941.204•Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen
941.204MeAVFederal Council Ordinance01.01.2013
(Mengenangabeverordnung, MeAV)
vom 5. September 2012 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 13 Absatz 3, 14 Absätze 2–4, 18 Absatz 2 und 19
des Messgesetzes vom 17. Juni 20111
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952
über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
In dieser Verordnung bedeuten:
Wer teilweise verpackte Waren anbietet, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt werden, muss der Konsumentin oder dem Konsumenten am Verkaufsort ermöglichen, mit einem geeigneten Messmittel, das den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200612und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt, die Menge zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Die Mengenangabe kann an einem anderen Ort als auf der Ware erfolgen, sofern sie der entsprechenden Ware eindeutig zugeordnet werden kann.
Blütengemüse wie Artischocken, Blumenkohl und Broccoli in durchsichtiger Schutzfolie dürfen auch dann nach den Bestimmungen über den Offenverkauf angeboten werden, wenn eine Fertigpackung nach Artikel 2 Buchstabe b vorliegt. In diesem Fall gelten für sie die Bestimmungen des 3. Kapitels nicht.
Werden die Anforderungen nach der Richtlinie 76/211/EWG15erfüllt, so darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das europäische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 angebracht werden.
Auf Fertigpackungen von Mahlzeiten, die aus verschiedenen und voneinander gesondert abgefüllten Nahrungsmitteln bestehen, ist die gesamte Nennfüllmenge anzugeben.
Die Nennfüllmenge von Fertigpackungen von Wein und Spirituosen richtet sich nach der Richtlinie 2007/45/EG16, wenn:
Bei der Angabe der Nennfüllmenge von tiefgekühlten Waren darf Eis, das nicht zur Ware gehört, nicht eingerechnet werden.
Neben der Nennfüllmenge ist auf Fertigpackungen von Aerosolen das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Aufschrift ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe der Nennfüllmenge des Inhalts verwechselt werden kann.
| Nennfüllmenge Q Gramm oder Milliliter | Zulässige Minusabweichung | |
|---|---|---|
| in % von Q | in g oder ml | |
| 5–50 | 9 | – |
| 50–100 | – | 4,5 |
| 100–200 | 4,5 | – |
| 200–300 | – | 9 |
| 300–500 | 3 | – |
| 500–1000 | – | 15 |
| 1 000–10 000 | 1,5 | – |
| 10 000–15 000 | – | 150 |
| 15 000–50 000 | 1 | – |
3bis. Bei Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml beträgt die zulässige Minusabweichung 9 Prozent der Nennfüllmenge.19 4. Die zulässigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben sind, sind auf Zehntelgramm beziehungsweise Zehntelmilliliter aufzurunden.
Bei nach Stückzahl gekennzeichneten Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. die Füllmenge im Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge, und
2. die Minusabweichung nicht mehr als ein Stück für jedes angefangene Hundert betragen.
Das EJPD regelt, nach welchem Verfahren die Füllmenge von Fertigpackungen von tiefgekühlten Waren bestimmt wird.
Die Füllmenge von Fertigpackungen von Aerosolen bestimmt sich aus dem Wirkstoff und dem Treibgas.
Für Gasflaschen wie Stahl-, Aluminium- oder Composite-Flaschen mit Flüssiggas wie Propan oder Butan gelten abweichend von Artikel 19 die folgenden Anforderungen:
Massbehältnis-Flaschen sind Behältnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
| Nennvolumen in ml | Fehlergrenzen | |
|---|---|---|
| in % des Nennvolumens | in ml | |
| 50–100 | – | 3 |
| 100–200 | 3 | – |
| 200–300 | – | 6 |
| 300–500 | 2 | – |
| 500–1000 | – | 10 |
| 1000–5000 | 1 | – |
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verordnung sind:
1. der Hersteller, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in der Schweiz hergestellt wird oder wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt und in der Schweiz in Verkehr gebracht wird;
2. der Importeur, wenn die Fertigpackung oder die Massbehältnis-Flasche in einem Drittstaat hergestellt wird.
c.25 bei Fertigpackungen, auf denen das europäische Konformitätskennzeichen (Art. 12) nicht angebracht ist, die natürliche oder juristische Person, welche die Fertigpackungen in die Schweiz einführt.
Die zuständige Stelle kontrolliert bei öffentlichen Verkaufsstellen stichprobenweise, ob:
Die Erhebung der Gebühren für Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 richtet sich nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 200528und nach der Verordnung vom 5. Juli 200629über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.
