946.231.172.7•Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
946.231.172.7Federal Council Ordinance09.06.2012
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}vom 8. Juni 2012 (Stand am 8. Oktober 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021(EmbG),
verordnet:
In dieser Verordnung bedeuten:
1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befinden;
f. syrische Bank:
1. eine Bank mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Syrien,
3. eine Bank, die ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.
Die Verordnung vom 18. Mai 201124über Massnahmen gegenüber Syrien wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2012 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 2)
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199825(KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201626(GKV)27erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1 Galgen und Fallbeile;
9.2 elektrische Stühle;
9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1 tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
(Art. 2a Abs. 1)
| Nummer der EU | Beschreibung | Referenz-nummer in Anhang 2 GKV |
|---|---|---|
| I.C.A.001 | Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent: Ethylendichlorid (CAS 107-06-2) | |
| I.C.A.002 | Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent: Nitromethan (CAS. 75-52-5) Pikrinsäure (CAS 88-89-1) | |
| I.C.A.003 | Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent: Aluminiumchlorid (CAS 7446-70-0) Arsen (CAS 7440-38-2) Arsentrioxid (CAS 1327-53-3) Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS 3590‑07‑6) Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS 55-86-7) Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS 817-09-4) | |
| IX.A1.001 | Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent: Tributylphosphit (CAS 102-85-2) Methylisocyanat (CAS 624-83-9) Chinaldinblau (CAS 91-63-4) 1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0) | |
| IX.A1.002 | Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent: Benzil (CAS 134-81-6) Diethylamin (CAS 109-89-7) Diethylether (CAS 60-29-7) Dimethylether (CAS 115-10-6) 2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0) | |
| IX.A1.003 | Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent: 2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4) Pseudocholinesterase (PCHE) 2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0) Dichlormethan (CAS 75-09-2) N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7) Bromethan (CAS 74-96-4) Chlorethan (CAS 75-00-3) Ethylamin (CAS 75-04-7) Methenamin (CAS 100-97-0) 2-Brompropan (CAS 75-26-3) Diisopropylether (CAS 108-20-3) Methylamin (CAS 74-89-5) Brommethan (CAS 74-83-9) Isopropylamin (CAS 75-31-0) Obidoximchlorid (CAS 114-90-9) Kaliumbromid (CAS 7758-02-3) Pyridin (CAS 110-86-1) Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8) Natriumbromid (CAS 7647-15-6) Natrium (CAS 7440-23-5) Tributylamin (CAS 102-82-9) Triethylamin (CAS 121-44-8) Trimethylamin (CAS 75-50-3) | |
| IX.A1.004 | Isolierte, chemisch einheitliche Verbindungen in einer Konzentration von mindestens 90 Gewichtsprozent, sofern nicht anders angegeben: Aceton (CAS 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00) Acetylen (CAS 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00) Ammoniak (CAS 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00) Antimon (CAS 7440-36-0) (Rubrik 8110) Benzaldehyd (CAS 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00) Benzoin (CAS 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90) 1-Butanol (CAS 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00) 2-Butanol (CAS 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90) Isobutanol (CAS 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90) tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS 75-65-0) (KN‑Code 2905 14 10) Calciumkarbid (CAS 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00) Kohlenmonoxid (CAS 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90) Chlor (CAS 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00) Cyclohexanol (CAS 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00) Dicyclohexylamin (CAS 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99) Ethanol (CAS 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00) Ethylen (CAS 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00) Ethylenoxid (CAS 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00) Fluor-Apatit (CAS 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00) Chlorwasserstoff (CAS 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00) Hydrogensulfid (CAS 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80) Isopropanol in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent (CAS 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00) Mandelsäure (CAS 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98) Methanol (CAS 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00) Chlormethan (Methylchlorid) (CAS 74-87-3) (KN‑Code 2903 11 00) Iodmethan (Methyliodid) (CAS 74-88-4) (KN‑Code 2903 39 90) Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS 74-93-1) (KN‑Code 2930 90 99) Monoethylenglykol (CAS 107-21-1) (KN‑Code 2905 31 00) Oxalylchlorid (CAS 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90) Kaliumsulfid (CAS 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85) Kaliumthiocyanat (CAS 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80) Natriumhypochlorid (CAS 7681-52-9) (KN Code 2828 90 00) Schwefel (CAS 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00) Schwefeldioxid (CAS 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05) Schwefeltrioxid (CAS 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10) Thiophosphorylchlorid (CAS 3982-91-0) (KN‑Code 2853 00 90) Triisobutylphosphit (CAS 1606-96-8) (KN‑Code 2920 90 85) Weisser/gelber Phosphor (CAS 12185-10-3, 7723-14-0) (KN‑Code 2804 70 00) |
| Nummer der EU | Beschreibung | Referenz-nummer in Anhang 2 GKV |
|---|---|---|
| IX.A2.001 | Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m | |
| IX.A2.002 | Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), sofern nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst | 1A004a |
| IX.A2.003 | Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen | 2B352f2 |
| IX.A2.004 | Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität von mindestens 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe | |
