950.11•Verordnung über die Finanzdienstleistungen
950.11FIDLEVFederal Council Ordinance01.01.2020
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}(Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV)
vom 6. November 2019 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 20181(FIDLEG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen:
(Art. 3 Bst. c und d FIDLEG)
(Art. 3 Bst. a, b, c, d, g und h sowie 93 FIDLEG)
(Art. 4 FIDLEG)
(Art. 5 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 8 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a FIDLEG)
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a FIDLEG)
(Art. 8 Abs. 2 Bst. b FIDLEG)
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c FIDLEG)
(Art. 8 Abs. 4 und Art. 13 FIDLEG)
(Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 3 und Art. 63 Bst. c FIDLEG)
(Art. 9 Abs. 1 FIDLEG) Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss oder auf die Erbringung der Finanzdienstleistung zu verstehen.
(Art. 9 Abs. 1 FIDLEG)
Finanzdienstleister informieren zu den Risiken und Kosten:
(Art. 9 Abs. 2 und Art. 63 Bst. c FIDLEG)
(Art. 11 und 12 FIDLEG) Bei Kundinnen und Kunden, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt der Finanzdienstleister für die Angemessenheits- und die Eignungsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.
(Art. 12 und 13 FIDLEG)
(Art. 15 FIDLEG) Der Finanzdienstleister muss die Dokumentation so ausgestalten, dass er in der Lage ist, gegenüber den Kundinnen und Kunden in der Regel innert zehn Arbeitstagen Rechenschaft über die erbrachten Finanzdienstleistungen abzulegen.
(Art. 16 FIDLEG)
(Art. 17 FIDLEG)
(Art. 18 FIDLEG)
Professionelle Kunden können den Finanzdienstleister von der Einhaltung der Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 FIDLEG nur schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, und nur in einem von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Dokument entbinden.
(Art. 21–24 FIDLEG)
(Art. 25 FIDLEG)
Interessenkonflikte im Sinne des FIDLEG liegen insbesondere vor, wenn der Finanzdienstleister:
(Art. 25 Abs. 1 FIDLEG)
Finanzdienstleister müssen folgende risikogerechte und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten ergreifen:
1. variable Vergütungselemente die Qualität der Finanzdienstleistung den Kundinnen und Kunden gegenüber nicht beeinträchtigen;
2. keine gegenseitige direkte Beziehung unter den Vergütungen besteht, wenn zwischen den Tätigkeiten von Geschäftseinheiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte.
f. Sie erlassen interne Weisungen, welche die Erkennung von Interessenkonflikten zwischen Kundinnen und Kunden und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen und die Massnahmen enthalten, um solche Konflikte zu verhindern oder beizulegen. Sie überprüfen diese Weisungen regelmässig.
g. Sie erlassen Regeln für den Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(Art. 25 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 25 Abs. 3 FIDLEG)
Die folgenden Verhaltensweisen sind in jedem Fall unzulässig:
(Art. 25 FIDLEG) Finanzdienstleister müssen dokumentieren, bei welchen ihrer Finanzdienstleistungen Interessenkonflikte aufgetreten sind oder auftreten können.
(Art. 26 Abs. 1 Bst. a FIDLEG)
(Art. 27 Abs. 1 FIDLEG) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzdienstleisters gelten auch die Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, des Organs für die Geschäftsführung, die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie Personen mit vergleichbaren Funktionen.
(Art. 28 FIDLEG) Kundenberaterinnen und ‑berater von ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG)
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG)
(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)
(Art. 31 Abs. 3 FIDLEG)
(Art. 31 Abs. 3 FIDLEG)
(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)
Die Registrierungsstelle trägt nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 20083die Kosten für:
(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG) Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.
(Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG)
(Art. 33 FIDLEG)
(Art. 35 FIDLEG)
(Art. 36 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 36 Abs. 4 Bst. b FIDLEG) Die Einwilligung zur Verwendung eines gültigen Prospekts nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b FIDLEG muss schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen, soweit sie nicht im Prospekt enthalten ist.
(Art. 37 Abs. 1 Bst. d und e FIDLEG)
(Art. 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2 FIDLEG) Kein weiterer Prospekt muss veröffentlicht werden für die Zulassung zum Handel von Effekten, die bereits an einem anderen Schweizer Handelsplatz oder einem anderen Schweizer Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) zum Handel zugelassen sind.
(Art. 38 Abs. 1 Bst. c und 47 Abs. 2 Bst. c FIDLEG)
(Art. 38 Abs. 2 FIDLEG)
Die folgenden Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gelten auch bei der Zulassung zum Handel:
(Art. 40 sowie 46 Bst. b und c FIDLEG)
(Art. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 FIDLEG)
(Art. 41 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 42 und 46 Bst. d FIDLEG)
(Art. 43 und 46 Bst. b FIDLEG)
(Art. 45 FIDLEG)
(Art. 45 Abs. 3 FIDLEG)
(Art. 47 FIDLEG)
(Art. 48 Abs. 3 und 4 FIDLEG)
(Art. 51 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 51 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 56 FIDLEG)
(Art. 56 Abs. 2 FIDLEG)
Der Prüfstelle sind wie folgt zu melden:
(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)
(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)
(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG) Eine Zusammenfassung muss nur mit den im Nachtrag enthaltenen Informationen ergänzt werden, die in ihr enthaltene Angaben betreffen, und nur wenn sie, im Zusammenhang mit dem nachgetragenen Prospekt gelesen, ohne eine Ergänzung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich würde.
(Art. 53 Abs. 1 FIDLEG) Die Frist beginnt mit Eingang des Gesuchs um Prüfung des vollständigen Prospekts.
(Art. 53 Abs. 5 FIDLEG)
(Art. 54 FIDLEG)
(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 52 FIDLEG)
Die Prüfstelle trägt, nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 20088, die Kosten für:
(Art. 52 FIDLEG) Die Prüfstelle bewahrt die der Prüfung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.
(Art. 57 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 57 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG) Für kollektive Kapitalanlagen, die aus mehreren Teilvermögen bestehen, ist für jedes Teilvermögen ein Basisinformationsblatt zu erstellen.
(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 58 Abs. 2 FIDLEG) Der Vermögensverwaltungsvertrag im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 FIDLEG muss für eine unbeschränkte Anzahl von Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden sowie ein Entgelt vorsehen.
(Art. 58 Abs. 3 und 62 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 58 Abs. 4 FIDLEG) Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so sind die Privatkundinnen und ‑kunden im Basisinformationsblatt darauf hinzuweisen. Die indikativen Angaben müssen als solche erkennbar sein.
(Art. 59 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 59 Abs. 2 und 63 Bst. d FIDLEG) Als Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind und an dessen Stelle verwendet werden können, gelten die Dokumente nach Anhang 10.
(Art. 60 Abs. 2 und 63 Bst. a FIDLEG)
(Art. 63 Bst. b FIDLEG)
(Art. 63 Bst. b FIDLEG)
(Art. 62 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 64 Abs. 1 Bst. b und 3–7 FIDLEG)
(Art. 64 Abs. 3 und 65 Abs. 2 FIDLEG)
(Art. 67 FIDLEG)
(Art. 68 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 70 Abs. 1 FIDLEG)
(Art. 74 FIDLEG) Das Vermittlungsverfahren ist durch die Ombudsstelle zu erledigen, der der Finanzdienstleister der Kundin oder des Kunden angeschlossen ist.
(Art. 80 FIDLEG)
(Art. 81 und 84 Abs. 4 FIDLEG)
(Art. 84 FIDLEG)
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 11 geregelt.
(Art. 4 FIDLEG)
(Art. 6 FIDLEG) Kundenberaterinnen und ‑berater haben die Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
(Art. 7–18 FIDLEG)
(Art. 21–27 FIDLEG)
(Art. 31 und 95 Abs. 2 FIDLEG) Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Registrierungsstelle, so läuft die Frist zur Anmeldung bei der Registrierungsstelle erst ab der Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA oder ab der Bezeichnung einer Registrierungsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.
(Art. 77 und 95 Abs. 3 FIDLEG) Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Ombudsstelle, so läuft die Frist zum Anschluss erst ab der Anerkennung der Ombudsstelle durch das EFD oder ab der Errichtung einer Ombudsstelle durch den Bundesrat. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.
(Art. 95 FIDLEG)
(Art. 95 FIDLEG)
Bis zum 31. Dezember 2022 kann:31
(Art. 95 FIDLEG)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(Art. 50, 54 und 57)
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:
Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist; 1.2 Erklärung, dass sich die Anlegerin oder der Anleger beim Entscheid zur Investition (Anlageentscheid) auf die Angaben im Prospekt (in seiner Gesamtheit) stützen muss und nicht auf die Zusammenfassung; 1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird; 1.4 Firma des Emittenten; 1.5 Sitz des Emittenten; 1.6 Rechtsform des Emittenten; 1.7 Art der Beteiligungspapiere; 1.8 sofern vorhanden: Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN; 1.9 bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot; 1.10 bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung; 1.11 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine Branche.
2.2.1 Firma; 2.2.2 Sitz; 2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#]; 2.2.4 Rechtsform [#]; 2.2.5 Rechtsordnung, die auf den Emittenten Anwendung findet und unter der er besteht [◊][#]; 2.2.6 Datum der Gründung des Emittenten und, sofern er nur für eine bestimmte Dauer bestehen soll, das vorgesehene Datum von deren Ablauf [◊][#]; 2.2.7 Zweck des Emittenten gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollständigen Wortlautes [◊][#]; 2.2.8 Datum der Statuten [#]; 2.2.9 sofern vorhanden: Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [◊][#]; 2.2.10 falls der Emittent Teil eines Konzerns ist: Darstellung der operativen Konzernstruktur [◊][#].
2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:
2.3.2 Funktion und Tätigkeiten [#]
Informationen über Funktion und Tätigkeiten der Personen nach Ziffer 2.3.1:
a. Funktion beim Emittenten;
b. Tätigkeit innerhalb des Emittenten;
c. wichtigste Tätigkeiten, welche sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind;
d. Namen sämtlicher börsenkotierter und weiterer wesentlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen diese Personen während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgane oder Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft oder die Partnerschaft fortbesteht, sofern dies für den Emittenten von Bedeutung ist.
2.3.3 Verfahren und Schuldsprüche
Folgende Angaben zu den Personen nach Ziffer 2.3.1:
a. Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Wirtschaftsbereich während der letzten fünf Jahre;
b. laufende oder mit einer Sanktion abgeschlossene Verfahren von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden, einschliesslich designierter Berufsverbände;
c. falls keinerlei Informationen nach den Buchstaben a oder b offengelegt werden müssen: entsprechende Erklärung.
2.3.4 Effekten und Optionsrechte [#] a. Anzahl der Effekten und prozentualer Anteil der Stimmrechte am Emittenten, ob ausübbar oder nicht, der von Personen nach Ziffer 2.3.1 insgesamt gehalten wird, sowie Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Effekten eingeräumt sind einschliesslich der Bedingungen zur Ausübung dieser Rechte;
b. Angaben über Veräusserungsbeschränkungen für Personen nach Ziffer 2.3.1;
c. gegebenenfalls Hinweis, dass der Stichtag für diese Angaben nicht das Datum des Prospektes ist;
d. allfällige wesentliche Änderungen dieser Angaben seit dem Stichtag.
2.3.5 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR37 a. Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b. Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde;
c. hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200538(RAG) und Anhang 2 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200739(RAV) anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×];
d. wurde während des laufenden Geschäftsjahrs ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
e. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt, entlassen oder nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: die Gründe für diesen Wechsel.
2.4.1 Haupttätigkeit [◊][#] a. Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten vertriebenen Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen; b. Angabe neuer Erzeugnisse oder Tätigkeiten. 2.4.2 Nettoumsatzerlöse [◊][#] a. Nettoumsatzerlöse für die letzten drei Geschäftsjahre; b. die Nettoumsatzerlöse sind nach Geschäftsfeldern (Produkte- oder Dienstleistungsbereiche, gegebenenfalls Aufteilung nach geografischen Märkten) aufzuführen; auf die Gliederung kann verzichtet werden, falls diese für die Beurteilung der massgebenden Nettoumsatzerlöse unwesentlich ist. 2.4.3 Standort und Grundbesitz [◊][#] Angaben über Standort und Bedeutung der Betriebe, die mehr als 10 Prozent zum Umsatz oder zur Produktion beitragen (Schwerpunktbetriebe) und kurze Angaben über den Grundbesitz. 2.4.4 Patente und Lizenzen [#] Angaben zu Abhängigkeiten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren. 2.4.5 Forschung und Entwicklung [◊][#] Beschreibung der während der letzten drei Geschäftsjahre gestarteten und abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsprojekte. 2.4.6 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage des Emittenten sind; b. falls keine Verfahren nach Buchstabe a hängig oder angedroht sind: entsprechende Erklärung. 2.4.7 Personalbestand [◊][#] Personalbestand am Stichtag des Jahresabschlusses für den durch die historischen Jahresabschlüsse im Prospekt abgedeckten Zeitraum. 2.4.8 Aussergewöhnliche Ereignisse Hinweis, falls die Angaben nach Ziffer 2.4 durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind. 2.4.9 Geschäftsaussichten Angaben über die Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
2.5.1 Getätigte Investitionen [◊][#] Zahlenangaben über die wesentlichen, während des durch die historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums vorgenommenen Investitionen. 2.5.2 Laufende Investitionen [#] Die wesentlichen laufenden Investitionen aufgeteilt nach Inland und Ausland. 2.5.3 Bereits beschlossene Investitionen [#] Die wesentlichen künftigen Investitionen, die bereits beschlossen sind und für welche Verpflichtungen eingegangen wurden.