Die Deklarationsverordnung vom 8. Juni 199830wird aufgehoben.
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…31
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(Art. 12)
Das folgende Konformitätskennzeichen wird in Artikel 3 und Anhang I Ziffer 3.3 der Richtlinie 76/211/EWG32und in Anhang II der Richtlinie 2009/34/EG33festgelegt. Die Abbildung dient nur der Information.
(Art. 31)
Das folgende Sonderzeichen wird in Artikel 2 der Richtlinie 75/107/EWG34und in Anhang I Ziffer 3.3 der Richtlinie 2009/34/EG35festgelegt. Die Abbildung dient nur der Information.
(Art. 35)
In diesem Anhang bedeuten:
Qn Nennfüllmenge
xi Füllmenge
s Standardabweichung
Mittelwert
k Korrekturfaktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs basierend auf der Zufallsvariable t der Studentverteilung, des Losumfangs und der Stichprobe
121 Fertigpackungen werden stichprobenweise geprüft. 122 Die zuständige Stelle nach Artikel 34 bestimmt den Ort und den Zeitpunkt der Kontrolle. 123 Der Ort der Kontrolle richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1. Die Stichprobe wird an der Abfülllinie oder am Ort erhoben, wo die kontrollpflichtigen Fertigpackungen gelagert werden.
131 Die Kontrollperson bestimmt das Los von Fertigpackungen, dem die Stichprobe entnommen wird.
132 Hersteller und andere Personen, bei denen eine Kontrolle stattfindet, haben der Kontrollperson für die Bestimmung des Loses unaufgefordert alle Orte zu zeigen, an denen die zu prüfenden Fertigpackungen hergestellt oder gelagert werden.
133 Das Los besteht aus der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt oder gelagert werden, wobei folgende Begrenzungen gelten:
134 Vor den Prüfungen nach Ziffer 213 muss eine ausreichende Anzahl von Fertigpackungen dem Los in zufälliger Reihenfolge entnommen werden, damit die Prüfung durchgeführt werden kann, welche die meisten Stichproben erfordert.
141 Die Kontrollperson erhebt die Stichprobe so, dass es sich um eine Zufallsstichprobe handelt, die für das Los statistisch repräsentativ ist. Wird die Stichprobe an der Abfülllinie am Schluss des Abfüllvorgangs erhoben, so erstreckt sich die Erhebung auf die ganze Stundenproduktion nach Ziffer 133 Buchstabe a. 142 Hersteller und andere Personen, bei denen eine Kontrolle stattfindet, haben der Kontrollperson die zur Erhebung der Stichprobe erforderliche technische Hilfe zu leisten.
151 Zur Bestimmung der Füllmenge von Fertigpackungen wird vorgängig das Taragewicht ermittelt.
152 Verwendet wird hierzu:
Die Kontrollperson prüft, ob die Fertigpackungen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Aufschriften aufweisen.
171 Ist ein Los nicht konform und wird abgelehnt, so muss spätestens innerhalb von sechs Monaten bei derselben verantwortlichen Person (Art. 32) eine Prüfung an einem anderen Los, wenn möglich desselben Produkts und unter denselben Bedingungen, durchgeführt werden. 172 Die Kontrollperson erstattet unmittelbar nach der wieder negativ ausgefallenen Prüfung nach Ziffer 171 gegen den kontrollierten Hersteller oder gegen eine andere Person, bei der eine Kontrolle stattgefunden hat, Strafanzeige.
211 Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackungen kann unmittelbar mit Hilfe von Waagen oder Volumenmessgeräten oder, wenn es sich um eine Flüssigkeit handelt, mittelbar durch Wägung des Füllguts und Messung von dessen Dichte bestimmt werden.
212 Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler bei der Messung der tatsächlichen Füllmenge einer Fertigpackung höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung der Nennfüllmenge betragen.
213 Die Prüfung von Fertigpackungen erfolgt stichprobenweise und umfasst zwei Teile:
214 Ein Los von Fertigpackungen wird als konform angesehen, wenn die Ergebnisse beider Prüfungen den in den Ziffern 22 und 23 definierten Annahmekriterien entsprechen.
215 Nach Möglichkeit sind Prüfungen zu verwenden, die nicht die Öffnung der Fertigpackungen zur Folge haben (nicht zerstörende Prüfungen).
