916.202.1•Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
916.202.1VpM-BLWFederal Office Ordinance01.01.2020
(VpM-BLW)
vom 29. November 2019 (Stand am 1. Juli 2025)
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 5 Absatz 2, 16, 22, 23, 31 Absatz 1, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181(PGesV),2
verordnet:
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20193zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Die von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK4festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt.
Die Verordnung des BLW vom 29. November 20175über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft
(Art. 1)
Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:
| Europäische Union | Schweiz |
|---|---|
| a. Deutsche Ausdrücke | |
| Europäische Gemeinschaft / Gemeinschaft | Schweiz |
| Europäische Union / Union | Schweiz |
| Europäische Kommission / Kommission | Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD) |
| Mitgliedstaaten | Kantone |
| Einfuhr in das Gebiet der Union / Gemeinschaft | Einfuhr aus einem Drittland in die Schweiz |
| Befallszone | Befallsherd |
| Ausrottung | Tilgung |
| b. Französische Ausdrücke | |
| Union européenne / Union | Suisse |
| Commission européenne / Commission | Service phytosanitaire fédéral (SPF) |
| États membres | Cantons |
| Importation dans l’Union / la Communauté | Importation en provenance d’un pays tiers |
| Zone contaminée | Foyer d’infestation |
| c. Italienische Ausdrücke | |
| Comunità europea / Comunità | Svizzera |
| Unione europea / Unione | Svizzera |
| Commissione europea / Commissione | Servizio fitosanitario federale (SFF) |
| Stati membri | Cantoni |
| Introduzione nel territorio dell’Unione / della Comunità | Importazione in Svizzera da Paesi terzi |
| Zona infestata | Focolaio d’infestazione |
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Recht das folgende schweizerische Recht:
| Europäische Union | Schweiz | |||
|---|---|---|---|---|
| Art. 7 und 12 der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten, ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. | Art. 33, 43, 65–70 PGesV | |||
| Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. | Art. 76–82 PGesV | |||
| Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. | Art. 83–88 PGesV | |||
| Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung, ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22. | Anhang 8a Ziff. 11 PGesV-WBF-UVEK6 | |||
| Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. | PGesV | |||
| Art. 13 Abs. 1 | Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK | |||
| Art. 13a Abs. 1 | Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV | |||
| Art. 13c Abs. 1 | Art. 43 Abs. 2–4 und 64 Abs. 1 PGesV | |||
| Art. 13c Abs. 8 | Art. VI Abs. 2 Bst. e des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19517 | |||
| Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4. | PGesV | |||
| Art. 9 Abs. 1 und 2 | Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV | |||
| Art. 13 | Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV | |||
| Art. 17 | Art. 13 PGesV | |||
| Art. 18 | Art. 15 PGesV | |||
| Art. 24 | Art. 18 PGesV | |||
| Art. 25 | Art. 20 PGesV | |||
| Art. 29 | Art. 23 PGesV | |||
| Art. 40 Abs. 1 | Art. 7 Abs. 1 PGesV | |||
| Art. 42 Abs. 1 | Art. 31 Abs. 1 PGesV | |||
| Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1. | PGesV-WBF-UVEK | |||
| Anh. II | Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK | |||
| Anh. IV | Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK | |||
| Anh. V | Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK | |||
| Anh. VI | Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK | |||
| Anh. VII | Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK | |||
| Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16. | Art. 47 Abs. 2 PGesV | |||
| Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17.6.2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen, ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41. | Art. 7 Abs. 1 und 37 Abs. 1 PGesV | |||
| Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59. | Art. 9 Abs. 1 von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 19998zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
(Art. 2)
Die Einfuhr von Knollen vonSolanum tuberosum L. (Kartoffeln) mit Ursprung in Ägypten ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die Kartoffeln:
Wird anlässlich der Kontrollen, die in Ägypten vor der Ausfuhr gemäss dem Anhang Ziffer 2.1 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU durchgeführt werden, oder anlässlich der Einfuhrkontrollen gemäss Ziffer 1.4 ein Befall vonRalstonia sola nacearum (Smith) Yabuuchiet al. festgestellt, so gilt für Kartoffeln aus dem betroffenen Ursprungsgebiet mindestens so lange wieder ein Einfuhrverbot, bis das betreffende Gebiet aufgrund der Ergebnisse der von Ägypten durchgeführten Untersuchungen wieder als schadorganismusfrei gilt.
Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Kartoffeln aus Ägypten, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.
1.4.1 Anlässlich der nach Artikel 43 Absatz 1 PGesV vorgeschriebenen Einfuhrkontrolle werden Kartoffeln aus Ägypten Untersuchungen nach dem Anhang Ziffern 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU unterzogen. 1.4.2 Kartoffelsendungen, für welche aus den Kontrollnachweisen nach Artikel 46 Absatz 2 PGesV hervorgeht, dass sie einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in der EU unterzogen worden sind, dürfen ohne Kontrolle durch den EPSD in die Schweiz eingeführt werden.
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot wird spätestens am 31. Dezember 2026 überprüft.
