941.212•Verordnung des EJPD über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser
941.212VFlaWDepartmental Ordinance30.10.2006
(VFlaW)1
vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062(Messmittelverordnung),3
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel4und Messanlagen, die dafür bestimmt sind, Mengen (Volumen oder Masse) von Flüssigkeiten ausser Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen.
In dieser Verordnung bedeuten:
1. das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand oder in eine Masse umrechnet, oder
2. die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand oder in ein Volumen im Basiszustand umrechnet.
e. Messanlage: Messsystem, das den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern.
Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Flüssigkeitsmengen gelten:
| a. Druck | 101 325 Pa; |
|---|---|
| b. Temperatur | 20 °C im Allgemeinen, 15 °C für Brenn- und Treibstoffe; |
| c. Bezugsdichte für Eichgewichte | 8000 kg/m3. |
Messanlagen für Flüssigkeiten müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Konformität der Messanlagen für Flüssigkeiten mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.
Die Verordnung vom 1. Dezember 19868über Messapparate für Flüssigkeiten ausser Wasser wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
(Art. 5 Abs. 1)
– Recommandation Internationale OIML9R 63: Tables de mesure du pétrole, (1994); – Internationale Norm ISO 91-1:199210: Mineralölmesstafeln; Teil 1: Auf Bezugstemperatur von 15 °C und 60 °F basierende Tafeln.
(Art. 6)
Basiszustand
Festgelegter Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene Flüssigkeitsmenge umgewertet wird.
Treibstoffzapfanlage
Messanlage zur Betankung von Motorfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen Luftfahrzeugen.
Selbstbedienungsanlage
Anlage, die es dem Kunden oder der Kundin gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit für den Eigenbedarf selbstständig zu nutzen.
Selbstbedienungskomponente
Spezielle Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehört und es einer oder mehreren Messanlagen ermöglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage ihre Funktion zu erfüllen.
Kleinste Messmenge (MMQ)
Kleinste Flüssigkeitsmenge, für die die Messung mit der Messanlage messtechnisch zulässig ist.
Direktanzeige
Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgrösse entspricht, für deren Messung das Messmittel physikalisch geeignet ist.
Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Grösse umgewertet werden.
Messanlage mit Unterbrechungsmöglichkeit
Messanlage, bei der der Flüssigkeitsstrom leicht und schnell unterbrochen werden kann.
Durchflussbereich
Bereich zwischen dem MindestdurchflussQ min und dem HöchstdurchflussQ max .
1.1 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für den Durchflussbereich des Gerätes angeben.
In Bezug auf den Durchflussbereich sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Tabelle 1
| Art der Messanlage | Art der Flüssigkeit | Mindestverhältnis Q |
|---|---|---|
| Treibstoffzapfanlagen | kein Flüssiggas | 10:1 |
| Flüssiggas | 5:1 | |
| Messanlage | kryogene Flüssigkeiten | 5:1 |
| Messanlagen in Fernleitungen und Messanlagen zur Schiffsbeladung | alle Flüssigkeiten | bedarfsgerecht |
| Alle übrigen Messanlagen | alle Flüssigkeiten | 4:1 |
1.2 Die Herstellerin muss die Eigenschaften in Nennbetriebsbedingungen angeben der mit dem Gerät zu messenden Flüssigkeit, in dem die Bezeichnung oder die Art der Flüssigkeit oder ihre massgeblichen Merkmale angegeben werden, beispielsweise: – Temperaturbereich; – Druckbereich; – Dichtebereich; – Viskositätsbereich. 1.3 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für die Stromversorgung angeben: Nennwert der Wechselspannungsversorgung oder die Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung. 1.4 Die Herstellerin muss den Basiszustand für umgewertete Mengen angeben.
2.1 Für Mengen von mindestens 2 L lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt:
Tabelle 2
| Genauigkeitsklasse | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 0,3 | 0,5 | 1,0 | 1,5 | 2,5 | |
| A Messanlagen | 0,3 % | 0,5 % | 1,0 % | 1,5 % | 2,5 % |
| B Zähler | 0,2 % | 0,3 % | 0,6 % | 1,0 % | 1,5 % |
2.2 Für Mengen unter 2 L lauten die Fehlergrenzen für Anzeigen wie folgt:
Tabelle 3
| Messvolumen V | Fehlergrenzen |
|---|---|
| V < 0,1 L | das Vierfache des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,1 L |
| 0,1 L ≤ V < 0,2 L | das Vierfache des Wertes der Tabelle 2 |
| 0,2 L ≤ V < 0,4 L | das Doppelte des Wertes der Tabelle 2, bezogen auf 0,4 L |
| 0,4 L ≤ V < 1 L | das Doppelte des Wertes der Tabelle 2 |
| 1 L ≤ V < 2 L | der Wert der Tabelle 2, bezogen auf 2 L |
2.3 Unabhängig von der Messmenge wird der Absolutbetrag der Fehlergrenze durch den grösseren der beiden folgenden Werte angegeben:
– der Absolutbetrag der in Tabelle 2 oder 3 angegebenen Fehlergrenzen;
– der Absolutbetrag der Fehlergrenzen für die kleinste MessmengeE min .
