916.202.2•Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald
916.202.2VpM-BAFUFederal Office Ordinance01.01.2018
(VpM-BAFU)
vom 29. November 2017 (Stand am 15. Januar 2026)
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU),
gestützt auf die Artikel 22, 23, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181(PGesV),2
verordnet:
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern Voraussetzungen gelten, die als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20193zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) anerkannt werden, sind in Anhang 2a aufgeführt.
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK4ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(Art. 1)
Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:
| Europäische Union | Schweiz |
|---|---|
| a. Deutsche Ausdrücke | |
| Europäische Gemeinschaft / Gemeinschaft | Schweiz |
| Europäische Union / Union | Schweiz |
| Europäische Kommission / Kommission | Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD) |
| Mitgliedstaaten | Kantone |
| Einfuhr in das Gebiet der Union / Gemeinschaft | Einfuhr aus einem Drittland in die Schweiz |
| Befallszone | Befallsherd |
| Ausrottung | Tilgung |
| Kahlschlagzone | Fokuszone |
| b. Französische Ausdrücke | |
| Union européenne / Union | Suisse |
| Commission européenne / Commission | Service phytosanitaire fédéral (SPF) |
| États membres | Cantons |
| Importation dans l’Union / la Communauté | Importation en provenance d’un pays tiers |
| Zone contaminée | Foyer d’infestation |
| c. Italienische Ausdrücke | |
| Comunità europea / Comunità | Svizzera |
| Unione europea / Unione | Svizzera |
| Commissione europea / Commissione | Servizio fitosanitario federale (SFF) |
| Stati membri | Cantoni |
| Paesi terzi | Stati terzi secondo l’art. 2 lett. k OSalV |
| Introduzione nel territorio della Comunità | Importazione in Svizzera d’uno Stato terzo |
| Zona infestata | Focolaio d’infestazione |
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:
| Europäische Union | Schweiz | ||
|---|---|---|---|
| Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. | Art. 76–82 PGesV | ||
| Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. | Art. 83–88 PGesV | ||
| Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. | PGesV | ||
| Art. 13 Abs. 1 | Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK5 | ||
| Art. 13a Abs. 1 | Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV | ||
| Art. 13c Abs. 1 | Art. 43 Abs. 2 bis 4 und Art. 64 PGesV | ||
| Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16. | Art. 47 Abs. 2 PGesV | ||
| Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4. | |||
| Art. 9 Abs. 1 und 2 | Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV | ||
| Art. 13 | Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV | ||
| Art. 29 | Art. 23 PGesV | ||
| Art. 40 Abs. 1 | Art. 7 Abs. 1 PGesV | ||
| Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1. | |||
| Anh. II | Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK | ||
| Anh. IV | Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK | ||
| Anh. V | Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK | ||
| Anh. VI | Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK | ||
| Anh. VII | Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK | ||
| Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung vonAnoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU, ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53. | |||
| Art. 4 Abs. 1 | Art. 20 PGesV | ||
| Art. 5 Abs. 5 | Art. 13 und 15 PGesV | ||
| Art. 10 Abs. 1 | Art. 39, 40, 60–64 und 75–88 PGesV | ||
| Anh. I Teil A | Art. 8 Abs. 4 PGesV | ||
| Anh. I Teil B | Art. 8 Abs. 4 PGesV |
(Art. 2)
Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/13106mit Ursprung in der Republik Korea ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Beim EPSD sind mindestens eine Woche im Voraus anzumelden:
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 genannten Zeiträumen.
Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/28528mit Ursprung in Japan ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Beim EPSD sind mindestens eine Woche im Voraus anzumelden:
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 genannten Zeiträumen.
Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2852 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
(Art. 2a )
Für die Einfuhr von Eichenholz (Quercus L.) nach Anhang 7 Nummer 90 PGesV-WBF-UVEK9mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika werden die Anforderungen gemäss den Artikeln 4−8 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/131210als gleichwertig anerkannt für Holz, das seine natürliche Oberflächenrundung mitsamt Rinde behalten hat.
