916.441.22•Verordnung über tierische Nebenprodukte
916.441.22VTNPFederal Council Ordinance01.07.2011
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vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10a , 22, 42 Absatz 1 Buchstabe c
und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662,
die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833
und die Artikel 159a und 160 Absätze 1–3 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19984,5
verordnet:
Diese Verordnung soll:
Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Tierkörper: Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere; b*.* 16 tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind, sowie Eizellen, Embryonen und Samen; c*.* Entsorgung: Sammeln, Lagern, Befördern, Verarbeiten, Verwerten, Verbrennen und Vergraben von tierischen Nebenprodukten; d. Folgeprodukt: durch einen oder mehrere Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnenes Produkt; e. Endpunkt: Verarbeitungsstadium in der Herstellungskette, ab dem ein Folgeprodukt kein spezielles Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt darstellt; f.17 Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sowie Equiden; g. Heimtiere : Tiere, die von Menschen gehalten, aber nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind; h. Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha ) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes ) und Knochenfische (Osteichthyes ) sowie Weichtiere (Mollusca ) und Krebstiere (Crustacea ); hbis.18 verarbeitetes tierisches Protein: Folgeprodukt, das aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 gewonnen wird und zur Herstellung von Tierfutter oder Dünger geeignet ist, mit Ausnahme von: 1. Blutprodukten, 2. Milch und Milchprodukten, 3. Kolostrum und Kolostrumprodukten, 4. Zentrifugen- und Separatorenschlamm, 5. Eiern und Eierzeugnissen einschliesslich Eierschalen, 6. Kollagen und Gelatine, 7. hydrolysiertem Protein, 8. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft; i.19 Fischmehl: verarbeitetes Protein von Wassertieren, von anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren und von Seesternen der ArtAsterias rubens ; j. Blutprodukte: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse wie getrocknetes, gefrorenes oder flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete, gefrorene oder flüssige rote Blutkörperchen, oder Mischungen davon; k. hydrolysiertes Protein 20: durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon; l. Kollagen: aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen, Sehnen und Bändern gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis; m. Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen gewonnen wird; mbis.21 kanalisierte Verwertung: Verwertung von tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere, bei der verhindert wird, dass Nutztiere tierische Nebenprodukte einnehmen, die an die jeweilige Tierart nicht verfüttert werden dürfen; mter.22 Heimtierfutter: Futtermittel und Kauspielzeuge tierischer Herkunft für Heimtiere; n.23 Magen- und Darminhalt: Pansen-, Magen- und Darminhalt von Säugetieren und Laufvögeln; nbis.24 Gülle: Exkremente und Urin, mit oder ohne Einstreu, von anderen Nutztieren als Wassertieren in Aquakulturbetrieben; nter.25 Frass: Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, in welcher der Anteil der Nutzinsekten höchstens 5 Prozent des Volumens oder 3 Prozent des Gewichts beträgt; o. Feststof f e : tierische Nebenprodukte, die durch Gitter in Abläufen oder einen Vorklärprozess (Flotation oder Filteranlage) aus dem Abwasser von Lebensmittel- oder Entsorgungsbetrieben abgesondert werden; p. Speisereste: Küchen- und Speiseabfälle, die aus Einrichtungen stammen, in denen Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie private Haushalte, Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen; q. Imkereiprodukte: Honig, Bienenwachs, Gelée royale, Propolis und Pollen; r. Sammelstelle: Stelle zum Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten vor deren Weiterverarbeitung; s. Anlage: Einrichtung, die dem Verarbeiten, Verwerten oder Verbrennen von tierischen Nebenprodukten dient; t. Biogasanlage : Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden; u. Kompostierungsanlage: gewerbliche Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden.
Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko.
