952.06•Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser
952.06LiqVFederal Council Ordinance01.01.2013
(Liquiditätsverordnung, LiqV)
vom 30. November 2012 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56
des Bankengesetzes vom 8. November 19341(BankG)
und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes
vom 15. Juni 20182(FINIG),3
verordnet:
Die Banken sind abgestimmt auf ihre Grösse sowie auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten zu einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut verpflichtet.
Die Banken treffen Massnahmen zur Minderung ihrer Liquiditätsrisiken. Sie haben namentlich über ein Limitensystem und über eine Finanzierungsstruktur zu verfügen, die nach Finanzierungsquellen und Laufzeiten angemessen diversifiziert ist.
Die LCR entspricht dem Quotienten aus:
Die FINMA regelt:
Die FINMA kann für Mittelab- und -zuflüsse zwischen einer Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe Ab- und Zuflussraten festlegen, die von denjenigen nach den Anhängen 2 und 3 abweichen.
Die NSFR entspricht dem Quotienten aus:
Die FINMA kann für Finanzierungen innerhalb derselben Finanzgruppe von den Anhängen 4 und 5 abweichende ASF-Faktoren und RSF-Faktoren festlegen, namentlich wenn:
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV51, die nach Artikel 47a ERV52von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel dispensiert sind, sind auch von der Einhaltung der Bestimmungen über die Finanzierungsquote nach den Artikeln 17f –17s befreit.
Die FINMA kann neben den Angaben zur LCR und zur NSFR Angaben zu weiteren Beobachtungskennzahlen auf den Stufen Finanzgruppe und Einzelinstitut unter Berücksichtigung von Grösse sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten einer Bank erheben, sofern sie für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind.
Die Grundanforderungen umfassen Anforderungen an den Liquiditätsbedarf aufgrund von:
Systemrelevante Banken müssen für die ersten 30 Kalendertage des 90-Tage-Horizonts genügend anrechenbare Vermögenswerte halten, um den Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Erneuerung von Krediten zu decken. Für die Berechnung des Liquiditätsbedarfs wird die Zuflussrate nach den Ziffern 5.1 und 5.2 von Anhang 3 auf 25 Prozent gesenkt.
Für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 23 können die in Anhang 8 aufgeführten Wertpapiere zum aktuellen Marktwert, reduziert um den jeweiligen Wertabschlag, angerechnet werden, sofern sie marktgängig und frei verfügbar sind. Eine Anrechnung ist möglich bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent der Summe der Nettomittelabflüsse nach Artikel 23 Absätze 2 und 3.
Die Prüfgesellschaft bestätigt gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen die Berichterstattung zu den quantitativen Liquiditätsanforderungen systemrelevanter Banken und zu deren Einhaltung.
Die FINMA zieht die SNB beim Vollzug dieser Verordnung beratend bei.
…60
(Art. 1a Abs. 2)
Abrufbar unterwww.sif.admin.ch> Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards
| Ziffer | Titel | Referenzdatum |
|---|---|---|
| 1. | Liquidity Coverage Ratio (LCR) | |
| Ziffer 10 LCR: | Definition and application | 31.01.2022 |
| Ziffer 20 LCR: | Calculation | 31.05.2023 |
| Ziffer 30 LCR: | High-quality liquid assets | 31.01.2022 |
| Ziffer 31 LCR: | Alternative liquidity approaches | 31.01.2022 |
| Ziffer 40 LCR: | Cash inflows and outflows | 31.05.2023 |
| Ziffer 90 LCR: | Transition | 31.01.2022 |
| Ziffer 99 LCR: | Application guidance | 31.01.2022 |
| 2. | Net stable funding ratio (NSF) | |
| Ziffer 10 NSF: | Definition and applications | 31.01.2022 |
| Ziffer 20 NSF: | Calculation and reporting | 31.01.2022 |
| Ziffer 30 NSF: | Available and required stable finding | 31.01.2022 |
| Ziffer 99 NSF: | Definitions and applications | 31.01.2022 |
(Art. 15a Abs. 2 Bst. c und 15b Abs. 2 Bst. b)
A. Als Finanzinstitut gelten Unternehmen, die eine oder mehrere der untenstehenden Dienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
B. Als Finanzinstitut gelten auch Holdingstrukturen, in denen Anbieter von Dienstleistungen nach Buchstabe A konsolidiert werden.
C. Nicht als Finanzinstitut gelten Finanzierungstöchter von Nicht-Finanzinstituten, die über keine Bankenbewilligung verfügen und die eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten ausschliesslich für Konzerngesellschaften erbringen.
