941.201•Verordnung des EJPD über Längenmessmittel
941.201LMmVDepartmental Ordinance30.10.2006
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"title": "Ordinanza del DFGP del 19 marzo 2006 sugli strumenti di misurazione della lunghezza (OSML)",
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}(LMmV)^1^
vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006^2^(Messmittelverordnung),3
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
In dieser Verordnung bedeuten:
Die Referenztemperatur beträgt 20 °C, sofern die Herstellerin nichts anderes angibt.
Verkörperte Längenmasse müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Messkluppen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Rundholzmessanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Rundholzmessanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Rundholzmessanlagen müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Für Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren wählen:
Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5a der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Profilmessanlagen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden. Die Verwenderin muss zusätzlich ein Kontrollverfahren nach Anhang 7 Ziffer 5 der Messmittelverordnung durchführen.
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gelten als Fehlergrenzen:
Die Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 199111wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
(Art. 5)
1.1 Bei Messbändern mit einer Länge ab 5 m sind die Fehlergrenzen einzuhalten, wenn eine Zugkraft von 50 N oder andere von der Herstellerin angegebene und entsprechend auf dem Messband vermerkte Zugkräfte wirken oder im Falle von starren oder halbstarren Längenmassen keine Zugkraft zu berücksichtigen ist. 1.2 Eine von 20 °C abweichende Referenztemperatur ist von der Herstellerin auf dem Längenmass entsprechend zu vermerken.
2.1 Die Fehlergrenzen (positiv oder negativ in mm) zwischen zwei nicht aufeinander folgenden Einteilungsmarken werden durch die Formel (a + b·L ) ausgedrückt; hierbei gilt: – L ist die auf den nächsten vollen Meter aufgerundete Grösse der zu messenden Länge in m; – a und b sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Ist der begrenzende Teilungsschritt eine Endfläche, so wird die Fehlergrenze für einen beliebigen Abstand beginnend an diesem Punkt um den in Tabelle 1 angegebenen Wert c erhöht.
Tabelle 1
| Genauigkeitsklasse | a (mm) | b | c (mm) |
|---|---|---|---|
| I | 0,1 | 0,1 | 0,1 |
| II | 0,3 | 0,2 | 0,2 |
| III | 0,6 | 0,4 | 0,3 |
| D: Spezialklasse für Peilbänder(1) Bis einschliesslich 30 m(2) | 1,5 | Null | Null |
| S: Spezialklasse für Tankbandmasse Für jeweils 30 m Länge, wenn das Band auf einer ebenen Fläche aufliegt | 1,5 | Null | Null |
| (1) Gilt für Kombinationen aus Messband und Senkgewicht. | |||
| (2) Bei einer Nennlänge des Messbandes von über 30 m dürfen die Fehlergrenzen für jeweils 30 m Bandlänge um 0,75 mm erhöht werden. |
2.2 Peilbänder der Klasse I oder II sind ebenfalls zulässig; in diesem Fall betragen die Fehlergrenzen für jede Länge zwischen zwei Teilungsmarken, von denen sich die eine auf dem Senkgewicht und die andere auf dem Messband befindet, ± 0,6 mm, wenn sich aus der Berechnung der Formel ein Wert unter 0,6 mm ergibt. Die Fehlergrenze (positiv oder negativ) für die Länge zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsmarken und die höchstzulässigen Unterschiede zwischen zwei aufeinander folgenden Teilungsschritten sind in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2
| Länge i des Teilungsschrittes | Fehlergrenze oder höchstzulässiger Unterschied in mm nach Genauigkeitsklasse | ||
|---|---|---|---|
| I | II | III | |
| i ≤ 1 mm | 0,1 | 0,2 | 0,3 |
| 1 mm < i ≤ 1 cm | 0,2 | 0,4 | 0,6 |
Die Gelenke von Gliedermassstäben sind so auszulegen, dass zusätzlich zu den oben genannten Abweichungen keine Abweichungen über 0,3 mm bei Klasse II und über 0,5 mm bei Klasse III auftreten.
