916.151.3•Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben
916.151.3Departmental Ordinance01.01.2007
(Rebenpflanzgutverordnung des WBF)
vom 2. November 2006 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,
gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1 und 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13, 14 Absatz 2, 15, 17 Absatz 6, 20 und 21 Absatz 1 der Vermehrungsmaterial‑Verordnung vom 7. Dezember 19982,3
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsmaterial von zur Traubenproduktion bestimmten Reben.
Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Anerkennung zugelassenen Sorte oder eines zur Anerkennung zugelassenen Klons aufbewahrt wird.
Als Standardmaterial gilt Vermehrungsmaterial, das:
1. zur Produktion von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenproduktion dienen, oder
2. zur Produktion von Trauben;
c. die Voraussetzungen der Anhänge 1 und 2 für Standardmaterial erfüllt; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert worden ist.
Eine Sorte oder ein Klon kann aus der Rebsortenliste gestrichen werden, wenn:
Als Standardmaterial produziert werden darf nur Vermehrungsmaterial:
Das BLW kann die Zulassung eines Produzenten oder einer Produzentin teilweise oder vollständig aufheben, wenn es feststellt, dass:
Vermehrungsmaterial ist bei Produktion, Ernte, Verpackung, Lagerung und Beförderung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.
Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(Art. 6 Abs. 2, 7, 14 Abs. 1, 3 und 4, 16 und 18 Abs. 2)
1.1 Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes müssen eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons und des Gesundheitszustands des Bestandes ermöglichen. 1.2 Der Bestand muss sortenecht und sortenrein sein und erforderlichenfalls dem Klon entsprechen.
2.1 Die Mutterrebenbestände zur Produktion von Material aller Kategorien und Rebschulen aller Materialkategorien müssen frei sein von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7. 2.2 Die Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7 wird durch eine visuelle Kontrolle der Mutterrebenbestände und Rebschulen festgestellt. Bestehen Zweifel an der Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach den Ziffern 6 und 7, so werden die Mutterrebenbestände und Rebschulen beprobt und untersucht. Von Mutterrebenbeständen zur Produktion von Vorstufenmaterial darf in diesem Fall kein Vermehrungsmaterial in Verkehr gebracht werden, bevor die Befallsfreiheit nachgewiesen worden ist. 2.3 Die visuelle Kontrolle und gegebenenfalls die Beprobung und Untersuchung von Mutterrebenbeständen und Rebschulen erfolgt durch das BLW gemäss Ziffer 8. 2.4 Die Beprobung und Untersuchung nach Ziffer 2.2 erfolgt zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Reben sowie der Biologie der für die Reben relevanten Schadorganismen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW entsprechend den Protokollen der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer international anerkannter Protokolle durchgeführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest. Als Methode zur Untersuchung von Mutterrebenbeständen für Vorstufenmaterial auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen (Indexierung) oder andere international anerkannte Protokolle angewandt.
3.1 Der Boden von Vermehrungsparzellen zur Anlage von Mutterrebenbeständen und Rebschulen muss frei sein von Vektoren der Schadorganismen nach Ziffer 7, insbesondere von virenübertragenden Nematoden. Dies wird vor der Bepflanzung durch Beprobung und Untersuchung des Bodens überprüft. Beprobungen und Untersuchungen erfolgen unter Berücksichtigung von Klima und Biologie der betreffenden Vektoren. 3.2 Eine Beprobung und Untersuchung des Bodens ist nicht erforderlich, wenn: 3.2.1 durch die visuelle Kontrolle und Untersuchung der alten Rebenbestände nach den Vorschriften des BLW die Befallsfreiheit von den Schadorganismen nach Ziffer 7 festgestellt worden ist; oder 3.2.2 die Vermehrungsparzellen bei Mutterrebenbeständen zur Produktion von Standardmaterial sowie bei Rebschulen keine vom BLW festgelegten Vorkulturen enthalten. 3.3 Beprobungen und Untersuchungen werden nach den Vorschriften des BLW entsprechend den Protokollen der EPPO oder anderer international anerkannter Protokolle durchgeführt. Fehlen solche Protokolle, so legt das BLW das Protokoll fest. 3.4 Die Anlage der Mutterrebenbestände und Rebschulen in den Vermehrungsparzellen muss unter Produktionsbedingungen erfolgen, die geeignet sind, dem Risiko einer Kontamination des Bodens mit Vektoren der Schadorganismen nach Ziffer 7 vorzubeugen.