(Art. 16 Abs. 3)
| Abflusskategorien | Abflussrate (in Prozent) | |
|---|---|---|
| 1. Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden | ||
| 1.1 Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden umfassen alle Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen. Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von mehr als 30 Kalendertagen sind nicht zu berücksichtigen | ||
| 1.1.1 Stabile Einlagen | 5 | |
| 1.1.2 Weniger stabile Einlagen | 10 | |
| 1.2 Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden grösser als 1.5 Mio. Schweizerfranken. Diese umfassen alle Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen | 20 | |
| 2. Unbesicherte, von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel | ||
| 2.1 Sicht- und Termineinlagen von Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen | ||
| 2.1.1 Stabile Einlagen | 5 | |
| 2.1.2 Weniger stabile Einlagen | 10 | |
| 2.2 Operative Einlagen im Zusammenhang mit Clearing-, Depot-, und Cash-Management-Dienstleistungen | ||
| 2.2.1 Operative Einlagen aller Gegenparteien, die vollständig durch die Einlagensicherung gedeckt sind | 5 | |
| 2.2.2 Operative Einlagen aller Gegenparteien, die nicht vollständig durch die Einlagensicherung gedeckt sind | 25 | |
| 2.3 Anrechenbare Einlagen beim Zentralinstitut von Mitgliedern eines Finanzverbundes | 25 | |
| 2.4 Einlagen von Nicht-Finanzinstituten, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken, wenn: | ||
| 2.4.1 die gesamten Einlagen vollständig durch die Einlagensicherung gedeckt sind | 20 | |
| 2.4.2 die gesamten Einlagen nicht vollständig durch die Einlagensicherung gedeckt sind | 40 | |
| 2.4.3 diese von Freizügigkeits-, Bank-, oder Anlagestiftungen angelegt werden, welche Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge bündeln | 40 | |
| 2.5 Sicht- und Termineinlagen von Finanzinstituten gemäss Anhang 1 einschliesslich von mit ihnen verbundener Gesellschaften, von allen anderen juristischen Personen und Geschäftskunden wie Pensionskassen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen | 100 | |
| 2.6 Unbesicherte Schuldverschreibungen | 100 | |
| 2.7 Zusätzliche notwendige Einlagen in Zentralbankreserven | 100 | |
| 3. Besicherte Transaktionen und Sicherheitenswaps, die innert 30 Kalendertagen fällig werden, und bei denen die Sicherheiten nicht zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden | ||
| 3.1 Besicherte Finanzierungsgeschäfte mit der SNB, die durch Aktiva der Kategorie 2b oder Aktiva, die nicht HQLA sind («Nicht-HQLA»), besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen Kategorie beinhalten und nicht glattgestellt werden | 0 | |
| 3.2 Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Aktiva der Kategorie 2b oder Nicht-HQLA besichert sind und deren Gegenpartei: | ||
| – die eigene Zentralregierung oder multilaterale Entwicklungsbanken sind; oder | ||
| – inländische untergeordnete Gebietskörperschaften oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften mit einem Risikogewicht von höchstens 20 Prozent sind | 25 | |
| 3.3 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten | 35 | |
| 3.4 Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Aktiva der Kategorie 2b besichert sind und die nicht mit der eigenen Zentralregierung, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit einem Risikogewicht von höchstens 20 Prozent als Gegenpartei abgeschlossen wurden | 50 | |
| 3.5 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 1 respektive Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2b beinhalten | 50 | |
| 3.6 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten | 85 | |
| 3.7 Alle übrigen besicherten Finanzierungsgeschäfte, die durch Nicht-HQLA besichert sind und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 1 beinhalten | 100 | |
| 4. Sicherheitenswaps, wenn die Sicherheiten zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden | ||
| 4.1 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen Kategorie beinhalten | 0 | |
| 4.2 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2a gegen Aktiva der Kategorie 1 beinhalten | 15 | |
| 4.3 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten | 35 | |
| 4.4 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 1 oder Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2b beinhalten | 50 | |
| 4.5 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten | 85 | |
| 4.6 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 1 beinhalten | 100 | |
| 5. Derivatgeschäfte und andere Transaktionen | ||
