(VVTNP)
vom 26. November 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 27 Absatz 4, 32a Absatz 1, 32j Absatz 3, 33 Absatz 6, 34 Absatz 2 und 34c Absatz 2 der Verordnung vom 25. Mai 20111über tierische Nebenprodukte (VTNP),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- die Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette für die kanalisierte Verwertung in Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetrieben sowie während des Transports und der Lagerung;
- die Anforderungen an die Herstellung von Heimtierfutter in Betrieben, die auch Futtermittel für Nutztiere herstellen;
- die Anforderungen an die Lagerung und Verwendung von Futtermitteln mit tierischen Nebenprodukten in Betrieben der Primärproduktion;
- das Probenahmeverfahren und die Analysemethoden bei der Untersuchung auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, und bei der Untersuchung auf Glycerintriheptanoat;
- die Anforderungen an die Verwendung von Dünger, um dessen Einnahme durch Tiere zu verhindern.
2. Kapitel: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette für die kanalisierte Verwertung in Lebensmittel- und Verarbeitungsbetrieben
1. Abschnitt: Fischmehl
Art. 2 Herstellung von Fischmehl
Fischmehl darf nur in Anlagen hergestellt werden, die ausschliesslich für die Herstellung von Fischmehl zulässige Rohmaterialien verarbeiten.
Art. 3 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten von Fischmehl muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Fischmehl – darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden».
Art. 4 Transport und Lagerung von Fischmehl und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen
- Loses Fischmehl muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von losem Fischmehl verwendet wurden, dürfen für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
2. Abschnitt: Blut und Blutprodukte von Nichtwiederkäuern
Art. 5 Gewinnung von Blut von Nichtwiederkäuern
- Blut von Nichtwiederkäuern darf nur aus Schlachtbetrieben stammen, die keine Wiederkäuer schlachten.
- Blut von Nichtwiederkäuern darf jedoch aus Schlachtbetrieben stammen, die auch Wiederkäuer schlachten, wenn:
- die Schlachtung von Nichtwiederkäuern und jene von Wiederkäuern in räumlich getrennten Linien erfolgen;
- die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Blut von Nichtwiederkäuern und jene von Blut von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- das Blut von Nichtwiederkäuern regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern untersucht wird.
Art. 6 Transport von Blut von Nichtwiederkäuern und von Blut oder anderen Produkten von Wiederkäuern
- Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut von Nichtwiederkäuern muss mit Fahrzeugen und Behältern, die ausschliesslich für den Transport von Blut von Nichtwiederkäuern verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Blut von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport von Blut oder anderen Produkten von Wiederkäuern verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
Art. 7 Herstellung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern
- Blutprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Blut von Nichtwiederkäuern verarbeiten.
- Blutprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Blut von Wiederkäuern verarbeiten, wenn:
- die Herstellung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern und jene von Blutprodukten von Wiederkäuern in geschlossenen räumlich getrennten Systemen erfolgen;
- die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Blut und Blutprodukten von Nichtwiederkäuern und jene von Blut und Blutprodukten von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- ein laufender Abgleich zwischen dem Eingang von Blut von Wiederkäuern beziehungsweise von Blut von Nichtwiederkäuern und den entsprechenden Blutprodukten erfolgt; und
- die Blutprodukte von Nichtwiederkäuern regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern untersucht werden.
Art. 8 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Blutprodukte von Nichtwiederkäuern – dürfen nicht an Wiederkäuer verfüttert werden».
Art. 9 Transport und Lagerung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen
- Lose Blutprodukte von Nichtwiederkäuern müssen mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
3. Abschnitt: Nebenprodukte und verarbeitetes Protein von Schweinen
Art. 10 Gewinnung von Nebenprodukten von Schweinen
- Nebenprodukte von Schweinen dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:
- Schlachtbetrieben, die keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten;
- Zerlegebetrieben, die kein Fleisch von Wiederkäuern oder von Geflügel entbeinen oder zerlegen;
- anderen Lebensmittelbetrieben, die keine Produkte von Wiederkäuern oder von Geflügel verarbeiten oder lagern;
- Betrieben, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern aus Betrieben nach den Buchstaben a–c behandeln oder lagern.
