen einzufrieren:
– 20 Tage bei höchstens minus 15 °C;
– 10 Tage bei höchstens minus 23 °C;
– 6 Tage bei höchstens minus 29 °C.
b. Fleisch mit einem Durchmesser oder einer Schichtdicke von 15–50 cm ist nach einer der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen einzufrieren:
– 30 Tage bei höchstens minus 15 °C;
– 20 Tage bei höchstens minus 25 °C;
– 12 Tage bei höchstens minus 29 °C.
Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die Abtötung von Trichinellen-Larven gewählte Temperatur nicht überschreiten. Sie ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend aufzuzeichnen. Sie darf nicht direkt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte sind unter Verschluss zu halten. Die Diagramme sind mit den einschlägigen Registernummern der Fleischuntersuchung bei der Einfuhr sowie mit dem Datum und der Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusammenstellung ein Jahr lang aufzubewahren.
Werden Gefriertunnel verwendet und die unter den Ziffern 1.3.2. und 1.3.3 beschriebenen Verfahren nicht strikt eingehalten, so muss die Betreiberin oder der Betreiber des Lebensmittelunternehmens in der Lage sein, der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass mit dem alternativen Verfahren die Abtötung von Trichinenparasiten in Schweinefleisch gewährleistet ist.
1.3.4 Gefrierbehandlung nach dem Gefrierverfahren 3
Die Behandlung erfolgt durch handelsübliches Gefriertrocknen oder kontrolliertes Gefrieren nach vorgegebenen Zeit- und Temperatur-Kombinationen, wobei die Temperatur jeweils in der Mitte des Fleischstücks überwacht wird. a. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen nach Ziffer 3.1.2 (Verfahren 1) Buchstaben a–e unter Anwendung der folgenden Zeit- und Temperaturkombinationen:
– 106 Stunden bei höchstens minus 18 °C;
– 82 Stunden bei höchstens minus 21 °C;
– 63 Stunden bei höchstens minus 23,5 °C;
– 48 Stunden bei höchstens minus 26 °C;
– 35 Stunden bei höchstens minus 29 °C;
– 22 Stunden bei höchstens minus 32 °C;
– 8 Stunden bei höchstens minus 35 °C;
– 0,5 Stunden bei höchstens minus 37 °C.
b. Die Temperatur ist thermoelektrisch mit geeichten Geräten zu messen und fortlaufend aufzuzeichnen. Die Messsonde ist in den Kern eines Fleischstücks einzuführen, das nicht kleiner sein darf als das dickste einzufrierende Fleischstück. Das Fleischstück ist an der ungünstigsten Stelle des Gefrierraums zu platzieren, d. h. vom Kühlaggregat entfernt und nicht unmittelbar im Kaltluftstrom. Die Geräte sind unter Verschluss zu halten. Die Diagramme sind mit den einschlägigen Registernummern der Fleischuntersuchung bei der Einfuhr sowie dem Datum und der Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Gefrierprozesses zu versehen und nach der Zusammenstellung ein Jahr lang aufzubewahren.
Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn Folgendes festgestellt wird:
2.1.1 Tierseuchen:
2.1.2 allgemeine Infektionskrankheiten und chronische, durch menschen-pathogene Mikroorganismen (einschliesslich Pilze) verursachte Herde;
2.1.3 ausgeprägte subkutane oder muskuläre Parasitosen und systemische Parasitosen;
2.1.4 andere Allgemeinerkrankungen:
a. multiple Tumoren;
b. umfangreiche Läsionen;
c. multiple Blutungen;
d. Bauchwassersucht;
e. Abzehrung;
2.1.5 Fleisch, das vom Üblichen deutlich abweicht bezüglich Farbe, Geruch, Konsistenz, Geschmack, Aussehen;
2.1.6 Mängel im Zusammenhang mit dem Töten und Schlachten:
a. umgestandene Tiere;
b. Tiere, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden;
c. Tiere, bei denen nicht alle geforderten Teile des Schlachttierkörpers einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden;
d. Tiere, die nicht oder ungenügend ausgeblutet sind;
e. verunreinigte oder verbrühte Schlachttierkörper;
2.1.7 Fremdstoffe und Behandlungen:
a. Überschreiten eines Grenzwertes;
b. akute Vergiftung;
c. Nachweis eines verbotenen Stoffes;
d. Schlachttierkörper oder Teile davon, die auf unzulässige Weise physikalisch behandelt sind.
Nur Teile müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn keine Beanstandung nach Ziffer 2.1 erfolgt und Läsionen oder Kontaminationen, welche die Verwendbarkeit des übrigen Fleisches nicht beeinträchtigen, festgestellt werden.
