941.241•Verordnung des EJPD über Gasmengenmessmittel
941.241Departmental Ordinance30.10.2006
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}vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33
der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061(Messmittelverordnung),2
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen alle Messmittel, die dafür bestimmt sind, Brenngasmengen im Haushalt, im Gewerbe und in der Leichtindustrie zu messen (Gasmengenmessmittel).
In dieser Verordnung bedeuten:
Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Gasmengen gelten:
| a. Druck | 101 325 Pa; | |
|---|---|---|
| b. Temperatur | 273,15 K. |
Gasmengenmessmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Konformität der Gasmengenmessmittel mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Gasmengenmessmittel.
Die Gasmengenmessgeräte-Verordnung vom 4. August 19865wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.
(Art. 6)
Mindestdurchfluss (Q min ): kleinster Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.
Höchstdurchfluss (Q max ): grösster Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.
Übergangsdurchfluss (Q t ): zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretender Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.
Überlastdurchfluss (Q r ): höchster Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung arbeitet.
Basiszustand: festgelegter Zustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird.
Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für den Gaszähler angeben. Sie muss dabei Folgendes berücksichtigen: 1.1 Der Durchflussbereich des Gases muss folgende Mindestbedingungen erfüllen:
Tabelle 1
| Klasse | Q | Q | Q |
|---|---|---|---|
| 1,5 | ≥ 150 | ≥ 10 | 1,2 |
| 1,0 | ≥ 20 | ≥ 5 | 1,2 |
1.2 Temperaturbereich des Gases: Mindestbereich von 40 °C. 1.3 Bedingungen im Zusammenhang mit Brenngas Der Gaszähler muss für die Gruppe von Gasen und die Versorgungsdrücke des Bestimmungslandes ausgelegt sein. Insbesondere muss die Herstellerin Folgendes angeben: – die Gasfamilie bzw. -gruppe; – den höchsten Betriebsdruck. 1.4 Mindesttemperaturbereich von 50 °C für die klimatische Umgebung 1.5 Nennwert der Wechselspannungsversorgung und/oder Grenzwerte der Gleichspannungsversorgung.
2.1 Gaszähler, die das Volumen bei Messbedingungen oder die Masse anzeigen
Tabelle 2
| Klasse | 1,5 | 1,0 |
|---|---|---|
| Q | 3 % | 2 % |
| Q | 1,5 % | 1 % |
Besitzen alle Fehler zwischenQ t undQ max das gleiche Vorzeichen, dürfen sie 1 % bei Klasse 1,5 und 0,5 % bei Klasse 1,0 nicht überschreiten.
2.2 Bei Gaszählern mit Temperaturumwerter, die lediglich die umgerechnete Menge anzeigen, gilt innerhalb eines Temperaturbereichs von 30 °C, der sich symmetrisch um eine von der Herstellerin angegebene Temperatur zwischen 15 °C und 25 °C erstreckt, eine um 0,5 % höhere Fehlergrenze des Zählers. Ausserhalb dieses Bereichs ist ein zusätzlicher Anstieg von 0,5 % je Intervall von 10 °C zulässig.
3.1 Elektromagnetische Störfestigkeit 3.1.1 Eine elektromagnetische Störgrösse darf sich auf einen Gaszähler oder Mengenumwerter nur soweit auswirken, dass: – die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der in Ziffer 3.1.3 festgelegte Grenzwert; oder – die Ausgabe des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis ausgelegt werden kann, wie dies bei einer kurzzeitigen Schwankung der Fall ist, die nicht als Messergebnis ausgelegt, gespeichert oder übertragen werden darf. 3.1.2 Nach der Einwirkung einer Störgrösse muss der Gaszähler: – einen Betrieb innerhalb der Fehlergrenzen wieder aufnehmen; – sämtliche Messfunktionen gesichert haben; und – eine Wiederherstellung aller unmittelbar vor dem Auftreten der Störgrösse vorhandenen Messdaten ermöglichen. 3.1.3 Der Grenzwert ist der kleinere der beiden folgenden Werte: – die Menge, die durch die Hälfte der Fehlergrenze im oberen Belastungsbereich in Bezug auf die gemessene Menge bestimmt ist; – die Menge, die durch die Fehlergrenze in Bezug auf die in einer Minute bei Höchstdurchfluss fliessende Menge bestimmt ist. 3.2 Auswirkungen von stromaufwärts und stromabwärts auftretenden Strömungsstörungen Unter den von der Herstellerin angegebenen Einbaubedingungen dürfen die Auswirkungen von Strömungsstörungen einen Drittel der Fehlergrenze nicht überschreiten.
Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des von der Herstellerin veranschlagten Zeitraums muss folgendes Kriterium erfüllt sein:
4.1 Zähler der Klasse 1,5
4.1.1 Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis für die DurchflussmengenQ t bisQ max höchstens 2 % betragen.
4.1.2 Der Fehler der Anzeige darf nach der Beständigkeitsprüfung höchstens doppelt so hoch wie die Fehlergrenze nach Ziffer 2 sein.
4.2 Zähler der Klasse 1,0
4.2.1 Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis höchstens einen Drittel der Fehlergrenze nach Ziffer 2 betragen.
4.2.2 Der Fehler der Anzeige darf nach der Beständigkeitsprüfung die Fehlergrenze in Ziffer 2 nicht überschreiten.
5.1 Ein aus dem Netz (Wechselstrom oder Gleichstrom) gespeister Gaszähler muss mit einer Notstromversorgungseinrichtung oder einer anderen Vorrichtung versehen sein, die bei einem Ausfall der Hauptstromversorgung die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet.
5.2 Eine gerätespezifische Stromquelle muss eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen. Nach Ablauf von 90 % dieser Lebensdauer muss ein entsprechender Warnhinweis erscheinen.
5.3 Eine Anzeigeeinrichtung muss über eine ausreichende Zahl von Ziffern stellen verfügen, um zu gewährleisten, dass die in 8000 Stunden beiQ max durchgeströmte Menge nicht dazu führt, dass die Anzeige auf den Ausgangswert zurückspringt.
5.4 Der Gaszähler muss in jeder von der Herstellerin in der Einbauanleitung angegebenen Einbaulage arbeiten können.
5.5 Der Gaszähler muss mit einer Prüfvorrichtung ausgestattet sein, die eine Durchführung von Prüfungen in einem angemessenen Zeitrahmen ermöglicht.
5.6 Der Gaszähler muss die Fehlergrenze in jeder Strömungsrichtung oder nur in einer vorgegebenen Strömungsrichtung, wenn diese eindeutig angegeben ist, einhalten.
Die Anzeige der gemessenen Gasmenge muss in m3oder in kg erfolgen.
Für Mengenumwerter gelten, soweit zutreffend, die grundlegenden Anforderungen für Gaszähler. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
Die Herstellerin muss den Basiszustand für umgerechnete Mengen angeben.
– 0,5 % bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 3 °C, einer Umgebungsfeuchte von 60 % ± 15 % und den Nennwerten für die Stromversorgung; – 0,7 % für Temperaturumwerter bei Nennbetriebsbedingungen; – 1 % für andere Umwerter bei Nennbetriebsbedingungen. Die Abweichung des Gaszählers wird nicht berücksichtigt.
3.1 Ein elektronischer Mengenumwerter muss feststellen können, wenn er ausserhalb des Betriebsbereiches bzw. der Betriebsbereiche arbeitet, deren Parameter von der Herstellerin als für die Messgenauigkeit massgeblich angegeben wurden. In diesem Fall muss der Mengenumwerter das Integrieren der umgerechneten Menge unterbrechen, und die umgerechnete Menge kann für die Zeit des Betriebs ausserhalb des Betriebsbereiches bzw. der Betriebsbereiche gesondert summiert werden. 3.2 Ein elektronischer Mengenumwerter muss in der Lage sein, alle für die Messung relevanten Daten ohne Zusatzausrüstung anzuzeigen.
SR 941.210 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 13 der V des EJPD vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 7183). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I 13 der V des EJPD vom 7. Dezember 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS 2012 7183). Die Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Januar 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
[AS 1986 1491] ↩