2.6.1 Kapitalstruktur a. Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des Jahresabschlusses;
2.6.2 Stimmrechte
Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbeschränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimmrechtsvertreter.
2.6.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals
Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde:
a. maximaler Umfang der Kapitalveränderung und gegebenenfalls die Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann;
b. Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung des zusätzlichen Kapitals haben oder haben werden;
c. Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effekten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
2.6.4 Anteil- und Genussscheine [◊][#]
Bei Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genussscheine: Angabe ihrer Zahl und ihrer Hauptmerkmale.
2.6.5 Ausstehende Wandel- und Optionsrechte, Anleihen, Kredite und Eventualverbindlichkeiten in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist [◊][#] a. Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Optionen einschliesslich separat darzustellender Mitarbeiteroptionen, unter Aufführung von Laufzeit und Wandel- bzw. Optionsbedingungen;
b. sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung;
c. sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen sichergestellten und nicht sichergestellten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist, unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung;
d. sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Verfalldatum und Währung.
2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung [◊][#] ([*] bei rein öffentlichem Angebot)
Generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung gegliedert nach garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden. Diese Übersicht darf nicht mehr als 90 Tage vor dem Datum des Prospektes erstellt worden sein. Zur Verschuldung zählen Eventualverbindlichkeiten, diese sind von den Schulden abgegrenzt darzustellen.
2.6.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen [◊][#]
Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten zur Veränderung des Kapitals und zu den mit den einzelnen Gattungen von Effekten verbundenen Rechten.
2.6.8 Traktandierung [◊][#]
Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die Generalversammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.
2.6.9 Eigene Beteiligungspapiere [◊][#]
Anzahl der vom Emittenten selber oder in seinem Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliesslich der eigenen Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.
2.6.10 Bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre
Angaben nach den Artikeln 120 und 121 FinfraG40und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201541, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.
2.6.11 Kreuzbeteiligungen
Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligungen auf beiden Seiten einen Grenzwert von 5 Prozent überschreiten.
2.6.12 Öffentliche Kaufangebote
Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach Artikel 135 FinfraG gemäss Statuten («Opting out»- und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des prozentualen Grenzwerts.
2.6.13 Dividendenberechtigung
Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Dividenden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quellensteuern durch den Emittenten übernommen werden.
2.6.14 Mitarbeiterbeteiligung [◊][#]
Möglichkeit der Beteiligung am Emittenten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen, soweit wesentlich.
Erscheinungsrhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionärinnen und Aktionäre. Hinweis auf permanente Informationsquellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionärinnen und Aktionären genutzt werden können, wie Links auf Webseiten, Info-Centers, Druckschriften.
2.8.1 Jahresabschlüsse a. Die beiden zuletzt veröffentlichten Finanzberichte mit den für die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüssen. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere von Bedeutung ist. 2.8.2 Aktuelle Bilanz a. Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.8.3–2.8.6 sind dabei sinngemäss anwendbar. b. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.8.3–2.8.6 enthält. 2.8.3 Prüfung der Jahresabschlüsse Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse. 2.8.4 Stichtag Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen. 2.8.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung [*] Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt. 2.8.6 Wesentliche Änderungen seit dem letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind; b. zusätzliche Finanzinformationen, soweit nach den Umständen möglich, wenn: – sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und dies nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, oder – die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt; c. die Offenlegung richtet sich nach der Richtlinie zu Pro-forma-Finanzinformationen der zuständigen Prüfstelle; d. falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind: entsprechende Erklärung.
2.9.1 Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbezügliche Beschränkungen. 2.9.2 Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre. 2.9.3 Zwecks Vergleichbarkeit pro Beteiligungspapier bereinigte Angaben, sofern sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Aufsplittung der Beteiligungspapiere geändert hat.
Können der endgültige Ausgabepreis oder Emissionskurs und das Emissionsvolumen nicht genannt werden: Angabe des höchstmöglichen Ausgabepreises und die Kriterien und Bedingungen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann.
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.
Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.
Kurze Beschreibung der mit den Effekten verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös sowie allfälliger Vorrechte.
3.5.1 Beschränkungen der Übertragbarkeit Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Kategorie der Effekten unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen sowie Gründe für die Gewährung von Ausnahmen im Berichtsjahr. 3.5.2 Beschränkungen der Handelbarkeit*(Transfer Restrictions)* Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit.
Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffentlicht werden.
3.8.1 Art der Emission Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben. 3.8.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben. 3.8.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion a. Bei Effekten, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden: summarische Offenlegung der wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge; b. die Offenlegung nach Buchstabe a erfolgt durch Aufnahme der Bedingungen in den Prospekt oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im zweiten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt. 3.8.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung a. Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über die vorbehaltenen Tranchen; b. gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird; c. gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden. 3.8.5 Zahlstellen Gegebenenfalls Angaben über die Zahlstellen. 3.8.6 Nettoerlös Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken. 3.8.7 Verkaufsbeschränkungen*(Selling Restrictions)* Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts. 3.8.8 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote Für das letzte und das laufende Geschäftsjahr: a. öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emittenten durch Dritte; b. öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer anderen Gesellschaft; c. Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote. 3.8.9 Ausgestaltung der Effekten a. Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei verbrieften Effekten: Angabe, ob es sich um Inhaber- oder Orderpapiere handelt; c. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zur Regelung der Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt; d. bei Effekten in Form einer oder mehrerer auf Dauer verbriefter Globalurkunden: hervorgehobener Hinweis darauf, dass der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen a. Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Personen; b. Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
(Art. 50, 54 und 57)
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:
1.1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist; 1.1.2 Erklärung, dass sich die Anlegerin oder der Anleger beim Entscheid zur Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss; 1.1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird; 1.1.4 Firma des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber; 1.1.5 Sitz des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber; 1.1.6 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber; 1.1.7 hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG42und Artikel 2 der Bekanntmachungsverordnung RAB vom 23. August 201743(BekV-RAB) anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×]. 1.1.8 Art der Forderungspapiere; 1.1.9 sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN; 1.1.10 bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot; 1.1.11 bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung; 1.1.12 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1.2.1 Angaben nach den Ziffern 1.1.1–1.1.7; 1.2.2 Art derjenigen Effekten- oder Produktekategorien, welche im Basisprospekt beschrieben sind; 1.2.3 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zu den Effekten für ein allfälliges bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden; 1.2.4 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zum Angebot für ein allfälliges bestimmtes öffentliches Angebot in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden. 1.2.5 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden. 1.2.6 a. Basisprospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum]; b. Hinweis, dass die endgültigen Bedingungen so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, veröffentlicht und bei der Prüfstelle hinterlegt werden.
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber.
2.2.1 Firma; 2.2.2 Sitz; 2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#]; 2.2.4 Rechtsform [#]; 2.2.5 Rechtsordnung, die auf Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber Anwendung findet und unter der sie bestehen [#]; 2.2.6 Datum der Gründung und vorgesehene Dauer des Bestehens, sofern diese nicht unbestimmt ist [#]; 2.2.7 Zweck, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollständigen Wortlautes [#]; 2.2.8 Datum der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags [#]; 2.2.9 sofern vorhanden Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in das Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [#]; 2.2.10 gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur [#]; 2.2.11 falls möglich oder vorgesehen: Voraussetzungen für einen Wechsel des Emittenten oder des Garantie- oder Sicherheitengebers.
2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:
2.3.2 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR44 a. Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b. Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde;
c. Hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG und Anhang 2 RAV45anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;
d. wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
e. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüssen abgewählt, entlassen oder nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.
2.3.3 Ist der Emittent oder ein allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber ein Staat, eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft, so sind die Angaben sinngemäss aufzuführen.
2.4.1 Haupttätigkeit [#] a. Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten vertriebenen Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen; b. Angabe neuer Erzeugnisse oder Tätigkeiten. 2.4.2 Patente und Lizenzen [#] Soweit wesentlich: Angaben zu Abhängigkeiten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren. 2.4.3 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage sind; b. falls keine Verfahren nach Buchstabe a hängig oder angedroht sind: eine entsprechende Erklärung. 2.4.4 Ist der Emittent oder Garantie- oder Sicherheitengeber eine Konzernobergesellschaft, sind die Angaben über die Geschäftstätigkeit konzernweit auf konsolidierter Basis zu machen: a. Die gemäss Ziffer 2.4.1.–2.4.3. erforderlichen Angaben, soweit sie für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft von Bedeutung sind; b. Hinweis, falls diese Angaben durch aussergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind; c. Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.
2.5.1 Kapitalstruktur [#] a. Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des Jahresabschlusses;
2.5.2 Ausstehende Anleihen in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist [#]
Sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung.
2.5.3 Eigene Beteiligungspapiere [#]
Anzahl der vom Emittenten oder von allfälligen Garantie- oder Sicherheitengebern selber oder im Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliesslich der eigenen Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an welcher sie mehrheitlich beteiligt sind.
2.5.4 Bei einer Sonderzweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle) genügen die Angaben über den Garantie- oder Sicherheitengeber.
2.6.1 Jahresabschlüsse a. Der zuletzt veröffentlichte Finanzbericht mit den für die letzten vollen zwei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüssen, Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Forderungspapiere von Bedeutung ist. 2.6.2 Aktuelle Bilanz a. Bei neugegründeten Gesellschaften: geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.6.3–2.6.6 sind dabei sinngemäss anwendbar. b. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.6.3–2.6.6 enthält. 2.6.3 Prüfung der Jahresabschlüsse Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse. 2.6.4 Stichtag Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen. 2.6.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung (x) (*) Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt. 2.6.6 Wesentliche Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss; bei einem Basisprospekt zusätzlich in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eingetreten sind; b. falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, eine entsprechende Erklärung. 2.6.7 Bei einer Sonderzweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle ) genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.
Können der endgültige Ausgabepreis oder Emissionskurs und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden: Angabe des höchstmöglichen Ausgabepreises und die Kriterien und Bedingungen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann.
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.
Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.
3.4.1 Emissionsbedingungen a. Bei einem Prospekt: Angabe der vollständigen Emissionsbedingungen; b. bei einem Basisprospekt: vollständige allgemeine Emissionsbedingungen und Muster der endgültigen Bedingungen. 3.4.2 Gesamtbetrag und Aufstockungsmöglichkeit Gesamtbetrag des Forderungspapiers. Ist dieser Betrag nicht festgesetzt oder kann er erhöht werden (zum Beispiel durch Aufstockung), so muss dies erwähnt werden. 3.4.3 Währungen Relevante Währungen der Effekten wie Emissions-, Zinszahlungs-, oder Rückzahlungswährung. Bei einer wechselkursabhängigen Auszahlung: Angabe des anwendbaren Wechselkurses. 3.4.4 Nominalbetrag Nominalbetrag der Effekten. 3.4.5 Stückelung Stückelung (Denomination ) der Effekten. 3.4.6 Rücknahmepreis. Rücknahmepreis der Effekten. Falls der Rücknahmepreis auf der Basis einer Formel berechnet werden muss, Angabe der Formel. 3.4.7 Zinssatz Zinssatz, bei Forderungspapieren mit variablem Zinssatz zudem die Zinsperioden und die Bedingungen für die Festlegung des Zinssatzes. 3.4.8 Zinstermine Beginn der Verzinsung und Zinstermine. 3.4.9 Laufzeit und Rückzahlung Laufzeit der Effekten und Modalitäten der Rückzahlung. 3.4.10 Verjährung Fristen für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung. 3.4.11 Sicherstellung 3.4.11.1 Beschreibung der Art und Natur von allfälligen Sicherstellungen. 3.4.11.2 Auf die Sicherstellung anwendbares Recht und der Gerichtsstand. 3.4.11.3 Bei Garantien, Bürgschaften oder ähnliche Sicherungsversprechen von Dritten: a. voller Wortlaut, wenn die Prüfstelle nicht wegen dessen grossen Umfangs einer ersatzweisen Darstellung in der Zusammenfassung zustimmt; b. ergänzende Beschreibung, wenn der volle Wortlaut die Rechtsnatur, den Umfang und die Durchsetzbarkeit des Sicherungsversprechens nicht ausreichend darstellt; c. Hinweis an die Anleger auf die Möglichkeit, den vollen Wortlaut kostenlos zu beziehen. 3.4.11.4 Bei Staatsgarantien: a. voller Wortlaut oder, wenn für den Anleger oder die Anlegerin gleichwertig, Verweisung auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen; b. Angaben zum Inhalt der Staatsgarantie, namentlich dazu, ob sie auch die spezifischen Effekten sicherstellt; c. Angaben zur Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus dem Sicherungsversprechen gegenüber dem Staat. 3.4.11.5 Bei einemKeep-Well-Agreement : a. voller Wortlaut oder, wenn für die Anlegerin oder den Anleger nicht ausreichend, Angaben über die Natur und die Verbindlichkeit desAgreements; darzustellen ist insbesondere: – dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für den Emittenten, – dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für die Anlegerin oder den Anleger, namentlich, ob es direkt gegenüber dem Garantie- oder Sicherheitengeber durchgesetzt werden kann, – dessen Abänderbarkeit durch die Vertragsparteien mit oder ohne Zustimmung Dritter, – dessen Abänderung als Fall einer vorzeitigen Rückzahlung, – der Einschluss des Emittenten in die Konsolidierung der Rechnungslegung der dasAgreement abschliessenden Gesellschaft; b. Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Garantie oder eine Solidarbürgschaft handelt. 3.4.12 Nachrangigkeit Angaben über eine allfällige Nachrangigkeit der Effekten gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten. 3.4.13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Das auf die Effekten anwendbare Recht und der Gerichtsstand. 3.4.14 Zahl-, Berechnungs- und Ausübungsstellen Gegebenenfalls Angaben zu diesen Stellen. 3.4.15 Trustee Falls zwischen Emittent und Obligationären ein Treuhänder eingeführt wird (Trusteekonstruktionen): a. Kurzportrait des Treuhänders; b. Kompetenzen des Treuhänders; c. Bedingungen für den Wechsel des Treuhänders; d. Anwendbares Recht und Gerichtsstand des Treuhandvertrags sowie Hinweis, wo die entsprechenden Verträge zur Einsicht aufliegen. 3.4.16 Ausgestaltung der Effekten a. Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei verbrieften Effekten: Angabe ob Inhaber- oder Orderpapier; c. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zu den Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzliche Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt; d. bei Effekten, die in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft oder als Wertrechte ausgegeben werden: hervorgehobener Hinweis, dass der Anleger die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
3.5.1 Wandel- und Austauschbedingungen
Bei Wandelanleihen und austauschbaren Forderungsrechten: Angabe der detaillierten Wandel- oder Austauschbedingungen und Hinweis auf die Möglichkeiten, wie die Bedingungen und das Verfahren geändert werden können.