3.1 Die für verkörperte Längenmasse verwendeten Werkstoffe sind so zu wählen, dass bei Längenänderungen aufgrund von Abweichungen von der Referenztemperatur von bis zu ± 8 °C die Fehlergrenze nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für Masse der Klassen S und D, wenn seitens der Herstellerin vorgesehen ist, dass die ermittelten Messwerte nötigenfalls zur Berücksichtigung der Wärmedehnung korrigiert werden müssen. 3.2 Längenmasse aus Werkstoffen, deren Abmessungen sich unter dem Einfluss unterschiedlichster relativer Luftfeuchtigkeit wesentlich verändern können, dürfen nur den Klassen II oder III zugeordnet werden.
Der Nennwert ist auf dem Längenmass zu markieren. Bei Millimetermassstäben sind alle Zentimetermarkierungen zu nummerieren; bei Längenmassen mit Teilungsschritt über 2 cm sind alle Teilungsmarken zu nummerieren.
(Art. 7)
1.1 Eine elektromagnetische Störgrösse darf sich auf ein Messmittel zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen nur so weit auswirken, dass: – die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Ziffer 1.2 festgelegte Grenzwert; – es unmöglich ist, eine Messung durchzuführen; – beim Messergebnis kurzzeitige Schwankungen auftreten, die nicht als Messergebnis ausgelegt, gespeichert und übertragen werden können; oder – beim Messergebnis Schwankungen auftreten, die so gravierend sind, dass sie von allen am Messergebnis Interessierten wahrgenommen werden. 1.2 Der Grenzwert entspricht einem Teilungswert.
Textile Flächengebilde sind durch den charakteristischen Faktor K gekennzeichnet. Dieser Faktor berücksichtigt die Dehnbarkeit und die Festigkeit des Messguts und bestimmt sich nach folgender Formel:
K = ε · (G A+ 2,2 N/m2); darin ist ε die relative Dehnung einer 1 m breiten Gewebeprobe bei einer Zugkraft von 10 N,G Adie Festigkeit einer Gewebeprobe in N/m2.
2.1 Bereich: Abmessungen und gegebenenfalls K-Faktor innerhalb der von der Herstellerin für das Messmittel angegebenen Bereiche. Die Bereiche für den K-Faktor sind in Tabelle 1 angegeben:
Tabelle 1
| Gruppe | Bereich von K | Messgut |
|---|---|---|
| I | 0 < K < 2×10-2N/m2 | geringe Dehnbarkeit |
| II | 2×10-2N/m2< K < 8×10-2N/m2 | mittlere Dehnbarkeit |
| III | 8×10-2N/m2< K < 24×10-2N/m2 | hohe Dehnbarkeit |
| IV | 24×10-2N/m2< K | sehr hohe Dehnbarkeit |
2.2 Wird das Messgut nicht vom Messmittel vorwärts bewegt, so muss seine Geschwindigkeit in dem von der Herstellerin für das Messmittel festgelegten Bereich liegen. 2.3 Ist das Messergebnis abhängig von der Dicke, der Oberflächenbeschaffenheit und der Art der Zuführung wie von einer grossen Rolle oder einem Stapel, so muss die Herstellerin die entsprechenden Beschränkungen angeben.
Messmittel
Tabelle 2
| Genauigkeitsklasse | Fehlergrenzen |
|---|---|
| I | 0,125 %, aber nicht weniger als 0,005L |
| II | 0,25 %, aber nicht weniger als 0,01L |
| III | 0,5 %, aber nicht weniger 0,02L |
Hierbei istL mdie kleinste messbare Länge, d.h. die geringste von der Herstellerin angegebene Länge, für deren Messung das Messmittel bestimmt ist.
Für Prüf- und Kontrollzwecke ist die Länge der verschiedenen Arten von Materialien mit geeigneten Messmitteln wie Messbändern zu messen. Das Messgut ist dabei gerade und ungedehnt auf einer geeigneten Unterlage wie einem geeigneten Tisch auszulegen.
Die Messmittel müssen gewährleisten, dass das Messgut entsprechend der vorgesehenen Dehnbarkeit, für die das Messmittel ausgelegt ist, ungedehnt vermessen wird.
1.1 Bereich: Die Abmessungen müssen innerhalb des von der Herstellerin für das Messmittel angegebenen Bereichs liegen. 1.2 Mindestabmessung: Die Untergrenze der Mindestabmessung für alle Werte des Teilungsschrittes ist in Tabelle 3 angegeben.