| 5.1 Nettomittelabfluss aus Derivatgeschäften | 100 | |
| 5.2 Erhöhter Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit Rating-Schwellenwerten in Finanzierungs- und Derivatgeschäften und anderen Transaktionen | 100 | |
| 5.3 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund überschüssiger Sicherheiten, die von einer Bank im Zusammenhang mit Derivatgeschäften und anderen Transaktionen gehalten werden und die von der Gegenpartei vertraglich jederzeit zurückgerufen werden können | 100 | |
| 5.4 Erhöhter Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit Sicherheiten für Derivatgeschäfte und anderen Transaktionen, die von der meldepflichtigen Bank vertraglich geschuldet sind | 100 | |
| 5.5 Erhöhter Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit Derivatgeschäften und anderen Transaktionen, die eine Substitution der Sicherheiten durch die Gegenpartei mit Aktiva erlauben, die Nicht-HQLA sind | 100 | |
| 5.6 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund von Marktwertveränderungen bei Derivatgeschäften und anderen Transaktionen | 100 % des grössten absoluten Nettomittelflusses von Sicherheiten innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 100 % nach internem Modellansatz | |
| 5.7 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund von Bewertungsänderungen auf für Derivatgeschäfte und andere Transaktionen gestellte Sicherheiten, welche nicht Aktiva der Kategorie 1 sind | 20 | |
| 6. Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten bei forderungsunterlegten Wertpapieren*(Asset-Backed Securities, ABS),* gedeckten Schuldverschreibungen und sonstigen strukturierten Finanzierungsinstrumenten(dies gilt für alle innert 30 Kalendertagen fällig werden den Beträge und zurückgegebenen Vermögenswerte) | 100 | |
| 7. Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten aus forderungsbesicherten Geldmarktpapieren*(Asset Backed Commercial Papers, ABCP),* Zweckgesellschaften*(Conduits),* Wertpapierfinanzierungs-vehikeln*(Securities Investment Vehicles)* und anderen ähnlichen Finanzierungsfazilitäten | ||
| 7.1 Innert 30 Kalendertagen fällig werdende Beträge | 100 | |
| 7.2 Andere mögliche Verluste der Finanzierungsmöglichkeit | 100 | |
| 7.3 Eingebettete Optionen in Finanzierungsvereinbarungen, die die Rückgabe von Forderungen oder eine potenzielle Liquiditätsunterstützung innert 30 Tagen vorsehen | 100 | |
| 8. Kredit- und Liquiditätsfazilitäten | ||
| 8.1 Nicht beanspruchter Teil bedingt widerruflicher und unwiderruflicher Kredit- und Liquiditätsfazilitäten sowie synthetisch konstruierter, vergleichbarer Transaktionen: | ||
| 8.1.1 gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden und Kleinunternehmen | 5 | |
| 8.1.2 gegenüber Nicht-Finanzinstituten, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken | ||
| 8.1.2.1 Kreditfazilitäten | 10 | |
| 8.1.2.2 Liquiditätsfazilitäten | 30 | |
| 8.1.3 gegenüber Banken, die der Aufsicht der FINMA oder einer ausländischen LCR-Regulierung unterstehen | 40 | |
| 8.1.4 gegenüber allen übrigen Finanzinstituten nach Anhang 1 (einschliesslich ausländischer Banken, wenn diese keiner ausländischen LCR-Regulierung unterstehen, Wertpapierhäuser, Versicherungen, Treuhandfirmen sowie Begünstigte) | ||
| 8.1.4.1 Kreditfazilitäten | 40 | |
| 8.1.4.2 Liquiditätsfazilitäten | 100 | |
| 8.1.5 gegenüber dem Träger der Einlagensicherung in Form einer unwiderruflichen Einzahlungsverpflichtung zur Mittelbeschaffung | 10 | |
| 8.1.6 gegenüber allen anderen juristischen Personen und Geschäftskunden einschliesslich mit Finanzinstituten verbundener Gesellschaften | 100 | |
| 8.2 Verbindlichkeiten aus unbedingt widerrufbaren, nicht beanspruchten und nicht fest zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten | 0 | |
| 9. Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung wie Garantien und Akkreditive | ||
| 9.1 Handelsfinanzierung (vergangenheitsbezogener Ansatz) | 100 Prozent des durchschnittlichen Nettomittelabflusses über das gesamte Portfolio innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Nominalbetrags | |
| 9.2 Garantien und Akkreditive, die nicht mit Handelsfinanzierungen zusammenhängen (vergangenheitsbezogener Ansatz) | 100 Prozent des durchschnittlichen Nettomittelabflusses über das gesamte Portfolio innert 30 Kalendertagen der letzten 24 Monate oder 5 Prozent des ausstehenden Nominalbetrags | |
| 9.3 Nicht vertragliche Verpflichtungen wie: | ||
| 9.3.1 Potenzielle Liquiditätsziehungen aus Joint Ventures oder Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen | 0 | |
