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832.206.2•Verordnung über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversicherung
832.206.2Federal Council Ordinance01.01.1986
vom 17. September 1986 (Stand am 1. Januar 1986)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 56 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG)1,
verordnet:
Besteht kein Vertrag nach Artikel 56 Absatz 1 UVG zwischen Versicherern und Heil- oder Kuranstalten, so ist die mit der SUVA vereinbarte Zusammenarbeits- und Tarifordnung massgebend.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
SR 832.20 ↩
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