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:
1. von Tieren, bei denen eine transmissible spongiforme Enzephalopathie festgestellt worden ist,
2.26 von denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absätze 1 und 1bissowie 180c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199527(TSV) nicht entfernt worden ist;
c.28 spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absätze 1 und 1bissowie 180c TSV;
d.29 tierische Nebenprodukte von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 10c der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200430(TAMV) verabreicht worden sind;
e.31 tote Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
f.32 Feststoffe aus dem Abwasser von Schlachtbetrieben für Rinder, Schafe und Ziegen und von Zerlegebetrieben, in denen spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Absatz 1 oder 1bisoder 180c TSV entfernt wird;
g. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind:
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind, sofern sie nicht zur Kategorie 1 oder 2 gehören: a. Schlachttierkörper oder Teile davon aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben sowie zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die:39 1. genusstauglich sind, jedoch nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, oder 2. nicht genusstauglich sind, jedoch weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen; b.40 Blut, Plazenta, Häute, Hufe, Hörner, Borsten, Federn, Felle, Pelze und Haare von Tieren, die nicht unter Buchstabe a fallen und die keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen; c. aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken; d. tierische Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen, Brütereinebenprodukte, Eier, Einebenprodukte einschliesslich Eierschalen von Vögeln, Milch, Milchprodukte, Kolostrum, Imkereiprodukte, sofern sie weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen; e. tierische Nebenprodukte, die beim Herstellen von Lebensmitteln aus geniessbarem Rohmaterial anfallen, einschliesslich Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung; f.41 Produkte tierischen Ursprungs enthaltende Lebens- und Futtermittel, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund kleiner Mängel nicht mehr für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmt oder geeignet sind, aber weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen; g. andere Speisereste als die in Artikel 5 Buchstabe g genannten.
Wer mit tierischen Nebenprodukten handelt oder sie entsorgt, muss dafür sorgen, dass:42
Das BLV führt Listen der registrierten natürlichen und juristischen Personen sowie der bewilligten Anlagen und Betriebe und veröffentlicht sie.
Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt oder sind angeordnete Massnahmen wirkungslos geblieben, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten natürlichen oder juristischen Person den Handel mit tierischen Nebenprodukten oder deren Entsorgung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich:53
Die Entsorgung oder Verwertung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, insbesondere nach der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201574(VVEA)75, der Verordnung vom 22. Juni 200576über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200577und der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200178.
Das BLV kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 27 für befristete Verfütterungsversuche bewilligen, wenn die Anforderungen nach dieser Verordnung so weit wie möglich erfüllt sind und der Versuch mit den anwendbaren internationalen Normen und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist.
Bei kanalisierter Verwertung darf Fischmehl als Bestandteil der folgenden Futtermittel verwendet werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer, wenn: 1. das Fischmehl nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird, und 2. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird; b. von pulverförmigem Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Wiederkäuer, wenn: 1. die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt sind, und 2. das Milchaustauschfuttermittel in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert wird.
Bei kanalisierter Verwertung dürfen Blutprodukte von Nichtwiederkäuern als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn:
Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Schweinen als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:
Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Geflügel als Bestandteil von Futtermitteln für Schweine und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn:
Bei kanalisierter Verwertung darf gemischtes verarbeitetes Protein von mehreren Nichtwiederkäuerarten als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 30a und** 30b sinngemäss erfüllt sind.
Bei kanalisierter Verwertung dürfen Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn:
Die zuständige kantonale Behörde gibt für jeden von ihr registrierten oder bewilligten Betrieb die Daten für die kanalisierte Verwertung in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der ISLK-V81ein.
Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt oder sind angeordnete Massnahmen wirkungslos geblieben, so kann die zuständige Behörde die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten Betrieben die kanalisierte Verwertung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
Halterinnen und Halter von Fleischfressern wie Reptilien, Amphibien oder Vögeln oder anderen Fleischfressern mit besonderen Ernährungsbedürfnissen dürfen Tierkörper und Teile von kleinen Nagetieren, Hasenartigen, Geflügel, Fischen und Insekten sowie von Zootieren an die eigenen Fleischfresser verfüttern, sofern diese Tierkörper und Teile keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen.
Für die Herstellung von Dünger gelten die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 39.
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen für die Herstellung von pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten sowie weiteren technischen Erzeugnissen, für die Normen aus anderen Rechtsbereichen existieren, verwendet werden, wenn:
Tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus Gebieten oder Betrieben verbracht werden, die seuchenpolizeilichen Einschränkungen infolge hochansteckender Seuchen unterworfen sind. Sie dürfen in diesem Fall auch nicht als Tierfutter oder für die Herstellung von Dünger oder von technischen Erzeugnissen verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 43 und 44.
Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so kann das BLV anordnen, dass:
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 8 geregelt.
