916.443.106•Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
916.443.106EDAV-DS-EDIDepartmental Ordinance01.01.2016
(EDAV-DS-EDI)
vom 18. November 2015 (Stand am 3. März 2026)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 8 Absatz 3, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 20 Absatz 2, 21 Absatz 3, 30 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39, 85 Absatz 1 Buchstabe a und 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20151über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV‑DS),
verordnet:
(Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 1 und 2 EDAV-DS) Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen sind in Anhang 1 aufgeführt.
(Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS)
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a und 3 EDAV-DS) Die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind in Anhang 3 aufgeführt.
(Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 30 Abs. 2 EDAV-DS) Der Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten von Rindfleisch nach Artikel 9 EDAV-DS muss wie folgt lauten:
«Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer muss im Zollgebiet verwendet werden. Die Ausfuhr ist verboten. Es sind insbesondere die Auflagen nach den Artikeln 9 und 30 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten einzuhalten.»
(Art. 13 und 39 Bst. a EDAV-DS) Die tierseuchenpolizeilichen Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
(Art. 15 und 39 Bst. b EDAV-DS) Die Tiere und Tierprodukte, für die bei der Ein- und Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/21224, nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/6305und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6326.
(Art. 20 und 39 Bst. d EDAV-DS) Die massgebenden Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten sind in Anhang 5 aufgeführt.
(Art. 21 und 39 Bst. d EDAV-DS) Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 6 aufgeführt.
(Art. 85 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS) Die Anforderungen an die Quarantänestationen sind in Anhang 7 aufgeführt.
(Art. 96 Abs. 2 EDAV-DS) Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen sind in Anhang 8 aufgeführt.
Das BLV führt die Anhänge 2, 3, 4 und 7 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.
Die Verordnung des EDI vom 16. Mai 20077über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(Art. 1)
| EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten | |
|---|---|---|
| 1. Richtlinie 96/22/EG | Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β‑Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/97/EG, ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9. | |
| 2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/916, ABl. L, 2024/918, 26.3.2024. | |
| 3. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1. | |
| 4. Entscheidung 2002/805/EG | Entscheidung 2002/805/EG der Kommission vom 15. Oktober 2002 über Schutzmassnahmen betreffend für die Tierernährung bestimmte und aus der Ukraine eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 24. | |
| 5. Entscheidung 2002/994/EG | Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmassnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1016, ABl. L 136 vom 24.5.2023, S. 75. | |
| 6. Entscheidung 2003/459/EG | Entscheidung 2003/459/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 mit Massnahmen zum Schutz gegen Affenpocken, Fassung gemäss ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 112. | |
| 7. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 | Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/429, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1. | |
| 8. Entscheidung 2004/225/EG | Entscheidung 2004/225/EG der Kommission vom 2. März 2004 über Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien, Fassung gemäss ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 34. | |
| 9. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/382, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3. | |
| 10. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/1449, ABl. L, 2025/1449, 29.10.2025. | |
| 11. Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1. | |
| 12. Entscheidung 2005/290/EG | Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG, ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 34; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/630/EU, ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32. | |
| 13. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 | Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/205, ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 63. | |
| 14. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 | Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139, ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 12. | |
| 15. Entscheidung 2006/27/EG | Entscheidung 2006/27/EG der Kommission vom 16. Januar 2006 über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden aus Mexiko, Fassung gemäss ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 30. | |
| 16. Entscheidung 2006/146/EG | Entscheidung 2006/146/EG der Kommission vom 21. Februar 2006 über Schutzmassnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 44. | |
| 17. Entscheidung 2006/199/EG | Entscheidung 2006/199/EG der Kommission vom 22. Februar 2006 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Fassung gemäss ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 17. | |
| 18. Entscheidung 2007/453/EG | Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2208, ABl. L, 2025/2208, 4.11.2025. | |