3.5.2 Basiswerte
Zum Handel zugelassene Basiswerte:
Bei Wandelanleihen und austauschbaren Forderungsrechten, welche sich auf Beteiligungsrechte beziehen, die bereits an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind:
Nicht zum Handel zugelassene Basiswerte:
Bei Beteiligungsrechten, auf die sich eine Wandelanleihe oder ein austauschbares Forderungsrecht bezieht, die nicht an einem Schweizer Handelsplatz, Schweizer DLT-Handelssystem oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder anerkannten ausländischen DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen und deren Handelszulassung auch nicht gleichzeitig beantragt wird: Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, sich ein Urteil über diese Beteiligungsrechte zu bilden.
Vollständige Angaben über die Effekten und die Optionsbedingungen sowie alle vorgesehenen Angaben über den Basiswert gemäss Schema «Derivate».
3.7.1 Zusammenfassung der Transaktion (Transaction Summary )
3.7.1.1 Beschreibung:
3.7.1.2 Verweisung auf die detaillierten Informationen im Prospekt und Erläuterungen zum Verhältnis der massgebenden Dokumente.
3.7.2 Transaktionsübersicht a. Hauptelemente der Transaktion insbesondere deren Struktur, daran beteiligte Parteien und deren Funktion sowie finanzielle Interessen an der speziellen Struktur, Geldfluss (Liquidität),Credit Enhancement sowie Verfahren zur ordentlichen oder vorzeitigen Beendigung der Transaktion;
b. Angaben zu den als Sicherheit dienenden Pfänder oder Aktiven sowie der damit verbundenen Risiken;
c. Angaben für den Zeitraum der letzten drei Jahre zur Wertentwicklung der Assets, Grad der Besicherung oder Sicherheitsmarge im Verhältnis zu den finanziellen Verpflichtungen und die Ausfallraten für das gesamte Portfolio und pro Asset-Klasse. Besteht das verbriefte Portfolio selber noch nicht während drei Jahren, sind Erfahrungswerte für gleichgeartete Portfolios heranzuziehen;
d. Struktur der mit der Transaktion verbundenen Risiken einschliesslich des Drittparteirisikos;
e. rechtliche Risiken;
f. Angaben zu sonstigen signifikanten Risiken, welche mit der Struktur und mit den als Sicherheit dienenden Aktiven verbunden sind.
Übertragbarkeit der Effekten und allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions ).
Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.
Angabe des Zahlungs- oder Liefertermins bei Ausübung von Wandel- oder anderweitigen Rechten oder Verfall der Effekten.
3.12.1 Vorgesehene Dauer der Handelbarkeit der Effekten unter Angabe des letzten Handelstags. 3.12.2 Handelsmenge Angabe über die minimale Handelsmenge der Effekten, falls nur ein Vielfaches der Stückelung (Denomination ) gehandelt werden kann.
3.13.1 Art der Emission
Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben.
3.13.2 Ausgabepreis
Ausgabepreis der Effekten.
3.13.3 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung a. Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland erfolgt und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über diese vorbehaltenen Tranchen;
3.13.4 Nettoerlös
Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken.
3.13.5 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions )
Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts.
4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen:
(Art. 50, 54 und 57)
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:
0.2.1 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
0.2.2 Bei Beanspruchung einer Ausnahme nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG: Hinweis darauf, dass eine solche Ausnahme beansprucht wird, der Prospekt noch nicht geprüft und nur per Prospektdatum aktuell ist und dass er bis zum Prüfentscheid nicht aktualisiert oder nachgeführt werden muss.
0.2.3 An prominenter Stelle textlich in Fettschrift hervorgehoben: Hinweis darauf, dass das Derivat:
1.1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist. 1.1.2 Erklärung, dass sich die Anlegerin oder der Anleger beim Entscheid zur Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss. 1.1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird. 1.1.4 Firma des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber. 1.1.5 Sitz des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber. 1.1.6 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber. 1.1.7 Hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG46und Anhang 2 RAV47anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×]. 1.1.8 Art der Effekten. 1.1.9 Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN. 1.1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot. 1.1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung. 1.1.12 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1.2.1 Angaben nach den Ziffern 1.1.1–1.1.7. 1.2.2 Art derjenigen Effekten, welche im Basisprospekt beschrieben sind die Art der Effekten kann gemäss der Swiss Derivative Map des Schweizerischen Verbands für Strukturierte Produkte (SVSP) mit Kapitalschutzprodukte, Renditeoptimierungsprodukte, Partizipationsprodukte, Hebelprodukte oder Produkte mit Referenzschuldner angegeben werden. 1.2.3 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zu den Effekten für ein allfälliges bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden. 1.2.4 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben zum Angebot für ein allfälliges bestimmtes öffentliches Angebot in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden. 1.2.5 Hinweis, dass die wichtigsten Angaben in den endgültigen Bedingungen ergänzt werden. 1.2.6 a. Basisprospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum]; b. Hinweis, dass die endgültigen Bedingungen so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, veröffentlicht und bei der Prüfstelle hinterlegt werden.
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber.
2.2.1 Firma; 2.2.2 Sitz; 2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#]; 2.2.4 Rechtsform [#]; 2.2.5 Rechtsordnung, die auf den Emittenten und auf allfällige Garantie- oder Sicherheitengeber Anwendung findet und unter der sie bestehen [#]; 2.2.6 Datum der Gründung und der vorgesehenen Dauer des Bestehens, sofern diese nicht unbestimmt ist [#]; 2.2.7 Zweck, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollständigen Wortlautes [#]; 2.2.8 Datum der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber [#]; 2.2.9 Sofern vorhanden Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [#]; 2.2.10 Gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur.
2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:
2.3.2 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR48 a. Name oder Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b. wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
c. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüssen abgewählt bzw. entlassen, nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.
2.4.0 Allgemeines
Ist der Emittent oder Garantie- oder Sicherheitengeber eine Konzernobergesellschaft, sind die folgenden Angaben über die Geschäftstätigkeit konzernweit auf konsolidierter Basis zu machen. a. Die gemäss Ziff. 2.4.1–2.4.2 erforderlichen Angaben, soweit diese für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft von wesentlicher Bedeutung sind;
2.4.1 Haupttätigkeit [#]
Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten erbrachten Dienstleistungen.
2.4.2 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren:
a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage sind;
b. entsprechende Negativerklärung, falls keine Verfahren nach Ziffer 1 hängig oder angedroht sind.
2.5.0 Allgemeines
Sofern es sich beim Garantie- oder Sicherheitengeber um ein Institut nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG handelt, genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.
2.5.1 Kapitalstruktur [#] a. Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des Jahresabschlusses;
2.5.2 Ausstehende Anleihen in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist [#]
Sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung.
2.5.3 Eigene Beteiligungspapiere [#]
Anzahl der vom Emittenten oder vom Garantie- oder Sicherheitengeber selber oder im Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliesslich der eigenen Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt sind.
2.6.1 Jahresabschlüsse a. Der zuletzt veröffentlichte Finanzbericht mit den für die letzten vollen zwei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüssen. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Derivate von Bedeutung ist. 2.6.2 Aktuelle Bilanz a. Bei neugegründeten Gesellschaften: geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.6.3–2.6.6 sind dabei sinngemäss anwendbar; b. auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.6.3–2.6.6 enthält. 2.6.3 Prüfung der Jahresabschlüsse Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse. 2.6.4 Stichtag Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen. 2.6.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung [x] [*] Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt. 2.6.6 Wesentliche Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss (bei einem Basisprospekt zusätzlich in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen) a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eingetreten sind; b. entsprechende Erklärung, falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. 2.6.7 Sofern es sich beim Garantie- oder Sicherheitengeber um ein Institut nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG handelt, genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber.
Allgemeine Beschreibung der unter dem Basisprospekt auszugebenden Effekten- oder Produkttypen beispielsweise durch Beschreibung der in der SVSP Swiss Derivatives Map des Schweizerischen Verbands für Strukturierte Produkte enthaltenen Produkteoberkategorien.
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten durch Beschreibung des Verlustpotenzials in Worten oder durch grafische Darstellung der Wertentwicklung der Derivate in Abhängigkeit vom Basiswert.
3.2.0 Allgemeines a. Bei einem Prospekt: Wiedergabe der vollständigen Emissionsbedingungen. b. Bei einem Basisprospekt: Wiedergabe der allgemeinen Emissionsbedingungen und eines Musters der endgültigen Bedingungen. 3.2.1 Währungen Relevante Währungen der Effekten wie Emissions-, Zinszahlungs-, und/oder Rückzahlungswährung. Bei einer wechselkursabhängigen Auszahlung; Angabe des anwendbaren Wechselkurses. 3.2.2 Stückelung Gegebenenfalls Stückelung (Denomination ) der Effekten. 3.2.3 Rückzahlung a. Rückzahlungsbetrag der Effekten. Falls der Rückzahlungsbetrag auf der Basis einer Formel berechnet werden muss: Angabe der Formel; b. Modalitäten der Rückzahlung. 3.2.4 Zinssatz / Coupon Zinssatz, bei Effekten mit variablem Zinssatz zudem die Zinsperioden und die Bedingungen für die Festlegung des Zinssatzes. 3.2.5 Zinstermine Beginn der Verzinsung und Zinstermine. 3.2.6 Laufzeit Laufzeit der Effekten. 3.2.7 Verjährung Fristen für die Verjährung der Ansprüche auf Zinsen und Rückzahlung. 3.2.8 Nachrangigkeit Gegebenenfalls Angaben über eine Nachrangigkeit der Effekten gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten. 3.2.9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Das auf die Effekten anwendbare Recht und der Gerichtsstand. 3.2.10 Zahl-, Berechnungs- und Ausübungsstellen Gegebenenfalls Angaben über die Zahl-, Berechnungs- und Ausübungsstelle. 3.2.11 Ausgestaltung der Effekten a. Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zu den Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt; c. bei Effekten, die in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft oder als Wertrechte ausgegeben werden: hervorgehobener Hinweis, dass der Anleger die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann. 3.2.12 Mit den Effekten verbundene Rechte und Anpassungsmodalitäten a. Angaben über die mit den Effekten verbundenen Rechte; b. bei Effekten mit dynamischer Struktur: Angabe, wie die preisrelevanten Parameter der Produktbedingungen wie die Zusammensetzung der Basiswerte während der Laufzeit verändert werden können und Angabe, ob und welche Anpassungen der Emittent vornehmen kann. 3.2.13 Ausübungsverfahren Allgemeine Hinweise dazu, wie gegebenenfalls die Ausübung durch den Anleger vorgenommen werden muss, und insbesondere zu Zeitpunkt und Ort der Einreichung der Ausübungserklärung. 3.2.14 Ausübungsmodalitäten Angabe des massgebenden Ausübungsverhältnisses sowie des Zeitpunkts der letztmöglichen Ausübung, einschliesslich der Uhrzeit, sofern diese nicht auf den Handelsschluss fällt. Gesonderter Hinweis auf eine Beschränkung der maximal zulässigen Ausübungsmenge pro Tag sowie die Festlegung von minimalen Ausübungsmengen. 3.2.15 Anpassungsmöglichkeiten a. Angaben über die Anpassungen der Bedingungen der Effekten bei unvorhersehbaren Veränderungen der Basiswerte wie einem Titelumtausch oder ähnlichen Transaktionen; b. gegebenenfalls Angaben über die Möglichkeit von nachträglichen Anpassungen der Bedingungen unabhängig von unvorhersehbaren Veränderungen der Basiswerte. 3.2.16 Kapitalschutz a. Höhe und Berechnung des Kapitalschutzes; b. gegebenenfalls Angaben, wenn der Kapitalschutz von Bedingungen wie dem Erreichen, Über- oder Unterschreiten von Schwellenwerten abhängig ist. 3.2.17 Stillhalter-Optionen Erklärung unter dem Titel «Absicherung des Emittenten», wonach die entsprechende Anzahl Basiswerte dem Emittenten oder den Inhaberinnen und Inhabern der Optionen verpfändet oder hinterlegt ist, damit der Emittent jederzeit seinen Verpflichtungen zur Lieferung der Titel nachkommen kann. 3.2.18 Wechsel des Emittenten- oder der Garantie- oder Sicherheitengeber Gegebenenfalls Voraussetzungen für einen Wechsel.