4.1 Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand muss 3 Meter betragen. 4.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gesundheit, den Boden und die Produktionsbedingungen für Mutterrebenbestände und Rebschulen gemäss den Ziffern 2 und 3 muss das Vermehrungsmaterial entsprechend den Massnahmen im Betriebsteil, dem Produktionsort oder dem Gebiet gemäss Ziffer 8.3 produziert werden, um das Risiko des Auftretens der unter Ziffer 8.3 aufgeführten Schadorganismen zu begrenzen.
5.1 Vermehrungsmaterial zur Produktion von veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben muss aus Mutterrebenbeständen stammen, die den Anforderungen nach den Ziffern 2–4 gemäss einer jährlichen Feldbesichtigung genügen. 5.2 Vermehrungsmaterial aus Rebschulen muss den Anforderungen nach den Ziffern 2–4 gemäss einer jährlichen Feldbesichtigung genügen. 5.3 Falls erforderlich, werden die Feldbesichtigungen nach den Buchstaben a und b durch eine zweite Feldbesichtigung ergänzt; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsmaterials beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt. 5.4 Die Feldbesichtigungen werden durch das BLW durchgeführt oder im Auftrag des BLW und unter dessen Aufsicht durch den Produzenten. 5.5 In Ergänzung zu den offiziellen Feldbesichtungen führt der Produzent Feldbesichtigungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Ziffern 2–4 sicherzustellen.
| Gattung oder Art | Schadorganismen |
|---|---|
| 6.1 Vitis L. | Insekten und Milben: Viteus vitifoliae |
| 6.2 Vitis L. | Bakterien: Xylophilus ampelinus |
| 6.3 Vitis L. | Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen: Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] |
| Gattung oder Art | Schadorganismen |
|---|---|
| 7.1 Vitis L., ausgenommen Samen | Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen: – Arabis mosaic virus [ARMV00] – Grapevine fanleaf virus [GFLV00] – Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1] – Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3] |
| 7.2 Vitis spp. und deren Hybriden, ausgenommenVitis vinifera L., nur bei Unterlagsreben | Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen: Grapevine fleck virus [GFKV00] |
Mutterrebenbestände zur Produktion aller Materialkategorien müssen in der folgenden Häufigkeit visuell auf die folgenden Schadorganismen kontrolliert werden: – Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] und [GLRAV3]: zweimal jährlich, – Candidatus Phytoplasma solani [PHYPSO],Xylophilus ampelinus undViteus vitifoliae : einmal jährlich.
8.2.1 Vorstufenmaterial 8.2.1.1 Mutterrebenbestände zur Produktion von Vorstufenmaterial müssen im ersten Jahr nach der Anlage auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden: – Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] und [GLRAV3], – Grapevine fleck virus [GFKV00] bei Mutterrebenbeständen zur produktion von Unterlagsreben. 8.2.1.2 Die Beprobung und Untersuchung auf Arabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] und [GLRAV3] müssen in Intervallen von 5 Jahren wiederholt werden. 8.2.2 Basismaterial Die Beprobung und die Untersuchung von Mutterrebenbeständen zur Produktion von Basismaterial müssen erstmalig an 6-jährigen Mutterreben durchgeführt und in Intervallen von 6 Jahren wiederholt werden. Die Mutterreben müssen auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden: – Arabis mosaic virus [ARMV00], – Grapevine fanleaf virus [GFLV00], – [GLRAV1], – [GLRAV3]. 8.2.3 Zertifiziertes Material Die Beprobung und die Untersuchung von Mutterrebenbeständen zur Produktion von zertifiziertem Material müssen erstmalig an 10-jährigen Mutterreben durchgeführt und in Intervallen von 10 Jahren wiederholt werden. Repräsentative Anteile der Mutterrebenbestände müssen auf die folgenden Schadorganismen beprobt und untersucht werden: – Arabis mosaic virus [ARMV00], – Grapevine fanleaf virus [GFLV00], – [GLRAV1], – [GLRAV3].