| 19. Entscheidung 2007/642/EG | Entscheidung 2007/642/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 über Sofortmassnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Albanien, Fassung gemäss ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 21. | |
| 20. Verordnung (EG) Nr. 1252/2008 | Verordnung (EG) Nr. 1252/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 und zur Aussetzung der Einfuhr von Sendungen bestimmter Tiere in Aquakultur aus Malaysia in die Gemeinschaft, Fassung gemäss ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 76. | |
| 21. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1. | |
| 22. Beschluss 2010/381/EU | Beschluss 2010/381/EU der Kommission vom 8. Juli 2010 über Sofortmassnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen, ABl. L 174 vom 9.7.2010, S. 51; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1774, ABl. L 271 vom 6.10.2016, S. 7. | |
| 23. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/2181, ABl. L, 2025/2181, 30.10.2025. | |
| 24. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 | Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/822, ABl. L, 2024/822, 6.3.2024. | |
| 25. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130, ABl. L,2024/1130, 26.4.2024. | |
| 26. Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 | Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäss den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung), Fassung gemäss ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1. | |
| 27. Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1901 | Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1901 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Festlegung von Vorschriften für Bescheinigungen sowie einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland in die Union sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2003/56/EG, Fassung gemäss ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 32. | |
| 28. Verordnung (EU) 2016/429 | Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11. | |
| 29. Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschliessende Verbringung und Handhabung, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/119, ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 5. | |
| 30. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 | Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 der Kommission vom 5. November 2020 über die Einfuhr lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika, ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 4; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/158, ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 1. | |
| 31. Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 | Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/318, ABl. L, 2026/318, 20.2.2026. | |
| 32. Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 | Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/516, ABl. L 71 vom 9.3.2023, S. 27. | |
| 33. Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 | Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU, ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/318, ABl. L, 2026/318, 20.2.2026. | |
| 34. Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 | Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäss der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist, ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/425, ABl. L, 2026/425, 20.2.2026. | |
| 35. Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 | Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/187, ABl. L, 2026/187, 29.1.2026. | |
| 36. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 | Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47. | |
| 37. Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 | Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 der Kommission vom 24. März 2022 über die Beibehaltung von Schutzmassnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei, ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 54; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/360, ABl. L, 2024/360, 25.1.2024. | |
| 38. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/575 | Durchführungsbeschluss (EU) 2022/575 der Kommission vom 6. April 2022 bezüglich Sofortmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208, Fassung gemäss ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 69. | |
| 39. Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 | Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union, ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/637, ABl. L, 2025/637, 29.4.2025. | |
| 40. Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 | Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, Fassung gemäss ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1. | |
| 41. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2463 | Durchführungsverordnung (EU) 2024/2463 der Kommission vom 12. September 2024 zur Festlegung von Untersuchungsmethoden für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Lebensmittelunternehmer, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2463, 13.9.2024. | |
| 42. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 | Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2598, 7.10.2024. |
(Art. 2 Abs. 2)
Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 22 Ziffer 9 und Anhang VII Ziffer 1 der Delegierten Verordnung 2020/6928erfüllt sind.
Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 22 Ziffer 9 und Anhang VII Ziffer 3 der Delegierten Verordnung 2020/692 erfüllt sind.