| 9.3.2 Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von Schuldtiteln der Bank selbst | 0 | |
| 9.3.3 Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von Schuldtiteln von mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und von ähnlichen Finanzierungsfazilitäten, welche aufgrund ihrer Strukturierung ein Liquiditätsrisiko auf die Bank transferieren | 20 Prozent des Betrages der nach 30 Kalendertagen an Finanzierung fällig wird | |
| 9.3.4 Strukturierte Produkte sowie synthetisch konstruierte, vergleichbare Produkte mit besonderen Liquiditätsanforderungen, insbesondere Produkte, für die die Bank zusagt, für gute Marktgängigkeit zu sorgen. Ausgeschlossen sind Produkte, die kein Funding der Bank generieren und liquiditätsneutral reduziert werden können | 5 Prozent des Emissionsvolumens | |
| 9.3.5 Verwaltete Geldmarktfonds, die mit dem Ziel bewirtschaftet werden, einen stabilen Wert beizubehalten, wie Constant-Net-Asset-Value-Geldmarktfonds | 5 Prozent des Emissionsvolumens | |
| 9.3.6 Andere nicht vertragliche Verpflichtungen | 0 | |
| 10. Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von emittierten Schuldtiteln der Bank selbst mit (Rest-)Laufzeiten von mehr als 30 Tagen über verbundene Wertpapierhändler oder Market Maker | 0 | |
| 11. Short-Positionen von Kundinnen und Kunden, gedeckt durch Sicherheiten anderer Kundinnen und Kunden, die nicht HQLA sind | 50 | |
| 12. Short-Positionen der Bank gedeckt durch besicherte Finanzierungsgeschäfte | 0 | |
| 13. Sonstige vertragliche Mittelabflüsse innert 30 Tagen (wie Abflüsse zur Deckung von ungedeckten Wertpapierfinanzierungen, ungedeckten Short-Positionen, Dividenden oder vertraglichen Zinszahlungen) | 100 | |
| 14. Vertragliche Verpflichtungen, Kreditausleihungen zu erneuern*(* « Rollover*»* ), wenn diese vertraglichen Verpflichtungen nicht bereits in anderen Abflusskategorien erfasst sind: | ||
| 14.1 gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden, Kleinunternehmen, Nichtfinanzunternehmen und anderen juristischen Personen einschliesslich mit Finanzinstituten verbundener Gesellschaften | 100 Prozent, wenn die Differenz zwischen den Abflüssen nach 14.1 und der Hälfte der Zuflüsse gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2. positiv ist. 0 Prozent, wenn die Differenz zwischen den Abflüssen nach 14.1 und der Hälfte der Zuflüsse gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2. negativ ist. | |
| 14.2 gegenüber Finanzinstituten | 100 | |
| 15. Gruppeninterne Mittelabflüsse (nur für Einzelinstitut) | 100 |
(Art. 16 Abs. 5)
| Zuflusskategorien | Zuflussrate (in Prozent) | |
|---|---|---|
| 1. Innert 30 Kalendertagen fällig werdende besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Sicherheiten nach den Ziffern 1.1−1.6 gedeckt sind, und Sicherheitenswaps, wenn deren Sicherheiten nicht zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden | ||
| 1.1 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen Kategorie beinhalten und nicht glattgestellt werden | 0 | |
| 1.2 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2a gegen Aktiva der Kategorie 2b beinhalten | 35 | |
| 1.3 Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Aktiva der Kategorie 2b besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 1 gegen Aktiva der Kategorie 2b oder den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Nicht-HQLA beinhalten | 50 | |
| 1.4 Durch Sicherheiten, die Nicht-HQLA sind, gedeckte Margenkredite | 50 | |
| 1.5 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 2a gegen Nicht-HQLA beinhalten | 85 | |
| 1.6 Alle übrigen besicherten Finanzierungsgeschäfte, die durch Nicht-HQLA besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Kategorie 1 Aktiva gegen Nicht-HQLA beinhalten | 100 | |
| 2. Innert 30 Kalendertagen fällig werdende, besicherte Finanzierungsgeschäfte, Margenkredite und Sicherheitenswaps, wenn die Sicherheiten zur Deckung von Short Positionen verwendet werden | 0 | |
| 3. Der berichtenden Bank gewährte Kredit- und Liquiditätsfazilitäten | 0 | |
| 4. Operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten (einschliesslich Einlagen beim Zentralinstitut eines Finanzverbundes) | 0 | |
| 5. Sonstige Zuflüsse nach Gegenpartei | ||
| 5.1 Vertragliche Forderungen gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden und Kleinunternehmen | 50 | |
| 5.2 Vertragliche Forderungen gegenüber Nicht-Finanzinstituten und allen anderen juristischen Personen aus anderen Geschäften als den in den obigen Zuflusskategorien aufgeführten | 50 | |
