916.351.021.1•Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion
916.351.021.1VHyMPDepartmental Ordinance01.01.2006
(VHyMP)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Februar 2024)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)1,
gestützt auf Artikel 2 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20102
und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 20053
über die Primärproduktion,4
verordnet:
Diese Verordnung gilt:
Für die Tierhaltung gelten folgende Grundsätze:
| Kriterium | Anforderung | |
|---|---|---|
| Keimzahl bei 30 °C (pro ml) | < 80 0001 | |
| Somatische Zellen (pro ml) | < 350 0002 | |
| Hemmstoffe | nicht nachweisbar | |
| 1 Pro Monat ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Proben je Kalendermonat 2 Pro Monat ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Proben je Kalendermonat |
b.10 Milch von anderen Tierarten
| Kriterium | Anforderung |
|---|---|
| Keimzahl bei 30 °C (pro ml) | < 1 500 000 bzw. < 500 000, sofern die Milch zur Herstellung von Rohmilcherzeugnissen ohne Hitzebehandlung bestimmt ist |
| Hemmstoffe | nicht nachweisbar. |
Wenn die Milch den Anforderungen von Artikel 8 nicht entspricht, informieren die Prüflaboratorien die zuständige Behörde. Die Produzentinnen und Produzenten haben die erforderlichen Sanierungsmassnahmen zu treffen.
Räume, in denen Behälter, Melkanlagen und Milchgeräte gereinigt werden, müssen verfügen über:
Das für die Reinigung und für das Nachspülen verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität aufweisen.
Die Produzentinnen und Produzenten müssen für eine einwandfreie Funktionsweise der Melkanlagen sorgen. Die Servicearbeiten an den Melkanlagen müssen mindestens einmal pro Jahr und in Sömmerungsbetrieben mindestens einmal in zwei Jahren von einer Fachperson nach international anerkannten Normen durchgeführt werden. Die Serviceblätter sind drei Jahre aufzubewahren.
Räume, die der Lagerung von Milch dienen, die nicht täglich zweimal abgeliefert wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Wird die Milch in einem geschlossenen Lagertank gelagert, so muss dieser an einem sauberen und vor Witterungseinflüssen, geruchlicher Beeinträchtigung und Verunreinigung geschützten Standort mit einem befestigten, glatten Boden und mit genügend Gefälle für eine gute Entwässerung aufgestellt werden. Sämtliche Öffnungen des Tanks müssen abschliessbar sein.
Die Verordnung des EVD vom 13. April 199920über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(Art. 4 Abs. 2)
Die folgenden Futtermittel dürfen Milchtieren und Tieren, die in Milchviehställen gehalten werden, nicht oder nur beschränkt verfüttert werden.
– Verdorbene Futtermittel – Futter, das sich in Gärung befindet – schlechte Silage – Melasse und andere flüssige Futtermittel, direkt in die Krippe oder über die Selbsttränke verabreicht – Futtermittel, die so melassiert sind, dass in der Krippe Melasserückstände entstehen – verschmutztes Raufutter – Futter, das mit Dünger behaftet ist – Samen von Kreuzblütlern mit Ausnahme von Raps – Samen von Gemüse mit Ausnahme von Proteinerbsen, Ackerbohnen und Sojabohnen – Gemüseabfälle mit Ausnahme der Gemüse nach Ziffer 2 – Futtermittel, die die Anforderungen der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 199921nicht erfüllen – Mischfuttermittel, die nicht für Milchtiere bestimmt sind
– Kohlrüben, Weissrüben, Zichorienwurzeln: max. 10 kg Frischsubstanz pro Tier und Tag
– Kohlblätter, Kohlrübenblätter, Markstammkohl, Raps, Rübsen, Spörgel, Wickgemenge: insgesamt max.1/3der gesamten Ration (Trockensubstanz)
– Lebertran und Lebertranprodukte: max. 50 g pro Tier und Tag
– Rübenblattsilage: während der Vegetationsperiode verboten
