946.512•Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde‑ und Zulassungsstellen
946.512AkkBVFederal Council Ordinance01.07.1996
(Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)
vom 17. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8, 10, 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951über die technischen Handelshemmnisse,
in Anwendung des Abkommens vom 3. Dezember 19982zwischen der Schweiz und Kanada über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 19993zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 20014zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19605zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und seines Anhanges I,
in Anwendung des Abkommens vom 17. November 20226zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
in Anwendung des Abkommens vom 12. Januar 20237zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung betreffend die gute Herstellungspraxis für Arzneimittel,8
verordnet:
Mit der Akkreditierung wird formell die Kompetenz einer Stelle anerkannt, nach international massgebenden Anforderungen bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen.
Mit der Bezeichnung wird im Hinblick auf die formelle Anerkennung im Rahmen eines internationalen Abkommens bestätigt, dass eine Stelle die Voraussetzungen erfüllt, um nach den Anforderungen des betreffenden Abkommens bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen oder Anmeldungen oder Zulassungen vorzunehmen.
Akkreditierungsgesuche sind mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der SAS einzureichen.
Die Begutachtung des Akkreditierungsgesuchs hat nach den international massgebenden Anforderungen zu erfolgen, wie sie insbesondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 1 zum Ausdruck kommen.
Der Gesuchsteller hat den Begutachtern Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die für die Begutachtung seines Gesuchs notwendig sind.
Die Akkreditierung wird befristet erteilt und dauert höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin und nach erneuter Beurteilung um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Akkreditierte Stellen sind berechtigt, für den akkreditierten Bereich im Geschäftsverkehr das entsprechende, in Anhang 4 aufgeführte Akkreditierungszeichen zu verwenden.
Ändern sich die Rechtsform oder die Verhältnisse einer akkreditierten Stelle, ohne dass sich dies auf Personal, Einrichtungen und Organisation auswirkt, so kann der Leiter der SAS auf Gesuch hin die Akkreditierungsdokumente anpassen.
Der Leiter der SAS kann, nach Anhörung der Akkreditierungskommission, die Akkreditierung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Akkreditierungsvoraussetzungen entfallen sind.21In leichten Fällen kann die SAS bis zur Behebung der Akkreditierungsmängel zusätzliche Auflagen oder Bedingungen festlegen.
Die SAS wahrt die schweizerischen Interessen gegenüber ausländischen und internationalen Stellen, die sich mit der Kompetenz von Akkreditierungs‑ oder Konformitätsbewertungsstellen befassen.
Die Bezeichnungsbehörde bringt das Gesuch dem SECO zur Kenntnis.
Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht, verfügt die Bezeichnungsbehörde die Ablehnung des entsprechenden Gesuches nach Rücksprache mit dem SECO.
Die Stelle informiert die Bezeichnungsbehörde und den Kunden, wenn sie Dritte beizieht.
Mit der Akkreditierung oder der Bezeichnung überträgt der Bund den betreffenden Stellen keine hoheitlichen Befugnisse. Die akkreditierten oder bezeichneten Stellen bleiben verantwortlich für ihre Tätigkeit, insbesondere für die von ihnen ermittelten Prüfergebnisse und ausgestellten Konformitätsbescheinigungen.
Die Stelle hat die Kosten zu tragen, die sie im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung verursacht. Die Ansätze richten sich nach den jeweiligen Gebührenvorschriften der für das entsprechende Verfahren zuständigen Behörde.27
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung32kann die Anhänge im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Departementen der internationalen Entwicklung anpassen.
Die Verordnung vom 30. Oktober 199133über das schweizerische Akkreditierungssystem wird aufgehoben.
Die bisherigen Akkreditierungszeichen dürfen bis zum 31. Dezember 2015 verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 9)
SN EN ISO/IEC 17011, Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren.
(Art. 7 Abs. 1)
(Art. 16)
Folgende Akkreditierungszeichen können in roter oder in schwarzer Ausführung verwendet werden: a. Zeichen der akkreditierten Prüfstellen («Swiss Testing Service» [STS])
b. Zeichen der akkreditierten Kalibrierstellen («Swiss Calibration Service» [SCS])
c. Zeichen der akkreditierten medizinischen Laboratorien («Swiss Medical Testing Service» [SMTS])
d. Zeichen der akkreditierten Hersteller von Referenzmaterialien («Swiss Reference Material Service» [SRMS])
e. Zeichen der akkreditierten Anbieter von Eignungsprüfungen («Swiss Proficiency Testing Service» [SPTS])
f. Zeichen der akkreditierten Inspektionsstellen («Swiss Inspection Service» [SIS])
g. Zeichen der akkreditierten Zertifizierungsstellen für Managementsysteme («Swiss Certification Service for Managementsystems» [SCESm])
h. Zeichen der akkreditierten Zertifizierungsstellen für Personen («Swiss Certification Service for Persons» [SCESe])
i. Zeichen der akkreditierten Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen («Swiss Certification Service for Products, Processes and Services» [SCESp])
j. Zeichen der akkreditierten Biobanken («Swiss Biobanking Service» [SBBS])
k. Zeichen der akkreditierten Validierungs- und Verifizierungsstellen («Swiss Validation and Verification Service» [SVVS])
(Art. 25 Abs. 3)
1
1.1 Die bezeichnete Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen beauftragte Personal dürfen: – weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Installateur, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Verwender oder dem Wartungsbetrieb der Produkte, Bauteile und Teilsysteme, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte oder Bevollmächtigte einer dieser Personen sein; – weder unmittelbar noch als Beauftragte oder Bevollmächtigte an der Planung und Entwicklung, an der Herstellung, am Bau, am Vertrieb, am Einbau, am Betrieb oder an der Wartung dieser Produkte, Bauteile oder Teilsysteme beteiligt sein. 1.2 Auch eine bezeichnete Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als bezeichnete Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jeglicher Interessenskonflikte nachgewiesen ist. 1.3 Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der bezeichneten Stelle wird durch die Ziffern 1.1 und 1.2 in keiner Weise ausgeschlossen.