(Art. 3)
Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind Tierprodukte, für die eines der folgenden Begleitdokumente erforderlich ist:
(Art. 5)
| Zolltarifnummer | Bezeichnung | Geltungsbereich |
|---|---|---|
| 1. ex Kapitel 2 | Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte | Alle ausser Froschschenkel |
| 2. 0401–0406 | Milch und Molkereiprodukte | Alle |
| 3. 0504 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen | Alle |
| 4. 1501 | Schweinefett, einschliesslich Schweineschmalz, und Geflügelfett | Alle |
| 5. 1502 | Fette von Tieren der Rinder-, Schaf- oder Ziegengattung | Alle |
| 6. 1503 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl | Alle |
| 7. 1506 | Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen | Alle |
| 8. 1601 | Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse | Alle |
| 9. 1602 | Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut | Alle |
| 10. 1702.1100 1702.1900 | Lactose und Lactosesirup | Alle |
| 11. ex 1901 | Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt | Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen |
| 12. ex 1902 | Teigwaren wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli oder Cannelloni; Couscous | Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen |
| 13. ex 1905 90 | Brot und andere gewöhnliche Backwaren, Kuchen, Biscuits und andere Backwaren; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen |
| 14. ex 2004, ex 2005 | Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen |
| 15. ex 2103 | Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel | Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen |
| 16. ex 2104 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zubereitete Suppen oder Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen | Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen |
| 17. ex 2105 | Speiseeis | Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen |
| 18. ex 2106 | Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen |
II. Uneingeschränkt ein- oder durchgeführt werden dürfen:
1. Teigwaren,
2. Brot, Kuchen, Biscuits und andere Backwaren,
3. Schokolade,
4. Süsswaren einschliesslich Süssigkeiten,
5. mit Fisch gefüllte Oliven,
6. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Nahrungsergänzungsmittel die keine unverarbeiteten tierischen Produkte enthalten;
d. andere zusammengesetzte Lebensmittel, sofern sie:
– weder Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch noch Milchprodukte enthalten, und
– zu weniger als der Hälfte aus Eiprodukten oder Fischereierzeugnissen bestehen.
III. Folgende Tierprodukte dürfen nur in den nachstehend aufgeführten Mengen ein- oder durchgeführt werden:
| Produkt | Herkunft | Bedingungen |
|---|---|---|
| 1. Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und medizinische Spezialnahrung für Mensch oder Tier, wenn: – die Produkte vor dem Öffnen bei Raumtemperatur haltbar sind; – es sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an Endkonsumentinnen und ‑konsumenten handelt; – die Packung nicht geöffnet ist, ausser sie ist gegenwärtig in Gebrauch; und – die Produkte für den persönlichen Verbrauch durch die Reisenden oder das Heimtier bestimmt sind, das die Reisenden begleitet. | Färöer, Grönland | höchstens 10 kg pro Person bzw. mitgeführtem Tier |
| Andere Drittstaaten | höchstens 2 kg pro Person bzw. mitgeführtem Tier | |
| 2. Frische, ausgenommene Fische und Fischereierzeugnisse. | Färöer, Grönland | Ohne Gewichtsbeschränkung |
| Andere Drittstaaten | höchstens 20 kg pro Person oder ein ganzer, ausgenommener Fisch ohne Gewichtsbeschränkung pro Person | |
| 3. Lebensmittel, die nicht in Ziffer I, II oder III Ziffern 1 und 2 aufgeführt sind, wie Eier, Honig, Froschschenkel, Gelatine, Landschnecken (nicht lebend), Insekten (nicht lebend) oder Kollagen. | Färöer, Grönland | höchstens 10 kg pro Person |
| Andere Drittstaaten | höchstens 2 kg pro Person | |
| 4. Lebensmittel, die in Ziffer I Buchstabe b aufgeführt sind, sowie tierische Nebenprodukte, die zur Verfütterung an Heimtiere bestimmt sind. | Färöer, Grönland | höchstens 10 kg pro Person |
(Art. 7)
| EU-Erlass | Massgebende Bestimmungen |
|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141, ABl. L, 2024/1141, 19.4.2024. | Anhang II |
| Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2613, ABl. L, 2023/2613, 24.11.2023. | Anhang XIV |
(Art. 8)
1 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und mit einem amtlichen Stempel versehen sein. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. Der Name und die Amtsbezeichnung der unterzeichnenden Person sind in einem gut leserlichen Aufdruck in Druckbuchstaben beizufügen.
2 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde. Sie müssen vollständig ausgefüllt und dürfen nur für einen einzigen Bestimmungsbetrieb ausgestellt sein. Nicht zutreffende Passagen müssen von der unterzeichnungsberechtigten Person durchgestrichen und mit ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.
3 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache und bei Durchfuhrsendungen nach den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein, oder es muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegen.
4 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen bestehen aus:
5 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht eine Gesundheitsbescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, so ist jede Seite mit der Identifizierungsnummer sowie mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und dem amtlichen Stempel zu versehen.