Beim EPSD sind mindestens eine Woche im Voraus anzumelden:
Die Voraussetzungen nach Ziffer 3.1 gelten während den in Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 genannten Zeiträumen als gleichwertig.
Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
(Art. 3)
(Art. 4)
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK11gelten für die Einfuhr von Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/28812.
1.2.1 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 von Holzverpackungsmaterial mit Ursprung in Belarus, China und Indien die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittländern gemäss Artikel 2 Buchstabe k PGesV zu verstehen.
1.2.2 Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 die Zuständigkeit bei den zuständigen Behörden liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
1.2.3 Waren gemäss Ziffer 1.2.8, die mit Holzverpackungsmaterial eingeführt werden, müssen zwei Arbeitstage vor der Einfuhr beim EPSD angemeldet werden. Sie sind so lange für den Verkauf und die Verteilung gesperrt, bis die Kontrolle des EPSD ergeben hat, dass das Holzverpackungsmaterial befallsfrei ist und die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffern 9–14 PGesV-WBF-UVEK erfüllt sind.
1.2.4 Verpackungseinheiten sind mit dem Originalsiegel versehen zwischenzulagern.
1.2.5 Die Waren mit Holzverpackungsmaterial sind so zwischenzulagern, dass die Kontrolleurinnen und Kontrolleure des EPSD ungehinderten Zugang zur Verpackungseinheit und deren Inhalt haben.
1.2.6 Die Kontrollen des EPSD finden statt:
1.2.7 Der EPSD gibt das Lieferungslos schriftlich für die Verteilung oder den Verkauf frei, wenn die Kontrolle keine Beanstandung ergeben hat.
1.2.8 Anstelle des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 gilt die folgende Tabelle:
| HS-Code/ Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
| Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement | |
| 2506 | Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
| 2514 | Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
| 2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
| 2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
| 2517 | Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt |
| 2518 | Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
| 2521 | Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden |
| 2526 | Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk |
| Holz, Holzkohle und Holzwaren | |
| 4401 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert |
| 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz |
| 4418 | Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussbodenplatten und Schindeln, aus Holz |
| 4421 | Andere Waren aus Holz |
| Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe | |
| 4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
| Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | |
| 6801 | Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) |
| 6802 | Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt |
| 6803 | Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Pressschiefer |
| 6804 | Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen |
| 6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert |
| 6811 | Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen |
| 6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| Keramische Waren | |
| 6901 | Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden |
| 6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden |
| 6904 | Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und ähnliche Waren, aus Keramik |
| 6905 | Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen, aus Keramik, und andere Baukeramik |
| 6906 | Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik |
| 6907 | Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung aus Keramik |
| 6912 | Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan |
| 6914 | Andere Waren aus Keramik |
| Glas und Glaswaren | |
| 7003 | Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet |
| 7004 | Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet |
| 7005 | Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet |
| 7006 | Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material |
| 7007 | Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) |
| 7008 | Isolierverglasungen, mehrschichtig |
| 7009 | Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel |
| Eisen und Stahl | |
| 7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen |
| Kupfer und Waren daraus | |
| 7411 | Rohre aus Kupfer |
| 7412 | Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Kupfer |
| 7415 | Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer |
| Aluminium und Waren daraus | |
| 7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
| 7608 | Rohre aus Aluminium |
| 7609 | Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Aluminium |
| Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate | |
| 8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) |
| 8424 | Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen |
| 8465 | Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
| 8467 | Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge |
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonAnoplophora chinensis (Forster) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9, 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209513sowie die darin genannten Anhänge I und II und die darin genannten Internationalen Standards für Pflanzenschutzmassnahmen (ISPM) Nrn. 5, 9, 14 und 31 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO14.
2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 2.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 4 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 2.2.3 Wo gemäss den Artikeln 4, 9 Absatz 2 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonBursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU15und die darin genannten Anhänge I–III.
3.2.1 Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/535/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 3.2.2 Anstelle der Fristen gemäss den Artikeln 5, 9 und 11 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 3.2.3 Wo gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3, den Artikeln 4, 5 Absatz 2, Artikel 9 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie den Artikeln 13–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonAnoplophora glabripennis (Motschulsky) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–11 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/195216und die darin genannten Anhänge I und II.