Auf ein unumgängliches Minimum zu beschränken sind Prüfungen, welche die Öffnung und Zerstörung der Fertigpackungen zur Folge haben (zerstörende Prüfungen). Ihre Wirksamkeit ist geringer als die der nicht zerstörenden Prüfung.
221 Die zulässige Mindestfüllmenge ergibt sich durch Abzug der zulässigen Minusabweichung nach Artikel 19 Absätze 3 und 3bisvon der Nennfüllmenge der Fertigpackung. 222 Die Fertigpackungen eines Loses, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, werden als fehlerhaft bezeichnet. 223 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l Die Prüfung wird nach den Prüfplänen gemäss den Tabellen 1 und 2 durchgeführt. Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen werden nach dem Doppelprüfplan gemäss Tabelle 1 geprüft, Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen nach dem Einfachprüfplan gemäss Tabelle 2. a. Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen Die erste Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der ersten Stichprobe übereinstimmen: – Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. – Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt. – Liegt die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe zwischen der ersten Annahmezahl und der ersten Ablehnungszahl, so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Prüfplan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe ist zu kumulieren: – Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. – Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.
| Losumfang | Stichprobe | Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Reihenfolge | Umfang | Kumulierter Umfang | Annahmezahl | Ablehnungszahl | |
| 100 bis 500 | 1. | 30 | 30 | 1 | 3 |
| 2. | 30 | 60 | 4 | 5 | |
| 501 bis 3200 | 1. | 50 | 50 | 2 | 5 |
| 2. | 50 | 100 | 6 | 7 | |
| 3201 und mehr | 1. | 80 | 80 | 3 | 7 |
| 2. | 80 | 160 | 8 | 9 |
Tabelle 1: Doppelprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Losumfang von mindestens 100 Fertigpackungen b. Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der Stichprobe übereinstimmen. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.
| Losumfang | Umfang der Stichprobe | Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen | ||
|---|---|---|---|---|
| Annahmezahl | Ablehnungszahl | |||
| 2 bis 50 | 100 % des Losumfangs | 1 | 2 | |
| 51 bis 99 | 100 % des Losumfangs | 2 | 3 |
Tabelle 2: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Losumfang von weniger als 100 Fertigpackungen 224 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über 10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l Die Prüfung wird nach dem Einfachprüfplan gemäss Tabelle 3 durchgeführt. Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der Stichprobe übereinstimmen. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.
| Losumfang | Umfang der Stichprobe | Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen | |
|---|---|---|---|
| Annahmezahl | Ablehnungszahl | ||
| < 20 | 100 % des Losumfangs | 0 | 1 |
| ≥ 20 | 20 | 1 | 2 |
Tabelle 3: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über 10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l 225 Zerstörende Prüfung Die Prüfung wird nach dem Einfachprüfplan gemäss Tabelle 4 durchgeführt. Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muss mit dem im Prüfplan angegebenen Umfang der Stichprobe übereinstimmen. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner, so ist das Los konform. Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt.
| Losumfang | Umfang der Stichprobe | Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen | |
|---|---|---|---|
| Annahmezahl | Ablehnungszahl | ||
| < 100 | 5 | 0 | 1 |
| ≥ 100 | 20 | 1 | 2 |
Tabelle 4: Einfachprüfplan für die zerstörende Prüfung
231 Die Vorschriften bezüglich der Mittelwertanforderung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a sind erfüllt und das Los gilt als annehmbar, wenn der Mittelwertder tatsächlichen Füllmengenvon n Fertigpackungen der Stichprobe folgende Bedingungen erfüllt:
** ≥ Q der Stichprobe mit n Fertigpackungen.
232 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l
Die Werte für die Annahme des Loses sind für Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungen in Tabelle 5 und für Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen in Tabelle 6 aufgeführt. a. Lose mit einem Umfang von mindestens 100 Fertigpackungenn – k · s
k bedeutet hierbei den Stichprobenkorrekturfaktor mit k = t/√n wobei t die Zufallsvariable der Studentverteilung bedeutet und s die Standardabweichung der Füllmengen
| Losumfang | Stichprobe | Annahme | ||
|---|---|---|---|---|
| Reihenfolge | Umfang | Kumulierter Umfang | ||
| 100 bis 500 | 1. | 30 | 30 | ≥Q |
| 2. | 30 | 60 | ≥Q | |
| 501 bis 3200 | 1. | 50 | 50 | ≥Q |
| 2. | 50 | 100 | ≥Q | |
| 3201 und mehr | 1. | 80 | 80 | ≥Q |
| 2. | 80 | 160 | ≥Q |
Tabelle 5: Doppelprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Losumfang von mindestens 100 Fertigpackungen b. Lose mit einem Umfang von weniger als 100 Fertigpackungen
| Losumfang | Umfang der Stichprobe | Annahme |
|---|---|---|
| 2 bis 99 | 100 % des Losumfangs | ≥Q |
Tabelle 6: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen bis 10 kg oder 10 l bei einem Losumfang von weniger als 100 Fertigpackungen 233 Nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über 10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l Die Werte für die Annahme des Loses sind in Tabelle 7 aufgeführt.