6 Allfällige Änderungen sind durch Streichungen und mit Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und amtlichem Stempel zu kennzeichnen.
7 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörde verlässt.
1 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde. 2 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen über TRACES übermittelt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörden verlässt.
1 Die zuständige Behörde darf eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Originalbescheinigung:
2 In der Ersatzbescheinigung dürfen keine Änderungen an den in der Originalbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung, zur Rückverfolgbarkeit und zu den Gesundheitsgarantien der Sendung vorgenommen werden.
3 Die Ersatzbescheinigung muss:
a. klar erkennbar auf die Identifizierungsnummer und das Datum der Ausstellung des Originals verweisen und deutlich darauf hinweisen, dass sie die Originalbescheinigung ersetzt;
b. mit einer neuen Identifizierungsnummer versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet;
c. mit dem Datum ihrer Ausstellung versehen sein; und
d. der zuständigen Behörde entweder im Original in Papierform vorgelegt oder elektronisch über TRACES übermittelt werden.
(Art. 9)
1 Die Quarantänestationen müssen:
2 Sie müssen verfügen über:
a. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel sowie die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der unterzubringenden Tiere gerecht wird;
b. ausreichend grosse Räume für die Unterbringung der Tiere sowie Umkleideräume, Duschen und Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist;
c. einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen;
d. Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung oder Tötung der Tiere;
e. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über TRACES; und
f. Reinigungs- und Desinfektionsmittel, -geräte und -vorrichtungen.
(Art. 10)
1.1 Zugelassene Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:
1.2 Die Kontrollräume müssen mit Folgendem ausgestattet sein:
a. Wänden, Böden und Decken, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
b. einer angemessenen Heiss- und Kaltwasserzufuhr sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen;
c. einem angemessenen Abflusssystem;
d. angemessenem natürlichen oder künstlichen Licht.
1.3 Die Kontrollbereiche müssen leicht zu reinigen sein und mit Folgendem ausgestattet sein:
a. einer angemessenen Heiss- und Kaltwasserzufuhr sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen;
b. einem angemessenen Abflusssystem;
c. angemessenem natürlichen oder künstlichen Licht.
1.4 Die Kontrollräume oder Kontrollbereiche müssen je nach den Tier- oder Tierproduktekategorien, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist, zudem mit Folgendem ausgestattet sein:
a. einem Tisch mit glatter, abwaschbarer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Oberfläche;
b. einer Probenahmeausrüstung;
c. Klebeband und nummerierten Plomben oder deutlich gekennzeichneten Aufklebern, die die Rückverfolgbarkeit gewährleisten;
d. Ausrüstung zum Wägen von Sendungen.
1.5 Wo erforderlich, müssen detaillierte Anweisungen für die Probenahme zu Untersuchungszwecken und für den Transport dieser Proben zum Labor zur Verfügung stehen.
1.6 Grenzkontrollstellen bei der gleichen Zollstelle müssen in angemessener Arbeitsentfernung zueinander stehen.
2.1 Für Tiere zugelassene Grenzkontrollstellen müssen zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Anforderungen verfügen über:
2.2 Die Entladeräume und Entladebereiche müssen ausreichend gross, hell und belüftet sein.
3.1 Für Tierprodukte zugelassene Grenzkontrollstellen müssen zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Anforderungen verfügen über:
3.2 Kontrollräume oder Kontrollbereiche müssen je nach den Tierproduktekategorien, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist, mit Folgendem ausgestattet sein:
a einem Thermometer zum Messen von Oberflächen- und Kerntemperatur der Tierprodukte;
b. einer Ausrüstung zum Auftauen.
3.3 Kontrollräume, Kontrollbereiche, Lagerräume und Lagerbereiche dürfen, wenn sie für Lebensmittel tierischer Herkunft genutzt werden, nicht auch für andere Tierprodukte genutzt werden.
