941.214•Verordnung des EJPD über selbsttätige Waagen
941.214Departmental Ordinance30.10.2006
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}(SWV)1
vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062(Messmittelverordnung),3
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen:
Für die Angaben auf selbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden:
| a. Temperatur | 20 °C; |
|---|---|
| b. konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke | 8000 kg/m3; |
| c. Luftdichte | 1,2 kg/m3. |
In dieser Verordnung bedeuten:
Die Konformität der selbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. für mechanische selbsttätige Waagen: 1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D), 2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E), 3. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F), 4. Konformitätserklärung auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D1), 5. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F1), 6. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G), 7. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1); b. für elektromechanische selbsttätige Waagen: 1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D), 2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E), 3. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F), 4. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G), 5. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1); c. für elektronische oder für Software enthaltende selbsttätige Waagen, ohne Strassenfahrzeugwaagen: 1. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D), 2. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F), 3. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G), 4. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1); d. für selbsttätige Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt: ordentliche Zulassung und Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der Fehlergrenzen nach den Anhängen 2–6 der vorliegenden Verordnung.
Die Wiegegeräteverordnung des EJPD vom 15. August 198611wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
(Art. 6 Abs. 1)
Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für die Waage wie folgt angeben: 1.1 Für die Messgrösse: Messbereich als Höchst- und Mindestlast. 1.2 Für die Einflussgrössen der Stromversorgung: Bei Wechselstromversorgung: Nennwert der Wechselspannungsversorgung oder Grenzwerte der Wechselspannung. Bei Gleichstromversorgung: Nennwert und Mindestwert der Gleichspannungsversorgung und die Mindestgleichspannung oder Grenzwerte der Gleichspannung. 1.3 Für die mechanischen und klimatischen Einflussgrössen: Sofern in den Anhängen 2–5 nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Temperaturmindestbereich 30 °C. Es werden keine mechanischen Umgebungsklassen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3.2 der Messmittelverordnung unterschieden. Für Waagen, die besonderen mechanischen Belastungen ausgesetzt sind, wie in Fahrzeugen eingebaute Waagen, legt die Herstellerin die mechanischen Einsatzbedingungen fest. 1.4 Gegebenenfalls: Betriebsgeschwindigkeit(en). Merkmale der Wägegüter.
Die geforderte Leistung und der Grenzwert sind im entsprechenden Anhang 2, 3, 4 oder 5 für jeden Waagentyp angegeben.
3.1 Es sind Massnahmen vorzusehen, die die Auswirkungen der Schrägstellung, der Belastung und der Betriebsgeschwindigkeit in der Weise begrenzen, dass bei normalem Betrieb die Fehlergrenzen eingehalten werden. 3.2 Es sind geeignete Güterfördereinrichtungen vorzusehen, um zu gewährleisten, dass das Messmittel während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet. 3.3 Alle Bedienfelder müssen eindeutig untergliedert und deutlich erkennbar sein. 3.4 Die Integrität der Anzeige, soweit vorhanden, muss durch das Bedienungspersonal nachprüfbar sein. 3.5 Um zu gewährleisten, dass die Waage während des normalen Betriebs innerhalb der Fehlergrenzen arbeitet, ist eine entsprechende Nullstelleinrichtung vorzusehen. 3.6 Jedes Ergebnis ausserhalb des Messbereichs muss als solches gekennzeichnet sein, soweit ein Ausdruck möglich ist.
(Art. 6 Abs. 1)
1.1 Die Waagen werden entsprechend der Angabe der Herstellerin in folgende Hauptkategorien eingeteilt: X oder Y. 1.2 Diese Hauptkategorien werden wiederum in vier Genauigkeitsklassen unterteilt, die von der Herstellerin festzulegen sind:
| XI | XII | XIII | XIIII; oder |
|---|---|---|---|
| Y(I) | Y(II) | Y(a) | Y(b). |
2.1 Zur Kategorie X gehören Waagen, mit denen Fertigpackungen kontrolliert werden, die entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 197412zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen und 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 197613zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht und Volumen in Fertigpackungen hergestellt wurden. 2.2 Die Genauigkeitsklassen werden durch einen Faktor (x) ergänzt, der die höchstzulässige Standardabweichung gemäss Ziffer 4.2 beziffert. Die Herstellerin gibt den Faktor (x) an, der ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10koder 5 × 10kentsprechen muss, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist.