Bei Verfütterung von Schotte und anderen flüssigen Milchnebenprodukten sind folgende Anforderungen einzuhalten: – Die Produkte müssen ausserhalb von Stall und Melkbereich verfüttert werden. – Der Verfütterungsplatz muss befestigt und leicht zu reinigen sein und einen Abfluss in die Güllegrube haben. Bei Sömmerungsbetrieben ist unter Beachtung der Gewässerschutzvorschriften auch eine Versickerung möglich; der Sickerbereich darf für die Tiere nicht zugänglich sein. – Die Tränkeeinrichtung und die Lagerbehälter müssen aus Chromnickel-Stahl oder Kunststoff sein. – Schotte und andere flüssige Milchnebenprodukte sindvor der Verfütterung nach den Vorschriften von Anhang 5 Ziffer 31a der Verordnung vom 25. Mai 201122über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu erhitzen. – Milchtransportbehälter dürfen zur Rücknahme, jedoch nicht zur Lagerung von Schotte und anderen flüssigen Milchnebenprodukten verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach dem Transport zu reinigen und zu entkeimen. – Die Lager- und übrigen Transportbehälter sind nach der Entleerung zu reinigen und mindestens einmal wöchentlich zu entkeimen. – Die Verfütterung über Selbsttränkeeinrichtungen ist untersagt. – Die Tränkeeinrichtungen sind täglich vollständig zu entleeren, mit Wasser zu reinigen und mindestens einmal wöchentlich zu entkeimen. – Der Platz, auf dem Schotte oder andere flüssige Milchnebenprodukte verfüttert werden, ist sauber zu halten. – Am Abend des Vortages oder am Morgen bezogene, nicht konservierte Schotte und nicht konservierte andere flüssige Milchnebenprodukte müssen bis spätestens am Mittag (in Sömmerungsbetrieben gleichentags) verfüttert werden.
(Art. 5)
Für die Umstellung auf Fütterung ohne Silage gelten nachstehende Anforderungen:
– Wird die Milch eines Betriebes neu oder wieder zur Herstellung von Käse verwendet, ist die Silagefütterung spätestens vier Wochen vorher einzustellen. – Unmittelbar nach der Umstellung auf silagefreie Fütterung sind Silagebehälter, Futterkrippe und Futtergeräte zu reinigen. Höchstens 18, mindestens jedoch vier Tage vor Aufnahme der Käseproduktion sind Ställe, Stallgeräte und Laufhöfe zu reinigen. Laufställe (auch Liegeboxen) sind vollständig auszumisten. – Die Milch von Tieren, denen Silage verfüttert worden ist und die in Ställe mit silagefreier Fütterung gebracht worden sind, darf während zehn Tagen nicht zur Käseproduktion abgeliefert werden. Die Tiere sind in dieser Zeit separat zu halten und am Schluss zu melken. – Wird Silage auf dem Hofareal gelagert oder auf dem Betrieb an andere Tiere als laktierende Tiere wie Mast-, Jung- und Galtvieh sowie Kleinvieh und Pferde verfüttert, sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine Kontamination der Milch mit Buttersäurebakterien oder -sporen ausgeschlossen ist. – Durch Milchsäuregärung haltbar gemachte Futtermittel, Getreide und Körnerleguminosen sowie mit Hilfsstoffen konservierte Raufutter sind einer Silage gleichgestellt, falls sie mehr als 18 Gewichtsprozent Wasser enthalten.
Während der Zeit der Käseproduktion und der vier vorhergehenden Wochen sind die folgende Futtermittel verboten oder nur beschränkt einsetzbar:
– Getrocknete Futtermittel in eingeweichter Form – Kartoffeln gedämpft – Malztreber frisch – Nasshefe – Silage, nachträglich getrocknet – Zuckerarten und Zuckerwasser als Einzelfuttermittel
Kartoffelflocken: Während der Vegetationsperiode ist die Verfütterung direkt in die leere Krippe verboten.
Bei Verfütterung von Silage an andere Tiere als laktierende Tiere wie Mast-, Jung- und Galtvieh, an Kleinvieh und Pferde gelten nachstehende Anforderungen:
– Ausserhalb des Milchviehstalles, im Bereich wo Silage verfüttert wird, ist ein Umkleidebereich mit Handwaschgelegenheit vorhanden. – Separate Kleidung und Schuhwerk sind vorhanden und werden benützt.