Der Schlachttierkörper sowie die Teile davon, einschliesslich des Blutes, müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn folgendes festgestellt wird: 3.1.1 generalisierte Tumore oder Abszesse, wenn sie in verschiedenen inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen; 3.1.2 hochgradige akute Veränderungen an mehr als einem Gelenk (Polyarthritis); 3.1.3 nicht von der Jagd herrührende Fremdkörper in Leibeshöhlen, im Magen, Darm oder Harn, sofern Brust oder Bauchfell verfärbt sind; 3.1.4 ausgeprägte subkutane oder muskuläre Parasitosen und systemische Parasitosen; 3.1.4a Befall mit Trichinellen (bei Erregernachweis oder serologischem Nachweis); 3.1.5 übermässige Gasbildung im Magen- und Darmtrakt mit Verfärbung der inneren Organe; 3.1.6 erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz, Geruch oder Aussehen; 3.1.7 alte, offene Knochenbrüche; 3.1.8 hochgradige Auszehrung (Kachexie) oder generalisierte Ödeme; 3.1.9 frische Verklebungen oder Verwachsungen mit Brust- oder Bauchfell; 3.1.10 sonstige augenfällige und grossflächige Veränderungen wie beispielsweise Verwesung; 3.1.11 Anzeichen, dass das Tier unabhängig von der Jagd verendet ist; 3.1.12 ausgeprägte pathologische Veränderungen der Muskulatur oder der Organe mit systemischer Bedeutung.
Nur Teile müssen als tierische Nebenprodukte entsorgt werden, wenn keine Beanstandung nach Ziffer 3.1 erfolgt und Läsionen oder Kontaminationen, welche die Verwendbarkeit des übrigen Fleisches nicht beeinträchtigen, festgestellt werden.
(Art. 8 Abs. 1 Bst. d)
Amtliches Vollzugsorgan
Schlachtbetrieb
Nummer
Tierart
Anzahl Schlachttierkörper
Gewicht
Das amtliche Vollzugorgan bestätigt mit seiner Unterschrift, , dass die oben bezeichneten Schlachttierkörper genusstauglich sind.
Ausgestellt in
am
Unterschrift
Abdruck des Genusstauglichkeitskennzeichens
(Art. 8 Abs. 3 und 12 Abs. 2)
Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss wie folgt gestaltet sein:
Das Genusstauglichkeitskennzeichen für Fleisch von Schweinen, die keiner Trichinellenuntersuchung unterzogen worden sind und aus Betrieben nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung vom 23. November 200527über das Schlachten und die Fleischkontrolle stammen, ist oval, hat eine Breite von 4,5 cm und eine Höhe von 2,7 cm und enthält die Kontrollnummer des Schlachtbetriebes. Die Fleischkontrollstempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 199528dürfen weiterhin verwendet werden.
(Art. 11 Bst. a)Vorderseite
| Kanton | ||
|---|---|---|
| Amtlicher Probenerhebungsrapport | ||
| Gemeinde | ||
| Schlachtbetrieb | Kontrollnummer | |
| Tierart | ||
| Alter | ||
| Geschlecht | ||
| Kennzeichnung | ||
| Tierhaltung, TVD-Nr. | ||
| Bezeichnung der Probe | für MFU* | |
| Kennzeichnung der Probe | ||
| Grund der Probenahme | ||
| Untersuchungsantrag | MFU* | |
| Erhobene Probenmenge | ||
| Wert der Probe | ||
| Probenverschluss | ||
| Transportvorschriften | ||
| Untersuchungslabor | ||
| Schlachttierkörper/Teile beschlagnahmt | ||
| Ort, Datum, Zeit: | ||
| Die Probe wurde in Gegenwart der untenstehenden Person erhoben, welche die Richtigkeit der Angaben zur Erhebung bestätigt: Für den Betrieb | ||
| Amtliches Vollzugsorgan29: | ||
| Weitere Bemerkungen und Angaben siehe Rückseite |
| Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite | * Mikrobiologische Fleischuntersuchung |
|---|
(Art. 11 Bst. b)Vorderseite
| Kanton | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beanstandung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung | |||||||
| Gemeinde | |||||||
| Schlachtbetrieb | Kontrollnummer | ||||||
| Tierart | |||||||
| Alter | |||||||
| Geschlecht | |||||||
| Kennzeichnung | |||||||
| Tierhaltung, TVD-Nr. | |||||||
| Beanstandung: | |||||||
| Schlachttierkörper | Teile | ||||||
| Sofortmassnahmen: | Beschlagnahme | ◻ | ◻ | ||||
| Anderes | ◻ | ◻ | |||||
| Datum: | Visum: | ||||||
| Entscheid (Verfügung): | Freigabe ohne Auflagen | ◻ | ◻ | ||||
| Behandlung | ◻ | ◻ | |||||
| Entsorgung als tier. Nebenprodukt | ◻ | ◻ | |||||
| Anderes | ◻ | ◻ | |||||
| Begründung (s. Rückseite) | |||||||