| 5.3 Vertragliche Forderungen gegenüber Finanzinstituten und Zentralbanken aus anderen Geschäften als den in den obigen Zuflusskategorien aufgeführten | 100 | |
| 6. Sonstige vertragliche Mittelzuflüsse innert 30 Kalendertagen | ||
| 6.1 Nettomittelzufluss aus Derivatgeschäften | 100 | |
| 6.2 Vertragliche Zuflüsse aus innert 30 Kalendertagen fällig werdenden Wertpapieren, die nicht HQLA sind und die an keiner anderen Stelle bereits berücksichtigt wurden | 100 | |
| 6.3 Vertraglich vereinbarte, unwiderrufliche und nicht bereits an anderer Stelle berücksichtigte Mittelzuflüsse innert der nächsten 30 Tage | 100 | |
| 7. Gruppeninterne Mittelzuflüsse innert 30 Kalendertagen (nur für Einzelinstitut) | 100 |
(Art. 17k )
| ASF-Kategorien | Gewichtungsfaktor (in Prozent) |
|---|---|
| 1.1 Gesamtsumme aus hartem und zusätzlichem Kernkapital sowie aus Ergänzungskapital entsprechend den anrechenbaren Eigenmitteln nach den Artikeln 21–30 ERV61, vor Anwendung der Korrekturen nach den Artikeln 31–40 ERV und ohne den Anteil derjenigen Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals, deren Restlaufzeit kürzer als ein Jahr ist | 100 |
| 1.2 Eigenkapitalinstrumente, die nicht unter die ASF-Kategorie 1.1 fallen, mit einer effektiven Restlaufzeit entsprechend den Bestimmungen von Artikel 17l von einem Jahr oder mehr | 100 |
| 1.3 Verbindlichkeiten inklusive Termineinlagen sowie Aufnahmen besicherter und unbesicherter Mittel mit einer effektiven Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr | 100 |
| 1.4 Latente Steuerverbindlichkeiten*(deferred tax liabilities)* , wenn das nächstmögliche Datum, an dem eine solche Verbindlichkeit fällig werden könnte, ein Jahr oder mehr in der Zukunft liegt. | 100 |
| 1.5 Instrumente aus Minderheitsanteilen*(minority interests)* mit einer effektiven Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr | 100 |
| 2 Stabile Sichteinlagen und Termineinlagen von Privatkundinnen und -kunden sowie Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr | 95 |
| 3 Weniger stabile Sichteinlagen und Termineinlagen von Privatkundinnen und -kunden sowie Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr | 90 |
| 4 Einlagen von Banken aus einem genossenschaftlichen Finanzverbund bei ihrem Zentralinstitut, die sich aufgrund gemeinsamer Aufgabenerfüllung und gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Bedingungen ergeben | 85 |
| 5.1 Einlagen von Zentralregierungen, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, nationalen Entwicklungsbanken sowie Nicht-Finanzinstituten sowie Aufnahmen unbesicherter und besicherter Mittel bei diesen Institutionen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr | 50 |
| 5.2 Operative Einlagen | 50 |
| 5.3 Alle übrigen Einlagen sowie Aufnahmen unbesicherter und besicherter Mittel, die nicht in den vorstehenden ASF-Kategorien enthalten sind, mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr, einschliesslich Einlagen von Zentralbanken und Finanzinstituten und Mittelaufnahmen bei diesen | 50 |
| 5.4 Latente Steuerverbindlichkeiten*(deferred tax liabilities)* , wenn das nächstmögliche Datum, an dem eine solche Verbindlichkeit fällig werden könnte, mindestens sechs Monate und weniger als ein Jahr in der Zukunft liegt | 50 |
| 5.5 Instrumente aus Minderheitsanteilen*(minority interests)* mit einer effektiven Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr | 50 |
| 6.1 Alle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die nicht in den vorstehenden ASF-Kategorien enthalten sind, einschliesslich Einlagen von Zentralbanken und Finanzinstituten sowie Aufnahmen unbesicherter und besicherter Mittel bei diesen | 0 |
| 6.2 Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit einschliesslich latenter Steuerverbindlichkeiten*(deferred tax liabilities)* , wenn das nächstmögliche Datum, an dem eine solche Verbindlichkeit fällig werden könnte, weniger als sechs Monate in der Zukunft liegt, und Instrumente aus Minderheitsanteilen*(minority interests)* mit einer effektiven Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten | 0 |
| 6.3 Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absätze 1 und 4 abzüglich Forderungen aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absätze 2 und 5, wenn die Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften grösser sind als die Forderungen aus Derivatgeschäften | 0 |
| 6.4 Verbindlichkeiten aus einem nach dem Abschlusstagsprinzip verbuchten Kauf*(trade date payables)* von Finanzinstrumenten, Devisen und Rohstoffen: | 0 |