2
2.1 Die bezeichnete Stelle und ihre Mitarbeiter müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und grösster erforderlicher Sachkenntnis durchführen und unabhängig sein von jeder möglichen Einflussnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfung interessiert sind. 2.2 Wenn eine bezeichnete Stelle spezielle Arbeiten im Zusammenhang mit der Feststellung und Verifizierung von Sachverhalten einem Unterauftragnehmer überträgt, muss sie zuvor sicherstellen, dass die Anforderungen des betreffenden Produkterechts und diese Voraussetzungen von dem Unterauftragnehmer eingehalten werden. Die bezeichnete Stelle hält die einschlägigen Dokumente zur Bewertung der Sachkompetenz des Unterauftragnehmers und zu den von diesem ausgeführten Arbeiten zur Einsichtnahme durch die Aufsichtsbehörden bereit. 3 Die bezeichnete Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen: 3.1 Sie muss in der Lage sein, alle imbetreffenden Produkterecht genannten Aufgaben wahrzunehmen, die einer solchen Stelle zugewiesen werden und für die sie bezeichnet ist, sei es, dass diese Aufgaben von der Stelle selbst oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. 3.2 Sie muss insbesondere über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen verbundenen technischen und verwaltungsmässigen Aufgaben erforderlich sind; dies schliesst ein, dass in der Organisation ausreichend wissenschaftliches Personal vorhanden ist, das die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, um die Funktion und die Leistung der Produkte, für die die Stelle bezeichnet worden ist, in Bezug auf die Anforderungen des entsprechenden Produktrechts zu bewerten. 3.3 Sie muss Zugang zu den für die Prüfungen erforderlichen Ausrüstungen, insbesondere zu den für aussergewöhnliche Prüfungen, haben. 3.4 Sie muss über Beschreibungen von geeigneten Verfahren verfügen, nach denen die Konformitätsbewertungen durchgeführt werden, mit denen die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sichergestellt werden. 3.5 Sie muss Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit durchführen, wobei unnötige Belastungen der Hersteller, Bevollmächtigten, Importeure oder Händler zu vermeiden sind. 3.6 Sie muss die Bezeichnungsbehörde informieren über: – die Verweigerung, Einschränkung, Suspendierung oder den Widerruf einer Konformitätsbescheinigung; – alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Bezeichnung haben; – jedes Ersuchen um Auskunft über Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat; – die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Bezeichnung nachgegangen ist, und andere Tätigkeiten, einschliesslich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, sofern dies von der Bezeichnungsbehörde verlangt wird. 4 Das mit den Bewertungen und Prüfungen beauftragte Personal muss: – eine gute berufliche Ausbildung in Bezug auf alle Bewertungen und Prüfungen haben, für die die Stelle bezeichnet worden ist; – über ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Bewertungen und Prüfungen und über eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen; – die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Bewertungen und Prüfungen niedergelegt werden; und – angemessene Kenntnisse der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, der geltenden technischen Normen und der technischen Vorschriften besitzen. 5 Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Bezüge jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten. 6 Die bezeichnete Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, wenn die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden. 7 Das Personal der Stelle ist (ausser gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Aufgaben als bezeichnete Stelle Kenntnis erhält. 8 Die bezeichnete Stelle wirkt an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen der Europäischen Union und der entsprechenden schweizerischen Koordinierungsgruppe bezeichneter Stellen mit oder sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal über diese Aktivitäten informiert wird. Sie wendet die von der europäischen Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.
SR 946.51 ↩
SR 0.946.523.21 ↩
SR 0.946.526.81 ↩
AS 2003 2685 ↩
SR 0.632.31 ↩
SR 0.946.536.71 ↩
SR 0.812.101.933.6 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 27. Juli 2023 (AS 2023 418). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2887). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2887). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 6.9 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I 6.9 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 1089). ↩
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5757). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 261). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 2140). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2887). ↩
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
SR 311.0 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4323). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 27. Juli 2023 (AS 2023 418). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. ↩
[AS 1991 2317] ↩
[AS 1991 2317] ↩
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