Tabelle 3
| Teilungsschritt (d) | Mindestabmessung (Untergrenze) |
|---|---|
| d ≤ 2 cm | 10 d |
| 2 cm < d ≤ 10 cm | 20 d |
| 10 cm < d | 50 d |
1.3 Geschwindigkeit des Messguts: Die Geschwindigkeit muss innerhalb des von der Herstellerin für das Messmittel angegebenen Bereichs liegen.
Die Fehlergrenzen betragen ± 1,0 d für jede der drei Dimensionen.
(Art. 10)
1.1 Messkluppen zur Bestimmung der Durchmesser von Stämmen und Stammteilen bestehen aus einem geraden Lineal, an dessen einem Ende ein zum Lineal senkrecht stehender fester Schenkel angebracht ist, während ein zweiter Schenkel auf dem Lineal gleiten kann. Auf der breiten Fläche des Lineals ist eine Zentimeterteilung angebracht. 1.2 Die Länge der Schenkel soll wenigstens der halben Länge des Messbereichs des Lineals gleichkommen. Der bewegliche Schenkel soll unter allen Umständen spielfrei und ohne übermässige Reibung auf dem Lineal gleiten können. Er darf durch mässige, an der Spitze ansetzende Messkraft um nicht mehr als 5 mm aus seiner Parallelstellung zum festen Schenkel verstellt werden. 1.3 Der Massstab ist in Zentimeter oder Millimeter eingeteilt und es sind alle Zentimeterteilungsmarken nummeriert. 1.4 Die Anzeige elektronischer Messkluppen erfolgt in Zentimetern. Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige mit Millimeter-Auflösung verfügbar sein. 1.5 Bei elektronischen Messkluppen sind bei der Erstellung von Holzlisten bezüglich der Rundungsregeln, Rindenabzüge und Qualitätsabzüge die örtlich geltenden Holzhandelsgebräuche zu berücksichtigen.
2.1 Die Fehlergrenzen für den Massstab und den Abstand der auseinander geschobenen Kluppenschenkel betragen ± 2 mm. 2.2 Die Fehlergrenzen für den Unterschied zwischen den Entfernungen der Spitzen und dem Abstand der Schenkel am Lineal betragen ± 2 mm.
(Art. 13)
1.1 Die Durchmesserbestimmung erfolgt entweder durch Ermittlung des Mittendurchmessers auf halber Länge des Messgutes oder mehrerer Mittendurchmesser auf halber Länge von Messgutabschnitten jeweils gleicher Länge. 1.2 Die Durchmessermesseinrichtung muss an jeder Messstelle den Mittelwert aus entweder zwei um 90° zueinander stehenden oder drei um 60° zueinander stehenden Einzeldurchmessern bestimmen. 1.3 Zur Vermeidung von Messwertverfälschungen durch Aststummel oder Rindenstücke muss für jede Ermittlung eines Mittendurchmessers an mindestens zwei Messstellen innerhalb eines Bereiches von 20 cm gemessen werden. Als Mittendurchmesser gilt der kleinste innerhalb dieses Bereiches gemessene Durchmesser. 1.4 Die Länge des Messgutes wird während der Vorschubbewegung durch den Messförderer ermittelt. 1.5 Als Querschnitt des Messgutes oder der Messgutabschnitte gilt der Flächeninhalt eines Kreises mit dem Mittendurchmesser. 1.6 Als Volumen des Messgutes gilt das Produkt aus Querschnitt und Länge des Messgutes oder die Summe der Volumina der Messgutabschnitte. 1.7 Die Messwertauflösung für den Durchmesser darf nicht schlechter als 5 mm, für die Länge nicht schlechter als 1 cm sein. 1.8 Bezüglich Rundungsregeln, Zumass, Rindenabzüge und Qualitätsabzüge bei der Erstellung von Holzlisten sind die örtlich geltenden Holzhandelsgebräuche zu berücksichtigen. 1.9 Für Prüf- und Kontrollzwecke muss die Ablesung der ungerundeten Einzeldurchmesser möglich sein.
2.1 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei einer Umgebungstemperatur von –15 °C bis +45 °C gewährleistet sein. 2.2 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei Schwankungen der Versorgungsspannung von –15 % bis +10 % der Nennbetriebsspannung gewährleistet sein. 2.3 Die Messeinrichtungen müssen gegen Fremdlichtbeeinflussung, die das Messergebnis verfälschen kann, geschützt sein.