Zur Kategorie Y gehören alle anderen selbsttätigen Waagen für Einzelwägungen.
4.1 Mittlerer Fehler bei Waagen der Kategorie X bzw. Fehlergrenze bei Waagen der Kategorie Y
Tabelle 1
| Nettolast (m) in Eichwerten (e) | Maximal zulässiger mittlerer Fehler | Fehlergrenzen | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| XI | Y(I) | XII | Y(II) | XIII | Y(a) | XIV | Y(b) | X | Y | |
| 0 < m | ≤ 50 000 | 0 < m | ≤ 5 000 | 0 < m | ≤ 500 | 0 < m | ≤ 50 | ± 0,5 e | ± 1,0 e | |
| 50 000 < m | ≤ 200 000 | 5 000 < m | ≤ 20 000 | 500 < m | ≤ 2 000 | 50 < m | ≤ 200 | ± 1,0 e | ± 1,5 e | |
| 200 000 < m | 20 000 < m | ≤ 100 000 | 2 000 < m | ≤ 10 000 | 200 < m | ≤ 1 000 | ± 1,5 e | ± 2,0 e |
4.2 Standardabweichung Der zulässige Höchstwert für die Standardabweichung von Waagen der Klasse X(x) ist das Ergebnis der Multiplikation des Faktors (x) mit dem Wert in Tabelle 2.
Tabelle 2
| Nettolast (m) | Höchstzulässige Standardabweichung bei Klasse X (1) | |
|---|---|---|
| m ≤ 50 g | 0,48 % | |
| 50 g < | m ≤ 100 g | 0,24 g |
| 100 g < | m ≤ 200 g | 0,24 % |
| 200 g < | m ≤ 300 g | 0,48 g |
| 300 g < | m ≤ 500 g | 0,16 % |
| 500 g < | m ≤ 1 000 g | 0,8 g |
| 1 000 g < | m ≤ 10 000 g | 0,08 % |
| 10 000 g < | m ≤ 15 000 g | 8 g |
| 15 000 g < | m | 0,053 % |
| Für die Klassen XI und XII muss x < 1 sein. | ||
| Für die Klasse XIII muss x ≤ 1 sein. | ||
| Für die Klasse XIV muss x > 1 sein. |
4.3 Eichwert bei Einteilungswaagen
Tabelle 3
| Genauigkeitsklassen | Eichwert | Anzahl der Eichwerte n = Max/e | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mindestwert | Höchstwert | |||||
| XI | Y(I) | 0,001 g ≤ | e | 50 000 | – | |
| XII | Y(II) | 0,001 g ≤ | e ≤ 0,05 g | 100 | 100 000 | |
| 0,1 g ≤ | e | 5 000 | 100 000 | |||
| XIII | Y(a) | 0,1 g ≤ | e ≤ 2 g | 100 | 10 000 | |
| 5 g ≤ | e | 500 | 10 000 | |||
| XIV | Y(b) | 5 g ≤ | e | 100 | 1 000 |
4.4 Eichwert bei Mehrteilungswaagen
Tabelle 4
| Genauigkeitsklassen | Eichwert | Anzahl der Eichwerte n = Max/e | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mindestwert14 n = Max | Höchstwert n = Max | |||||
| XI | Y(I) | 0,001 g ≤ | e | 50 000 | – | |
| XII | Y(II) | 0,001 g ≤ | e | 100 | 100 000 | |
| 0,1 g ≤ | e | 5 000 | 100 000 | |||
| XIII | Y(a) | 0,1 g ≤ | e | 100 | 10 000 | |
| 500 | 10 000 | |||||
| XIV | Y(b) | 5 g ≤ | e | 100 | 1 000 | |
| Dabei gilt: i = 1, 2, … r | ||||||
| i = Nummer des Teilwägebereichs | ||||||
| r = Gesamtzahl der Teilbereiche |
Bei den Angaben zum Messbereich für Waagen der Klasse Y muss die Herstellerin berücksichtigen, dass die Mindestlast nicht geringer sein darf als die folgenden Werte:
| Klasse Y(I): | 100 e | |
|---|---|---|
| Klasse Y(II): | 20 e für 0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g, | |
| und | 50 e für 0,1 g ≤ e | |
| Klasse Y(a): | 20 e | |
| Klasse Y(b): | 10 e | |
| Sortierwaagen wie Briefwaagen und Abfallwaagen: | 5 e |
6.1 Die dynamische Justiereinrichtung muss innerhalb eines von der Herstellerin angegebenen Gewichtsbereichs arbeiten. 6.2 Nach der Einstellung darf eine dynamische Justiereinrichtung, die die dynamischen Effekte infolge der sich in Bewegung befindliche Last ausgleicht, nicht ausserhalb des Gewichtsbereichs arbeiten können; sie muss gesichert werden können.
