941.211•Verordnung des EJPD über Raummasse
941.211Departmental Ordinance30.10.2006
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}vom 19. März 2006 (Stand am 20. April 2016)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061(Messmittelverordnung),2
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen:
In dieser Verordnung bedeuten:
Es gelten folgende Referenzbedingungen:
Fässer und Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung erfüllen.
Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung. Das METAS regelt die Anforderungen an das Raummass bei der Eichung im Einzelfall.
Die Verordnung des EJPD vom 2. November 19995über Raummasse wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
(Art. 5)
Strichmass
Schankgefäss mit einer Strichmarkierung (Füllmarke) zur Anzeige des Nennvolumens Vn.
Randmass
Schankgefäss, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennvolumen ist.
Ausschankgefäss (Umfüllmass)
Schankgefäss, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.
Füllvolumen
Bei Randmassen das Innenvolumen, bei Strichmassen das Innenvolumen bis zur Füllmarke.
1.1 Die Referenztemperatur für die Messung des Nennvolumens beträgt 20 °C. 1.2 Die Lage für korrekte Anzeige ist freistehend auf ebener Fläche.
Tabelle 1
| Strichmass | Randmass* | |
|---|---|---|
| Ausschankgefässe | ||
| V | ± 2 ml | 0 + 4 ml |
| V | ± 3 % | 0 + 6 % |
| Trinkgefässe | ||
| V | ± 5 % | 0 + 10 % |
| V | ± (5 ml + 2,5 % von V | 0 + 10 ml + 5 % |
| * Bei Randmassen darf das Füllvolumen nicht kleiner als das Nennvolumen sein. |
Schankgefässe müssen aus einem Werkstoff bestehen, der ausreichend formstabil und masshaltig ist, damit das Füllvolumen die Fehlergrenzen nicht überschreitet.
4.1 Ausschankgefässe müssen so ausgelegt sein, dass eine den Fehlergrenzen entsprechende Veränderung des Inhalts eine Höhenänderung von mindestens 2 mm am Rand bzw. an der Füllstandsmarkierung bewirkt. 4.2 Ausschankgefässe müssen so ausgelegt sein, dass das vollständige Entleeren der gemessenen Flüssigkeit nicht behindert wird.
5.1 Das Nennvolumen ist deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Schankgefäss anzugeben. 5.2 Schankgefässe können ausserdem mit bis zu drei deutlich voneinander unterscheidbaren Füllstandsmengen gekennzeichnet sein, von denen keine mit einer anderen verwechselbar sein darf. 5.3 Sämtliche Füllmarken müssen ausreichend deutlich und dauerhaft sein, um sicherzustellen, dass die Fehlergrenzen während des Gebrauchs nicht überschritten werden.
(Art. 7)
Die Fehlergrenzen von Fässern und Tanks betragen: 1.1 Genauigkeitsklasse A: ± 0,5 % des Nennvolumens, jedoch nicht weniger als 0,10 L für Fässer und Tanks aus Metall. 1.2 Genauigkeitsklasse B: ± 1,0 % des Nennvolumens, jedoch nicht weniger als 0,15 L für Fässer und Tanks bestehend aus anderen Materialien als Metall.
2.1 Die Messkammer muss aus einem für die vorgesehene Anwendung geeigneten Material gefertigt sowie formstabil und genügend dicht sein. 2.2 Sie muss sich während der Verwendung so füllen lassen, dass sich während der Messung keine Lufttaschen bilden können. 2.3 Form und Material von druckfesten Fässern müssen garantieren, dass durch einen Überdruck von 5 bar keine bleibende Verformung auftritt.
3.1 Fässer und Tanks müssen als Aufschrift die Genauigkeitsklasse und das Nennvolumen samt dem Namen oder Zeichen der entsprechenden Einheit tragen. 3.2 Die Volumenangaben müssen in m3, in L oder deren Vielfachen oder Teilen gemacht werden. 3.3 Die Zeichen und Aufschriften müssen dauerhaft, gut lesbar und so angebracht sein, dass sie während der Verwendung gut sichtbar sind.
SR 941.210 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 245). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
[AS 1999 3048] ↩