919.117.72•Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen
919.117.72VBPOFederal Council Ordinance01.01.2003
(Verordnung über die Branchen- und
Produzentenorganisationen, VBPO^1^)
vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982(LwG)
verordnet:
Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14–16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.
Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:
Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:
Betrifft das Ausdehnungsbegehren Massnahmen zur Anpassung der Produktion oder des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen die Statuten der Produzentengemeinschaften oder gegebenenfalls der Branchenorganisation für auf Stufe der Verarbeitung oder des Handels getroffene Massnahmen mindestens enthalten:
In Anhang 1 sind festgelegt:
Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem WBF jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.
Die Verordnung vom 7. Dezember 199810über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird aufgehoben.
Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(Art. 11)
Nichtmitglieder müssen 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an den Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten.
Der geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen zur markenneutralen Absatzförderung im In- und Ausland eingesetzt werden:
Die Administrationsstelle nach Artikel 12 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 200811(MSV) übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten:
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizer Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:
Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 199812eingesetzt werden.
Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie deren Tierbestände.
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2029.
1.1. Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:
1.2. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Legelinien) oder 500 Legehennen halten.
Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.
Das Bundesamt übermittelt GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten:
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2029.
1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 70 Rappen je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.
1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.
Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden:
Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder der «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm herstellt:
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2029.
1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen je Kilogramm produzierten Vacherin Fribourgeois an die «Interprofession du Vacherin Fribourgeois» (IPVF) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.
1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden.
Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden:
Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der IPVF auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder der «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm herstellt:
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2025.
1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine (BSRW) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der im Rebbaukataster eingetragenen Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres.
1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den BSRW als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der nach Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 2007^13^eingereichten Einkellerungsmeldung des dem Einzug vorangehenden Jahres.
1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förderbeiträge gemäss seinen eigenen Bestimmungen erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet.
1.4 Der BSRW kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem BSRW angeschlossen sind, delegieren. Diese können eine Organisation oder einen Treuhänder mit der Beitragserhebung beauftragen.
1.5 Sofern der Jahresbeitrag nach den Ziffern 1.1 und 1.2 weniger als 10 Franken beträgt, wird auf die Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern verzichtet.
Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag darf nur für die jährlichen Werbekampagnen der Jahre 2026–2028 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnahmen auf die neue Rechnung vorgetragen werden.
Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stellen übermitteln dem BSRW oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem BSRW angeschlossen sind, auf Anfrage folgende Daten:
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581). ↩
SR 910.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481) ↩
[AS 1999 459; 2000 2239; 2001 3574] ↩
SR 916.350.2 ↩
[AS 1998 3205; 2000 187Art. 22 Abs. 1 Ziff. 23; 2002 4311; 2003 5415.AS 2006 2695Art. 19]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2006 (SR 916.010 ). ↩
SR 916.140 ↩
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