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832.208•Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung
832.208Federal Council Ordinance01.01.1984
vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 1994)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes1,
verordnet:
| Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme der nicht unterstellten Arbeiten an der gesamten prämienpflichtigen Lohnsumme | Ansatz des Prämienzuschlages in Prozent |
|---|---|
| weniger als 10 Prozent | 6,5 |
| ab 10 Prozent | 6,0 |
| ab 26 Prozent | 5,5 |
| ab 42 Prozent | 5,0 |
| ab 58 Prozent | 4,5 |
| ab 74 Prozent | 4,0 |
| ab 90 Prozent | 3,53 |
Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt¾Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
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