916.23•Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen
916.23Federal Council Ordinance01.01.2026
vom 29. Oktober 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 153a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
verordnet:
Als klassische biologische Bekämpfung gilt die Verwendung von gebietsfremden Mikroorganismen oder Makroorganismen, die sich nach ihrer Aussetzung ansiedeln, vermehren und einen gebietsfremden Schadorganismus bekämpfen können, ohne dass regelmässige Freilassungen erforderlich sind.
Koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung eines Schadorganismus können angeordnet werden:
Die Kantone können im Fall nach Artikel 3 Buchstabe b koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung anderer Organismen als der in Anhang 1 aufgeführten Organismen anordnen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(Art. 4, 5 und 8 Abs. 1)
1.1 Pflicht zur Meldung von Befallszonen a. Die Bewirtschaftenden sind verpflichtet, den kantonalen Pflanzenschutzdiensten die mit Erdmandelgras befallenen Parzellen zu melden. b. Die Bewirtschaftenden sind verpflichtet, Lohnunternehmen, die Arbeiten in befallenen Parzellen durchführen, vorgängig zu informieren und ihnen genaue Angaben zu der oder den mit Erdmandelgras befallenen Zonen innerhalb der Parzelle, auf der die Arbeiten durchgeführt werden, zu machen. 1.2 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Erdmandelgras a. Wer mit der Durchführung von Arbeiten in befallenen Parzellen beauftragt ist, muss die Arbeiten so planen, dass sie in der oder den befallenen Zonen der Parzelle als letztes ausgeführt werden. b. Wer mit der Durchführung von Arbeiten in befallenen Parzellen beauftragt ist, muss die Fahrzeug- und Maschinenteile, die mit durch Erdmandelgras kontaminierter Erde in Berührung gekommen sind, reinigen. c. Die Bewirtschaftenden ergreifen Massnahmen, um die Population von Erdmandelgras in den befallenen Parzellen gemäss den Empfehlungen der kantonalen Pflanzenschutzdienste zu reduzieren.
2.1 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in den befallsfreien Gebieten a. Als befallsfreie Gebiete gelten Gebiete, in denen kein Fang festgestellt wurde oder in denen der Maiswurzelbohrer ein erstes Mal gefangen wurde, ohne dass im Folgejahr Wiederfänge erfolgten. b. Die Kantone richten ein Fallennetzwerk gemäss den Empfehlungen des BLW ein. 2.2 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in den befallenen Gebieten a. Als befallene Gebiete gelten andere als die in Ziffer 2.1 Buchstabe a definierten Gebiete. b. Der Anbau von Mais auf Parzellen, auf denen im laufenden Kalenderjahr Mais angebaut wurde, ist im darauffolgenden Kalenderjahr verboten. c. Die Kantone können den Anbau von Mais zwei Jahre hintereinander erlauben, wenn Mais auf eine Wiese folgt. In diesem Fall richten die Kantone ein Fallennetzwerk gemäss den Empfehlungen des BLW ein. Mais darf nicht zwei Jahre hintereinander angebaut werden, wenn die Fangzahl von 250 Fängen pro Falle und pro Jahr überschritten wird.
(Art. 6 und 8 Abs. 2)
1Die Verwendung der SchlupfwespeGanaspis kimorum ist als Massnahme zur klassischen biologischen Bekämpfung der Kirschessigfliege unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
2Die folgenden Daten sind dem zuständigen kantonalen Dienst innerhalb von zehn Tagen vor der Freilassung zu übermitteln. Der zuständige kantonale Dienst übermittelt dem BLW diese Informationen spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres:
1Die Verwendung der SchlupfwespenAcerophagus malinus undAllotropa burelli ist als Massnahme zur klassischen biologischen Bekämpfung der Bananenschmierlaus unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
2Die folgenden Daten sind dem zuständigen kantonalen Dienst innerhalb von zehn Tagen vor der Freilassung zu übermitteln. Der zuständige kantonale Dienst übermittelt dem BLW diese Informationen spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres:
SR 910.1 ↩
SR 916.20 ↩
PM6/3(5), 2025, Biological control agents safely used in the EPPO region. Die Norm kann kostenlos auf der Website der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelneerraum unter folgender Adresse eingesehen werden:www.eppo.int> Ressources > EPPO Standards > PM6 Biocontrol. ↩
SR 814.911 ↩
{
"legislation": {
"type": "Federal Council ordinance",
"number": "916.23",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722",
"documentDate": "2025-10-29",
"inForceSince": "2026-01-01"
},
"content": {
"number": "916.23",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722",
"fedlexMetadata": {
"id": "916.23",
"hash": "86abc3f000709c7444cea265bc4a7c903980fa2d348ba0b8b5858e3f486b10d1",
"type": "Federal Council ordinance",
"number": "916.23",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-04-19T19:19:07.860Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722/20260101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2025-722-20260101-de-xml.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722",
"documentDate": "2025-10-29",
"inForceSince": "2026-01-01",
"manifestations": [
{
"title": "Verordnung vom 29. Oktober 2025 über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722/20260101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2025-722-20260101-de-xml.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722/20260101/de/xml"
},
{
"title": "Ordonnance du 29 octobre 2025 sur les mesures de lutte coordonnées contre les organismes nuisibles aux cultures",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722/20260101/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2025-722-20260101-fr-xml.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722/20260101/fr/xml"
},
{
"title": "Ordinanza del 29 ottobre 2025 concernente le misure di lotta coordinate contro gli organismi nocivi per le colture",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722/20260101/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2025-722-20260101-it-xml.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722/20260101/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2025/722/20260101/de/xml"
}
}