7.1 Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrössen: 7.1.1 Für Waagen der Kategorie X: – Bei selbsttätigem Betrieb gelten die Werte der Tabellen 1 und 2. – Bei statischem Wägen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Werte der Tabelle 1. 7.1.2 Für Waagen der Kategorie Y: – Für jede Last im selbsttätigen Betrieb gelten die Werte der Tabelle 1. – Bei statischem Wägen im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die für die Klasse X angegebenen Werte der Tabelle 1. 7.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse ist gleich einem Eichwert. 7.3 Temperaturbereich: – Für die Klassen XI und Y(I) beträgt der Mindestbereich 5 °C. – Für die Klassen XII und Y(II) beträgt der Mindestbereich 15 °C.
(Art. 6 Abs. 3)
Die Waagen werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2 0,5 1 2
Tabelle 1
| Genauigkeitsklasse | Fehlergrenzen der totalisierten Last |
|---|---|
| 0,2 | ± 0,10 % |
| 0,5 | ± 0,25 % |
| 1 | ± 0,50 % |
| 2 | ± 1,00 % |
Der Summenteilwert (dt) muss in folgenden Grenzen liegen:
0,01 % Max ≤ dt≤ 0,2 % Max.
Die kleinste Abgabemenge (Σmin) darf nicht kleiner sein als die Menge, bei der die Fehlergrenze gleich dem Summenteilwert (dt) ist, und nicht kleiner als die von der Herstellerin angegebene Mindestlast.
Waagen, die nicht nach jeder Entleerung eine Tarawägung durchführen, müssen eine Nullstelleinrichtung besitzen. Der selbsttätige Betrieb muss unterbrochen werden, wenn sich die Anzeige bei Null um folgende Werte geändert hat:
| – | 1 d | bei Waagen mit automatischer Nullstelleinrichtung; |
|---|---|---|
| – | 0,5 d | bei Waagen mit halbautomatischer oder nichtautomatischer Nullstelleinrichtung. |
Während des selbsttätigen Betriebs muss eine Sperre Justierungen und ein Zurücksetzen seitens des Bedienpersonals verhindern.
7 Ausdruck
Bei Waagen, die mit einer Druckeinrichtung ausgestattet sind, muss die Rücksetzung der Gesamtmenge blockiert sein, bis die Gesamtmenge ausgedruckt ist. Bei einer Unterbrechung des selbsttätigen Betriebs muss ein Ausdruck der Gesamtmenge erfolgen.
8.1 Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrössen gilt Tabelle 2.
Tabelle 2
| Last (m) in Summenteilungswerten (d | Fehlergrenzen |
|---|---|
| 0 < m ≤ 500 | ± 0,5 d |
| 500 < m ≤ 2 000 | ± 1,0 d |
| 2 000 < m ≤ 10 000 | ± 1,5 d |
8.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse ist ein Summenteilungswert für jedes angezeigte Gewicht und jede gespeicherte Gesamtmenge.
(Art. 6 Abs. 4)
Die Waagen werden in die folgenden drei Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,5 1 2
2.1 Die Herstellerin gibt den Messbereich, das Verhältnis zwischen der Mindestnettolast der Wägezelle und der Höchstlast sowie die kleinste Abgabemenge an.
2.2 Die kleinste Abgabemenge Σmindarf nicht kleiner sein als:
– 800 d in Klasse 0,5;
– 400 d in Klasse 1;
– 200 d in Klasse 2.
Dabei ist d der Summenteilungswert der Gesamtsummiereinrichtung.
Tabelle 1
| Genauigkeitsklasse | Fehlergrenzen der summierende Last |
|---|---|
| 0,5 | ± 0,25 % |
| 1 | ± 0,5 % |
| 2 | ± 1,0 % |
Die Herstellerin muss die Geschwindigkeit des Bandes angeben. Bei Bandwaagen mit fest eingestellter Geschwindigkeit und bei Bandwaagen mit variabler Geschwindigkeit und manueller Geschwindigkeitseinstellung darf die Geschwindigkeit um nicht mehr als 5 % vom Nennwert abweichen. Das Messgut darf keine andere Geschwindigkeit aufweisen als das Band.