| Den Empfang bestätigt: Für den Betrieb: Ort, Datum, Zeit: | Amtliches Vollzugsorgan: Ort, Datum, Zeit: | ||||||
| Meldung an die kantonale Behörde | Ja | Nein | |||||
| Weitere Bemerkungen und Angaben siehe Rückseite | Ja | Nein | |||||
| Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite(Einsprache innert 10 Tagen an die vom Kanton bezeichnete Stelle) |
(Art. 11 Bst. c)VorderseiteKanton:InspektionsberichtGemeinde:
| Schlachtbetrieb | amtliche Tierärztin / amtlicher Tierarzt |
|---|---|
| Kontrollnummer (TVD-Nr.): | Name: |
| Firma: | Vorname: |
| Adresse: | Adresse: |
| PLZ/Ort: | PLZ/Ort: |
| Telefon: | Telefon: |
| Revisionen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Betriebsbewilligung | Revisionen |
| Rind | Schaf | Ziege | Schwein | Tier der Pferdegattung | Hausgeflügel | Andere | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Betäubung* | |||||||||
| Frequenz** | |||||||||
| * B = Bolzenschuss | K = Kohlendioxid | ||||||||
| E = Elektrobetäubung | R = elektrisch Restrainer | ||||||||
| ** Anzahl Tiere pro Stunde |
| Beurteilung zum Zeitpunkt der Inspektion | in Ordnung | Bemerkungen | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Personal | Ja | Nein | |||
| Areal, Umzäunung | Ja | Nein | |||
| Reinigung und Desinfektion | Tiertransportfahrzeuge | Ja | Nein | ||
| Fleischtransportfahrzeuge | Ja | Nein | |||
| Tierrampen/Stallungen | Ja | Nein | |||
| Schlachtraum | Ja | Nein | |||
| Schlachtfrequenzen | Ja | Nein | |||
| Betäubungseinrichtungen | Ja | Nein | |||
| Magen-/Darm-Entleerung | Ja | Nein | |||
| Bearbeiten von Schlachterzeugnissen | Ja | Nein | |||
| Kühl-/Tiefkühlräume | Ja | Nein | |||
| Spedition | Ja | Nein | |||
| Personalräume | Ja | Nein | |||
| Lagerräume Material | Ja | Nein | |||
| Räume/Einrichtungen für tier. Nebenprod. | Ja | Nein | |||
| Räume/Einrichtungen für amtliche Kontrolle | Ja | Nein |
(Art. 11 Bst. d)Vorderseite
Amtlicher Tierarzt/ amtliche Tierärztin
Bescheinigung Nr.
Tierart
Anzahl Tiere
Kennzeichnung
Adresse der Tierhaltung
TVD-Nummer
Schlachtbetrieb
Transportmittel
Andere relevante Informationen
Erklärung
Der unterzeichnete Tierarzt/die unterzeichnete Tierärztin erklärt, dass: – die oben bezeichneten Tiere am … um … Uhr im vorgenannten Bestand der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden; – die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu den oben bezeichneten Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstehen; – im Falle der Schlachtung eines verunfallten Tieres oder von Gehegewild das Töten und das Ausweiden am … (Tag) um … Uhr unter hygienischen Bedingungen erfolgte.
| Ausgestellt in | am | Unterschrift |
|---|
Amtsstempel
(Art. 11 Bst. e)
Tierart
Kennzeichnung
Name und Adresse der Jägerin oder des Jägers
Zeitpunkt des Erlegens
Ort des Erlegens
Die unterzeichnende Person bestätigt, dass:
| Ausgestellt in | am | Unterschrift |
|---|
Name und Adresse der fachkundigen Person
Die unterzeichnende Person bestätigt, dass: A. ◻ der Schlachttierkörper und die Eingeweide keine Merkmale gezeigt haben, die darauf schliessen lassen würden, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte;
oder
B. ◻ der Schlachttierkörper die folgenden Abweichungen aufweist und deshalb vor einer allfälligen Abgabe als Lebensmittel einer amtlichen Fleischuntersuchung zuzuführen ist.
| Ausgestellt in | am | Unterschrift |
|---|
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ↩
SR 817.190 ↩
SR 916.401 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩
Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 561). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4811). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩
[AS 2005 6191.AS 2007 2977Art. 7]. Siehe heute die V vom 25. Nov. 2013 (SR 817.022.31 ). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). ↩
[AS 1995 1703] ↩
[AS 1995 1703] ↩
SR 916.441.22 ↩
SR 916.441.22 ↩
SR 916.401 ↩
SR 817.190 ↩
[AS 1995 1703] ↩
Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 3 der V des EDI vom 16. Dez. 2016 (AS 2017 1637) und Ziff. I Abs. 4 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). ↩