- Nebenprodukte von Schweinen dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch Wiederkäuer oder Geflügel schlachten oder deren Fleisch oder Produkte entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:
- die Schlachtung, Entbeinung und Zerlegung von Schweinen und jene von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Linien erfolgen;
- die Handhabung von Schweineprodukten und jene von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Produktionslinien erfolgen;
- die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Nebenprodukten von Schweinen und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- die Nebenprodukte von Schweinen regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern oder von Geflügel untersucht werden.
Art. 11 Transport von Nebenprodukten von Schweinen und von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel
- Die für die Herstellung von verarbeitetem Protein bestimmten Nebenprodukte von Schweinen müssen mit Fahrzeugen und Behältern, die nicht für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Nebenprodukten von Schweinen verwendet wurden, dürfen für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Geflügel verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
Art. 12 Herstellung von verarbeitetem Protein von Schweinen
- Verarbeitetes Protein von Schweinen darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die keine Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Geflügel verarbeiten.
- Verarbeitetes Protein von Schweinen darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Geflügel verarbeiten, wenn:
- die Lagerung und der Transport von Nebenprodukten von Schweinen und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- die Herstellung von verarbeitetem Protein von Schweinen und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern oder von Geflügel in geschlossenen räumlich getrennten Systemen erfolgen;
- die Lagerung und die Verpackung von verarbeitetem Protein von Schweinen und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern oder von Geflügel in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- das verarbeitete Protein von Schweinen regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern oder von Geflügel untersucht wird.
Art. 13 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten von verarbeitetem Protein von Schweinen muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Schweinen – darf nur an Geflügel und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 14 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Schweinen und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
- Loses verarbeitetes Protein von Schweinen muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Geflügel oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Schweinen verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.2
4. Abschnitt: Nebenprodukte und verarbeitetes Protein von Geflügel
Art. 15 Gewinnung von Nebenprodukten von Geflügel
- Nebenprodukte von Geflügel dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:
- Schlachtbetrieben, die keine Wiederkäuer oder Schweine schlachten;
- Zerlegebetrieben, die kein Fleisch von Wiederkäuern oder von Schweinen entbeinen oder zerlegen;
- anderen Lebensmittelbetrieben, die keine Produkte von Wiederkäuern oder von Schweinen verarbeiten oder lagern;
- Betrieben, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern aus Betrieben nach den Buchstaben a–c behandeln oder lagern.
- Nebenprodukte von Geflügel dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch Wiederkäuer oder Schweine schlachten oder deren Fleisch oder Produkte entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:
- die Schlachtung, Entbeinung und Zerlegung von Geflügel und jene von Wiederkäuern oder Schweinen in räumlich getrennten Linien erfolgen;
- die Handhabung von Geflügelprodukten und jene von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen in räumlich getrennten Produktionslinien erfolgen;
- die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Nebenprodukten von Geflügel und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern oder von Schweinen in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- die Nebenprodukte von Geflügel regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern oder von Schweinen untersucht werden.
Art. 16 Transport von Nebenprodukten von Geflügel und von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen
- Die für die Herstellung von verarbeitetem Protein bestimmten Nebenprodukte von Geflügel müssen mit Fahrzeugen und Behältern, die nicht für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Nebenprodukten von Geflügel verwendet wurden, dürfen für den Transport von Produkten von Wiederkäuern oder von Schweinen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
Art. 17 Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel
- Verarbeitetes Protein von Geflügel darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die keine Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Schweinen verarbeiten.
- Verarbeitetes Protein von Geflügel darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von Wiederkäuern oder von Schweinen verarbeiten, wenn:
- die Lagerung und der Transport von Nebenprodukten von Geflügel und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern oder von Schweinen in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- die Herstellung von verarbeitetem Protein von Geflügel und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern oder von Schweinen in geschlossenen räumlich getrennten Systemen erfolgen;
- die Lagerung und die Verpackung von verarbeitetem Protein von Geflügel und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern oder von Schweinen in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- das verarbeitete Protein von Geflügel regelmässig auf verarbeitete Proteine von Wiederkäuern oder von Schweinen untersucht wird.