Es darf nicht möglich sein, das Gesamtsummierwerk auf Null zurückzustellen.
6.1 Die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrössen betragen für Lasten von nicht weniger als Σmindas 0,7-fache des entsprechenden Wertes aus Tabelle 1, gerundet auf den nächsten Teilungswert (d).
6.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse beträgt für eine Last gleich Σmindas 0,7-fache des der angegebenen Klasse der Bandwaage entsprechenden Wertes aus Tabelle 1, gerundet auf den nächsthöheren Teilstrichabstand (d).
(Art. 6 Abs. 5)
Die Waagen werden in die folgenden vier Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2 0,5 1 2
2.1 Die Fehlergrenzen für das Wägen eines rollenden einzelnen Güterwagens oder eines gesamten Zuges sind in Tabelle 1 angegeben.
Tabelle 1
| Genauigkeitsklasse | Fehlergrenzen |
|---|---|
| 0,2 | ± 0,1 % |
| 0,5 | ± 0,25 % |
| 1 | ± 0,5 % |
| 2 | ± 1,0 % |
2.2 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender gekuppelter oder ungekuppelter Güterwaggons ist der höchste der folgenden Werte: – der gemäss Tabelle 1 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Teilungswert; – der gemäss Tabelle 1 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Teilungswert, für ein Gewicht von 35 % des Waggonhöchstgewichts (laut Aufschrift); – ein Teilungswert (d). 2.3 Die Fehlergrenze für das Wägen rollender Züge ist der höchste der folgenden Werte: – der gemäss Tabelle 1 berechnete Wert, gerundet auf den nächsten Teilungswert; – der gemäss Tabelle 1 berechnete Wert für einen einzelnen Waggon mit einem Gewicht von 35 % des Waggonhöchstgewichts (laut Aufschrift), multipliziert mit der Anzahl der Referenzwaggons (höchstens 10) im Zug und gerundet auf den nächsten Teilungswert; – ein Teilungswert (d) für jeden Waggon, jedoch höchstens 10 d. 2.4 Beim Wägen gekoppelter Güterwagen dürfen höchstens 10 % der Wägeergebnisse, die bei einer oder mehreren Durchfahrten des Zuges erhalten wurden, die in Ziffer 2.2 angegebenen Fehlergrenzen überschreiten, jedoch darf das Zweifache der Fehlergrenze nicht überschritten werden.
Die Beziehung zwischen Genauigkeitsklasse und Teilungswert ist in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2
| Genauigkeitsklasse | Teilungswert (d) |
|---|---|
| 0,2 | d ≤ 50 kg |
| 0,5 | d ≤ 100 kg |
| 1 | d ≤ 200 kg |
| 2 | d ≤ 500 kg |
4.1 Die Mindestlast darf nicht kleiner als 1 t sein; sie darf nicht grösser sein als das Ergebnis der Division des minimalen Waggongewichts durch die Anzahl der Teilwägungen. 4.2 Das minimale Waggongewicht darf nicht kleiner als 50 d sein.
5.1 Die Fehlergrenzen aufgrund einer Einflussgrösse sind in Tabelle 3 angegeben.
Tabelle 3
| Last (m) in Teilungswerten von Summierzählern (d) | Fehlergrenzen |
|---|---|
| 0 < m ≤ 500 | ± 0,5 d |
| 500 < m ≤ 2 000 | ± 1,0 d |
| 2 000 < m ≤ 10 000 | ± 1,5 d |
5.2 Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse beträgt einen Teilungswert.
(Art. 6 Abs. 6)
Die Waagen werden in die folgenden sechs Genauigkeitsklassen eingeteilt: 0,2 0,5 1 2 5 10
2.1 Dynamische Wägung
Die Fehlergrenzen für die Wägung in Fahrt sind folgendermassen festgelegt:
Tabelle 1
| Genauigkeitsklasse | Fehlergrenzen des Gewichts des Fahrzeuges |
|---|---|
| 0,2 | ± 0,10 % |
| 0,5 | ± 0,25 % |
| 1 | ± 0,50 % |
| 2 | ± 1,00 % |
| 5 | ± 2,50 % |
| 10 | ± 5,00 % |
2.2 Statische Wägung Die Fehlergrenzen bei statischer Wägung für zunehmende oder abnehmende Belastungen sind in Tabelle 2 festgelegt.