8.3.1 Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertes Material
8.3.1.1 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug aufArabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] erfüllt sein:
8.3.1.2 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug aufCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] erfüllt sein:
a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind vonCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO].
b. Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome vonCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] aufgetreten sind.
c. Vorstufen- und Basismaterial mit Symptomen vonCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] sind mit Wurzelresten zu entfernen und zu vernichten.
d. Zertifiziertes Material mit Symptomen vonCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] ist mit Wurzelresten zu entfernen.
e. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstellung der Befallsfreiheit vonCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] international anerkannten Protokollen unterzogen werden.
8.3.1.3 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug aufXylophilus ampelinus erfüllt sein:
a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind vonXylophilus ampelinus.
b. Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome vonXylophilus ampelinus aufgetreten sind.
c. Reben mit Symptomen vonXylophilus ampelinus müssen mit Wurzelresten entfernt werden und es müssen entsprechende Hygienemassnahmen getroffen werden.
d. Reben im befallenen Betriebsteil müssen nach dem Rebenschnitt zur Sicherstellung der Befallsfreiheit vonXylophilus ampelinus mit einem Bakterizid behandelt werden.
e. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Rauch- oder Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstellung der Befallsfreiheit vonXylophilus ampelinus international anerkannten Protokollen unterzogen werden.
8.3.1.4 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezig aufViteus vitifoliae erfüllt sein:
a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind vonViteus vitifoliae.
b. Die werden auf Unterlagen veredelt, die resistent gegenüberViteus vitifoliae sind.
c. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Rauch- oder Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstellung der Befallsfreiheit vonViteus vitifoliae international anerkannten Protokollen unterzogen werden.
d. Die Mutterrebenbestände zur Produktion von Vorstufenmaterial müssen in insektensicheren Einrichtungen angelegt, Vorstufenmaterial darin produziert werden und in der zurückliegenden Anbauperiode dürfen keine Symptome vonViteus vitifoliae auf den Reben aufgetreten sein.
8.3.2 Standardmaterial
8.3.2.1 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug aufArabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] erfüllt sein:
a. Es ist eine Anbaupause von mindestens einem Jahr vor der nächsten Bepflanzung einzuhalten.
b. An nicht mehr als 10 Prozent der Reben in Mutterrebenbeständen für Standardmaterial dürfen Symptome vonArabis mosaic virus [ARMV00], Grapevine fanleaf virus [GFLV00], [GLRAV1] oder [GLRAV3] aufgetreten sein; Reben mit Befallssymptomen sind von der Vermehrung auszuschliessen.
8.3.2.2 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug aufCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] erfüllt sein:
a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind vonCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO].
b. Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome vonCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] aufgetreten sind.
c. Reben mit Symptomen vonCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] sind mit Wurzelresten zu entfernen.
d. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen international zur Sicherstellung der Befallsfreiheit vonCandidatus Phytoplasma solani [PHYPSO] anerkannten Protokollen unterzogen werden.
8.3.2.3 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug aufXylophilus ampelinus erfüllt sein:
a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind vonXylophilus ampelinus.
b. Die Reben werden in einem Betriebsteil angebaut, in welchem in der zurückliegenden Anbauperiode keine Symptome vonXylophilus ampelinus aufgetreten sind.
c. Reben mit Symptomen vonXylophilus ampelinus sind mit Wurzelresten zu entfernen und es müssen entsprechende Hygienemassnahmen getroffen werden.
d. Die Reben im befallenen Betriebsteil müssen nach dem Rebenschnitt mit einem Bakterizid zur Sicherstellung der Befallsfreiheit vonXylophilus ampelinus behandelt werden.
8.3.2.4 Zusätzlich zu den visuellen Kontrollen muss eine der folgenden Voraussetzungen in Bezug aufViteus vitifoliae erfüllt sein:
a. Die Reben müssen in Gebieten produziert werden, die bekanntermassen frei sind vonViteus vitifoliae.
b. Die Reben werden auf Unterlagen veredelt, die resistent gegenüberViteus vitifoliae sind.
c. Vor dem Inverkehrbringen müssen die Reben einer Rauch- oder Heisswasserbehandlung oder anderen geeigneten Behandlungen in Übereinstimmung mit den Protokollen der EPPO oder anderen zur Sicherstellung der Befallsfreiheit vonViteus vitifoliae international anerkannten Protokollen unterzogen werden.