| Losumfang | Umfang der Stichprobe | Annahme |
|---|---|---|
| < 20 | 100 % des Losumfangs | ≥Q |
| ≥ 20 | 20 | ≥Q |
Tabelle 7: Einfachprüfplan für die nicht zerstörende Prüfung von Fertigpackungen mit Nennfüllmengen über 10 kg oder 10 l bis 50 kg oder 50 l 234 Zerstörende Prüfung Die Werte für die Annahme des Loses sind in Tabelle 8 aufgeführt.
| Losumfang | Umfang der Stichprobe | Annahme |
|---|---|---|
| < 100 | 5 | ≥Q |
| ≥ 100 | 20 | ≥Q |
Tabelle 8: Einfachprüfplan für die zerstörende Prüfung
31 Die Prüfung von Fertigpackungen erfolgt stichprobenweise und erstreckt sich auf den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen aller Fertigpackungen der Stichprobe.
32 Ein Los von Fertigpackungen wird als konform angesehen, wenn die Ergebnisse der Prüfung den in Ziffer 33 definierten Annahmekriterien entsprechen.
33 Bei der Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen muss die Bedingung+ a*·* R ≥Q n mit den Werten des Wahrscheinlichkeitsfaktors a gemäss Tabelle 9 erfüllt sein. R ist die Spannweite der Füllmengen xider Stichprobe.
| Losumfang | Umfang der Stichprobe | a |
|---|---|---|
| ≤ 50 | 3 | 1.0 |
| 51 bis 150 | 5 | 0.35 |
| 151 bis 500 | 8 | 0.2 |
| 501 bis 3200 | 13 | 0.15 |
| 3201 bis 10 000 | 20 | 0.1 |
| 10 001 und mehr | 30 | 0.085 |
Tabelle 9: Konformitätsanforderungen
34 Für Fertigpackungen, die nach Länge deklariert sind und bis zu 5 m lang sind (Qn≤ 5 m), ist der Wahrscheinlichkeitsfaktor a = 0.
35 Für Fertigpackungen, die nach Stückzahl deklariert sind und bis zu 50 Stück aufweisen (Qn≤ 50), ist der Wahrscheinlichkeitsfaktor a = 0.
411 Für Gasflaschen gelten die Anforderungen nach Artikel 26. Ihre Einhaltung wird stichprobenweise geprüft. 412 Die Prüfung von Gasflaschen erstreckt sich auf deren tatsächliche Füllmenge. 413 Ein Los von Gasflaschen wird als konform angesehen, wenn die Ergebnisse der Prüfung den in Ziffer 43 definierten Annahmekriterien entsprechen. 414 Es wird eine Stichprobe von 20 vollen Gasflaschen aus dem gleichen Los entnommen.
421 Bei der Prüfung der Füllmenge von Gasflaschen gilt das auf der Gasflasche eingeschlagene, aufgedruckte oder auf andere Art angebrachte Gewicht der Gasflasche als Taragewicht. Fehlt diese Angabe oder bestehen Zweifel an der Genauigkeit der Angabe, so müssen die Gasflaschen entleert werden, um das Taragewicht zu bestimmen. 422 Zunächst wird das Bruttogewicht von 5 Gasflaschen aus der Stichprobe von 20 Stück bestimmt. 423 Anschliessend wird durch Abzug der auf den Gasflaschen angegebenen Tara oder durch Entleerung der Gasflaschen deren tatsächliche Füllmenge bestimmt. 424 Gasflaschen, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge nach Artikel 26, werden als fehlerhaft bezeichnet.