Tabelle 2
| Genauigkeitsklasse | Belastung (m) in Teilungswerten (d) | Fehlergrenzen | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 0,2 | 0,5 | 1 | 0 < m | ≤ 500 | ± 0,5 d |
| 500 < m | ≤ 2000 | ± 1,0 d | |||
| 2 000 < m | ≤ 5000 | ± 1,5 d | |||
| 2 | 5 | 10 | 0 < m | ≤ 50 | ± 0,5 d |
| 50 < m | ≤ 200 | ± 1,0 d | |||
| 200 < m | ≤ 1000 | ± 1,5 d |
Für ein bestimmtes Verfahren für die Wägung in Fahrt und bei einer vorgegebenen Kombination von Lastträgern müssen alle Einrichtungen einer selbsttätigen Strassenfahrzeugwaage zum Wägen in Fahrt, die das Gewicht anzeigen oder abdrucken, denselben Teilungswert d aufweisen. Für die Beziehung zwischen der Genauigkeitsklasse, dem Teilungswert und dem in Teilungswerten ausgedrückten maximalen Fahrzeuggewicht gilt Tabelle 3.
Tabelle 3
| Genauigkeitsklasse | d (kg) | Maximales Fahrzeuggewicht in Teilungswerten (d) | |
|---|---|---|---|
| Minimum | Maximum | ||
| 0,2 | ≤ 5 | ||
| 0,5 | ≤ 10 | 500 | 5000 |
| 1 | ≤ 20 | ||
| 2 | ≤ 50 | ||
| 5 | ≤ 100 | 50 | 1000 |
| 10 | ≤ 200 |
Die Teilungswerte der Anzeige- und Druckeinrichtungen müssen der Form 1 × 10k, 2 × 10koder 5 × 10kentsprechen, wobei k eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.
Die Mindestlast darf nicht kleiner sein als die gemäss Tabelle 4 in Teilungswerten ausgedrückte Last.
Tabelle 4
| Genauigkeitsklasse | Mindestlast in Teilungswerten |
|---|---|
| 0,2 0,5 1 | 50 |
| 2 5 10 | 10 |
Gewichte einzelner Achsen oder Achsgruppen dürfen nur mit dem zusätzlichen Hinweis angezeigt oder abgedruckt werden, dass sich die Eichung der Waage nicht auf diese Wägeergebnisse bezieht.
Für dieselbe Last und bei gleichem Teilungswert dürfen sich der angezeigte und der abgedruckte Gewichtswert nicht voneinander unterscheiden.
Die selbsttätigen Strassenfahrzeugwaagen zum Wägen der Totallast in Fahrt müssen den entsprechenden metrologischen und technischen Anforderungen für Umgebungstemperaturen im Bereich –10 °C bis +40 °C genügen. Für spezielle Anwendungen dürfen allerdings die Temperaturgrenzen verschieden sein, sofern der Temperaturbereich nicht kleiner als 30 °C ist und dieser auf dem Kennzeichnungsschild angegeben wird.
(Art. 6 Abs. 6)
1.1. Die Herstellerin muss sowohl die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) als auch die Betriebsgenauigkeitsklassen X(x) angeben. 1.2. Eine Gerätebauart wird einer Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) zugeordnet, die der höchstmöglichen Genauigkeit für Geräte dieser Bauart entspricht. Nach dem Einbau werden die einzelnen Geräte unter Berücksichtigung des jeweiligen Wägeguts einer oder mehreren Betriebsgenauigkeitsklassen X(x) zugeordnet. Der Klassenbezeichnungsfaktor (x) muss ≤ 2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10koder 5 × 10kentsprechen, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist. 1.3. Die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) gilt für statische Lasten. 1.4. Für die Betriebsgenauigkeitsklasse (X)(x) ist X ein Bereich, der die Genauigkeit in Bezug zum Lastgewicht setzt, und ist (x) ein Multiplikator für die für Klasse X(1) in Ziffer 2.2. angegebenen Fehlergrenzen.