(Art. 3)
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonEpitrix cucumeris (Harris),Epitrix papa sp. n.,Epitrix subcrinita (Lec.) undEpitrix tuberis (Gentner) gelten die Artikel 1–5 sowie die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU12.
1.2.1 Kartoffelknollen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 1.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt den Kantonen die Frist in geeigneter Form bekannt.
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Schneckenarten der GattungPomacea (Perry) gelten die Artikel 1–10 und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/201313.
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 2.2.2 Die in den Artikeln 3–5 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen zugelassene Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD. 2.2.3 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 und die Aufhebung der Abgrenzung nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen. 2.2.4 Anstelle der Frist nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonMeloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) gelten die Artikel 1–11 sowie die Anhänge 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/137214.
3.2.1 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen.
3.2.2 Für die Berichterstattung nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
3.2.3 Die in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 genannte zuständige Behörde ist der EPSD.
3.2.4 Das BLW kann, sofern die Ausbreitung vonMeloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonChloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov*, Resseliella citrifrugis* undSpodoptera ornithogalli gelten die Artikel 1 und 2 sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/194115.
Das BLW kann, sofern die Ausbreitung vonChloridea virescens, Homona magnanima Dyakonov*, Resseliella citrifrugis* andSpodoptera ornithogalli ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Anforderungen bezüglich des ToBRVF, die in Anhang IV Teile F und I und Anhang V Teile E und H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/207216aufgeführt sind.
(Art. 4)
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonXylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/120117.
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 2.2.2 Die Kantone müssen die Ergebnisse der Erhebungen nach Artikel 2 Absatz 1 dem EPSD melden. 2.2.3 Die Kantone müssen für die Durchführung der Erhebungen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die entsprechende Richtlinie des EPSD verwenden. 2.2.4 Die in Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannten Bestätigungstests im Fall eines positiven Befunds sind unter der Oberaufsicht des EPSD durchzuführen. 2.2.5 Der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 genannte Notfallplan wird vom EPSD erstellt. 2.2.6 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen. 2.2.7 Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 können nur im Einverständnis mit dem EPSD festgelegt werden. 2.2.8 Die Aufhebung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen. 2.2.9 Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 und die Anwendung von Eindämmungsmassnahmen nach den Artikeln 12–17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 setzen die Zustimmung des EPSD voraus. 2.2.10 Für die Berichterstattung nach Artikel 35 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2029/1201 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonPhyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–4, Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 8, 9 und 11 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/63218.
3.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 genannte zuständige Behörde der EPSD. 3.2.2 Spezifizierte Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, dürfen nur dann wieder in die EU ausgeführt werden, wenn eine solche Verbringung vom EPSD bewilligt wird.
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonSpodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/113419.
4.2.1 Die in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV oder eine Grenzeinlassstelle, so liegt die Zuständigkeit beim EPSD. 4.2.2 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und die Aufhebung der Abgrenzung nach den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 sind unter Mitwirkung des BLW vorzunehmen. 4.2.3 Ausnahmen im Rahmen der Tilgungsmassnahmen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 setzen die Zustimmung des BLW voraus. 4.2.4 Die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 genannte zuständige Behörde ist der jeweils zuständige kantonale Dienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt. 4.2.5 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 4.2.6 Für die Berichterstattung über die durchgeführten Erhebungen gemäss Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonAromia bungii (Faldermann) gelten die Artikel 1–13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503^20^.
5.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 5, 6, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 genannte zuständige amtliche Stelle der jeweils zuständige kantonale Pflanzenschutzdienst. Ausgenommen sind Massnahmen auf zugelassenen Betrieben im Sinne von Artikel 76 PGesV; diese werden vom EPSD durchgeführt. 5.2.2 Die Ausscheidung abgegrenzter Gebiete und deren Aufhebung nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 wird unter Mitwirkung des EPSD vorgenommen. 5.2.3 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 5.2.4 Spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsholz, das in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 5.2.5 Anstelle der Frist nach Artikel 10 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung vonClavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 gelten die Artikel 1–8 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119421.
6.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3, 4 und 5 Absätze 2 und 5 sowie den Artikeln 6–8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betrifft das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD. 6.2.2 Die in Artikel 5 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 genannte zuständige Behörde ist der EPSD. 6.2.3 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen. 6.2.4 Für die Berichterstattung nach den Artikeln 3 Absatz 3 und 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung vonGlobodera pallida (Stone) Behrens und vonGlobodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens gelten die Artikel 1–12 sowie die Anhänge I–V der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119222.