3.3.1 Allgemeine Angaben a. Allgemeine Bezeichnung der Basiswerte und, sofern es keine öffentliche zugängliche Beschreibung der Basiswerte gibt, kurze Beschreibung der Basiswerte;
3.3.2 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Beteiligungsrechte oder Forderungsrechte a. Gegebenenfalls Hinweis, falls eine Lieferung der Basiswerte vorgesehen und die Übertragbarkeit der Basiswerte beschränkt ist;
b. Hinweis, wo die aktuellen Geschäftsberichte der Emittenten der Basiswerte während der gesamten Laufzeit der Effekten kostenlos bezogen werden können, sofern diesen nicht auf der Internetseite des Emittenten der Basiswerte zugänglich ist oder über diese bezogen werden kann;
3.3.3 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf kollektive Kapitalanlagen
Angabe der Fondsleitung oder der herausgebenden Gesellschaft und Angaben zur Zusammensetzung oder zum Anlageuniversum der jeweiligen kollektiven Kapitalanlage, sofern diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind.
3.3.4 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Indizes a. Namen der Stelle, welche den Index berechnet und publiziert (Indexsponsor), sofern diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;
b. Angaben darüber, wo Informationen über das Titeluniversum und die Berechnungsweise des Index öffentlich zugänglich sind;
c. Angabe, ob es sich um einen Preis (Price )- oder Performanceindex (Total -Return-Index ) handelt.
3.3.5 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf standardisierte Optionen und Terminkontrakte a. Kontraktmonate, einschliesslich der Laufzeit und dem Verfall oder Angaben zum Umschichtungsmechanismus;
b. Kontrakteinheit und Preisnotierung.
3.3.6 Zusätzliche Angaben bei Effekten auf Baskets von Basiswerten a. Anfangsfixierung sowie die prozentuale und wo sinnvoll die anteilsmässige Anfangsgewichtung der Baskettitel;
b. falls die Zusammensetzung des Baskets vordefinierten Anpassungen unterliegt, ist das zulässige Anlageuniversum zu beschreiben.
3.3.7 Derivate, deren Basiswert während der Laufzeit diskretionär verwaltet wird (Actively Managed Certificates )
Hinweis auf die diskretionäre Verwaltung im Prospekt und in den endgültigen Bedingungen. a. Eckwerte der Anlagestrategie wie Titeluniversum, Kriterien der Titelauswahl und Information, wie die Erträge der Basiswerte behandelt werden;
b. Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Verwalters der Anlagestrategie sowie Angabe der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls Erklärung, dass er nicht prudenziell beaufsichtigt wird;
c. Angaben zu sämtlichen Entschädigungen wie insbesondere Verwaltungsgebühren für den Verwalter der Anlagestrategie , die für das Produkt anfallen;
d. Angabe, bei welcher Stelle die Information zur Anlagestrategie kostenfrei bezogen werden kann;
e. Angabe, bei welcher Stelle die monatlich aktualisierte und prozentual gewichtete Zusammensetzung des Basiswertes zugänglich ist.
3.4.1 Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber veröffentlicht werden. 3.4.2 Sollen Mitteilungen mittels Veröffentlichung auf einer Internetseite erfolgen, so muss im Prospekt die Internetseite bezeichnet werden.
Übertragbarkeit der Effekten und allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restriction ).
Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN.
Nach Emission während der Laufzeit bei der Anlegerin oder beim Anleger erhobene Gebühren.
3.8.1 Beschreibung der Art und Natur von allfälligen Sicherstellungen.
3.8.2 Auf die Sicherstellung anwendbares Recht und der Gerichtsstand.
3.8.3 Bei Garantien, Bürgschaften oder ähnliche Sicherungsversprechen von Dritten:
3.8.4 Bei Staatsgarantien:
a. voller Wortlaut oder, wenn für den Anleger oder die Anlegerin gleichwertig, Verweisung auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen;
b. Angaben zum Inhalt der Staatsgarantie, namentlich dazu, ob sie auch die spezifischen Effekten sicherstellt;
c. Angaben zur Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Ansprüche aus dem Sicherungsversprechen gegenüber dem Staat.
3.8.5 Bei einem Keep-Well-Agreement:
a. Voller Wortlaut oder, wenn für die Anlegerin oder den Anleger nicht ausreichend, Angaben über die Natur und die Verbindlichkeit desAgreements ; darzustellen ist insbesondere:
– dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für den Emittenten,
– dessen rechtliche Durchsetzbarkeit für die Anlegerin oder den Anleger, namentlich, ob es direkt gegenüber dem Garantie- oder Sicherheitengeber durchgesetzt werden kann,
– dessen Abänderbarkeit durch die Vertragsparteien mit oder ohne Zustimmung Dritter,
– dessen Abänderung als Fall einer vorzeitigen Rückzahlung,
– der Einschluss des Emittenten in die Konsolidierung der Rechnungslegung der dasAgreement abschliessenden Gesellschaft;
b. Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Garantie oder eine Solidarbürgschaft handelt.
3.9.1 Handelsdauer Vorgesehene Dauer der Handelbarkeit der Effekten unter Angabe des letzten Handelstags und der Uhrzeit, sofern der Handel nicht bis zum Handelsschluss aufrechterhalten wird. 3.9.2 Handelsmenge Angabe über die minimale Handelsmenge der Effekten, falls nur ein Vielfaches der Stückelung (Denomination ) gehandelt werden kann. 3.9.3 Quotierungsart Bei Effekten mit Zinskomponente wieReverse Convertibles : Angabe, ob die Effekten einschliesslich aufgelaufener Marchzinsen gehandelt oder quotiert werden oder die aufgelaufenen Zinsen separat ausgewiesen werden (Flat- oder Dirty-Handel bzw.Clean-Handel ).
3.10.1 Ausgabepreise Ausgabepreis der Effekten. 3.10.2 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions ) Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts.
Allfällige Schweizer Quellensteuern, welche auf Einkünfte aus den Effekten erhoben werden.
4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen a. Firma und Sitz der betreffenden Gesellschaften oder Personen; b. Erklärung der betreffenden Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
(Art. 50, 54 und 57)
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:
Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist; 1.2 Erklärung, dass sich der Entscheid eines Anlegers zur Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss; 1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird; 1.4 Firma des Emittenten; 1.5 Sitz des Emittenten; 1.6 Art der Beteiligungspapiere; 1.7 sofern vorhanden Wertpapiernummern wie Valorennummer oder ISIN; 1.8 bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot; 1.9 bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung; 1.10 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine Branche.
2.2.1 Firma; 2.2.2 Sitz; 2.2.3 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#]; 2.2.4 Rechtsform [#]; 2.2.5 Rechtsordnung, die auf den Emittenten Anwendung findet und unter der er besteht [◊][#]; 2.2.6 Datum der Gründung und vorgesehene Dauer des Bestehens, sofern diese nicht unbestimmt ist [◊][#]; 2.2.7 Zweck gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Wiedergabe des vollständigen Wortlautes [◊][#]; 2.2.8 Datum der Statuten [◊][#]; 2.2.9 sofern vorhanden: Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [◊][#]; 2.2.10 gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur.
2.3.1 Personelle Zusammensetzung
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:
2.3.2 Funktion und Tätigkeiten
Informationen zu den Personen in den Positionen nach Ziffer 2.3.1:
a. Funktion beim Emittenten;
b. Tätigkeit innerhalb des Emittenten;
c. wichtigste Tätigkeiten, welche sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind;
d. Namen sämtlicher börsenkotierter sowie weiterer wesentlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen diese Personen während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgane oder Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind.
2.3.3 Verfahren und Schuldsprüche
Folgende Angaben zu den Personen nach Ziffer 2.3.1:
a. Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Wirtschaftsbereich während der letzten fünf Jahre;
b. laufende oder mit einer Sanktion abgeschlossene Verfahren von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden, einschliesslich designierter Berufsverbände;
c. falls keinerlei Informationen nach den Buchstaben a oder b offengelegt werden müssen: entsprechende Erklärung.
2.3.4 Zusätzliche Angaben zur Geschäftsführung
2.3.4.1 Falls Tätigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anlagemanagement der Immobilien oder andere für den Emittenten wesentliche Geschäftstätigkeiten an Drittpersonen ausgegliedert werden: Angaben über diese Personen oder Gesellschaften, jeweils unter Angabe:
a. der beruflichen Qualifikation, bei Gesellschaften der leitenden Organe;
b. der wesentlichen Vertragsbedingungen;
c. der Dauer der Mandate; sowie
d. der Entschädigung, namentlich auch der Vergütungen, welche der Emittent für die Verwaltung und für andere Dienstleistungen an Dritte bezahlt.
2.3.4.2 Die Angaben zur beruflichen Qualifikation können weggelassen werden, wenn es sich um eine von der FINMA oder von einer vergleichbaren ausländischen Aufsicht beaufsichtigte Gesellschaft handelt.
2.3.5 Interessenkonflikte
Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte, insbesondere von Verbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Revisionsorgans einerseits mit den Promotoren oder Gegenparteien bei Kaufs- oder Verkaufstransaktionen über Immobilien oder mit den Verwaltern und Schätzungsexperten der Immobilien andererseits.
2.3.6 Effekten und Optionsrechte a. Anzahl der Effekten und prozentualer Anteil der Stimmrechte am Emittenten, ob ausübbar oder nicht, der von Personen nach Ziffer 2.3.1 insgesamt gehalten wird und Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Effekten eingeräumt sind einschliesslich der Bedingungen zur Ausübung dieser Rechte;
b. Angaben über Veräusserungsbeschränkungen für Personen nach Ziffer 2.3.1;
c. gegebenenfalls Hinweis, dass der Stichtag für diese Angaben nicht das Datum des Prospektes ist;
d. allfällige wesentliche Änderungen dieser Angaben seit dem Stichtag.
2.3.7 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR49 a. Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b. Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde;
c. hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG50und Anhang 2 RAV51anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×];
d. wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
e. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt, entlassen oder nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.
2.4.0 Allgemeines a. Die nach Ziffer 2.4.1–2.4.7 erforderlichen Angaben, soweit diese für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind;
2.4.1 Haupttätigkeit [◊][#] a. Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten;
b. Angabe neuer Dienstleistungen und Tätigkeiten.
2.4.2 Angaben über Immobilien und Beteiligungen a. Für jede Immobilie, deren aktueller Wert mehr als zwei Prozent zur Bilanzsumme des Emittenten beiträgt; in jedem Fall für mindestens die 15 grössten Objekte:
– Adresse;
– Eigentumsverhältnisse wie Alleineigentum, Miteigentum, Stockwerkeigentum oder Baurecht: die prozentualen Anteile;
– Baujahr;
– Jahr der letzten umfassenden Renovation;
– Grundstücksfläche;
– Nutzflächenübersicht gesondert insbesondere in Wohnen, Büro, Gewerbe, Lager, Parkplätze.
b. Für jede Immobilienkategorie:
– aktueller Wert;
– Mieteinnahmen pro Jahr;
– Segmentierung nach Märkten;
– Aufteilung des Immobilienbestandes in Subsegmente;
– Leerbestände in Prozent der Sollmieterträge;
– falls es sich um Industrie-, Büro- und Gewerbeimmobilien handelt: Fälligkeits-Analyse der Mietverträge.
c. Angaben auf Gesellschaftsstufe:
– die fünf wichtigsten Mieter unter Angabe von Namen oder Firma sowie der prozentualen Anteile der von diesen generierten Mieterträgen an den gesamten Mieterträgen;
– bei Mietverträgen mit zwei oder mehreren Gesellschaften, welche untereinander durch eine Mehrheit von Stimmrechten oder Kapitalanteilen oder durch eine Beherrschung auf andere Weise zu einer Unternehmensgruppe verbunden sind: Offenlegung aller Mietverträge mit dieser Unternehmensgruppe, falls diese bei einer konsolidierten Betrachtungsweise zu den fünf wichtigsten Mietern des Emittenten gehört.
d. Entwicklungsliegenschaften
Bei Entwicklungsliegenschaften oder Projekten nebst den in Buchstabe a aufgelisteten Angaben:
– Beschreibung des Projekts;
– Projektstand (Bewilligungen, Bauten, Verkauf/Vermietung);
– geschätzter Fertigstellungszeitpunkt.
e. Beteiligungen des Emittenten an Immobiliengesellschaften – Beteiligungen an Immobiliengesellschaften im Umfang von mindestens 10 Prozent der konsolidierten Bilanzsumme des Emittenten (wesentliche Beteiligungen) unter Angabe des Namens der Immobiliengesellschaft und der Höhe der Beteiligung;
– gleiche Angaben bei wesentlichen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Immobiliengesellschaften, soweit die Daten dem Emittenten (Aktionärin und Aktionär) aufgrund der Rechnungslegung der betreffenden Immobiliengesellschaften zugänglich sind oder ihm zur Publikation mitgeteilt wurden.