Registrierte und bewilligte Anlagen und Betriebe nach den Artikeln 10 und 11, die von der kanalisierten Verwertung Gebrauch machen, müssen die Registrierung oder Bewilligung nach den Artikeln 32d und 32e spätestens am 1. Januar 2027 vorweisen können.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
(Art. 2a Abs. 2 und 3)
1 Biodiesel einschliesslich Rückständen aus dem Destillationsprozess, Biogas und andere Treibstoffe aus Folgeprodukten;
2 Häute und Felle von Klauentieren, die:
3 Jagdtrophäen und andere Tierpräparate:
a. von Schalen- und Federwild, die zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden,
b. von anderen Arten als Schalen- und Federwild aus Gebieten, die keinen tierseuchenrechtlich begründeten Beschränkungen unterliegen;
4 Wolle, die industriell gewaschen wurde;
5 Federn, Federnteile und Daunen, die industriell gewaschen oder mindestens 30 Minuten lang mit heissem Dampf bei einer Temperatur von 100 °C behandelt wurden.
6 Folgende als Futtermittel oder Dünger verwendete oder dazu weiterverarbeitete Folgeprodukte:
a. Endkonfektioniertes Heimtierfutter und Kauspielzeug in gebrauchsfertigen und nach Artikel 15 FMV97gekennzeichneten Gebinden oder Verpackungen,
b. Verkaufsfertiges Kultursubstrat, das nicht aus Drittländern eingeführt wurde, mit einem Gehalt von weniger als:
1. 5 Volumenprozent Folgeprodukte aus Material der Kategorien 2 oder 3 oder
2. 50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle,
c. Dünger nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/160598.
(Art. 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, 32c Abs. 1–3, 32d , 32e Abs. 1–3 und 32j Abs. 3)
11 Betriebe, die tierische Nebenprodukte mit den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 oder Artikel 21 Absatz 2 verarbeiten;
12 Betriebe, die tierische Nebenprodukte verbrennen, ausser wenn sie über eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;
13 Betriebe, die aus tierischen Nebenprodukten Brenn- oder Treibstoffe gewinnen oder solche Brennstoffe verwenden;
14 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;
15 Biogas- und Kompostierungsanlagen;
16 Betriebe, die Dünger herstellen;
17 Tierkrematorien und Tierfriedhöfe;
18 Betriebe, die tierische Nebenprodukte lagern; für die Lagerung von Folgeprodukten ist eine Bewilligung nur erforderlich, wenn die Folgeprodukte:
19 Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterverarbeiten, insbesondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, erhitzen, kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen.
21 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Blut von Nichtwiederkäuern für die Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer nach Artikel 30 gewonnen und verarbeitet wird, wenn in den gleichen Betrieben weder Wiederkäuer geschlachtet noch Produkte von Wiederkäuern verarbeitet werden; 22 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Schweinen für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30a gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben keine Wiederkäuer und kein Geflügel geschlachtet und ausschliesslich Produkte von Schweinen verarbeitet werden; 23 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Geflügel für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30b gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben keine Wiederkäuer und Schweine geschlachtet und ausschliesslich Produkte von Geflügel verarbeitet werden; 24 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern zur Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 31 gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben ausschliesslich Nichtwiederkäuer geschlachtet und Produkte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden; 25 Futtermittelbetriebe, die Mischfuttermittel mit Fischmehl, Blutprodukten von Nichtwiederkäuern, verarbeitetem Protein von Schweinen, verarbeitetem Protein von Geflügel, gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern, verarbeitetem Protein von Nutzinsekten oder Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, wenn: a. sie nur die folgenden Tierarten halten, für die das Futtermittel bestimmt ist: 1. Nichtwiederkäuer, wenn sie Mischfuttermittel mit Fischmehl, mit Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat oder mit Blutprodukten von Nichtwiederkäuern herstellen 2. Geflügel oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben, wenn sie Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Schweinen herstellen 3. Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben, wenn sie Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Geflügel herstellen 4. Wassertiere in Aquakulturbetrieben, wenn sie Mischfuttermittel mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern, ausgenommen Fischmehl, herstellen 5. Geflügel, Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben, wenn sie Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten herstellen, und b. die folgenden von ihnen hergestellten Mischfuttermittel den nachstehenden Anteil enthalten: 1. Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischem Protein, Fischmehl oder Blutprodukten von Nichtwiederkäuern: weniger als 50 Prozent Rohprotein 2. Mischfuttermittel mit Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft: weniger als 10 Prozent Gesamtphosphor.