431 Ist von den ersten 5 geprüften Gasflaschen keine fehlerhaft, so ist das Los konform. 432 Sind von den ersten 5 geprüften Gasflaschen 5 fehlerhaft, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt. 433 Sind unter den ersten 5 geprüften Gasflaschen 1–4 fehlerhaft, so müssen 6 weitere Flaschen aus der gleichen Stichprobe geprüft werden. 434 Sind von den nun 11 geprüften Gasflaschen 4 oder weniger fehlerhaft, so ist das Los konform. 435 Sind von den 11 geprüften Gasflaschen 5 oder mehr fehlerhaft, so ist das Los nicht konform und wird abgelehnt. 436 Die Tabelle 10 fasst die Ziffern 431 bis 435 zusammen.
| Anzahl zu prüfender Gasflaschen | Anzahl der fehlerhaften Gasflaschen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Reihenfolge | Umfang | Kumulierter Umfang | Annahmezahl | Ablehnungszahl | |||
| 1. | 5 | 5 | 0 | 5 | |||
| 2. | 6 | 11 | 4 | 5 |
Tabelle 10: Doppelprüfplan für die Prüfung von Gasflaschen
(Art. 35)
11 Es wird eine Stichprobe von Massbehältnis-Flaschen desselben Musters und derselben Herstellung aus einem Los entnommen, das grundsätzlich der Produktion einer Stunde entspricht. 12 Ist das Ergebnis dieser Prüfung nicht zufriedenstellend, so ist eine zweite Prüfung vorzunehmen. Diese erfolgt entweder bei einer weiteren Stichprobe, die einem Los entnommen worden ist, das der Produktion eines längeren Zeitraums entspricht, oder anhand der Ergebnisse auf den Kontrollkarten des Herstellers, wenn die Produktion des Unternehmens einer vom Eidgenössischen Institut für Metrologie anerkannten Kontrolle unterzogen worden ist. 13 Die Anzahl der Massbehältnis-Flaschen der Stichprobe beträgt 35.
21 Die Massbehältnis-Flaschen werden zuerst leer gewogen.
22 Sie werden dann mit Wasser von bekannter Dichte mit einer Temperatur von 20 °C bis zu der zu überprüfenden Füllhöhe gefüllt (je nach Aufschrift nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b bis zur Höhe des angegebenen Abstands von der oberen Randebene oder bis zur oberen Randebene).
23 Sie werden anschliessend erneut gewogen.
24 Die Kontrolle ist mit einer geeigneten Waage vorzunehmen, die den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200636und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des EJPD genügt.
25 Die Unsicherheit in der Messung des Volumens darf höchstens1/5der Fehlergrenzen für das Nennvolumen der Massbehältnis-Flaschen betragen.
31 Zu berechnen sind:
a. der Mittelwertnach der folgenden Formel, wobeidie jeweils gemessenen Volumen der 35 Massbehältnis-Flaschen der Stichprobe darstellt:
b. die Standardabweichung s der gemessenen Volumen der Stichprobe nach folgender Formel:
c. die obere Toleranzgrenze TO(Summe aus dem Nennvolumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen) sowie die untere Toleranzgrenze TU(Differenz zwischen dem Nennvolumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen).
32 Das Los wird als konform angesehen, wenn die Werte für den Mittelwert und die Standardabweichung gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen:
SR 941.20 ↩
SR 946.51 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5029). ↩
SR 812.212.21 ↩
AS 2001 3420 ↩
SR 941.202 ↩
SR 941.210 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
SR 941.210 ↩
SR 941.210 ↩
SR 941.210 ↩
Richtlinie des Rates vom 20. Jan. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG), ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17. ↩
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Siehe Fussnote zu Art. 12. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
SR 941.210 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3493). ↩
SR 941.298.1 ↩
SR 941.298.2 ↩
[AS 1998 1614, 2010 2631Anhang Ziff. 5] ↩
Die Änderungen können unterAS 2012 5275konsultiert werden. ↩
Siehe Fussnote zu Art. 12. ↩
Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung), ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7 ↩
Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dez. 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Massbehältnisse, ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14 ↩
Siehe Fussnote zu Anhang 1. ↩
SR 941.210 ↩
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"title": "Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)",
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"title": "Ordonnance du 5 septembre 2012 sur les déclarations de quantité dans la vente en vrac et sur les préemballages (Ordonnance sur les déclarations de quantité, ODqua)",
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"title": "Ordinanza del 5 settembre 2012 sulle indicazioni di quantità nella vendita di merce sfusa e sugli imballaggi preconfezionati (Ordinanza sulle indicazioni di quantità, OIQ)",
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