(Art. 6, 7, 15, 16 und 25)
– Vermehrungsmaterial, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach dem Vertrocknen in Wasser getaucht worden ist;
– beschädigtes, gekrümmtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes, sowie zerdrücktes oder gebrochenes Vermehrungsmaterial;
– den Anforderungen von Ziffer 3 dieses Anhangs nicht entsprechendes Vermehrungsmaterial.
c. Die Ruten müssen eine ausreichende Holzreife aufweisen.
d. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsmaterials beeinträchtigen, muss auf das geringstmögliche Mass beschränkt sein.
Vermehrungsmaterial, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss vernichtet werden.
Pfropfreben, die aus einer Kombination derselben Kategorie von Vermehrungsmaterial bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft. Pfropfreben, die aus einer Kombination verschiedener Kategorien von Vermehrungsmaterial bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft.
Durchmesser
Es wird der grösste Durchmesser des Querschnitts gemessen. Die Norm gilt nicht für grüne Triebe.
a. Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser: aa. Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5–12 mm ab. Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, ausser wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle bestimmt sind. b. Blindholz: Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
A. Durchmesser
Grösster Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm.
Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsmaterial.
B. Länge
Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt:
Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünem Vermehrungsmaterial.
C. Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wurzeln haben.
D. Fuss
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
A. Länge
Der Stamm muss mindestens 20 cm lang sein.
Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünem Vermehrungsmaterial.
B. Wurzeln
Jede Pflanze muss mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wurzeln haben.
C. Veredelungsstelle
Jede Pflanze muss eine genügend verheilte, regelmässige und feste Pfropfnarbe aufweisen.
D. Fuss
Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
(Art. 21)
Pro Posten dürfen folgende Mengen in Verkehr gebracht werden. Jeder Posten ist mit einer offiziellen Etikette zu versehen.
| Material | Stückzahl pro Posten | Höchstmenge |
|---|---|---|
| Pfropfreben | 25, 50, 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
| Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
| Edelreiser: | ||
| – fünf verwendbare Augen | 100 oder 200 | 200 |
| – ein verwendbares Auge | 500 oder ein Vielfaches davon | 5000 |
| Veredelungsfähige Unterlagsreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1000 |
| Blindholz | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
Wenn erforderlich, kann die Grösse (Stückzahl) der Posten aller Arten und Klassen des in Spalte 1 aufgeführten Vermehrungsmaterials die in Spalte 2 aufgeführte Mindestmenge unterschreiten.
Die Stückzahl und die Höchstmenge finden keine Anwendung.
(Art. 21)
A. Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein:
B. Die Etikette muss folgenden Anforderungen entsprechen:
Die für die Etikette vorgeschriebenen Angaben nach Nummer 10 unter Abschnitt A lauten: «genaue Stückzahl je Posten»
b. Nur ein Stück
Folgende unter Abschnitt A genannten Angaben sind nicht erforderlich:
– Art des Vermehrungsmaterials
– Kategorie
– Postennummer
– Menge
– Länge bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
– Erntejahr
D. Ausnahme bei Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen
Bei Substrat durchwurzelnden Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen gilt Folgendes, wenn die Verpackungen des Vermehrungsmaterials die Anforderungen an Verschluss und Etikettierung aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht erfüllen können:
E. Begleitpapier
Das Begleitpapier nach Abschnitt D Buchstabe c muss:
1. Eintragung «EG-Norm»
2. Produktionsland
3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Land (Code)
4. laufende Nummer
5. Versender (Adresse, Registrierungsnummer)
6. Empfänger (Adresse)
7. Pflanzenart
8. Art(en) des Vermehrungsmaterials
9. Kategorie(n)
10. Sorte(n) und gegebenenfalls Klon(e). Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich
11. Anzahl der Einzelstücke je Lieferung
12. Gesamtanzahl der Partien
13. Lieferdatum
F. Zusätzliche Angaben zum Pflanzenpass
Auf der Etikette für die Kennzeichnung von anerkanntem Material und von Standardmaterial können zusätzlich die erforderlichen Angaben bezüglich Pflanzenpass aufgeführt werden.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
SR 916.151 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
SR 232.16 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
Richtlinie 2004/29/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten, ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 22. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
SR 232.16 ↩
SR 910.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3441). ↩
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