31 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Blut von Nichtwiederkäuern für die Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer nach Artikel 30 gewonnen und verarbeitet wird, wenn in den gleichen Betrieben Wiederkäuer in räumlich getrennten Linien geschlachtet und Produkte von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen oder Anlagen verarbeitet werden;
32 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Schweinen für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30a gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben Wiederkäuer und Geflügel in räumlich getrennten Linien geschlachtet und Produkte von Wiederkäuern oder Geflügel in räumlich getrennten Einrichtungen oder Anlagen verarbeitet werden;
33 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Geflügel für die Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 30b gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben Wiederkäuer oder Schweine in räumlich getrennten Linien geschlachtet und Produkte von Wiederkäuern oder Schweinen in räumlich getrennten Einrichtungen oder Anlagen verarbeitet werden;
34 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe, in welchen Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern zur Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in Aquakulturbetrieben nach Artikel 31 gewonnen und verarbeitet werden, wenn in den gleichen Betrieben Wiederkäuer in räumlich getrennten Linien geschlachtet und Produkte von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen oder Anlagen verarbeitet werden;
35 Futtermittelbetriebe, die Fischmehl, Blutprodukte von Nichtwiederkäuern, verarbeitetes Protein von Schweinen, verarbeitetes Protein von Geflügel, gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern, verarbeitetes Protein von Nutzinsekten sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft als Bestandteil von Futtermitteln verwenden;
36 Futtermittelbetriebe, die Mischfuttermittel mit Fischmehl, Blutprodukten von Nichtwiederkäuern, verarbeitetem Protein von Schweinen, verarbeitetem Protein von Geflügel, gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern, verarbeitetem Protein von Nutzinsekten oder Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen und die Anforderungen nach Ziffer 25 nicht erfüllen;
37 Lagerbetriebe, ausgenommen Betriebe der Primärproduktion, in denen Futtermittel für Wiederkäuer und folgende Einzel- und Mischfuttermittel gelagert werden:
(Art. 15 Abs. 1 und 32j Abs. 1)
1 Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte und die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch:
2 Das Kontrollsystem nach Ziffer 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden.
3 Die für die Entsorgungssicherheit notwendigen Vorschriften müssen den Beschäftigten bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren.
(Art. 16 Abs. 4 und 5)
111 Die Anlagen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben. 112 Die Zufahrtswege zu den Anlagen müssen so angelegt sein, dass die Anlieferung der tierischen Nebenprodukte von der Auslieferung der daraus verarbeiteten Erzeugnisse getrennt erfolgt. 113 Der unreine Teil der Anlagen umfasst die Entladestelle für die tierischen Nebenprodukte und jene Teile, in denen Krankheitserreger verbreitet werden können. Er muss einen geschlossenen Raum bilden. 114 Die Anlagen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.
121 Die Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfliessen können. 122 Die Anlagen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung verarbeitet werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag. 123 Die Anlagen müssen über Waschbecken und genügend Toiletten, Duschen und Umkleideräume für das Personal verfügen. 124 Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, müssen mindestens im unreinen Teil einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Der Vorbehandlungsprozess muss sicherstellen, dass die festen Bestandteile im Abwasser nicht grösser als 1 mm (=Kantenlänge) sind. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehandlungsprozess erleichtern würde. Die zurückgehaltenen Feststoffe sind als Rohmaterial der entsprechenden Kategorie nach den Vorschriften dieser Verordnung zu entsorgen.
131 Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung ordnungsgemäss gelagert und möglichst rasch verarbeitet, verwertet oder verbrannt werden. 132 Die zum Transport von Rohmaterial verwendeten Container, Behälter und Fahrzeuge sind an einem dafür bestimmten Ort zu säubern. Dabei muss jedes Risiko der Kontamination verarbeiteter Erzeugnisse vermieden werden. 133 Im unreinen Bereich der Anlage beschäftigte Personen dürfen den reinen Bereich nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fussbekleidung gewechselt beziehungsweise die Fussbekleidung desinfiziert haben. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen in den reinen Bereich verbracht werden, ohne vorher gereinigt und desinfiziert worden zu sein. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrollieren und den Gebrauch von Fuss- und Durchfuhrbecken sicherstellen zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln. 134 Ist eine Hitzebehandlung vorgeschrieben, so müssen die relevanten Parameter, insbesondere Temperatur, Dauer und gegebenenfalls Druck, ständig erhoben und aufgezeichnet werden. Messgeräte müssen regelmässig kalibriert werden. 135 Material, das möglicherweise nicht der vorgeschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde, wie Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss, muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und verarbeitet werden. 136 Verarbeitete Erzeugnisse sind so zu entsorgen, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.