2.4.3 Bewertungsmethoden
Beschreibung der angewandten Bewertungsmethoden.
2.4.4 Schätzungsexperten
Angabe der für die Immobilienschätzungen beigezogenen, unabhängigen Schätzungsexperten.
2.4.5 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage des Emittenten sind;
b. entsprechende Erklärung, falls keine derartigen Verfahren hängig oder angedroht sind.
2.4.6 Personalbestand [◊][#]
Personalbestand am Stichtag der im Prospekt aufgeführten Jahresabschlüsse.
2.5.1 Grundsätze der Anlagepolitik a. Beschreibung der Anlageziele und der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten wie Bestandesimmobilien, Projekte, Immobiliendienstleistungen, einschliesslich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik wie Spezialisierung auf Geschäfts- oder Wohnliegenschaften, geografische Gebiete, Geschäfte mit spekulativem und/oder ungewöhnlichem Charakter, sowie der Finanzierung insbesondere der Grundsätze der Belehnung und Fremdfinanzierung;
2.5.2 Getätigte Investitionen
Zahlenangaben über die wesentlichen, während des durch die historischen Jahresabschlüsse erfassten Zeitraums vorgenommenen Investitionen.
2.5.3 Laufende Investitionen
Wesentliche laufende Investitionen unter Angabe der Verteilung dieser Anlagen nach geografischen Gesichtspunkten (In- und Ausland).
2.5.4 Bereits beschlossene Investitionen
Wesentliche künftige Investitionen, die vom Emittenten bereits beschlossen sind und für welche Verpflichtungen eingegangen wurden.
2.6.1 Kapitalstruktur a. Betrag des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des letzten Jahresabschlusses;
2.6.2 Stimmrechte
Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbeschränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimmrechtsvertreter.
2.6.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals
Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde:
a. maximaler Umfang der Kapitalveränderung und, soweit anwendbar, Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann;
b. Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben oder haben werden;
c. Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effekten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
2.6.4 Anteil- und Genussscheine [◊][#]
Bei der Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genussscheinen: Zahl und Hauptmerkmale.
2.6.5 Genehmigtes oder bedingtes Kapital in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist a. Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Optionen, einschliesslich separat darzustellender Mitarbeiteroptionen, unter Angabe von Laufzeit und Wandel- oder Optionsbedingungen [◊][#];
b. sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, unterschieden nach durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nach nicht sichergestellten Anleihen unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung;
c. sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, unterschieden nach sichergestellten und nach nicht sichergestellten Verbindlichkeiten unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung;
d. sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Verfalldatum und Währung.
2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung [◊][#]
Höchstens 90 Tage vor dem Prospektdatum erstellte generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung einschliesslich indirekte Schulden und Eventualverbindlichkeiten, gegliedert nach garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden.
2.6.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen [◊][#]
Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten zur Veränderung des Kapitals und der mit den einzelnen Gattungen von Effekten verbundenen Rechte.
2.6.8 Traktandierung [◊][#]
Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die Generalversammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.
2.6.9 Eigene Beteiligungsrechte [◊][#]
Anzahl der vom Emittenten selber oder in seinem Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungsrechte, einschliesslich seiner Beteiligungsrechte, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.
2.6.10 Bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre
Angaben nach den Artikeln 120 und 121 FinfraG52und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201553, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.
2.6.11 Kreuzbeteiligungen
Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligungen auf beiden Seiten 5 Prozent überschreiten.
2.6.12 Öffentliche Kaufangebote [×]
Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 136 FinfraG gemäss Statuten («Opting out»- und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des prozentualen Grenzwerts.
2.6.13 Dividendenberechtigung
Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Dividenden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quellensteuern durch den Emittenten übernommen werden.
2.6.14 Mitarbeiterbeteiligung
Möglichkeiten der Beteiligung am Emittenten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen, soweit wesentlich.
Erscheinungsrhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionärinnen und Aktionäre sowie Hinweis auf permanente Informationsquellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionärinnen und Aktionären genutzt werden können wie etwa Links auf Webseiten, Info-Centers und Druckschriften.
2.8.1 Jahresabschlüsse a. Die beiden zuletzt veröffentlichten Finanzberichte mit den die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüften Jahresabschlüssen, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: entsprechende Reduktion des Zeitraums der darzustellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere von Bedeutung ist. 2.8.2 Aktuelle Bilanz a. Bei neugegründeten Gesellschaften: geprüfte Eröffnungsbilanz oder nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.8.3–2.8.7 sind dabei sinngemäss anwendbar. b. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.8.3–2.8.7 enthält. 2.8.3 Prüfung der Jahresabschlüsse Wiedergabe des Berichts des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse. 2.8.4 Stichtag Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts nicht länger als 18 Monate zurückliegen. 2.8.5 Zwischenabschluss bei öffentlichem Angebot ohne Handelszulassung [*] Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt. 2.8.6 Wesentliche Änderungen seit dem letzten Jahres- oder Zwischenabschluss a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind; b. zusätzliche Finanzinformationen, soweit nach den Umständen möglich, wenn: – sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und dies nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist, oder – die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt; c. entsprechende Erklärung, falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. 2.8.7 Anhang Zusätzliche Angaben im Anhang des Abschlusses: a. Inventar des Gesellschaftsvermögens zum inneren Wert (Net Asset Value ) und den daraus errechneten Wert der Effekten auf den letzten Tag des Berichtszeitraums; b. von externen Schätzungsexperten ermittelter aktueller Wert (Fair Value ) des Immobilienportefeuilles aufgeteilt nach für den betreffenden Emittenten geeigneten Anlagekategorien, wie Wohn-, Büro-, Gewerbeimmobilien oder Entwicklungsliegenschaften; c. Angabe der Anfangs- und Endbestände sowie der Veränderungen der Art der Anlagen während des Berichtszeitraums auf Basis der aktuellen Werte mit separater Darstellung der Zu- und Abgänge sowie der realisierten und unrealisierten Gewinne und Verluste gesamthaft je Anlagekategorie; d. Angaben zu denjenigen einzelnen Zu- und Abgängen welche mehr als 5 Prozent zum Wert des Gesamtportefeuilles beitragen; e. Offenlegung und Begründung einer allfälligen Abweichung von der Anlagepolitik während des Berichtszeitraums; f. Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des für die Immobilienschätzungen beigezogenen unabhängigen Schätzungsexperten; g. Offenlegung der für die Immobilienschätzungen verwendeten Schätzungsmethoden, einschliesslich Angaben über die Berechnungsgrundlagen und zugrundeliegenden Annahmen; h. Fälligkeitsübersicht über die langfristigen Mietverträge ohne Wohnimmobilien; i. Angaben über die Finanzierung wie Fälligkeiten, Amortisation und Verzinsungen.
2.9.1 Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbezüglicher Beschränkungen. 2.9.2 Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre. 2.9.3 Bereinigte Angaben pro Beteiligungspapier, wenn sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Split der Beteiligungsrechte geändert hat.
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.
Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.
Kurze Beschreibung der mit den Effekten verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös sowie allfälliger Vorrechte.
3.4.1 Beschränkungen der Übertragbarkeit Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Kategorie der Effekten unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen sowie Gründe für die Gewährung von Ausnahmen im Berichtsjahr. 3.4.2. Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions ) Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit.
Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffentlicht werden.
3.7.1 Art der Emission Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben. 3.7.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben. 3.7.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion a. Bei Effekten, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden: summarische Offenlegung der wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge; b. die Offenlegung nach Buchstabe a erfolgt durch Aufnahme der Bedingungen in den Prospekt oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im zweiten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt. 3.7.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung a. Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland erfolgt und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über diese vorbehaltenen Tranchen; b. gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird; c. gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden. 3.7.5 Zahlstellen Gegebenenfalls Angaben über die Zahlstellen. 3.7.6 Nettoerlös Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken. 3.7.7 Verkaufsbeschränkungen*(Selling Restrictions)* Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts. 3.7.8 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote Für das letzte Geschäftsjahr und das laufende Geschäftsjahr: a. öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emittenten durch Dritte; b. öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer anderen Gesellschaft; c. Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote. 3.7.9 Ausgestaltung der Effekten a. Angabe, ob Wertpapiere, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei verbrieften Effekten: Angabe, ob es sich um Inhaber- oder Orderpapiere handelt; c. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zur Regelung der Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt; d. bei Effekten in Form einer oder mehrerer auf Dauer verbriefter Globalurkunden: hervorgehobener Hinweis darauf, dass die Anlegerin oder der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
Soweit vorhanden, Kursentwicklung der Effekten in den letzten drei Jahren unter Angabe von bezahltem Jahresschlusskurs, Jahreshöchstkurs sowie Jahrestiefstkurs.
4.1 Angaben über Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen:
(Art. 50, 54 und 57)
Die Erleichterungen nach Artikel 57 sind nachstehend wie folgt gekennzeichnet:
Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
1.1 Erklärung, dass die Zusammenfassung als Einleitung zum Prospekt zu verstehen ist. 1.2 Erklärung, dass sich der Entscheid eines Anlegers zur Investition auf die Angaben im Prospekt in seiner Gesamtheit und nicht auf die Zusammenfassung stützen muss. 1.3 Erklärung, dass eine Haftung für die Zusammenfassung nur für den Fall besteht, dass diese irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospektes gelesen wird. 1.4 Firma des Emittenten. 1.5 Sitz des Emittenten. 1.6 Art der Beteiligungspapiere. 1.7 Sofern vorhanden Wertpapierkennnummern wie Valorennummer oder ISIN. 1.8 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot. 1.9 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung. 1.10 Prospekt vom [Datum] genehmigt durch [Name Prüfstelle] am [Datum].
Der Prospekt muss die nachfolgenden Angaben über den Emittenten enthalten. Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Prospektschemata abweichen oder die Offenlegung zusätzlicher Angaben verlangen.
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf den Emittenten und seine Branche.
2.2.2 Firma; 2.2.3 Sitz; 2.2.4 Ort der Hauptverwaltung, sofern dieser nicht mit dem Sitz zusammenfällt [#]; 2.2.5 Rechtsform [#]; 2.2.6 Rechtsordnung, die auf Emittenten Anwendung findet und unter der er besteht [◊][#]; 2.2.7 Datum der Gründung und vorgesehene Dauer des Bestehens, sofern diese nicht unbestimmt ist [◊][#]; 2.2.8 Zweck des Emittenten gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung der Statuten oder des Gesellschaftsvertrages oder Angabe des vollständigen [◊][#]; 2.2.9 Datum der Statuten [#]; 2.2.10 sofern vorhanden Bezeichnung des Registers, Datum der Eintragung in dieses Register und gegebenenfalls Firmen- oder Registernummer [◊][#]; 2.2.11 gegebenenfalls Darstellung der operativen Konzernstruktur [#]; 2.2.12 Profil des typischen Anlegers, für den der Emittent konzipiert ist.
2.3.1 Personelle Zusammensetzung [#]
Namen und Geschäftsadressen nachstehender Personen:
2.3.2 Funktion und Tätigkeiten [#]
Informationen zu den Personen in den Positionen nach Ziffer 2.3.1:
a. Funktion beim Emittenten;
b. Tätigkeit innerhalb des Emittenten;
c. wichtigste Tätigkeiten, welche sie ausserhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind;
d. Namen sämtlicher börsenkotierter sowie weiterer wesentlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen diese Personen während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgane oder Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind.
2.3.3 Verfahren und Schuldsprüche
Folgende Angaben zu den Personen nach Ziffer 2.3.1:
a. Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Wirtschaftsbereich während der letzten fünf Jahre;
b. laufende oder mit einer Sanktion abgeschlossene Verfahren von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden, einschliesslich designierter Berufsverbände;
c. falls keinerlei Informationen nach den Buchstaben a oder b offengelegt werden müssen: entsprechende Erklärung.
2.3.4 Interessenkonflikte
Potenzielle Interessenkonflikte oder Verbindungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsleitung- und Revisionsorgane einerseits und dieser Organe mit Promotoren, bedeutenden Aktionärinnen und Aktionären, Depotbanken und Verwaltern der Emittenten andererseits.
2.3.5 Effekten und Optionsrechte [#] a. Anzahl der Effekten und prozentualer Anteil der Stimmrechte am Emittenten, ob ausübbar oder nicht, der von Personen nach Ziffer 2.3.1 insgesamt gehalten wird, sowie Rechte, die diesen Personen auf den Bezug solcher Effekten eingeräumt sind, einschliesslich der Bedingungen zur Ausübung dieser Rechte;
b. Angaben über Veräusserungsbeschränkungen für Personen nach Ziffer 2.3.1;
c. gegebenenfalls Hinweis, dass der Stichtag für diese Angaben nicht das Datum des Prospektes ist;
d. allfällige wesentliche Änderungen dieser Angaben seit dem Stichtag.