3.1 Die Fehlergrenzen für den Einzeldurchmesser betragen: – für jede einzelne Messung: ± 10 mm; – für den Mittelwert aus 10 bis 20 in verschiedenen Lagen vorgenommenen Einzelmessungen desselben Messguts: ± 2,5 mm. 3.2 Die Fehlergrenzen für die gemessene Länge betragen ± 1 % der Messgutlänge, jedoch nicht weniger als 5 cm.
(Art. 16)
1.1 Ein Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks besteht mindestens aus einer Vorrichtung zur Ortung des Flüssigkeitsniveaus, einer Übertragungseinheit und einer Anzeige. 1.2 Das Skalenteilungsintervall der Anzeige darf nicht grösser als 1 mm sein. 1.3 Ein Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks kann mehrere Anzeigen, auch eine Fernanzeige haben. Diese sind alle eindeutig zu den ihnen zugeordneten Messmitteln zu kennzeichnen. 1.4 Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige der Peilhöhe verfügbar sein.
2.1 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen innerhalb der spezifizierten Betriebsbedingungen gewährleistet sein; diese umfassen: – minimale und maximale Temperatur der Flüssigkeit und des Mediums oberhalb der Flüssigkeit; – minimaler und maximaler Druck; – Eigenschaften der Flüssigkeit und des Mediums oberhalb der Flüssigkeit; – minimale und maximale Dichte der Flüssigkeit und des Mediums oberhalb der Flüssigkeit; – Messbereich des Füllstandsmessmittels für stationäre Tanks; – Umgebungsbedingungen. 2.2 Falls nicht anderweitig vorgegeben, gelten für die maximale und minimale Betriebstemperatur folgende Werte: – –25 °C bis +55 °C für den Betrieb im Freien; – +5 °C bis +40 °C für den Betrieb im Innern. 2.3 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei Schwankungen der Versorgungsspannung von –15 % bis +10 % der Nennbetriebsspannung gewährleistet sein.
Die Fehlergrenzen für die angezeigte Peilhöhe betragen: – für das Messmittel vor Installation auf dem Lagerbehälter bei der Bauartprüfung und der – meist werksseitigen – Ersteichung: ± 1 mm; – für das auf dem Lagerbehälter installierte Messmittel bei der Erst- und Nacheichung im Betrieb: ± 4 mm.
Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften der Füllstandsmessmittel für stationäre Tanks gelten als erfüllt, wenn die Messmittel den Anforderungen der Internationalen Empfehlung OIML R 85, Ausgabe 200812genügen.
(Art. 18a )
1.1 Ein Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen besteht mindestens aus einer Vorrichtung zur Ortung des Flüssigkeitsniveaus im Transportbehälter des Strassentankwagens, einer Übertragungseinheit und einer Anzeige.
1.2 Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen müssen den Anforderungen an die Genauigkeitsklasse 0.5 nach Ziffer 5.1.2 der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 200913genügen.
1.3 Ist der Transportbehälter eines Strassentankwagens in mehrere Messkammern unterteilt, so gelten die messtechnischen Eigenschaften für jedes einzelne Füllstandsmessmittel in jeder Messkammer.
1.4 Das NennvolumenV neines Transportbehälters oder einer Messkammer entspricht bei Brenn- oder Treibstoffen dem Volumen der Flüssigkeit bei der Referenztemperatur von 15 °C, wenn der Transportbehälter oder die Messkammer bis zu dem maximal zulässigen Flüssigkeitsniveau gefüllt ist. Für alle anderen Flüssigkeiten gilt eine Referenztemperatur von 20 °C.
1.5 Die kleinste abgegebene Menge, welche mit einem Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen gemessen werden darf, entspricht der kleinsten Messmenge MMQ (V min) nach Ziffer 5.1.7 der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009. Bei Transportbehältern mit mehreren Messkammern muss die kleinste Messmenge MMQ (V min) für jede Messkammer spezifiziert werden.
1.6 Abhängig von der Art der Lieferung gelten folgende Werte:
– bei Lieferung des gesamten NennvolumensV n(Gesamtlieferung):
Empfindlichkeit Peilhöhenmessung (Auflösung) ≤ 1,5 mm für 1/1000 des gemessenen Volumens;
– bei Lieferung eines Teils des NennvolumensV n(Teillieferung):
erweiterte Unsicherheit Peilhöhenmessung < 0,7 mm,
Auflösung Peilhöhenmessung < 0,1 mm.