141 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein. 142 Anlagen, in denen rohe tierische Nebenprodukte entsorgt werden, müssen mit einer Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ausgestattet sein. 143 Die Anlagen und Fahrzeuge müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert werden. 144 Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten. 145 In den Anlagen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen. Grundlage dafür bildet ein Bekämpfungsplan, der dokumentiert sein muss. 146 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Luftreinigung ausgestattet sein, die Geruchsemissionen begrenzen und verhindern, dass Krankheitserreger verbreitet werden.
211 Anlagen, in denen verseuchte tierische Nebenprodukte zwischengelagert, verwertet oder verbrannt werden, müssen mit einer Entladestelle ausgestattet sein, in der die Container für verseuchte Tierkörper (Art. 38) entladen werden können. 212 Die Container müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass sie in allen Anlagen in der Schweiz, die für die Entsorgung von verseuchten Tierkörpern bestimmt sind, entladen werden können. 213 Das Abwasser aus dem unreinen Teil der Anlage muss aufgefangen und im Seuchenfall sterilisiert werden können.
221 Tierische Nebenprodukte sind vor der Verbrennung in geschlossenen Behältern zu lagern. 222 Die Anlagen müssen baulich, technisch und betrieblich so angelegt sein, dass daraus keine Krankheitserreger verbreitet werden; im Übrigen gelten die Artikel 26–28 sowie 31 und 32 VVEA100und die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985101. 223 Die tierischen Nebenprodukte müssen so verbrannt werden, dass die Überreste nach der VVEA102entsorgt werden können. 224 Die relevanten Parameter der Verbrennung, insbesondere Temperatur und Zeit, müssen ständig erhoben und aufgezeichnet werden. 225 Der ordnungsgemässe Einbau und das Funktionieren automatischer Überwachungsgeräte müssen kontrolliert werden, und jedes Jahr ist ein Überwachungstest durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
231 Die Anforderungen nach den Artikeln 26–28 sowie 33 und 34 VVEA103und diejenigen nach Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005104müssen eingehalten werden.
232 Anlage und Betrieb müssen gewährleisten, dass sämtliches Rohmaterial, das tierische Nebenprodukte enthält, nach Anhang 5 Ziffer 4 behandelt wird. Die Behandlung kann in der Anlage erfolgen oder von einem Betrieb durchgeführt werden, der Rohmaterial sammelt und vorbehandelt.
233 Die Hygienisierungsstufe muss unumgehbar und mit Geräten zur Überwachung und Aufzeichnung der Prozessparameter ausgerüstet sein.
234 Die Lagerung und die Verarbeitung müssen soweit wie möglich sicherstellen, dass Wildtiere, einschliesslich Nagetiere und Vögel, zu den rohen tierischen Nebenprodukten keinen Zugang haben.
235 Durch bauliche oder betriebliche Massnahmen ist sicherzustellen, dass eine Kontamination des Endproduktes verhindert wird.
236 Das BLV kann Mindestkapazitäten und Mindestmengen für Anlagen vorschreiben.
237 Die Anforderungen nach den Ziffern 231–236 sind nicht anwendbar, wenn:
241 Die Infrastruktur und der Betrieb müssen eine vollständige physische Trennung zwischen der Anlage einerseits und dem Tierbestand, dem Futter und gegebenenfalls dem Einstreumaterial andererseits gewährleisten. Stall und Anlage müssen sich in separaten Gebäuden befinden. 242 Die Nutztiere dürfen weder direkten noch indirekten Kontakt haben zur Anlage oder den Fahrzeugen, Transportbehältern und Geräten, die für tierische Nebenprodukte verwendet werden. 243 Die Zu- und Abfahrtswege zur Anlage sind in die baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Trennung von der Nutztierhaltung miteinzubeziehen. Die Abstände sind so festzulegen, dass von der Anlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.
(Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 6 sowie 33a Abs. 3)
11 Die Kategorie der tierischen Nebenprodukte muss während des Transports auf einem am Fahrzeug, Behälter, Karton oder an sonstigem Verpackungsmaterial befestigten Etikett deutlich angegeben sein. Dazu sind die folgenden Farben und Bezeichnungen zu verwenden:
1. in endkonfektionierten Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher,
2. der keine anderen tierischen Nebenprodukte enthält als Magen- und Darminhalt, Gülle oder die tierischen Nebenprodukte nach Artikel 28.