Art. 18 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten für verarbeitetes Protein von Geflügel muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Geflügel – darf nur an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 19 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Geflügel und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
- Loses verarbeitetes Protein von Geflügel muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Geflügel verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Schweine und Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.3
5. Abschnitt: Nebenprodukte und gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern
Art. 20 Gewinnung von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern
- Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen nur aus folgenden Betrieben stammen:
- Schlachtbetrieben, die ausschliesslich Nichtwiederkäuer schlachten;
- Zerlegebetrieben, die ausschliesslich Fleisch von Nichtwiederkäuern entbeinen oder zerlegen;
- anderen Lebensmittelbetrieben, die ausschliesslich Produkte von Nichtwiederkäuern verarbeiten oder lagern;
- Betrieben, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern aus Betrieben nach den Buchstaben a–c behandeln oder lagern.
- Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern dürfen jedoch aus Betrieben stammen, die auch Wiederkäuer schlachten oder deren Fleisch oder Produkte entbeinen, zerlegen, verarbeiten oder lagern, wenn:
- die Schlachtung, Entbeinung und Zerlegung von Nichtwiederkäuern und jene von Wiederkäuern in räumlich getrennten Linien erfolgen;
- die Handhabung von Produkten von Nichtwiederkäuern und jene von Produkten von Wiederkäuern in räumlich getrennten Produktionslinien erfolgen;
- die Sammlung, die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- die Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern regelmässig auf Proteine von Wiederkäuern untersucht werden.
Art. 21 Transport von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern und von Produkten von Wiederkäuern
- Die für die Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein bestimmten Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern müssen mit Fahrzeugen und Behältern, die nicht für den Transport von Produkten von Wiederkäuern verwendet werden, zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport von Produkten von Wiederkäuern verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
Art. 22 Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern
- Gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern darf nur in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeiten.
- Gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern darf jedoch in Verarbeitungsbetrieben hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von Wiederkäuern verarbeiten, wenn:
- die Lagerung und der Transport von Nebenprodukten von Nichtwiederkäuern und jene von Nebenprodukten von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- die Herstellung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern in geschlossenen räumlich getrennten Systemen erfolgen;
- die Lagerung und die Verpackung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern und jene von verarbeitetem Protein von Wiederkäuern in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- das gemischte verarbeitete Protein von Nichtwiederkäuern regelmässig auf verarbeitetes Protein von Wiederkäuern untersucht wird.
Art. 23 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 24 Transport und Lagerung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
- Loses gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnisse verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.4
6. Abschnitt: Verarbeitetes Protein von Nutzinsekten
Art. 25 Herstellung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten
- Verarbeitetes Protein von Nutzinsekten darf nur in Anlagen hergestellt werden, die ausschliesslich Nebenprodukte von Nutzinsekten verarbeiten.
- Verarbeitetes Protein von Nutzinsekten darf jedoch in Anlagen hergestellt werden, die auch Nebenprodukte von anderen Tierarten verarbeiten, wenn:
- die Lagerung und der Transport von Nebenprodukten von Nutzinsekten und jene von Nebenprodukten von anderen Tierarten in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- die Herstellung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten und jene von verarbeitetem Protein von anderen Tierarten in geschlossenen räumlich getrennten Systemen erfolgen;
- die Lagerung und die Verpackung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten und jene von verarbeitetem Protein von anderen Tierarten in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen; und
- das verarbeitete Protein von Nutzinsekten regelmässig auf verarbeitetes Protein von anderen Tierarten untersucht wird.
Art. 26 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Geflügel, an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 27 Transport und Lagerung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten und von zur Verfütterung an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel, Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen
- Loses verarbeitetes Protein von Nutzinsekten muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die ausschliesslich für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Geflügel, an Schweine oder an Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem verarbeitetem Protein von Nutzinsekten verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer oder an andere Nichtwiederkäuer als Geflügel, Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.5
7. Abschnitt: Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft
Art. 28 Kennzeichnung von Begleitdokumenten und Etiketten
Auf Begleitdokumenten und Etiketten von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft – darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden».
Art. 29 Transport und Lagerung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat und von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen
- Loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat muss mit Fahrzeugen und Behältern transportiert oder in Lagereinrichtungen gelagert werden, die nicht für den Transport oder die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden.