7.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 genannte zuständige Behörde der EPSD. 7.2.2 Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 7.2.3 Werden die spezifizierten Schädlinge gemäss Artikel 2 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 auf anderen Flächen als jenen nach Artikel 5 Ziffer 1 festgestellt, so sind folgende Massnahmen zu ergreifen: – Auf den Flächen dürfen keine Kartoffeln angepflanzt werden, die zur Erzeugung von Kartoffelknollen bestimmt sind. – Auf den Flächen geerntete Kartoffeln, die zur industriellen Verarbeitung oder Grössensortierung bestimmt sind, dürfen nur an Verarbeitungs- oder Sortierbetriebe geliefert werden, die über geeignete und amtlich anerkannte Abfallbeseitigungsverfahren verfügen (EPSD oder zuständiger kantonaler Dienst), damit das Waschwasser und die Abfallerde kein nachweissliches Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten. – Jegliche auf den Flächen produzierte Pflanzen, die ein Risiko für die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge bedeuten, dürfen nur angepflanzt werden, wenn Sie mindestens einer der Massnahmen unterzogen werden, die in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 aufgeführt sind.
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung vonRalstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 gelten die Artikel 1–7 sowie die Anhänge I–VI «der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119323.
8.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1193 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD. 8.2.2 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen. 8.2.3 Für die Berichterstattung nach Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
Zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung vonSynchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten die Artikel 1–9 sowie die Anhänge I–IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/119524.
9.2.1 In der Schweiz ist die in den Artikeln 3–6 sowie 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 genannte zuständige Behörde der jeweils zuständige kantonale Dienst. Betreffen die Erhebungen oder Massnahmen einen zugelassenen Betrieb nach Artikel 76 oder 89 PGesV, so ist die zuständige Behörde der EPSD. 9.2.2 Die Einrichtung abgegrenzter Gebiete gemäss Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 ist unter Mitwirkung des EPSD vorzunehmen. 9.2.3 Für die Berichterstattung nach den Artikel 3 Absatz 3 und 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt
(Art. 5)
1 Die Waren, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/201925aufgeführt. 2 Waren, die gemäss dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 vom Einfuhrverbot ausgenommen sind und die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/121326aufgeführt sind, sind nur dann vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgeführten Massnahmen getroffen wurden.
(Art. 5a )
Die von Israel getroffenen Massnahmen betreffend Früchte vonCitrus sinensis Pers. nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/165927gelten als gleichwertig mit der Erfüllung der Voraussetzungen, die die Früchte nach Anhang 7 Ziffer 62.1 Buchstabe d PGesV-WBF-UVEK für die Einfuhr zusätzlich erfüllen müssen.
SR 916.20 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 397). ↩
SR 916.201 ↩
SR 916.201 ↩
[AS 2017 7587; 2018 847Ziff. II,2383; 2019 1819] ↩
SR 916.201 ↩
SR 0.916.20 ↩
SR 0.916.026.81 ↩
Der ISPM Nr. 4 «Requirements for the establishment of pest free areas» (Ausgabe vom 29.5.2011) kann kostenlos abgerufen werden unter: www.ippc.int > Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards. ↩
Durchführungsbeschluss 2011/787/EU der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung vonRalstonia solanacearum (Smith) Yabuuchiet al. Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 112. ↩
SR 916.201 ↩
Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonEpitrix cucumeris (Harris),Epitrix papa sp. n.,Epitrix subcrinita (Lec.) undEpitrix tuberis (Gentner), ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/5 der Kommission vom 3.1.2018, ABl. L 2 vom 5.1.2018, S. 11. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission vom 23. Juli 2024 über Massnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung vonPomacea (Perry) im Gebiet der Union und zu ihrer Tilgung sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2013, 26.7.2024. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Massnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union vonMeloidogyne graminicola (Golden & Birchfield), Fassung gemäss ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 16. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission vom 13. Oktober 2022 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 13; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/356, ABl. L, 2025/356, 21.2.2025. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABI L 319 vom 10.12.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970, ABl. L, 2024/2970, 2.12.2024. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonXylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2.; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2507, ABl. L, 2024/2507, 27.9.2024. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission vom 13. April 2022 mit befristeten Massnahmen für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe zum Schutz des Unionsgebiets gegen die Einschleppung und Ausbreitung des SchädlingsPhyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 11. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission vom 8. Juni 2023 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung vonSpodoptera frugiperda (Smith), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 62. ↩
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonAromia bungii (Faldermann), Fassung gemäss ABl. L 254 vom 10.10.2018, S. 9. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung vonClavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 47; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2636, ABl. L, 2024/2636, 9.10.2024. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung vonGlobodera pallida (Stone) Behrens undGlobodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 27; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2060, ABl. L, 2024/2060, 30.7.2024. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 27; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2632, ABl. L, 2024/2632, 8.10.2024. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Massnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung vonSynchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival , ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 65; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2382, ABl. L, 2024/2382, 9.9.2024. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäss Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2025/312, ABl. L, 2025/312, 17.2.2025. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union, ABI. L 275 vom 24.8.2020, S. 5; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2931, ABl. L, 2024/2931, 28.11.2024. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1659 der Kommission vom 27. September 2022 über gleichwertige Anforderungen an das Einführen von Früchten von Citrus sinensis Pers. mit Ursprung in Israel in die Union angesichts der Risiken aufgrund vonThaumatotibia leucotreta , Fassung gemäss ABl. L 250 vom 28.9.2022, S. 1. ↩
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