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837.141•Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
837.141AVFVFederal Council Ordinance01.07.2003
(AVFV)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 92 Absatz 7bisund 109
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821(AVIG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsfonds) einzeln auszuweisen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überweist die Beteiligung des Bundes an den Ausgleichsfonds quartalsweise jeweils am Ende des Quartals. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.
Zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs kann die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Ausgleichsfonds einen Kontokorrentkredit gewähren. Sie setzt die Limite fest.
TkAL-Kanton = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Jahr TkAL-Total = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffenden Jahr Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken 2. Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.
Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.
Die Verordnung vom 31. Januar 19962über die Finanzierung der Arbeitslosenver-sicherung wird aufgehoben.
…3
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2003 in Kraft.
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