2.4.1 Für kleinste Messmengen ab 2 L gelten die folgenden Bedingungen:
Bedingung 1
E min erfüllt die Bedingung:E min ≥ 2×R , wobeiR der kleinste Teilungswert der Anzeigeeinrichtung ist.
Bedingung 2
E min wird nach folgender Gleichung errechnet:E min = (2×MMQ )×(A/100), wobei gilt:
– MMQ = kleinste Messmenge;
– A = Zahlenwert aus Tabelle 2 Buchstabe A.
2.4.2 Für kleinste Messmengen unter 2 L gilt Bedingung 1 der Ziffer 2.4.1, undE min ist gleich dem Doppelten des in Tabelle 3 festgelegten Wertes, der sich auf Tabelle 2 Buchstabe A bezieht.
2.5 Umgewertete Anzeige
Im Falle einer umgewerteten Anzeige gelten die Fehlergrenzen in Tabelle 2 Buchstabe A.
2.6 Mengenumwerter
Die auf einen Mengenumwerter zurückzuführenden Fehlergrenzen bei umgewerteten Anzeigen betragen ± (A–B), wobei A und B die Werte nach Tabelle 2 sind.
Teile von Umwertern, die getrennt geprüft werden können:
a. Rechenwerk:
Auf Rechenwerke anwendbare positive oder negative Fehlergrenzen für die Anzeigen von Flüssigkeitsmengen betragen ein Zehntel der Fehlergrenzen nach Tabelle 2 Buchstabe A.
b. Verbundene Messmittel:
Die Genauigkeit verbundener Messmittel muss mindestens die Werte in Tabelle 4 erreichen:
Tabelle 4
| Fehlergrenzen für die Messung von | Genauigkeitsklassen der Messanlagen | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0,3 | 0,5 | 1,0 | 1,5 | 2,5 | |||
| Temperatur | ± 0,3 °C | ± 0,5 °C | ± 1,0 °C | ||||
| Druck | unter 1 MPa: ± 50 kPa zwischen 1 und 4 MPa: ± 5 % über 4 MPa: ± 200 kPa | ||||||
| Dichte | ± 1 kg/m3 | ± 2 kg/m3 | ± 5 kg/m3 |
Diese Werte gelten für die Anzeige der charakteristischen Grössen der Flüssigkeit auf dem Mengenumwerter. c. Genauigkeit für die Berechnung Die positiven oder negativen Fehlergrenzen für die Berechnung jeder charakteristischen Grösse der Flüssigkeit betragen zwei Fünftel der Werte nach Buchstabe b. 2.7 Die Anforderung der Ziffer 2.6 Buchstabe a gilt für jede Berechnung, nicht nur für die Umwertung.
3.1 Eine elektromagnetische Störgrösse darf sich auf eine Messanlage nur soweit auswirken, dass:
– die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der Grenzwert nach Ziffer 3.2;
– die Anzeige des Messergebnisses eine kurzzeitige Änderung zeigt, die nicht als Messergebnis interpretiert, gespeichert oder übertragen werden kann; oder
– die Veränderung des Messergebnisses höher ausfällt als der Grenzwert, wobei es dann möglich sein muss, an der Messanlage das unmittelbar vor dem Auftreten des Grenzwertes erfasste Messergebnis wiederherzustellen und den Flüssigkeitsstrom zu unterbrechen.
3.2 Der Grenzwert ist der jeweils grössere der folgenden Werte: ein Fünftel der Fehlergrenze für eine bestimmte Messmenge oderE min .
Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des von der Herstellerin veranschlagten Zeitraums muss folgendes Kriterium erfüllt sein: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den in Tabelle 2 Buchstabe B für den Zähler angegebenen Wert nicht überschreiten.
5.1 Für alle Messmengen, die sich auf die gleiche Messung beziehen, dürfen die von verschiedenen Einrichtungen gelieferten Anzeigen nur um höchstens einen Teilungswert voneinander abweichen, wenn der Teilungswert dieser Einrichtungen gleich gross ist. Sind die Teilungswerte der Einrichtungen unterschiedlich gross, so darf die Abweichung nicht grösser sein als der grösste Teilungswert.