- Fahrzeuge und Behälter, die zuvor für den Transport und die Lagerung von losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat verwendet wurden, dürfen für den Transport und die Lagerung von zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmten Erzeugnissen verwendet werden, wenn sie nach einem dokumentierten Verfahren gereinigt wurden, das Kreuzkontaminationen verhindert.
3. Kapitel: Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette für die kanalisierte Verwertung in Futtermittelbetrieben
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zu Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer
Art. 30 Herstellung von Futtermitteln
- Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer, die folgende tierische Erzeugnisse enthalten, dürfen nicht in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Wiederkäuer herstellen:
- Fischmehl;
- Blutprodukte von Nichtwiederkäuern;
- Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.
- Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Betrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für Wiederkäuer herstellen, wenn:
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und jene von Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung der tierischen Erzeugnisse sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer mit diesen Erzeugnissen geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und
c. die Futtermittel für Wiederkäuer regelmässig auf für sie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Art. 31 Kennzeichnung von Etiketten
Auf Etiketten von Mischfuttermitteln mit den tierischen Erzeugnissen nach Artikel 30 Absatz 1 muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Enthält [jeweils zutreffendes tierisches Erzeugnis nach Artikel 30 Absatz 1] – darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden».
Art. 32 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln, welche die folgenden tierischen Erzeugnisse enthalten, gelten die Bedingungen der nachstehenden Artikel:
- Fischmehl: Artikel 4;
- Blutprodukte von Nichtwiederkäuern: Artikel 9;
- Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft: Artikel 29.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu Milchaustauschfuttermitteln mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer
Art. 33 Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln
- Milchaustauschfuttermittel mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer dürfen nicht in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die andere Futtermittel für Wiederkäuer herstellen.
- Solche Milchaustauschfuttermittel dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die auch andere Futtermittel für Wiederkäuer herstellen, wenn:
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von losem Fischmehl oder losem Milchaustauschfuttermittel mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer und jene von anderen Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- die Herstellung von Milchaustauschfuttermittel mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer und jene von anderen Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von Fischmehl sowie über Verkäufe von Milchaustauschfuttermitteln mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und
d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Art. 34 Kennzeichnung von Etiketten
Auf Etiketten von Milchaustauschfuttermitteln mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Enthält Fischmehl – darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden».
Art. 35 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losem Fischmehl oder von losem Milchaustauschfuttermittel mit Fischmehl für nicht abgesetzte Wiederkäuer gelten die Bedingungen nach Artikel 4.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben
Art. 36 Herstellung von Futtermitteln
- Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für diese Nutztiere herstellen.
- Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für andere Nutztiere als Geflügel oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, wenn:
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und jene von Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Schweine und jene von Futtermitteln für andere Nichtwiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten Proteins von Schweinen sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und
d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Art. 37 Kennzeichnung von Etiketten
Auf Etiketten von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Schweinen für die folgenden Nutztiere muss deutlich sichtbar der nachstehende Vermerk angebracht werden:
- Futtermittel für Geflügel: «Enthält verarbeitetes Protein von Schweinen – darf nur an Geflügel verfüttert werden»;
- Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben: «Enthält verarbeitetes Protein von Schweinen – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 38 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Schweinen für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 14.
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben
Art. 39 Herstellung von Futtermitteln
- Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für diese Nutztiere herstellen.
- Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für andere Nutztiere als Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, wenn:
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und jene von Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Geflügel und jene von Futtermitteln für andere Nichtwiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten Proteins von Geflügel sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und
d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Art. 40 Kennzeichnung von Etiketten
Auf Etiketten von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für die folgenden Nutztiere muss deutlich sichtbar der nachstehende Vermerk angebracht werden:
- Futtermittel für Schweine: «Enthält verarbeitetes Protein von Geflügel – darf nur an Schweine verfüttert werden»;
- Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben: «Enthält verarbeitetes Protein von Geflügel – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 41 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Geflügel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 19.
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu Mischfuttermitteln mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben
Art. 42 Herstellung von Futtermitteln
- Mischfuttermittel mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen.
- Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für andere Nutztiere als Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, wenn:
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und jene von Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben und jene von Futtermitteln für andere Nichtwiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und
d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Art. 43 Kennzeichnung von Etiketten
Auf Etiketten von Mischfuttermitteln mit gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben muss deutlich sichtbar der Vermerk angebracht werden: «Enthält gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 44 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 24.
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben
Art. 45 Herstellung von Futtermitteln
- Mischfuttermittel mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben dürfen nur in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Futtermittel für diese Nutztiere herstellen.
- Solche Mischfuttermittel dürfen jedoch in Futtermittelbetrieben hergestellt werden, die auch Futtermittel für andere als diese Nutztiere herstellen, wenn:
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer und jene von Futtermitteln für Wiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- die Lagerung, der Transport und die Verpackung von Futtermitteln für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben und jene von Futtermitteln für andere Nichtwiederkäuer in räumlich getrennten Einrichtungen erfolgen;
- Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten Proteins von Nutzinsekten sowie über Verkäufe von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben geführt werden und diese Aufzeichnungen:
1. während fünf Jahren aufbewahrt werden, und
2. der amtlichen Futtermittelkontrolle auf Verlangen vorgewiesen werden; und
d. die Futtermittel regelmässig auf für die jeweilige Nutztierkategorie verbotene tierische Bestandteile untersucht werden.
Art. 46 Kennzeichnung von Etiketten
Auf Etiketten von Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für die folgenden Nutztiere muss deutlich sichtbar der nachstehende Vermerk angebracht werden:
- Futtermittel für Geflügel: «Enthält verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Geflügel verfüttert werden»;
- Futtermittel für Schweine: «Enthält verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Schweine verfüttert werden»;
- Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben: «Enthält verarbeitetes Protein von Nutzinsekten – darf nur an Wassertiere in Aquakulturbetrieben verfüttert werden».
Art. 47 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von losen Mischfuttermitteln mit verarbeitetem Protein von Nutzinsekten für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben gelten die Bedingungen nach Artikel 27.
4. Kapitel: Anforderungen an die Herstellung von Heimtierfutter in Betrieben, die auch Futtermittel für Nutztiere herstellen
Art. 48 Herstellung von Heimtierfutter mit Produkten von Wiederkäuern
- Heimtierfutter mit Produkten von Wiederkäuern darf nur in Betrieben hergestellt werden, die ausschliesslich Heimtierfutter herstellen.
- In Betrieben, die Futtermittel für Nutztiere herstellen, darf jedoch Heimtierfutter hergestellt werden, das folgende Produkte von Wiederkäuern enthält:
- Milch und Milchprodukte sowie Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse;
- Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft;
- hydrolysierte Proteine aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern;
- ausgeschmolzenes Fett von Wiederkäuern mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 Prozent an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.
Art. 49 Herstellung von Heimtierfutter mit verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern
In Betrieben, die auch Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen, darf Heimtierfutter hergestellt werden, das folgendes Protein von Nichtwiederkäuern enthält:
a. Fischmehl, das:
1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Nichtwiederkäuer oder Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Kälber herstellen, und
2. den Anforderungen nach Artikel 29 VTNP entspricht;
b. verarbeitetes Protein von Schweinen, das:
1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Geflügel oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und
2. den Anforderungen nach Artikel 30a VTNP entspricht;
c. verarbeitetes Protein von Geflügel, das:
1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und
2. den Anforderungen nach Artikel 30b VTNP entspricht;
d. gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern, das:
1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und
2. den Anforderungen nach Artikel 31 VTNP entspricht;
e. verarbeitetes Protein von Nutzinsekten, das:
1. in Betrieben hergestellt wird, die Futtermittel für Geflügel, für Schweine oder für Wassertiere in Aquakulturbetrieben herstellen, und
2. den Anforderungen nach Artikel 31a VTNP entspricht.
5. Kapitel: Anforderungen an die Lagerung und Verwendung von Futtermitteln mit tierischen Nebenprodukten in Betrieben der Primärproduktion
Art. 50 Lagerung und Verwendung von Heimtierfutter und von Futtermitteln für Nutztiere in Betrieben der Primärproduktion
- Futtermittel für Nutztiere und Heimtierfutter müssen getrennt gelagert werden.
- Heimtierfutter muss so verwendet werden, dass Nutztiere damit nicht in Berührung kommen.