2.3.6 Revisionsorgan oder Hinweis auf einen Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Artikel 727a Absatz 2 OR54 a. Name oder Firma und Adresse des gesetzlich zugelassenen Revisionsorgans;
b. Name der für das Revisionsorgan zuständigen Revisionsaufsichtsbehörde;
c. hervorgehobener Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten oder allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber nicht von einer vom Bundesrat nach Artikel 8 RAG55und Anhang 2 RAV56anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird [×];
d. wurde für das laufende Geschäftsjahr ein anderes Revisionsorgan gewählt, so ist dies anzugeben;
e. falls das Revisionsorgan während des Zeitraums der von im Prospekt veröffentlichten Jahresabschlüsse abgewählt, entlassen oder nicht wiedergewählt wurde oder es sich von selbst zurückgezogen hat: Offenlegung der entsprechenden Gründe.
2.3.7 Verwalter des Emittenten
2.3.7.1 Die das Vermögen verwaltenden Personen oder Gesellschaften unter Anführung:
a. der beruflichen Qualifikation, bei Gesellschaften der leitenden Organe;
b. weiterer bedeutender Tätigkeiten;
c. der wesentlichen Vertragsbedingungen;
d. der Dauer der Mandate; sowie
e. der Entschädigung, namentlich auch der Vergütungen, welche der Emittent für den Vertrieb, die Verwaltung und für andere Dienstleistungen an Dritte bezahlt.
2.3.7.2 Die Angaben zur beruflichen Qualifikation können weggelassen werden, wenn es sich um einen von der FINMA oder von einer vergleichbaren ausländischen Aufsicht beaufsichtigten Emittenten handelt.
2.3.8 Depotbank
Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung der Depotbank sowie deren Haupttätigkeit.
2.3.9 Dritte
Informationen über Dritte, deren Vergütungen dem Emittenten belastet werden.
2.4.0 Allgemeines a. Die gemäss Ziffer 2.4.1–2.4.5 erforderlichen Angaben, soweit diese für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit und Ertragskraft des Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind;
2.4.1 Haupttätigkeit [◊][#]
Beschreibung der aktuellen Haupttätigkeitsbereiche unter Angabe der wichtigsten Arten und Bereiche der Investmenttätigkeit.
2.4.2 Erträge
Erträge für den durch die historischen Jahresabschlüsse im Prospekt abgedeckten Zeitraum gegliedert nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten; auf die Gliederung kann verzichtet werden, falls diese für die Beurteilung der massgebenden Erträge unwesentlich ist.
2.4.3 Standort und wesentliche Beteiligungen
Soweit wesentlich für die Geschäftstätigkeit, Standort und Bedeutung der Beteiligungen, die mehr als 10 Prozent der Bilanzsumme betragen.
2.4.4 Gerichts-, Schieds- und Administrativverfahren a. Angaben über hängige oder drohende Gerichts-, Schieds- oder Administrativverfahren, soweit diese von wesentlicher Bedeutung für die Vermögens- oder Ertragslage des Emittenten sind;
b. entsprechende Negativerklärung, falls keine Verfahren nach Buchstabe a hängig oder angedroht sind.
2.4.5 Personalbestand [◊][#]
Personalbestand am Stichtag des Jahresabschlusses für den durch die historischen Jahresabschlüsse im Prospekt abgedeckten Zeitraum.
2.5.1 Liquidierbarkeit
Angaben über die Liquidierbarkeit der Anlagen.
2.5.2 Steuerliche Behandlung
Steuerliche Behandlung der Anlagen, sofern dies für die Beurteilung relevant ist wie bei länderspezifischen Investmentgesellschaften.
2.5.3 Schwer bewertbare Anlagen
Bei Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind, namentlich Investitionen ohne Sekundärmarkt mit regelmässiger Preisbildung, oder deren Bewertung aus anderen Gründen erschwert ist: zusätzliche Angaben im Anhang:
2.5.4 Bewertungsmethoden
Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Bewertungsmethoden.
2.6.1 Getätigte Investitionen Zahlenangaben über die wesentlichen für den durch die historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum vorgenommenen Investitionen. 2.6.2 Laufende Investitionen Die wesentlichen laufenden Investitionen unter Angabe ihrer geografischen Verteilung im In- und Ausland. 2.6.3 Bereits beschlossene Investitionen Die wesentlichen künftigen Investitionen, die vom Emittenten bereits beschlossen sind und für welche Verpflichtungen eingegangen wurden.
2.7.1 Kapitalstruktur a. Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des letzten Jahresabschlusses;
2.7.2 Stimmrechte
Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse und allfälliger Stimmrechtsbeschränkungen unter Hinweis auf statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen, namentlich für institutionelle Stimmrechtsvertreter.
2.7.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals
Für den Fall, dass eine Veränderung des Kapitals beschlossen wurde:
a. maximaler Umfang der Kapitalveränderung und gegebenenfalls Dauer, innert welcher die Kapitalveränderung durchgeführt werden kann; genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung und Dauer der Ermächtigung zur Durchführung der Kapitalerhöhung;
b. Kreis der Begünstigten, die ein Recht auf Zeichnung dieses zusätzlichen Kapitals haben oder haben werden;
c. Bedingungen und Modalitäten der Ausgabe oder Entstehung der Effekten, die diesem zusätzlichen Kapital entsprechen.
2.7.4 Anteil- und Genussscheine [◊][#]
Bei der Ausgabe von Anteilen, die nicht das Kapital vertreten, wie etwa Genussscheinen: Angabe ihrer Zahl und ihrer Hauptmerkmale.
2.7.5 Ausstehende Wandel- und Optionsrechte, Anleihen, Kredite und Eventualverbindlichkeiten in summarischer Darstellung, soweit diese nicht irreführend ist [◊][#] a. Ausstehende Wandelanleihen und Anzahl der vom Emittenten oder von Konzerngesellschaften auf die Effekten des Emittenten begebenen Optionen einschliesslich separat darzustellender Mitarbeiteroptionen und unter Angabe von Laufzeit und Wandel- bzw. Optionsbedingungen;
b. sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, unterschieden nach durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung;
c. sofern wesentlich, Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, unterschieden nach sichergestellten und nicht sichergestellten Verbindlichkeiten unter Angabe von Zins, Verfalldatum und Währung;
d. sofern wesentlich, Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten, Verfalldatum und Währung.
2.7.6 Kapitalisierung und Verschuldung [◊][#]
Höchstens 90 Tage vor dem Prospektdatum erstellte generelle Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung, einschliesslich abgegrenzt darzustellender indirekter Schulden und Eventualverbindlichkeiten, gegliedert nach garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden.
2.7.7 Vom Gesetz abweichende Statutenbestimmungen [◊][#]
Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen der Statuten zur Veränderung des Kapitals und der mit den einzelnen Gattungen von Effekten verbundenen Rechte.
2.7.8 Traktandierung
Regeln zur Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands für die Generalversammlung, namentlich bezüglich Fristen und Stichtage.
2.7.9 Eigene Beteiligungsrechte [◊][#]
Anzahl der vom Emittenten selber oder in seinem Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungsrechte, einschliesslich seiner Beteiligungsrechte, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.
2.7.10 Bedeutende Aktionärinnen und Aktionäre
Angaben nach den Artikeln 120 und 121 FinfraG57und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201558, sofern sie dem Emittenten bekannt sind.
2.7.11 Kreuzbeteiligungen
Kreuzbeteiligungen, soweit die kapital- oder stimmenmässigen Beteiligungen auf beiden Seiten einen Grenzwert von 5 Prozent überschreiten.
2.7.12 Öffentliche Kaufangebote [×]
Allfällige Erleichterung oder Befreiung von der Verpflichtung zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 136 FinfraG gemäss Statuten («Opting out»- und «Opting up»-Klauseln) unter Angabe des prozentualen Grenzwerts.
2.7.13 Dividendenberechtigung
Beginn der Dividendenberechtigung. Angaben zu allfälligen auf den Dividenden erhobenen Quellensteuern sowie Angaben darüber, ob diese Quellensteuern durch den Emittenten übernommen werden.
2.7.14 Mitarbeiterbeteiligung
Möglichkeiten der Beteiligung am Emittenten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen, soweit wesentlich.
Erscheinungsrhythmus und Form von Informationen des Emittenten an seine Aktionärinnen und Aktionäre sowie Hinweis auf permanente Informationsquellen und Kontaktadressen des Emittenten, die allgemein zugänglich sind oder speziell von Aktionären genutzt werden können wie etwa Links auf Webseiten, Info-Centers und Druckschriften.
Detaillierte Darlegung der Richtlinien der Anlagepolitik, insbesondere: 2.9.1 Anlageziele Beschreibung der Anlageziele des Emittenten, einschliesslich der finanziellen Ziele wie Kapital- oder Ertragssteigerung, und der Anlagepolitik etwa Spezialisierung auf geografische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche. 2.9.2 Anlageobjekte Zulässige Anlageobjekte wie Wertpapiere, andere Anlagemöglichkeiten wie Edelmetalle, Rohstoffe, Anteile anderer Investmentgesellschaften sowie flüssige Mittel. 2.9.3 Anlagetechniken Zulässige Instrumente und Anlagetechniken zur Risikoabsicherung und/oder zur Ertragsoptimierung wie Optionen und Futures, Terminkontrakte,Securities Lending und Deckung von Währungs- und Zinsrisiken. 2.9.4 Beschränkungen der Anlagepolitik Etwaige Beschränkungen bei der Anlagepolitik beispielsweises bei Geschäften mit spekulativem Charakter wie Leerverkäufen,Securities Borrowing , Verpfändungsmöglichkeiten sowie bei der Kreditaufnahme. 2.9.5 Risikoverteilung Grundsätze und Vorschriften über die Risikoverteilung. 2.9.6 Ausschüttungspolitik Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge. 2.9.7 Performance-Darstellungen Gegebenenfalls Offenlegung der angewandten Kriterien oder anerkannten Standards und Hinweis auf die beschränkte Aussagekraft solcher Angaben. 2.9.8 Abänderung der Anlagepolitik Detaillierte Darlegung der Kompetenzen zur Abänderung der Anlagepolitik.
2.10.1 Jahresabschlüsse a. Die beiden zuletzt veröffentlichten Finanzberichte mit den für die letzten vollen zwei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellten und vom Revisionsorgan geprüfte Jahresabschlüssen, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen: Entsprechende Reduktion des Zeitraums der dazustellenden Jahresabschlüsse; b. statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungsrechte von Bedeutung ist. 2.10.2 Aktuelle Bilanz a. Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die Ziffern 2.10.3–2.10.7 sind dabei sinngemäss anwendbar. b. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den Ziffern 2.10.3 –2.10.7 enthält. 2.10.3 Prüfung der Jahresabschlüsse Der Prospekt muss den Bericht des Revisionsorgans für die im Prospekt offengelegten geprüften Jahresabschlüsse enthalten. 2.10.4 Stichtag Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts nicht länger als 18 Monate zurückliegen. 2.10.5 Zwischenabschluss Zusätzlicher Zwischenabschluss nach demselben Rechnungslegungsstandard wie beim Jahresabschluss für mindestens die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, wenn der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes mehr als neun Monate zurückliegt. 2.10.6 Wesentliche Änderungen seit dem letzten Jahres- bzw. Zwischenabschluss a. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Emittenten eingetreten sind. b. Zusätzliche Finanzinformationen, soweit nach den Umständen möglich, wenn: – sich die Struktur eines Emittenten wesentlich geändert hat und dies nicht in einem geprüften Abschluss dargestellt ist; oder – die wesentliche Strukturveränderung infolge einer konkret beabsichtigten Transaktion eintritt. c. Die Offenlegung richtet sich nach der von der zuständigen Prüfstelle zu erlassenden Richtlinie zu Pro forma-Finanzinformationen. d. Entsprechende Negativerklärung, falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. 2.10.7 Anhang a. Inventar des Gesellschaftsvermögens zum inneren Wert (Net Asset Value ) und den daraus errechneten Wert der Effekten auf den letzten Tag des Berichtszeitraums; b. Angabe der Anfangs- und Endbestände sowie der Veränderungen der Art der Anlagen während des Berichtszeitraums auf Basis der aktuellen Werte; separate Darstellung der Zu- und Abgänge sowie der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste je Anlagekategorie; c. Angabe der einzelnen Zu- und Abgänge die mehr als 5 Prozent zum Wert des Gesamtportefeuilles beitragen; d. Offenlegung und Begründung einer allfälligen Abweichung von der Anlagepolitik während des Berichtszeitraums; e. Mutterunternehmen machen auch die Angaben in Buchstaben a–d für Anlagen, die von ihrem Investment-Tochterunternehmen gehalten werden.
2.11.1 Beschreibung der Dividendenpolitik des Emittenten und allfälliger diesbezüglicher Beschränkungen. 2.11.2 Dividende pro Beteiligungspapier für die letzten drei Geschäftsjahre. 2.11.3 Bereinigte Angaben pro Beteiligungspapier, wenn sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl der Beteiligungspapiere des Emittenten, insbesondere durch eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals oder durch Zusammenlegung oder Split der Beteiligungspapiere geändert hat.
Darstellung der wesentlichen Risiken in Bezug auf die Effekten.
Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Effekten begeben worden sind oder begeben werden.
Kurze Beschreibung der mit den Effekten verbundenen Rechte, insbesondere Umfang des Stimmrechts, Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös sowie allfälliger Vorrechte.