| a. die innerhalb der standardmässigen Erfüllungsfrist oder des für die jeweilige Transaktion handelsüblichen Zeitraums erfüllt werden; oder b. bei deren Nichterfüllung zu erwarten ist, dass die Erfüllung noch erfolgt. | |
| 6.5 Bei Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften die erhaltenen Sicherheiten aus Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen, die nicht mit Forderungen aus Derivatgeschäften verrechnet werden dürfen | 0 |
| 6.6 Verbindlichkeiten, die nach Artikel 17p von Forderungen abhängig sind | 0 |
(Art. 17m )
| RSF-Kategorien | Gewichtungsfaktor (in %) |
|---|---|
| 1.1 Unmittelbar verfügbare Münzen und Banknoten | 0 |
| 1.2 Zentralbankguthaben einschliesslich: | 0 |
| a. der Mindestreserve, wenn die Regelung der betreffenden Zentralbank keine Haltung über einen längerfristigen Zeitraum verlangt; | |
| b. der Überschussreserve; und | |
| c. der Guthaben auf Girokonten bei der Zentralbank, die aus Repo-Geschäften resultieren. | |
| 1.3 Alle übrigen Forderungen gegenüber Zentralbanken mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, insbesondere Forderungen aus Schuldverschreibungen, die von Zentralbanken emittiert wurden | 0 |
| 1.4 Forderungen aufgrund eines nach dem Abschlusstagsprinzip verbuchten Verkaufs*(trade date receivables)* von Finanzinstrumenten, Devisen und Rohstoffen: | 0 |
| a. die innerhalb des standardmässigen Erfüllungszeitraums oder des für die jeweilige Transaktion handelsüblichen Zeitraums erfüllt werden; oder | |
| b. bei deren Nichterfüllung zu erwarten ist, dass die Erfüllung noch erfolgt. | |
| 1.5 Forderungen, die nach Artikel 17p von Verbindlichkeiten abhängig sind | 0 |
| 1.6 Lastenfreie Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a , sofern sie nicht unter die RSF-Kategorien 1.1–1.3 fallen | 0 |
| 1.7 Weniger als sechs Monate belastete Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a | 0 |
| 1.8 Belastete Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a im Zusammenhang mit liquiditätszuführenden Operationen von Zentralbanken (aus Sicht der Zentralbank) | 0 |
| 1.9 Unbedingt widerrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für alle Kundinnen und Kunden | 0 |
| 2 Unter Vorbehalt der RSF-Kategorie 3.4 lastenfreie und für weniger als sechs Monate belastete Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, wenn: | 10 |
| a. die Einlagen sowie die Ausleihungen mit Aktiva der Kategorie 1 nach Artikel 15a oder Kategorie 2a nach Artikel 15b besichert sind; und | |
| b. die Bank die erhaltenen Sicherheiten während der gesamten Laufzeit der Einlage oder der Ausleihung frei weiter verpfänden kann*(rehypothecation).* | |
| 3.1 Lastenfreie Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b Absätze 1–4 | 15 |
| 3.2 Für weniger als sechs Monate belastete Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b Absätze 1–4 | 15 |
| 3.3 Belastete Aktiva der Kategorie 2a nach Artikel 15b im Zusammenhang mit liquiditätszuführenden Operationen von Zentralbanken (aus Sicht der Zentralbank) | 15 |
| 3.4 Unter Vorbehalt der RSF-Kategorien 4.4 und 6.6 alle übrigen lastenfreien und für weniger als sechs Monate belasteten Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die nicht unter die RSF-Kategorie 2 fallen | 15 |
| 4.1 Lastenfreie und für weniger als sechs Monate belastete Aktiva der Kategorie 2b nach Artikel 15b Absätze 5 und 6 | 50 |
| 4.2 Aktiva, die für mindestens sechs Monate und weniger als ein Jahr belastet sind und einen RSF-Faktor von 50 % oder weniger zugewiesen bekämen, wenn sie lastenfrei wären | 50 |
| 4.3 Sämtliche Einlagen bei Finanzinstituten, Ausleihungen an diese sowie Forderungen gegenüber Zentralbanken mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr | 50 |
| 4.4 Operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten auf die ein ASF-Faktor von 50 % nach ASF-Kategorie 5.2 angewendet wird | 50 |
| 4.5 Alle übrigen Aktiva mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, welche lastenfrei oder für weniger als ein Jahr belastet sind. | 50 |
| 5.1 Lastenfreie Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften mit einem Belehnungsgrad von maximal 60 % sowie mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr und einem Risikogewicht von maximal 35 % nach Anhang 3 Ziffern 3.1 und 3.2 ERV62in Verbindung mit den Artikeln 66a und 72c Absatz 6 ERV | 65 |
| 5.1a 85 % der lastenfreien Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften mit einem Belehnungsgrad von über 60 % sowie mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr und einem Risikogewicht von maximal 35 % nach Anhang 3 Ziffer 3.1 ERV in Verbindung mit den Artikeln 66a und 72c Absatz 6 ERV | 65 |