Art. 51 Lagerung und Verwendung von Mischfuttermitteln für Nutztiere in Betrieben der Primärproduktion
- Die Lagerung und Verwendung von Mischfuttermitteln mit folgenden tierischen Erzeugnissen ist in Betrieben der Primärproduktion, in denen Nutztiere gehalten werden, für die solche Futtermittel nicht bestimmt sind, verboten:
- Fischmehl;
- Blutprodukte von Nichtwiederkäuern;
- verarbeitetes Protein von Schweinen;
- verarbeitetes Protein von Geflügel;
- gemischtes verarbeitetes Protein von Nichtwiederkäuern;
- verarbeitetes Protein von Nutzinsekten;
- Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.
- Diese Mischfuttermittel dürfen jedoch in Betrieben der Primärproduktion gelagert und verwendet werden, wenn Nutztiere, für die die jeweiligen Futtermittel bestimmt sind, und jene, für die die jeweiligen Futtermittel nicht bestimmt sind, als eigene Betriebszweige physisch vollständig voneinander getrennt gehalten und gefüttert werden; die Trennung ist insbesondere sicherzustellen durch:
- eigene Ställe;
- eine eigene Infrastruktur für die Anlieferung, Lagerung, Zubereitung und Verabreichung von Futter, welche auch Lagerräume, Silos und sämtliche Einrichtungen für den Transport, das Mischen, Verteilen oder Verabreichen der Futtermittel beinhaltet;
- Massnahmen für die Biosicherheit und die Einhaltung der guten Hygienepraxis.
- Die Einhaltung der Voraussetzungen wird im Rahmen der ordentlichen Primärproduktionskontrollen überwacht.
6. Kapitel: Diagnostik und Massnahmen
Art. 52 Probenahmeverfahren und Analysemethoden
- Für die Probenahmeverfahren und Analysemethoden bei der Untersuchung auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, gilt Anhang 9 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20116.
- Wenn es für eine bestimmte Analyse oder bei der Untersuchung auf Glycerintriheptanoat kein standardisiertes Nachweisverfahren gibt, bestimmt das BLV die Methode nach Absprache mit dem nationalen Referenzlabor.
Art. 53 Probenahme- und Analysehäufigkeit
- Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe müssen die Notwendigkeit und die Häufigkeit der Untersuchungen in ihren Selbstkontrollkonzepten festlegen.
- Sind für eine Betriebskategorie regelmässige Untersuchungen auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, vorgeschrieben, so wird die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die der einzelne Betrieb dieser Kategorie in einem auf den Grundsätzen für die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points , HACCP-System) basierenden Verfahren durchführt.
7. Kapitel: Anforderungen an die Verwendung von Dünger
Art. 54 Transport und Lagerung
Nach der Mischung sind Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder verarbeitetem tierischem Protein wie folgt zu transportieren und zu lagern:
- als Massengut unter Bedingungen, die eine Kreuzkontamination verhindern;
- vorverpackt in Säcken, wenn sie für den Endverbrauch bestimmt sind; oder
- in einem Betrieb der Primärproduktion an einem geeigneten Lagerort, an dem Nutztiere nicht damit in Berührung kommen.
Art. 55 Aufzeichnungen beim Ausbringen von Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, auf landwirtschaftliche Flächen
- Wer für landwirtschaftliche Flächen verantwortlich ist, auf die Dünger, die tierische Nebenprodukte enthalten, ausgebracht werden und zu denen Nutztiere Zugang haben oder von denen Grünfutter zur Verfütterung an Nutztiere geschnitten wird, muss mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen führen über:
- die Menge der ausgebrachten Dünger;
- das Datum und den Ort, an dem die Dünger ausgebracht wurden;
- das Datum, an dem nach der Ausbringung Nutztiere zum Weiden auf die landwirtschaftlichen Flächen gebracht wurden oder an dem Grünfutter zu Verfütterungszwecken geschnitten wurde.
- Diese Aufzeichnungspflichten gelten nicht für Dünger, die keine anderen tierischen Nebenprodukte enthalten als Magen- und Darminhalt, Gülle oder die tierischen Nebenprodukte nach Artikel 28 Absatz 1 VTNP.
8. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 56
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.