| IX.A2.005 | Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen Mikroorganismen oder Viren oder für die Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität von mindestens 5 l, jedoch weniger als 20 l Technische Anmerkung: Fermenter schliessen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. | 2B352b |
| IX.A2.007 | Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4) | 2B352a |
| IX.A2.008 | Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst: a. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3(100 l) und kleiner als 20 m3(20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; b. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; c. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3(100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; d. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2und kleiner als 30 m2sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. e. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; f. Ventile mit einer Nennweite grösser als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; Technische Anmerkungen: 1. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils. 2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. g. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: 1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; h. Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen: 1. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom, 2. Keramik, 3. Ferrosiliziumguss, 4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor), 5. Glas oder Email, 6. Grafit oder Carbon-Grafit, 7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel, 8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr, 9. Tantal oder Tantal-Legierungen, 10. Titan oder Titan-‚Legierungen›, 11. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen, 12. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; Technische Anmerkungen: 1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. 2. Carbon-Grafit besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gewichtsprozent oder mehr beträgt. 3. Ferrosiliziumguss ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. | 2B350a-e 2B350g 2B350i |
| IX.A2.009 | Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst: Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m 3 (100 l) und kleiner als 20 m 3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr Rührer für die Verwendung in den oben genanntenReaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m 3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m 2 und kleiner als 30 m 2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Ventile mit einem Nenndurchmesser von mindestens 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Technische Anmerkung: Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m 3 /h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0° C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen: Keramik, Ferrosiliziumguss (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent), Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; | |
| IX.A2.010 | Ausrüstungen Laborausrüstungen, einschliesslich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschliesslich Teilen und Zubehör, die ausschliesslich zum medizinischen Gebrauch bestimmt ist. |
| Nummer der EU | Beschreibung | Referenznummer in Anhang 2 GKV |
|---|---|---|
| IX.B.001 | Technologie, einschliesslich Software*,* die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Artikel unverzichtbar ist |
(Art. 6 Abs. 1)
– Ausrüstung für tiefe Paketinspektion. – Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung. – Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung. – Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation. – Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren. – Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung. – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von: – IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht. – MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient. – IMEI ( International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen. – TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird. – Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications),GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks). – Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol). – Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen. – Ferngesteuerte Forensikausrüstung. – Ausrüstung für die semantische Verarbeitung. – Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel. – Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet«Überwachung»die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist: a. Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: 1. Barverkauf, 2. Versandverkauf, 3. Verkauf über elektronische Medien, oder 4. Telefonverkauf; oder b. Software, die allgemein zugänglich ist.
(Art. 10 Abs. 1, 6 Bst. c und 7 sowie Art. 17 Abs. 1)
(Art. 9a Abs. 1)
Als Kulturgüter im Sinne von Artikel 9a gelten insbesondere:
SR 946.231 ↩
Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2020 3607). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2015, in Kraft seit 22. April 2015 (AS 2015 1219). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2025 (AS 2025 156). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr (AS 2025 410). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2025, in Kraft seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr (AS 2025 156). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019 (AS 2019 3429). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 3. März 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 109). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023 (AS 2023 109). Aufgehoben durch Ziff. I 12 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, mit Wirkung seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2023, in Kraft vom 10. März 2023 um 18.00 Uhr bis zum 11. Sept. 2023, verlängert bis zum 11. März 2024 und verlängert bis zum 12. Sept. 2024 (AS 2023 118,476; 2024 88), ab 13. Sept. 2024 unbefristet in Kraft (AS 2024 483). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr (AS 2025 410). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr (AS 2025 410). ↩
[AS 2011 2193,4483,4515,6269; 2012 1209,2339,3257] ↩
SR 514.511 ↩
SR 946.202.1 . Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse:www.seco.admin.ch> Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten. ↩
Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Juli 2016 angepasst. ↩