4.2.1 Spezifizierte Pflanzen, spezifiziertes Holz und spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1952 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
4.2.2 Anstelle der Fristen nach Artikel 11 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
4.2.3 Wo gemäss Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
4.2.4 Das in Artikel 2 Ziffer 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1952 spezifizierte Holz wird in der Schweiz wie folgt definiert: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die folgenden Kriterien erfüllt:
| HS-Code/ Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
|---|---|
| 4401.1200 | Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus anderem als Nadelholz |
| 4401.2200 | Holz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln, aus anderem als Nadelholz |
| ex 4401.4900 | Holzabfälle und Holzausschuss, nicht agglomeriert |
| ex 4403.12 | Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen, anderes als Nadelholz oder als tropische Hölzer |
| 4403.9500 | Birkenholz (Betula spp.), roh, mit einer kleinsten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
| 4403.9600 | Anderes Birkenholz (Betula spp.), roh, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
| 4403.9700 | Pappelholz (Populus spp.), roh, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen |
| ex 4403.9900 | Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen, anderes als Nadelholz oder als tropische Hölzer (ausgenommen Buche [Fagus spp.], Pappel [Populus spp.] oder Birke [Betula spp.]) |
| ex 4404.2000 | Holzpfähle, gespalten, Pfähle und Pflöcke, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt, aus anderem als Nadelholz |
| 4406 | Bahnschwellen aus Holz |
| 4407.92 | Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4407.93 | Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4407.95 | Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4407.96 | Birkenholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4407.97 | Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| ex 4407.99 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, anderes als Nadelholz (ausgenommen Buche [Fagus spp.], Ahorn [Acer spp.], Esche [Fraxinus spp.], Birke [Betula spp.] oder Pappel [Populus spp.]) |
| 9406.1000 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonFusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormalsGibberella circinata ) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/203217.
5.2.1 Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt und dort in Verkehr gebracht werden. 5.2.2 Wo gemäss Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonAgrilus planipennis Fairmaire gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/43418.
6.2.1 Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. 6.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
6.2.3 Wo gemäss den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
SR 916.20 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5313). ↩
SR 916.201 ↩
SR 916.201 ↩
SR 916.201 ↩
Durführungsverordnung (EU) 2023/1310 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vonChamaecyparis Spach,Juniperus L. und bestimmten Arten vonPinus L. mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union, Fassung gemäss ABl. L 162 vom 28.6.2023, S. 6. ↩
SR 916.201 ↩
Durführungsverordnung (EU) 2024/2852 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen in das Gebiet der Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vonChamaecyparis Spach,Juniperus L. und bestimmten Arten vonPinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2852, 12.11.2024. ↩
SR 916.201 ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eichenstämmen mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union, Fassung gemäss ABl. L 162 vom 28.6.2023, S. 51. ↩
SR 916.201 ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 der Kommission vom 18. Januar 2024 über die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden, Fassung gemäss ABl. L, 2024/288, 19.1.2024. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung vonAnoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU, ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/2461, ABl. L, 2025/2461, 3.12.2025. ↩
Die ISPM Nr. 5 «Glossary of phytosanitary terms» (Ausgabe vom 6.2.2023), Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom 13.7.2021), Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 13.7.2021) und Nr. 31 «Methodologies for sampling of consignmenets» (Ausgabe vom 13.7.2021) können kostenlos abgerufen werden unterwww.ippc.int> Standards. ↩
Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmassnahmen gegen die Ausbreitung vonBursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union, ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618, ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17. ↩
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1952 der Kommission vom 29. September 2025 über Massnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Etablierung und Ausbreitung vonAnoplophora glabripennis (Motschulsky) und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893, Fassung gemäss ABl. L, 2025/1952, 3.12.2025. ↩
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonFusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormalsGibberella circinata ) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 94. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 der Kommission vom 5. Februar 2024 über Massnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung vonAgrilus planipennis Fairmaire im Gebiet der Union, Fassung gemäss ABl. L, 2024/434, 6.2.2024. ↩
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