| 5.2 Alle übrigen lastenfreien Einlagen sowie Ausleihungen: | 65 |
| a. mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr; b. mit einem Risikogewicht von maximal 35 % nach Anhang 2 oder 3 ERV; | |
| c. die nicht unter die RSF-Kategorien 2, 3.4, 4.3 oder 4.4 fallen; und | |
| d. die weder Einlagen bei Finanzinstituten noch Ausleihungen an diese darstellen. | |
| 5.3 Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und unter die RSF-Kategorien 5.1, 5.1a und 5.2 fielen, wenn sie lastenfrei wären | 65 |
| 6.1 In bar, in Wertpapieren oder anderen Aktiva einbezahlte Ersteinschussmargen für Derivatgeschäfte und in bar oder in anderen Aktiva einbezahlte Beträge an den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei, es sei denn, die in Wertpapieren oder anderen Aktiva einbezahlten Ersteinschussmargen für Derivatgeschäfte erhalten einen höheren RSF-Faktor. In diesem Fall gilt der höhere RSF-Faktor | 85 |
| 6.1a Lastenfreie Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr und einem Risikogewicht von mehr als 35 % nach Anhang 3 Ziffern 3.1 und 3.2 ERV in Verbindung mit den Artikeln 66a und 72c Absatz 6 ERV | 85 |
| 6.1b 15 % der lastenfreien Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften mit einem Belehnungsgrad von über 60 % sowie mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr und einem Risikogewicht von maximal 35 % nach Anhang 3 Ziffer 3.1 ERV in Verbindung mit den Artikeln 66a und 72c Absatz 6 ERV | 85 |
| 6.2 Sonstige lastenfreie, nicht notleidende Einlagen sowie Ausleihungen mit einem Risikogewicht von mehr als 35 % nach Anhang 2 oder 3 ERV und mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, ohne Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese | 85 |
| 6.3 Lastenfreie, nicht ausgefallene Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, die nicht als HQLA zulässig sind, einschliesslich börsengehandelter Aktien, sofern sie nicht unter die RSF-Kategorie 4.1 fallen | 85 |
| 6.4 Physisch gehandelte Rohstoffe einschliesslich Edelmetallen | 85 |
| 6.5 Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und unter die RSF-Kategorien 6.1–6.4 fielen, wenn sie lastenfrei wären | 85 |
| 6.6 Ausleihungen von Banken aus einem genossenschaftlichen Finanzverbund an ihr Zentralinstitut, die sich aus gemeinsamer Aufgabenerfüllung und gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Bedingungen ergeben | 85 |
| 7.1 Alle Aktiva, die für ein Jahr oder länger belastet sind | 100 |
| 7.2 Forderungen aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absätze 2 und 5, abzüglich Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absätze 1 und 4, wenn die Forderungen aus Derivatgeschäften grösser sind als die Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften | 100 |
| 7.3 20 % des Bruttobetrages der Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften nach Artikel 17j Absatz 1 vor Abzug der geleisteten Nachschusszahlungen | 100 |
| 7.4 Alle übrigen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind, namentlich: | 100 |
| a. notleidende Einlagen; | |
| b. Einlagen bei Finanzinstituten sowie Ausleihungen an diese mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr; | |
| c. nicht börsengehandelte Aktien; | |
| d. Sachanlagen; | |
| e. Positionen, die von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind; | |
| f. zurückbehaltene Forderungen; | |
| g. Versicherungsvermögenswerte (insurance assets ); | |
| h. Beteiligungen an Tochtergesellschaften; | |
| i. ausgefallene Wertpapiere. | |
| 7.5 Aktiva, die für weniger als ein Jahr belastet sind und unter die RSF-Kategorien 7.1–7.4 fielen, wenn sie lastenfrei wären | 100 |
| 8 Bedingt widerrufliche sowie unwiderrufliche Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für alle Kundinnen und Kunden | 5 % des jeweils nicht in Anspruch genommenen Teils |
| 9.1 Eventualverpflichtungen im Zusammenhang mit Handelsfinanzierungen | 0 % des ausstehenden Nominalbetrags |
| 9.2 Eventualverpflichtungen aus Garantien und Akkreditiven, die nicht mit Handelsfinanzierungen zusammenhängen | 5 % des ausstehenden Nominalbetrags |
(Art. 23 Abs. 3)
| Abflusskategorien | Abflussrate (in Prozent) |
|---|---|
| 1. Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden sowie Kleinunternehmen: | |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen | 5 |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen | 2,5 |
| 2. Einlagen von Nicht-Finanzinstituten, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken: | |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen | 20 |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen | 10 |