12 Material der Kategorien 1 und 2, das drucksterilisiert wird, ist während der Verarbeitung folgendermassen mit Glycerintriheptanoat (GTH) zu markieren:
a. GTH ist zuzufügen, nachdem das Material mit einer Temperatur von mindestens 80 °C hygienisiert worden ist. Es ist eine gleichmässige Verteilung von GTH zu gewährleisten.
b. Durch ein Monitoringsystem und Aufzeichnungen muss die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage dokumentieren können, dass im verarbeiteten Material eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH/kg Fett stets erreicht wird.
c. Wird das verarbeitete Material nach der Drucksterilisation direkt in der gleichen Anlage verbrannt oder über ein geschlossenes System zur Verbrennung verbracht, so ist eine Markierung mit GTH nicht notwendig.
21 Tierische Nebenprodukte sind in fest verschlossenen Verpackungen oder abgedeckten dichten, korrosionsbeständigen und leicht zu reinigenden Behältern beziehungsweise Fahrzeugen zu transportieren. 22 Fahrzeuge und wieder verwendbare Behälter sowie alle wieder verwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus- und abzuwaschen sowie zu desinfizieren und bis zur nächsten Verwendung sauber zu halten. 23 In wieder verwendbaren Behältern darf immer nur ein bestimmtes verarbeitetes Nebenprodukt transportiert werden. 24 Behälter für tierische Nebenprodukte dürfen nicht für Schlachttierkörper, Schlachterzeugnisse und weitere Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, verwendet werden. 25 Rohe tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die für die Herstellung von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden, müssen gekühlt oder gefroren transportiert werden, ausser wenn sie innerhalb von 24 Stunden ab Versendung verarbeitet oder erneut gekühlt werden. 26 Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Transportdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann.
31 Die Begleitpapiere müssen folgende Angaben enthalten:
32 Das Begleitpapier ist in mindestens drei Exemplaren auszustellen. Das Original muss der Sendung bis zum Endbestimmungsort beiliegen und ist vom Empfängerbetrieb aufzubewahren. Je eine Kopie verbleibt beim Herkunftsbetrieb und beim Transportunternehmen.
33 Die Entscheide der Fleischkontrolle nach den Artikeln 20 Absatz 2 und 33a Absatz 3 müssen folgende Angaben enthalten:
a. Datum;
b. Schlachtbetrieb;
c. Art des Materials;
d. Gewicht des Materials;
e. Verwendungszweck;
f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs.
34 Begleitpapiere für tierische Nebenprodukte, die für künstlerische Aktivitäten, zur Herstellung von Trophäen, zu taxidermischen Zwecken oder zu Diagnose‑, Lehr- und Forschungszwecken bestimmt sind, müssen nur folgende Angaben enthalten:
a. Datum;
b. Name und Anschrift der Absenderin oder des Absenders und der Empfängerin oder des Empfängers;
c. Art des Materials;
d. Verwendungszweck.
411 Die Sammelstellen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben. 412 Die Sammelstellen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.
421 Die Sammelstellen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfliessen können. 422 Die Sammelstellen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag.
431 Die Sammelstellen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein. 432 Die Sammelstellen müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert werden. 433 In den Sammelstellen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen. 434 Die Sammelstellen müssen über ein hygienisch einwandfreies Abwasserableitungssystem verfügen.
(Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Abs. 3 Bst. b, 29 Bst. a Ziff. 1, 30 Bst. b, 30a Bst. b, 30b Bst. b, 31a Abs. 1 Bst. d, 32 Bst. b, 33 Abs. 1 und 2 Bst. a und c sowie Abs. 4, 34a und 35 Bst. a)
11 Die Partikelgrösse des Rohmaterials darf bei Beginn des Sterilisationsprozesses höchstens 50 mm betragen. Grössere Teile sind mechanisch zu zerkleinern. Die Wirksamkeit der Zerkleinerung ist zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und die Anlage vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren. 12 Die Wirkung der Sterilisation muss einer Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C bei einem Druck von 3 bar während 20 Minuten entsprechen.
Zur Gewinnung von Derivaten aus ausgeschmolzenen Fetten von Material der Kategorie 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:
21 Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck während 20 Minuten für die Herstellung von Glycerin, Fettsäuren und Ester.
22 Verseifung mit NaOH 12M für die Herstellung von Glycerin und Seife:
301 Verarbeitetes tierisches Protein von Säugetieren, das zur Herstellung von Tierfutter verwendet wird, muss nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Abweichend davon darf eine der folgenden Methoden verwendet werden:
1. ausschliesslich zur Herstellung von Heimtierfutter verwendet wird,
2. in eigens dafür vorgesehenen Behältern transportiert wird, die nicht zum Transport von anderen tierischen Nebenprodukten oder von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, und
3. auf direktem Weg von einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entweder zum Betrieb, in dem das Heimtierfutter hergestellt wird, oder zu einem bewilligten Lagerbetrieb und von dort auf direktem Weg zum Betrieb, in dem das Heimtierfutter hergestellt wird, transportiert wird.