1.7 Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige der Peilhöhe verfügbar sein.
1.8 Für das Typenschild gelten die Anforderungen nach Ziffer 6.1 der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009.
2.1 Es gelten die Betriebsbedingungen nach Ziffer 5.1.1 der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009.
2.2 Für die maximale und minimale Betriebstemperatur gelten folgende Werte:
–25 °C bis +55 °C.
3.1 Die Fehlergrenzen für das angezeigte Volumen betragen für die gesamte Messanlage:
– bei der Ersteichung: ± 0,3% des angezeigten Volumens;
– bei der Nacheichung: ± 0,5% des angezeigten Volumens.
3.2 Die Fehlergrenzen für die Temperaturmessung betragen ± 0,5 °C.
3.3 Die Fehlergrenzen für den Neigungssensor betragen ± 0,3 % der kleinsten Messmenge MMQ (V min) der jeweiligen Messkammer.
Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften der Füllstandsmessmittel für Strassentankwagen gelten als erfüllt, wenn die Messmittel den Anforderungen der Internationalen Empfehlung OIML R 80-1, Ausgabe 2009 genügen.
(Art. 19)
1.1 Eine Profilmessanlage für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen besteht aus einer Vorrichtung zur Bestimmung des Querprofils (Höhe, Breite) und der Längsposition des gemessenen Fahrzeuges während dessen Durchfahrt durch die Messanlage mit kontrollierter Geschwindigkeit. 1.2 Der Längsabstand der Profilschnitte darf nicht mehr als 2,5 cm betragen. 1.3 Die Messanlage ermittelt die maximalen Fahrzeugabmessungen in Höhe, Breite und Länge. Vorstehende Fahrzeugteile nach Artikel 38 Absätze 1 und 1bisder Verordnung vom 19. Juni 199514über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) müssen identifiziert und aus den Messresultaten ausgeschlossen werden können. 1.4 Das Skalenteilungsintervall der Anzeige darf nicht grösser als 1,0 cm sein. 1.5 Zum Zwecke der Eichung muss eine Anzeige der laufend gemessenen Höhe, Breite und Längsposition des Eichobjekts verfügbar sein. Dafür darf die Messwertauflösung nicht schlechter als 0,5 cm sein.
2.1 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei einer Umgebungstemperatur von –20 °C bis +50 °C und bei Windgeschwindigkeiten bis 60 km/h gewährleistet sein. 2.2 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei leichtem Regen oder Schneefall gewährleistet sein. 2.3 Bei unzulässigen Witterungsbedingungen müssen Fehlmessungen ausgeschlossen sein. 2.4 Die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messergebnisse müssen bei Schwankungen der Versorgungsspannung von –15 % bis +10 % der Nennbetriebsspannung gewährleistet sein. 2.5 Die Messeinrichtungen müssen gegen Fremdlichtbeeinflussung, die das Messergebnis verfälschen kann, geschützt sein. 2.6 Die Abmessungen des Fahrzeugs müssen innerhalb des von der Herstellerin angegebenen Bereichs liegen. 2.7 Die Geschwindigkeit des durch die Messanlage fahrenden Fahrzeugs muss kleiner als die von der Herstellerin angegebene Maximalgeschwindigkeit sein.
Die Fehlergrenzen für die von der Profilmessanlage angezeigten Werte bei Messung eines Prüfkörpers betragen: – für die Höhe: ± 1,5 cm; – für die Breite: ± 1,5 cm; – für die Länge: ± 2,5 cm.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759). ↩
SR 941.210 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 24. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3759). ↩
[AS 1991 1306, 1997 2761Ziff. II Bst. a] ↩
Recommandation internationale OIML R 85, Edition 2008 «Jaugeurs automatiques pour le mesurage des niveaux de liquide dans les réservoirs de stockage fixes». Der Text der Empfehlung kann in französischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations abgerufen werden. ↩
International Recommendation OIML R 80, Edition 2017 «Road and rail tankers with level gauging», Part 1, Edition 2009 «Metrological and technical requirements». Der Text der Empfehlung kann in englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/en/publications/recommendations abgerufen werden. ↩
SR 741.41 ↩