2.1. Fehlergrenzen beim statischen Wägen 2.1.1. Bei statischen Lasten unter Nennbetriebsbedingungen beträgt die Fehlergrenze für die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) das 0,312-Fache der höchstzulässigen Abweichung des jeweiligen Füllstands von dem in Tabelle 1 angegebenen Mittelwert, multipliziert mit dem Klassenbezeichnungsfaktor (x). 2.1.2. Bei Geräten, deren Füllung aus mehr als einer Last besteht, wie addierenden selbsttätigen Waagen zum Abwägen oder Teilmengenkombinationswaagen, ist die Fehlergrenze für statische Lasten die für die Füllung nach Ziffer 2.2 geforderte Genauigkeit und nicht die Summe der maximal zulässigen Abweichung für die Einzellasten. 2.2. Abweichung vom mittleren Füllgewicht
Tabelle 1
| Wert der Masse der Füllungen – m(g) | Maximal zulässige Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert für die Klasse X(1) |
|---|---|
| m ≤ 50 | 7,2 % |
| 50 < m ≤ 100 | 3,6 g |
| 100 < m ≤ 200 | 3,6 % |
| 200 < m ≤ 300 | 7,2 g |
| 300 < m ≤ 500 | 2,4 % |
| 500 < m ≤ 1 000 | 12 g |
| 1 000 < m ≤ 10 000 | 1,2 % |
| 10 000 < m ≤ 15 000 | 120 g |
| 15 000 < m | 0,8 % |
Die für die jeweilige Füllung berechnete Abweichung vom Mittelwert kann angepasst werden, um der Auswirkung der Partikelgrösse des Materials Rechnung zu tragen. 2.3. Abweichung in Bezug auf einen Sollwert (Einstellfehler) Für Geräte, bei denen ein Füllgewicht vorgegeben werden kann, darf die Höchstdifferenz zwischen dem Vorgabewert und dem Mittelwert der Füllungen nicht grösser als das 0,312-Fache der höchstzulässigen Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert gemäss den Angaben in Tabelle 1 sein.
3.1. Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrössen gilt Ziffer 2.1. 3.2. Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse ist gleich einer Veränderung der statischen Gewichtsanzeige um die für die Mindestnennfüllung berechnete Fehlergrenze nach Ziffer 2.1 oder, bei Geräten, bei denen die Füllung aus mehreren Mengen besteht, gleich einer Veränderung, die einen gleich starken Einfluss auf die Füllung ergäbe. Der berechnete Grenzwert wird auf den nächsthöheren Teilungswert (d) gerundet. 3.3. Die Herstellerin gibt den Wert der Mindestnennfüllung an.
(Art. 8 Abs. 2)
Verlängerung der Nacheichfrist
1 Wenn die Nacheichungen einer selbsttätigen Gleiswaage zeigen, dass sie während zwei aufeinander folgenden Nacheichungen innerhalb der Fehlergrenzen liegt, kann das Eidgenössische Institut für Metrologie15die Nacheichfrist bis auf maximal drei Jahren verlängern. 2 Bei verlängerter Nacheichfrist führt die Verwenderin selbst jährlich Kontrollen durch, um die Messbeständigkeit der Waage zu kontrollieren. 3 Die Kontrollen müssen schriftlich festgehalten werden und das Protokoll muss bei der nächsten Eichung dem Vollzugsorgan vorgewiesen werden. 4 Falls eine Kontrolle zeigt, dass die Waage ausserhalb der Fehlergrenzen ist, muss dies sofort dem entsprechenden Vollzugsorgan gemeldet werden. Die Waage muss justiert und anschliessend durch das Vollzugsorgan geeicht werden. 5 Wenn sich zeigt, dass die Nacheichfrist zu lange ist, kann sie wieder bis auf die Minimalfrist von einem Jahr verkürzt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 5. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (AS 2016 5225). ↩
SR 941.210 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des EJPD vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 7183). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V des EJPD vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 5. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (AS 2016 5225). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 5. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (AS 2016 5225). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 5. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (AS 2016 5225). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 5. Dezember 2016, mit Wirkung seit 1. Januar 2017 (AS 2016 5225). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 5. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (AS 2016 5225). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 5. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (AS 2016 5225). ↩
[AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119] ↩
ABl. L 42 vom 15.02.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/676/EWG (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 18). ↩
ABl. L 46 vom 21.02.1976, S. 1. Zuletzt geändert durch das EWR-Abkommen. ↩
Für i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 3, wobei e durch erersetzt wird. ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Januar 2013 angepasst. ↩