3.4.1 Beschränkungen der Übertragbarkeit Beschränkungen der Übertragbarkeit pro Kategorie der Effekten unter Hinweis auf allfällige statutarische Gruppenklauseln und auf Regeln zur Gewährung von Ausnahmen sowie Gründe für die Gewährung von Ausnahmen im Berichtsjahr. 3.4.2 Beschränkungen der Handelbarkeit (Transfer Restrictions ) Allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit für den Zeitraum ab erstem Handelstag. Insbesondere ist deutlich auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts hinzuweisen.
Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten veröffentlicht werden.
3.7.1 Art der Emission Art der Emission der Effekten, bei Festübernahmen auch Angabe des federführenden Instituts. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission: dessen Höhe. 3.7.2 Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten Anzahl, Gattung und Nennwert der Effekten; falls es sich um Effekten ohne Nennwert handelt, so ist dies anzugeben. 3.7.3 Neue Effekten aus Kapitaltransaktion a. Bei Effekten, welche anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, eines öffentlichen Umtauschangebots oder als Gegenleistung für andere Leistungen als Bareinlagen begeben werden: summarische Offenlegung der wesentlichen Bedingungen für die entsprechenden Vorgänge. b. Die Offenlegung nach Buchstabe a erfolgt durch Aufnahme der Bedingungen in den Prospekt erfolgen oder durch Verweis auf die Dokumentation, in welcher die Bedingungen enthalten sind. Im zweiten Fall ist anzugeben, wo die Dokumentation zur Einsicht aufliegt. 3.7.4 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung a. Gegebenenfalls Angabe, dass die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland erfolgt und einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten werden; Angaben über diese vorbehaltenen Tranchen; b. gegebenenfalls Angabe der entsprechenden Handelsplätze oder DLT-Handelssysteme, wenn die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird; c. gegebenenfalls Angabe der Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten, wenn gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben werden. 3.7.5 Zahlstellen Gegebenenfalls Angaben über die Zahlstellen. 3.7.6 Nettoerlös Geschätzter Nettoerlös der Emission, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken. 3.7.7 Verkaufsbeschränkungen (Selling Restrictions ) Hervorgehobener Hinweis auf allfällige Verkaufsbeschränkungen des ausländischen Rechts. 3.7.8 Öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote Für das letzte und das laufende Geschäftsjahr: a. öffentliche Kauf- oder Umtauschangebote für die Effekten des Emittenten durch Dritte; b. öffentliche Umtauschangebote des Emittenten für Effekten einer anderen Gesellschaft; c. Preis oder Umtauschbedingungen und Ergebnis dieser Angebote. 3.7.9 Ausgestaltung der Effekten a. Angabe ob Wertpapier, Globalurkunde oder Wertrecht; b. bei nicht verbrieften Effekten: Angaben zu den Übertragungsmöglichkeiten und zum Nachweis der Rechtsträgerschaft oder, bei Wertrechten, Angabe der massgebenden gesetzlichen Bestimmung und der Person, die das Wertrechtebuch und gegebenenfalls das Hauptregister der betreffenden Emission führt; c. bei Effekten, die in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft oder als Wertrechte ausgegeben werden: hervorgehobener Hinweis, dass der Anleger die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann. 3.7.10 Verwahrung Verwahrung der Beteiligungen, unter Anführung der wesentlichen Vertragsbedingungen, der Dauer der Mandate sowie der Entschädigung; sofern diese noch nicht bekannt sind, sollten die Grundzüge für die Auswahl derselben dargelegt werden. 3.7.11 Kursentwicklung der Effekten Soweit vorhanden, Kursentwicklung der Effekten in den letzten drei Jahren unter Abgabe von bezahltem Jahresschlusskurs, Jahreshöchstkurs sowie Jahrestiefstkurs.
4.1 Angaben über die Gesellschaften oder Personen, die für den Inhalt des Prospektes oder gegebenenfalls für bestimmte bezeichnete Abschnitte die Verantwortung übernehmen a. Firma und Sitz der Gesellschaften oder Name und Stellung der Personen; b. Erklärung der Gesellschaften oder Personen, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.
(Art. 58)
1.1 Gründungsdatum und Staat, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet wurde.
1.2 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit: deren Dauer (Art. 43 KAG59).
1.3 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschriften einschliesslich der Verrechnungssteuerabzüge.
1.4 Rechnungsjahr.
1.5 Name der Prüfgesellschaft.
1.6 Angaben über die Anteile insbesondere über die Art des im Anteil repräsentierten Rechts unter allfälliger Beschreibung des Stimmrechts der Anlegerinnen und Anleger, über die vorhandenen Urkunden und Zertifikaten, über die Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel und über die Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung der kollektiven Kapitalanlage.
1.7 Gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile kotiert oder zum Handel zugelassen sind.
1.8 Modalitäten und Bedingungen, insbesondere Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung, unter Angabe des Publikationsorgans, für die Zeichnung, den Umtausch und die Rückzahlung der Anteile, einschliesslich der Möglichkeit einer Zeichnung oder einer Rückzahlung von Sachwerten und die Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt oder vorübergehend anteilig aufgeschoben (Gating ) werden kann.
1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges sowie über die Häufigkeit der Auszahlungen gemäss Verteilungspolitik.
1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik, der zulässigen Anlagen, der angewandten Anlagetechniken, der Anlagebeschränkungen und anderer anwendbarer Regeln im Bereich des Risikomanagements.
1.11 Angaben über die anwendbaren Regeln zur Berechnung des Nettoinventarwertes.
1.12 Angaben über Vergütungen, Kosten und Gebühren a. Angaben über die Berechnung und die Höhe der zulasten der kollektiven Kapitalanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die mit dem Anbieten beauftragten Finanzdienstleister nach Artikel 37 KKV60;
1.13 Angaben der Stelle, wo der Fondsvertrag, wenn auf dessen Beifügung verzichtet wird, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte erhältlich sind;
1.14 Angaben der Rechtsform (vertraglicher Anlagefonds oder SICAV) und der Art der kollektiven Kapitalanlage (Effektenfonds, Immobilienfonds, übriger Fonds für traditionelle oder alternative Anlagen);
1.15 Gegebenenfalls Hinweise auf die besonderen Risiken und erhöhte Volatilität;
1.16 bei Fonds für alternative Anlagen ein Glossar, das die wichtigsten Fachausdrücke erklärt sowie die seitens FINMA genehmigte Risikoklausel;
1.17 Angaben über den Prozess zum Liquiditätsrisikomanagement.
2.1 Gründungszeitpunkt, Rechtform, Sitz und Hauptverwaltung; 2.2 Angaben über weitere von der Fondsleitung verwaltete kollektive Kapitalanlagen und gegebenenfalls über die Erbringung weiterer Dienstleistungen; 2.3 Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane sowie deren relevante Tätigkeiten ausserhalb des Bewilligungsträgers (Fondsleitung, SICAV); 2.4 Höhe des gezeichneten und des einbezahlten Kapitals; 2.5 Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegiert worden sind; 2.6 Angaben über die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten.
3.1 Rechtsform, Sitz und Hauptverwaltung; 3.2 Haupttätigkeit.
4.1 Name oder Firma; 4.2 Für die Anlegerinnen und Anleger wesentliche Vertragselemente zwischen dem Bewilligungsträger (Fondsleitung, SICAV) und Dritten, ausgenommen Vergütungsregelungen; 4.3 Weitere bedeutende Tätigkeiten der Dritten; 4.4 Fachkenntnisse von Dritten, die mit Verwaltungs- und Entscheidungsaufgaben beauftragt sind.
Angaben über Zahlungen an die Anlegerinnen und Anleger, die Rücknahme von Anteilen sowie Informationen und Publikation über die kollektive Kapitalanlage sowohl in Bezug auf den Sitzstaat als auch auf allfällige Drittstaaten, in denen die Anteile angeboten werden.
6.1 Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse der kollektiven Kapitalanlage; diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein; 6.2 Profil der typischen Anlegerin oder des typischen Anlegers, für die oder den die kollektive Kapitalanlage konzipiert ist.
Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter der Ziffern 1.8 und 1.12 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die von der Anlegerin oder dem Anleger zu entrichten sind, und denjenigen, die zulasten des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage gehen.
(Art. 60)
1 Anleihensobligationen gemäss Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 7 FIDLEG, einschliesslich: 1.1 Wandelanleihen (Convertible Bonds und Exchangeable Bonds); 1.2 Optionsanleihen; 1.3 Mandatory Convertible Notes ; 1.4 Contingent Convertible Bonds ; 1.5 Write-down Bonds . 2 Strukturierte Produkte (Art. 3 Bst. a Ziff. 4 FIDLEG) mit einer Laufzeit von 30 oder mehr Tagen.
(Art. 79)
| in Franken | |
|---|---|
| 1.1 Verfügung über die Prüfung eines einteiligen Prospekts | 2 000–10 000 |
| 1.2 Verfügung über die Prüfung eines Registrierungsformulars | 1 000–5 000 |
| 1.3 Verfügung über die Prüfung einer Effektenbeschreibung und Zusammenfassung | 1 000–5 000 |
| 1.4 Verfügung über die Prüfung eines ausländischen Prospekts | 4 000–12 000 |
| 1.5 Verfügung über die Prüfung eines Basisprospekts | 4 000–15 000 |
| 1.6 Verfügung über die Prüfung eines Nachtrags | 100–3 000 |
| 1.7 Kosten der Hinterlegung eines einteiligen Prospekts | 100–500 |
| 1.8 Kosten der Hinterlegung eines Registrierungsformulars | 50–250 |
| 1.9 Kosten der Hinterlegung einer Effektenbeschreibung und Zusammenfassung | 50–250 |
| 1.10 Kosten der Hinterlegung eines ausländischen Prospekts | 100–500 |
| 1.11 Kosten der Hinterlegung eines Basisprospekts | 100–500 |
| 1.12 Kosten der Hinterlegung eines Nachtrags | 10–50 |
| 1.13 Kosten der Hinterlegung der endgültigen Bedingungen | 2–5 |
| 1.14 Zusatzkosten bei physischer Hinterlegung | 1 000–2 000 |
Die Hinterlegungsgebühren betreffen lediglich Transaktionen ohne vorgängige Prüfung.
Bei physischer Gesuchseinreichung kann ein Aufschlag von bis zu 50 Prozent auf die oben genannten Beträge zur Deckung des zusätzlichen Aufwands erhoben werden.
(Art. 88 und 90)
1.1 Ersteller haben sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte zu halten, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben werden. 1.2 In Bezug auf die Reihenfolge der Angaben innerhalb der einzelnen Abschnitte, die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche bestehen keine Vorgaben. 1.3 Produktangaben können auch in tabellarischer Form aufgenommen werden. 1.4 Das Basisinformationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.
| Basisinformationsblatt |
|---|
| Zweck «Dieses Basisinformationsblatt stellt Ihnen 61 wesentliche Informationen über dieses Finanzinstrument (das «Produkt») zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen und es mit anderen Produkten zu vergleichen.» |
| Produkt Name des Produkts : [ Name des Produkts, der vom Ersteller vergeben wurde, und gegebenenfalls die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktekennung für das Finanzinstrument.] Name des Erstellers : [ Firma und Sitz des Erstellers.] Name des Emittenten : [ Sofern der Emittent und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Emittenten.] Name des Garanten : [ Sofern der Garant und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Garanten.] Aufsichtsbehörde: [Hinweis darauf, ob der Ersteller, der Emittent und der Garant einer prudenziellen Aufsicht untersteht oder nicht und ggf. Angabe der Aufsichtsbehörde.] Produktegenehmigung / -bewilligung: [ Hinweis auf eine allfällige gesetzlichen Genehmigungs- oder Bewilligungspflicht für das Produkt.] Website und Telefonnummer des Erstellers. Erstellungsdatum des Basisinformationsblatts : [ Datum der Erstellung oder, sofern das Basisinformationsblatt anschliessend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts.] |
| Warnhinweis : «Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.» |
| Um welche Art von Produkt handelt es sich? [Angaben gemäss Ziffer 3] |
| Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen? [Angaben gemäss Ziffer 4] |
| Was geschieht, wenn [Name des Emittenten ] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen? [Angabe, ob die Privatkundin oder der Privatkunde aufgrund des Ausfalls des Emittenten oder des Garanten einen finanziellen Verlust erleiden kann, und falls ja, ob ein Einlageschutz oder eine Sicherheit vorhanden ist, sowie die Bedingungen und Einschränkungen des Einlageschutzes oder der Sicherheit.] |
| Welche Kosten entstehen? [Angaben gemäss Ziffer 5] |
| Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen? [Angaben gemäss Ziffer 6] |
| Wie kann ich mich beschweren? [Hinweis darauf, wie und wo die Privatkundin oder der Privatkunde sich über das Produkt oder über das Verhalten des Erstellers oder der Person, die zu dem Produkt berät oder es verkauft, beschweren kann, unter Aufnahme (i) eines Links zur entsprechenden Website für solche Beschwerden und (ii) einer aktuellen Anschrift und einer E-Mail-Adresse, unter der solche Beschwerden eingereicht werden können.] |
| Sonstige zweckdienliche Angaben [Optional sonstige zweckdienliche Angaben. Insbesondere: – ein Verweis auf zusätzliche Unterlagen, welche Informationen beinhalten; – Informationen zur Besteuerung des Produkts; – gut sichtbarer Hinweis, sofern das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer durch den Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.] |
Der Abschnitt «Um welche Art von Produkt handelt es sich?» des Basisinformationsblatts enthält:
Das Basisinformationsblatt enthält:
3.2.1 Art des Produkts
3.2.1.1 Das Basisinformationsblatt beschreibt kurz:
3.2.1.2 Die Beschreibung umfasst namentlich:
a. eine kurze Beschreibung der Anlagepolitik und der Anlageziele;
b. die Hauptkategorien der in Frage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sein können;
c. bei kollektiven Kapitalanlagen, die Angabe, ob diese ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor oder in Bezug auf spezifische Anlageklassen oder Anlagearten verfolgt.