– Stall und Futtertenne der Milchtiere sind durch feste Wände (ohne Öffnungen) vom Stall und Fütterungsbereich der Tiere, die Silage erhalten, getrennt. – Die Silagebehälter sind genügend von den Ställen, den Aufenthaltsräumen und den Fütterungsbereichen der Milchkühe entfernt. – Die Bedienungswege des Milchviehbereiches sind vom Bereich derjenigen Tiere, die Silage erhalten, vollständig getrennt. – Die Siloballenlagerplätze sind genügend von den Ställen und den Aufenthalts- und Fütterungsbereichen der Milchtiere entfernt.
– Die Silosäfte werden so entsorgt, dass eine Kontamination des Milchviehbereichs mit Buttersäurebakterien ausgeschlossen ist. – Es ist sichergestellt, dass die Entmistung des Stalles der Tiere, die Silage erhalten, keine Kontamination im Milchbereich verursacht. – Es ist sichergestellt, dass keine Gülle von Tieren, die Silage erhalten, in den Bereich des Milchviehstalles fliesst.
– Die Laufhöfe der Milchtiere sind genügend von Tieren, die Silage erhalten, getrennt. – Es ist sichergestellt, dass die Zugänge zu den Milchtieren nicht von Tieren, die Silage erhalten, benützt werden. – Es ist sichergestellt, dass das Futter der laktierenden Tiere nicht mit Silage vermischt oder kontaminiert wird. – Tiere dürfen erst in den Milchviehstall übergeführt werden, nachdem ihnen mindestens zehn Tage keine Silage verfüttert worden ist. – Weiden und Austriebswege der Milchtiere dürfen in der gleichen Periode nicht von Tieren benützt werden, die Silage erhalten.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
SR 916.351.0 ↩
SR 916.020 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5025). ↩
[AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 2133050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007 1469Anhang 4 Ziff. 57.AS 2008 3839Art. 15 Ziff. 1]. Siehe heute: die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (SR 916.350.2 ). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 567). ↩
SR 812.212.27 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5025). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5025). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 567). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5025). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2545). ↩
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 832). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 567). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3213). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 832). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 832). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 832). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 832). ↩
[AS 1999 1930, 2000 2707, 2003 343, 2004 4093] ↩
[AS 1999 2084, 2002 4313, 2003 5467, 2005 9816655, 2006 52135217, 2007 4477Ziff. V 21, 2008 3663, 2009 2853, 2010 3812511.AS 2011 5699Art. 22]. Siehe heute: die V des WBF vom 26. Okt. 2011 (SR 916.307.1 ). ↩
SR 916.441.22 ↩
{
"legislation": {
"type": "Departmental ordinance",
"number": "916.351.021.1",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824",
"documentDate": "2005-11-23",
"inForceSince": "2006-01-01"
},
"content": {
"number": "916.351.021.1",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824",
"fedlexMetadata": {
"id": "916.351.021.1",
"hash": "0575ff6005a5349ff2fff808846b57677db7107d999f776b6b0f1db16296e4d6",
"type": "Departmental ordinance",
"number": "916.351.021.1",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-04-19T19:19:08.179Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824/20240201/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2005-824-20240201-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824",
"documentDate": "2005-11-23",
"inForceSince": "2006-01-01",
"manifestations": [
{
"title": "Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824/20240201/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2005-824-20240201-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": "VHyMP",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824/20240201/de/xml"
},
{
"title": "Ordonnance du DFI du 23 novembre 2005 réglant l'hygiène dans la production laitière (OHyPL)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824/20240201/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2005-824-20240201-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": "OHyPL",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824/20240201/fr/xml"
},
{
"title": "Ordinanza del DFI del 23 novembre 2005 concernente l'igiene nella produzione lattiera (OIgPL)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824/20240201/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2005-824-20240201-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": "OIgPL",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824/20240201/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/824/20240201/de/xml"
}
}