3.4 Abweichend von Ziffer 3.3 darf der grenztierärztliche Dienst die dort genannten Räume und Bereiche gemeinsam für Lebensmittel tierischer Herkunft und andere Tierprodukte nutzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. Das BLV führt eine Risikobewertung durch, die aufzeigt, wie eine Kreuzkontamination vermieden werden kann.
b. Der grenztierärztliche Dienst ergreift die dazu nötigen Massnahmen.
c. Sendungen mit unverpackten Tierprodukten werden zeitlich getrennt von anderen verpackten und unverpackten Sendungen abgefertigt. Zwischen den jeweiligen Abfertigungen werden die Räume und Bereiche soweit erforderlich gereinigt und desinfiziert.
3.5 Der grenztierärztliche Dienst kann Dritten unter seiner Aufsicht gestatten, gewerbliche Lagerräume oder Lagerbereiche zu nutzen, sofern sich diese nahe der Grenzkontrollstelle und im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde befinden.
3.6 Tierprodukte, die in gewerblichen Lagerräumen oder Lagerbereichen gelagert werden, müssen dort unter hygienischen Bedingungen gelagert und ordnungsgemäss gekennzeichnet werden. Besteht ein tierseuchenpolizeiliches oder lebensmittelhygienisches Risiko, so müssen sie zusätzlich in einem getrennten, abschliessbaren Raum oder in Bereichen aufbewahrt werden, die von allen übrigen in den gewerblichen Lagerräumen und Lagerbereichen gelagerten Produkten abgegrenzt sind.
3.7 Lebende Frösche, lebende Fische und lebende Wirbellose, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie Bruteier und Fischköder dürfen in Räumen und Bereichen untersucht werden, die für die Kontrolle von Tierprodukten bestimmt sind.
SR 916.443.10 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 268). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 268). ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1674, ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 1. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission, ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1674, ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 1. ↩
Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission, ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1322, ABl. L 200 vom 29.7.2022, S. 25. ↩
[AS 2007 2717; 2008 4443,5273; 2009 1619; 2010 5097; 2012 461,807,1607,3469,6439,6883; 2013 801,1061,1263,2129,2343,2697,3265,4089,4139Ziff. I 2; 2014 391,705,1265,2469,3017,3139,3191,4517; 2015 561,565,633,725,931,1141,1211,2405,2707,2911,4193,4989] ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschliessende Verbringung und Handhabung, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/119, ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 5. ↩
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2613, ABl. L vom 24.11.2023, S. 1. ↩
{
"legislation": {
"type": "Departmental ordinance",
"number": "916.443.106",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845",
"documentDate": "2015-11-18",
"inForceSince": "2016-01-01"
},
"content": {
"number": "916.443.106",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845",
"fedlexMetadata": {
"id": "916.443.106",
"hash": "8f8e1f6cb318047caad022b1acd9ac2823c22b75fdd4eebc90e364b38af846c0",
"type": "Departmental ordinance",
"number": "916.443.106",
"source": "ch-fedlex",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-04-19T19:19:08.483Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845/20260303/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2015-845-20260303-de-xml.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845",
"documentDate": "2015-11-18",
"inForceSince": "2016-01-01",
"manifestations": [
{
"title": "Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845/20260303/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2015-845-20260303-de-xml.xml",
"language": "de",
"shortTitle": "EDAV-DS-EDI",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845/20260303/de/xml"
},
{
"title": "Ordonnance du DFI du 18 novembre 2015 réglant les échanges d'importation, de transit et d'exportation d'animaux et de produits animaux avec les pays tiers (OITE-PT-DFI)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845/20260303/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2015-845-20260303-fr-xml.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": "OITE-PT-DFI",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845/20260303/fr/xml"
},
{
"title": "Ordinanza del DFI del 18 novembre 2015 concernente l'importazione, il transito e l'esportazione di animali e prodotti animali nel traffico con Paesi terzi (OITE-PT-DFI)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845/20260303/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2015-845-20260303-it-xml.xml",
"language": "it",
"shortTitle": "OITE-PT-DFI",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845/20260303/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/845/20260303/de/xml"
}
}