3.2.2 Laufzeit
Das Basisinformationsblatt enthält:
a. das Fälligkeitsdatum des Produkts oder den Hinweis, dass es kein Fälligkeitsdatum gibt oder, bei kollektiven Kapitalanlagen, die Frequenz der Rückgabemöglichkeiten oder, bei ETF, die Angabe der Börse, an der die Anteile kotiert sind;
b. einen Hinweis darauf, ob der Ersteller oder Emittent zur einseitigen Kündigung des Produkts berechtigt ist, oder ,bei offenen kollektiven Kapitalanlagen, einen Hinweis darauf, dass die Fondsleitung und die Depotbank den Fonds (unter Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungen bei der SICAV) jederzeit auflösen können;
c. eine Beschreibung der Umstände, unter denen das Produkt gekündigt werden kann, und die Kündigungstermine, soweit bekannt.
3.2.3 Vorzeitige Kündigung und Rückzahlung bei ausserordentlichen Umstände
Im Basisinformationsblatt ist anzugeben:
a. ob unter aussergewöhnlichen Umständen:
1. das Produkt vorzeitig gekündigt bzw. zurückbezahlt werden kann, oder
2. die Rücknahmen vorübergehend aufgeschoben werden kann und ob «Gates» gebildet werden können, wenn es sich bei dem Produkt um eine kollektive Kapitalanlage handelt;
b. was unter ausserordentlichen Umständen zu verstehen ist, mit entsprechenden Beispielen.
3.2.4 Angaben zum Basiswert
Im Basisinformationsblatt ist:
a. der Basiswert oder sind die Basiswerte zu identifizieren bspw. mittels Valor, ISIN, Bloomberg- oder Reuterssymbol oder mittels Kurzbeschreibung der (möglichen) Basket- oder, bei proprietären Indices, der Indexkomponenten; oder
b. für den Fall, dass die Anzahl der dem Produkt zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte so gross ist, dass nicht auf jeden einzeln verwiesen werden kann, sind ihre Marktsegmente oder Instrumentenarten anzugeben.
Das Basisinformationsblatt kann eine Beschreibung der Privatkundinnen und -kunden enthalten, denen das Produkt angeboten werden soll, insbesondere was das Anlageziel, die Kenntnisse und/oder Erfahrungen und die Fähigkeit, Anlageverluste zu verkraften, und den Anlagehorizont betrifft.
Die Angaben nach Ziffer 3 können wie im folgenden Beispiel in tabellarischer Form gemacht werden.
| Basiswert (ISIN) | Aktie der Z-AG (CH0001234565) | Referenzpreis | Schlusskurs der Aktie an der massgeblichen Börse am Bewertungstag |
|---|---|---|---|
| Währung des Produkts | CHF | Massgebliche Börse | SIX Swiss Exchange |
| Währung des Basiswerts | CHF | Bewertungstag | 1. April 2019 |
| Emissionstag | 1. April 2018 | Rückzahlungstag (Fälligkeit) | 10. April 2019 |
| Nennbetrag | CHF 1 000.00 | Coupon | 10.00 Prozent p.a. |
| Kurs des Basiswerts am Emissionstag | CHF 37.10 | Couponperiode | 1. April 2018) bis 31. März 2019 |
| Beobachtungsperiode | Vom Emissionstag bis zum Bewertungstag | Coupon Zahlungstag | Rückzahlungstag |
| Mögliche Kündigungstermine | 1. Oktober 2018 | Abwicklungsart | Bar |
Der Abschnitt «Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?» des Basisinformationsblatts enthält:
Sofern das Risikoprofil generisch umschrieben wird, sind typische Produktrisiken zu berücksichtigen, wie:
Wird ein Risikoindikator aufgenommen, so ist:
4.3.1 Den Anlegerinnen und Anlegern ist in leicht verständlicher Sprache darzulegen, welches der maximale Verlust ist, den sie bei einer Investition in das Produkt erleiden und, gegebenenfalls, welche maximale Rendite sie erzielen können. 4.3.2 Anhand von Performanceszenarien ist zu verdeutlichen, unter welchen Umständen sich das Produkt wie entwickelt, insbesondere ist aufzuzeigen, wie sich Kursentwicklungen in den Basiswerten auf den Rückzahlungsbetrag bei Laufzeitende bzw. am Rückzahlungstag auswirken. Dabei sind ausgewogene und realistische Szenarien zu verwenden, und es sind die Annahmen anzugeben, welche getroffen wurden. Mindestens soll ein für die Anlegerin oder den Anleger positives, ein neutrales und ein negatives Szenario dargestellt werden. 4.3.3 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von einer Anlagesumme von 10 000 Franken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1 000 teilbar ist. 4.3.4 Die Kosten müssen jeweils direkt berücksichtigt werden. Es kann eine getrennte Darstellung gewählt werden, einmal mit und einmal ohne Kosten. 4.3.5 Werden die Performanceszenarien nach den Vorschriften einer ausländischen Rechtsordnung berechnet und dargestellt, welche Vorschriften für Dokumente enthält, welche dem Basisinformationsblatt nach Artikel 87 gleichwertig sind, ist die entsprechende Rechtsordnung anzugeben.
Der Abschnitt «Welche Kosten entstehen» des Basisinformationsblatts Angaben über:
5.1.1 Es sind die Gesamtkosten des Produktes auszuweisen. Sie werden dargestellt:
5.1.2 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von einer Anlagesumme von 10 000 Schweizerfranken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, so ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1000 teilbar ist.
5.1.3 Die Gesamtkosten können wie im folgenden Beispiel tabellarisch dargestellt werden.
| Anlage CHF 10 000 | |||
|---|---|---|---|
| Szenarien | Wenn Sie nach [1] Jahr einlösen | Wenn Sie nach [3] Jahren einlösen | Wenn Sie [bei Fälligkeit] [am Ende der Beispielperiode] [nach [■] Jahren] [Empfohlene Haltedauer] einlösen |
| Gesamtkosten, einschliesslich einmalige und laufende Kosten | CHF [■] | CHF [■] | CHF [■] |
| Renditeminderung(RIY) pro Jahr | [■] Prozent | [■] Prozent | [■] Prozent |
| Die Renditeminderung ( Reduction in Yield , RIY) zeigt, wie sich die von Ihnen gezahlten Gesamtkosten auf die Anlagerendite, die Sie erhalten könnten, auswirken. In den Gesamtkosten sind einmalige und laufende Kosten berücksichtigt. Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den kumulierten Kosten des Produkts [bei [■] verschiedenen Haltedauern]. Bei den angegebenen Zahlen wird davon ausgegangen, dass Sie CHF 10 000 anlegen. Die Zahlen sind Schätzungen und können in der Zukunft anders ausfallen. |
5.2.1 Die Kosten setzen sich zusammen aus den einmaligen Kosten und den laufenden Kosten.
5.2.2 Einmalige Kosten, wie Ein- und Ausstiegskosten, werden dargestellt:
5.2.3 Laufende Kosten, wie Portfolio-Transaktionskosten oder Performance-Gebühren, sind anzugeben pro Jahr oder, bei unterjähriger Laufzeit, auf die Laufzeit:
a. in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals; oder
b. als Reduktion der Rendite in Prozent.
5.2.4 Es ist klarzustellen, dass es sich um die jeweiligen aggregierten Kosten handelt. Falls es sich um variable Kosten handelt, muss dies aus den Angaben hervorgehen.
5.2.5 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von einer Anlagesumme von 10 000 Schweizerfranken auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizerfranken, so ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1000 teilbar ist.
5.2.6 Die Kostenzusammensetzung kann tabellarisch dargestellt werden. Darzustellen ist:
a. wie sich die verschiedenen Arten von Kosten [pro Jahr] [pro Beispielperiode] [auf die Laufzeit] auf die Anlagerendite auswirken, die die Anlegerin oder der Anleger am Ende der [empfohlenen Haltedauer] [Beispielperiode] [Laufzeit] erhalten könnten;
b. was die verschiedenen Kostenkategorien umfassen.
| Diese Tabelle zeigt die Auswirkungen auf die Rendite [pro Jahr] [pro Beispielperiode] [auf die Laufzeit] | |||
|---|---|---|---|
| Einmalige Kosten | Einstiegskosten | [■] Prozent | Auswirkung der im Preis bereits inbegriffenen Kosten. [Angegeben sind die Höchstkosten; eventuell zahlen Sie weniger.] |
| Ausstiegskosten | – | Nicht anwendbar. | |
| Laufende Kosten | Portfolio-Transaktionskosten | – | Nicht anwendbar. |
| Sonstige laufende Kosten | – | Nicht anwendbar. |
5.3.1 Die Vertriebsgebühren sind anzugeben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese bei den einmaligen Kosten mitberücksichtigt sind. 5.3.2 Offenzulegen sind sämtliche vom Emittenten bei der Emission eines Produkts im Ausgabepreis oder in einem Ausgabezuschlag (Up-Front Fee ) eingerechneten Gebühren für den Vertrieb des Produktes (die «Vertriebsgebühren»), einschliesslich Vertriebsvergütungen an Vertriebspartner. 5.3.3 Die Vertriebsgebühren sind als Prozentsatz des Nominalbetrages des einzelnen Produktes auszuweisen. 5.3.4 Ist die an Vertriebspartner bezahlte Vertriebsvergütung von der Performance des Produkts abhängig, so sind die Berechnungsparameter der Vergütung auch offenzulegen. Bei unterjährigen Produkten ist der absolute Prozentsatz anzugeben, bei überjährigen Produkten der Prozentsatz pro Jahr. 5.3.5 Bei Produkten mit einer unbeschränkten Laufzeit (Open-End-Produkten) sind die Vertriebsgebühren linear auf 10 Jahre aufzuteilen.
Der Abschnitt «Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?» des Basisinformationsblatts enthält Angaben:
6.1.1 Die Mindesthaltedauer entspricht, sofern dies im Basisinformationsblatt nicht explizit anders angegeben wird, der empfohlenen Haltedauer.
6.1.2 Als empfohlene Haltedauer ist anzugeben:
6.1.3 Die bei Hebelprodukten anzugebende empfohlene Haltedauer kann von einem Kalendertag bis hin zu wenigen Kalenderwochen, bei Hebelprodukten mit fester Laufzeit auch bis zur Fälligkeit reichen.
Zum Desinvestitionsverfahren sind folgende Angaben zu machen:
Die Angaben über die Handelbarkeit enthalten insbesondere Angaben zur Kotierung an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem oder zu einer allenfalls zugesicherten Preisstellung (Market Making) für das Produkt.
(Art. 87)
(Art. 102)
…64
SR 950.1 ↩
SR 952.0 ↩
SR 956.122 ↩
SR 956.1 ↩
SR 311.0 ↩
SR 172.041.1 ↩
SR 958.1 ↩
SR 956.122 ↩
SR 172.041.1 ↩
SR 958.1 ↩
SR 955.0 ↩
SR 954.1 ↩
AS 1997 68 ↩
SR 951.31 ↩
AS 2013 585 ↩
AS 2013 585 ↩
AS 2013 585 ↩
SR 956.1 ↩
AS 2013 585 ↩
AS 2013 585 ↩
AS 1997 68 ↩
SR 951.31 ↩
AS 2013 585 ↩
AS 2013 585 ↩
AS 2013 585 ↩
SR 956.1 ↩
AS 2013 585 ↩
SR 220 ↩
AS 2007 4791 ↩
AS 27 317 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 835). ↩
SR 951.311 ↩
AS 2013 607 ↩
AS 2011 3177 ↩
SR 951.31 ↩
AS 2013 585 ↩
SR 220 ↩
SR 221.302 ↩
SR 221.302.3 ↩
SR 958.1 ↩
SR 958.111 ↩
SR 221.302 ↩
SR 221.302.34 ↩
SR 220 ↩
SR 221.302.3 ↩
SR 221.302 ↩
SR 221.302.3 ↩
SR 220 ↩
SR 220 ↩
SR 221.302 ↩
SR 221.302.3 ↩
SR 958.1 ↩
SR 958.111 ↩
SR 220 ↩
SR 221.302 ↩
SR 221.302.3 ↩
SR 958.1 ↩
SR 958.111 ↩
SR 951.31 ↩
SR 951.311 ↩
Alternativ können im gesamten Basisinformationsblatt auch die Bezeichnungen «Anleger», «Investor» oder «Privatkunde» verwendet werden. ↩
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), Abl. L 352/1 vom 9.12.2014. ↩
Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung, Abl. L 100/1 vom 12.4.2017. ↩
Die Änderungen können unterAS 2019 4459konsultiert werden. ↩