302 Verarbeitetes tierisches Protein, das nicht von Säugetieren stammt, mit Ausnahme von Fischmehl, muss mit einer der Methoden 1–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt werden.
303 Fischmehl muss mit einer der Methoden nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder mit einer anderen Methode behandelt werden, die gewährleistet, dass das Produkt die mikrobiologischen Kriterien nach Ziffer 38 erfüllt.
Blutprodukte, die zur Herstellung von Tierfutter verwendet werden, müssen nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Abweichend davon dürfen Blutprodukte wie folgt behandelt werden:
Entspricht das Fett nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss es nach folgenden Kriterien hergestellt werden: 311 Fett von Säugetieren muss während 20 Minuten auf 133 °C erhitzt werden. 312 Wiederkäuerfette müssen zusätzlich so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet. 313 Fett von anderen Tieren als Säugetieren, ausser Fischöl, muss nach einer der Methoden 1–5 oder 7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung EU Nr. 142/2011 behandelt werden. 314 Fischöl muss mit einer der Methoden 1–7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung EU Nr. 142/2011 oder mit einer anderen Methode behandelt werden, die gewährleistet, dass die mikrobiologischen Kriterien nach Ziffer 38 erfüllt sind.
311a Milch, Milchprodukte und Kolostrum zur Verfütterung an Klauentiere sind unter Erhitzung auf mindestens 72 °C während 15 Sekunden zu pasteurisieren. Andere Temperatur-Zeit-Relationen oder Verfahren mit gleicher Wirkung auf die Inaktivierung von Maul- und Klauenseuchenviren sind ebenfalls zulässig.
312a Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung muss während mindestens 60 Minuten auf 70 °C oder während mindestens 30 Minuten auf 80 °C erhitzt werden.
313a Auf die Erhitzung nach den Ziffern 311a und 312a kann verzichtet werden, wenn:
Entsprechen die Eier und Eierzeugnisse nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so müssen sie wie folgt verarbeitet werden:
Entspricht das Kollagen nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss es nach folgenden Kriterien hergestellt werden: 321 Als Ausgangsprodukte dürfen nur Knochen, Häute, Felle, Sehnen und Bänder der Kategorie 3 von Tieren verwendet werden, die geschlachtet wurden. 322 Das Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 eine Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base durchläuft und danach gespült, filtriert und extrudiert wird. Nach dieser Behandlung kann das Kollagen getrocknet werden.
Entspricht die Gelatine nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss sie nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass das Rohmaterial einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach abgespült wird. Gelatine ist durch Erhitzen mit anschliessender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren zu extrahieren.
341 Hydrolysiertes Protein muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination des Rohmaterials auf einem Mindestmass gehalten wird. Hydrolisiertes Protein muss ein Molekulargewicht unter 10 000 Dalton haben.
342 Hydrolisiertes Protein, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, ist in einer Anlage zu erzeugen, die ausschliesslich hydrolisiertes Protein produziert, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschliessend:
351 Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass:
352 Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es aus Knochen gewonnen werden, die von der Fleischkontrolle als geniessbar bezeichnet wurden.
Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass:
371 Zur Herstellung von Futterkonserven für Heimtiere muss das Material auf einen Fc-Wert von mindestens 3 erhitzt werden.
372 Auf andere Weise verarbeitetes Futter muss:
373 Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger wirksam abgetötet werden.
381 Von Heimtierfutter, ausgenommen Futterkonserven nach Ziffer 371, und von Folgeprodukten zur Herstellung von Futtermitteln, ausgenommen ausgeschmolzene Fette nach Ziffer 31, müssen Zufallsstichproben entnommen werden zum Nachweis, dass sie die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllen:
| n | = Anzahl der zu untersuchenden Proben; |
|---|---|
| m | = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; |
| M | = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben grösser oder gleich M ist; |