| 3. Einlagen von Finanzinstituten nach Anhang 1 einschliesslich von mit ihnen verbundenen Gesellschaften, von allen anderen juristischen Personen und Geschäftskunden wie Pensionskassen: | |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen | 75 |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen | 50 |
| 4. Unbesicherte Schuldverschreibungen: | |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen | 100 |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen | 50 |
| 5. Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Nicht-HQLA besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 1 beinhalten, mit Ausnahme von Geschäften mit der SNB: | |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen | 100 |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen | 50 |
(Art. 23 Abs. 3)
| Zuflusskategorien | Zuflussrate (in Prozent) |
|---|---|
| 1. Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Nicht-HQLA besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie 1 gegen Nicht-HQLA beinhalten: | |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen | 100 |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen | 50 |
| 2. Forderungen gegenüber Finanzinstituten nach Anhang 1 und Zentralbanken: | |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen | 75 |
| – mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen | 50 |
| 3. Weiterverpfändete von den HQLA ausgeschlossene Aktiva der Kategorie 1, wobei die Weiterverpfändungsdauer eine Restlaufzeit aufweist: | |
| – von 31 bis 60 Kalendertagen | 100 |
| – von 61 bis 90 Kalendertagen | 50 |
(Art. 24)
| Wertpapiere | Wertabschlag (in Prozent) |
|---|---|
| 1. Wertpapiere, die Forderungen sind gegenüber einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer untergeordneten Gebietskörperschaft mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder multilateralen Entwicklungsbanken, falls diese Wertpapiere: | |
| – aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA angerechnet werden können | 25 |
| – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet werden können | 60 |
| 2. Unternehmensanleihen einschliesslich Geldmarktpapieren, wenn sie von Gesellschaften emittiert wurden, die weder allein noch verbunden mit anderen als Finanzinstitut nach Anhang 1 gelten, falls diese Instrumente: | |
| – aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA angerechnet werden können | 25 |
| – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet werden können | 60 |
| 3. Gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht von der Bank selbst oder einem mit ihr verbundenen anderen Finanzinstitut nach Anhang 1 emittiert wurden, falls diese Schuldverschreibungen: | |
| – aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA angerechnet werden können | 25 |
| – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet werden können | 60 |
| 4. Aktien, falls diese: | |
| – aufgrund von Artikel 15d nicht als HQLA angerechnet werden können | 60 |
| – aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet werden können | 70 |
SR 952.0 ↩
SR 954.1 ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 11 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 11 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
SR 952.03 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321). ↩
SR 952.02 ↩
Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
SR 952.02 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
SR 952.03 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
SR 952.03 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 Abs. 1 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
SR 211.423.4 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
SR 952.03 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 11 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
SR 952.02 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
SR 952.03 ↩
SR 952.03 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
SR 952.03 ↩
SR 952.03 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
SR 211.423.4 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
SR 952.02 ↩
SR 952.02 ↩
SR 952.03 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). ↩
SR 952.02 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). ↩
SR 952.03 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Die Änderung kann unterAS 2012 7251konsultiert werden. ↩
SR 952.03 ↩
SR 952.03 ↩
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