Bei Selbstbedienungsanlagen müssen die Teilungswerte der Hauptanzeige der Messanlage und die Teilungswerte der Selbstbedienungskomponente gleich sein, und die Messergebnisse dürfen nicht voneinander abweichen.
5.2 Es darf nicht möglich sein, die gemessene Menge unter normalen Einsatzbedingungen umzuleiten, sofern diese Umleitung nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
5.3 Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die folgenden Werte überschreitet:
– 0,5 % für Flüssigkeiten ausser geniessbaren Flüssigkeiten und für Flüssigkeiten mit einer Viskosität von höchstens 1 mPa·s; oder
– 1 % für geniessbare Flüssigkeiten und für Flüssigkeiten mit einer Viskosität von über 1 mPa·s.
Es ist jedoch nicht notwendig, dass diese Abweichung kleiner als 1 % der kleinsten Messmenge ist.
5.4 Messmittel für Direktverkäufe
5.4.1 Eine Messanlage für Direktverkäufe muss mit einer Einrichtung zur Nullstellung der Anzeige ausgestattet sein. Eine Umleitung der gemessenen Menge darf nicht möglich sein.
5.4.2 Die Menge, die Grundlage für den Geschäftsvorgang ist, muss ständig angezeigt werden, bis alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis anerkannt haben.
5.4.3 Messanlagen für Direktverkäufe müssen eine Unterbrechungsmöglichkeit bieten.
5.4.4 Anteile von Luft oder Gas in der Flüssigkeit dürfen nicht zu einer Fehlabweichung führen, die die in Ziffer 5.3 festgelegten Werte überschreitet.
5.5 Treibstoffzapfanlagen
5.5.1 Anzeigen an Treibstoffzapfanlagen dürfen während einer Messung nicht auf Null gestellt werden können.
5.5.2 Der Beginn einer neuen Messung darf erst dann möglich sein, nachdem die Anzeige auf Null gestellt worden ist.
5.5.3 Wenn eine Messanlage mit einer Preisanzeige ausgestattet ist, darf die Differenz zwischen dem angezeigten Preis und dem aus dem Grundpreis und der angezeigten Menge errechneten Preis denE min entsprechenden Preis nicht überschreiten. Jedoch braucht diese Differenz nicht kleiner zu sein als der kleinste Geldwert.
Eine Messanlage muss entweder mit einer Notstromversorgung ausgerüstet sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit aller Messfunktionen gewährleistet, oder sie muss mit einer Vorrichtung zur Sicherung und Anzeige der vorhandenen Daten ausgerüstet sein, um den Abschluss des laufenden Geschäftsvorgangs zu ermöglichen, und zudem mit einer Vorrichtung, die den Durchfluss im Moment des Ausfalls der Hauptstromversorgung unterbricht.
Tabelle 5
| Genauigkeits- klasse | Arten von Messanlagen |
|---|---|
| 0,3 | Messanlagen in Fernleitungen; Messanlagen für die Alkoholmengenbestimmung |
| 0,5 | Alle Messanlagen, die nicht an anderer Stelle in dieser Tabelle genannt werden, insbesondere: – Treibstoffzapfanlagen (ausser Flüssiggas); – Messanlagen auf Strassentankwagen für Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität (≤ 20 mPa·s); – Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagena; – Messanlagen für Milch; – Messanlagen zur Betankung von Flugzeugen. |
| 1,0 | Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas für Messungen bei Temperaturen gleich oder grösser –10 °C; Messanlagen, die üblicherweise zur Klasse 0,3 oder 0,5 gehören, jedoch für Flüssigkeiten verwendet werden: – deren Temperatur kleiner als –10 °C oder grösser als +50 °C ist; – deren Viskosität höher als 1000 mPa·s ist; – deren maximaler Volumendurchfluss nicht höher als 20 L/h ist. |
| 1,5 | Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid; Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas, gemessen bei einer Temperatur unter –10 °C (ausser kryogene Flüssigkeiten). |
| 2,5 | Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (Temperaturen unter –153 °C). |
| a Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen, die zur Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöle verwendet werden, dürfen auch der Genauigkeitsklasse 0,3 angehören. Die Herstellerin kann jedoch für einen bestimmten Messanlagentyp eine bessere Genauigkeit angeben. |
Die Anzeige der gemessenen Menge muss in ml, cm3, L bzw. l, m3, g, kg oder t erfolgen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 20. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4625). ↩
SR 941.210 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 7 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 20. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4625). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 20. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4625). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
[AS 1987 216, 1997 2761Ziff. II Bst. c] ↩
OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML-Empfehlungen erteilt das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS), 3003 Bern-Wabern. ↩
Auskunft über die in diesem Anhang aufgeführten Normen erteilt die Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. ↩
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