| c | = Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt. |
382 Bei rohem Heimtierfutter müssen nur die Anforderungen nach Ziffer 381 Buchstabe a erfüllt werden.
391 Nebenprodukte der Kategorien 2 und 3 müssen vor der Verarbeitung zu Dünger nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. 392 Bei der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein gelten für dessen Herstellung die Anforderungen nach Ziffer 30. 393 Anderes Ausgangsmaterial der Kategorie 3 als verarbeitetes tierisches Protein muss mit einer der Methoden 1–7 nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt werden. 394 Abweichend von Ziffer 393 können Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen sowie Speisereste, Häute, Felle, Pelze, Borsten, Federn und Haare vor der Weiterverarbeitung mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden. Im Falle von Hufen und Hörnern beträgt die Kerntemperatur 80 °C. 395 Gülle gilt als verarbeitet, wenn sie mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen worden ist. 396 Abweichend von Ziffer 391 kann Frass mindestens 60 Minuten lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen werden. Falls im Rahmen des Selbstkontrollkonzeptes nach Artikel 15 Absatz 1 sporenbildende Bakterien oder die Toxinbildung als relevante Gefahr ermittelt werden, ist ausserdem eine Behandlung im Hinblick auf deren Verringerung erforderlich.
41 Material der Kategorie 3 muss vor oder im Rahmen der Verarbeitung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden.
42 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Produkte nach Artikel 7 Buchstaben b–g, die zur Co-Vergärung in Faultürme von Abwasserreinigungsanlagen gegeben werden und deren Rückstände nach den Vorgaben der Umweltgesetzgebung verbrannt werden.
43 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen ist Material der Kategorie 3, wenn es vor oder im Rahmen der Vergärung oder Kompostierung bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen wird.
44 Für Milch, Milchprodukte und Kolostrum (Art. 7 Bst. d) entfällt auch die Pflicht zur Hitzebehandlung nach Ziffer 43.
45 Für Federn ist anstelle der Hitzebehandlung nach Ziffer 43 eine Kalkung mit 2–5 Prozent Löschkalk zulässig.
46 Das BLV kann andere Verfahren bewilligen, sofern eine vergleichbare hygienische Wirkung nachgewiesen ist. Der Nachweis muss eine Risikobewertung bezüglich der vom Einspeisungsmaterial ausgehenden Gefahr, eine Definition der Verfahrensbedingungen und eine Validierung des Verfahrens beinhalten. Die Validierung muss nachweisen, dass folgende Gesamtrisikoreduktion erreicht wird:
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für die Herstellung von technischen Erzeugnissen verwendet werden, müssen pasteurisiert oder nach einem anderen Verfahren mit vergleichbarer Wirkung im Hinblick auf die Reduktion von Mikroorganismen behandelt werden.
(Art. 25 Abs. 2)
11 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und in Grundwasserschutzarealen liegen. Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so darf der Platz nicht in den besonders gefährdeten Bereichen nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998106liegen. 12 Sie dürfen nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebieten, die überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch- oder besonders erosionsgefährdet sind. 13 Tierkörper dürfen nicht im Einzugsgebiet von Quellen und in Gebieten vergraben werden, die für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung sind.
21 Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens 2 m über dem Grundwasserspiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 m Dicke überdeckt werden. 22 Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so muss der Platz während mindestens zweier Jahre eingezäunt werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann diese Frist verlängern, wenn die geplante Nutzung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellt. 23 Tierfriedhöfe müssen eingezäunt oder sonst in geeigneter Weise von der Umgebung abgegrenzt sein.
(Art. 47)
I
Die Verordnung vom 23. Juni 2004107über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…108
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
SR 916.40 ↩
SR 814.01 ↩
SR 910.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
SR 814.610 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). ↩
SR 814.912 ↩
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 14 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
SR 916.401 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
SR 812.212.27 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
SR 817.02 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
SR 916.408 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
SR 812.212.27 ↩
SR 817.02 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). ↩
SR 916.401 ↩
SR 814.600 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst. ↩
SR 814.610 ↩
SR 814.81 ↩
SR 916.171 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
SR 916.408 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
SR 817.190 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
SR 916.408 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). ↩
SR 916.443.11 ↩
SR 916.443.10 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). ↩
SR 916.307 ↩
SR 916.307 ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1. ↩
SR 916.307 ↩
SR 814.600 . Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst. ↩
SR 814.318.142.1 ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst. ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst. ↩
SR 814.81 ↩
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1719, ABl. L, 2024/1719, 21.6.2024. ↩
SR 814.201 ↩
[AS 2004 3079; 2005 4199Anhang 3 Ziff. II 9; 2006 5217Anhang Ziff. 6; 2007 2711Ziff. II 2; 2008 1189] ↩
Die Änderungen können unterAS 2011 2699konsultiert werden. ↩