0.131.1•Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
0.131.1Multilateral International Treaty04.06.1982
Abgeschlossen in Madrid am 21. Mai 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Dezember 19811
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. März 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juni 1982
(Stand am 16. Mai 2019)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern;
in der Erwägung, dass nach Artikel 1 der Satzung des Europarats2dieses Ziel insbesondere durch den Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet der Verwaltung verwirklicht wird;
in der Erwägung, dass der Europarat bestrebt ist, die Mitwirkung der Gebietskörperschaften3Europas bei der Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten;
angesichts der Bedeutung, die der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften4der Grenzgebiete in Bereichen wie der Regional‑, Stadt‑ und Landentwicklung, dem Umweltschutz, der Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur und der Dienstleistungen für den Bürger sowie der gegenseitigen Hilfe im Unglücks‑ und Katastrophenfall bei der Verfolgung dieses Zieles zukommen kann;
in der Erwägung, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Regionen Europas die wirksame Durchführung ihrer Aufgabe erleichtern und insbesondere zur Erschliessung und Entwicklung der Grenzgebiete beitragen kann;
entschlossen, diese Zusammenarbeit soweit wie möglich zu fördern und auf diese Weise zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften5in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich und den Gebietskörperschaften6im Zuständigkeitsbereich anderer Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Sie bemüht sich, den Abschluss der dazu erforderlich werdenden Vereinbarungen7unter Beachtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern.
Jede Vertragspartei bemüht sich um die Lösung aller rechtlichen, administrativen oder technischen Schwierigkeiten, welche die Entwicklung und den reibungslosen Ablauf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern können, und stimmt sich soweit nötig mit der oder den anderen beteiligten Vertragsparteien ab.
Im Fall der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Übereinkommens prüfen die Vertragsparteien die Zweckmässigkeit, den daran teilnehmenden Gebietskörperschaften20dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie im Fall der innerstaatlichen Zusammenarbeit.
Jede Vertragspartei liefert im Rahmen des Möglichen die durch eine andere Vertragspartei angeforderten Informationen, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erleichtern.
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die betroffenen Gebietskörperschaften21über die Handlungsmöglichkeiten unterrichtet werden, die ihnen auf Grund dieses Übereinkommens zur Verfügung stehen.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Madrid am 21. Mai 1980 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 7. November | 2001 | 8. Februar | 2002 |
| Armenien | 31. Oktober | 2003 | 1. Februar | 2004 |
| Aserbaidschan* | 30. März | 2004 | 1. Juli | 2004 |
| Belgien | 6. April | 1987 | 7. Juli | 1987 |
| Bosnien und Herzegowina | 28. März | 2008 | 29. Juni | 2008 |
| Bulgarien | 7. Mai | 1999 | 8. August | 1999 |
| Dänemark* | 2. April | 1981 | 22. Dezember | 1981 |
| Färöer | 2. April | 1981 | 22. Dezember | 1981 |
| Grönland | 2. April | 1981 | 22. Dezember | 1981 |
| Deutschland | 21. September | 1981 | 22. Dezember | 1981 |
| Finnland* | 11. September | 1990 | 12. Dezember | 1990 |
| Frankreich | 14. Februar | 1984 | 15. Mai | 1984 |
| Georgien* | 24. Juli | 2006 | 25. Oktober | 2006 |
| Irland | 3. November | 1982 | 4. Februar | 1983 |
| Italien* | 29. März | 1985 | 30. Juni | 1985 |
| Kroatien | 17. September | 2003 | 18. Dezember | 2003 |
| Lettland* | 1. Dezember | 1998 | 2. März | 1999 |
| Liechtenstein | 26. Januar | 1984 | 27. April | 1984 |
| Litauen | 13. Juni | 1997 | 14. September | 1997 |
| Luxemburg | 30. März | 1983 | 1. Juli | 1983 |
| Moldau | 30. November | 1999 | 1. Februar | 2000 |
| Monaco* | 18. September | 2007 | 19. Dezember | 2007 |
| Montenegro | 8. Dezember | 2010 | 9. März | 2011 |
| Niederlande | 26. Oktober | 1981 | 27. Januar | 1982 |
| Norwegen | 12. August | 1980 | 22. Dezember | 1981 |
| Österreich | 18. Oktober | 1982 | 19. Januar | 1983 |
| Polen | 19. März | 1993 | 20. Juni | 1993 |
| Portugal | 10. Januar | 1989 | 11. April | 1989 |
| Rumänien* | 16. Juli | 2003 | 17. Oktober | 2003 |
| Russland | 4. Oktober | 2002 | 5. Januar | 2003 |
| Schweden* | 23. April | 1981 | 22. Dezember | 1981 |
| Schweiz | 3. März | 1982 | 4. Juni | 1982 |
| Serbien* | 15. März | 2016 | 16. Juni | 2016 |
| Slowakei* | 1. Februar | 2000 | 2. Mai | 2000 |
| Slowenien | 17. Juli | 2003 | 18. Oktober | 2003 |
| Spanien* | 24. August | 1990 | 25. November | 1990 |
| Tschechische Republik | 20. Dezember | 1999 | 21. März | 2000 |
| Türkei* | 11. Juli | 2001 | 12. Oktober | 2001 |
| Ukraine | 21. September | 1993 B | 22. Dezember | 1993 |
| Ungarn* | 21. März | 1994 | 22. Juni | 1994 |
| Zypern* | 18. Dezember | 2013 B | 19. März | 2014 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int/de > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
Dieses abgestufte System von Mustervereinbarungen unterscheidet je nach der Ebene des Abschlusses der Vereinbarung zwei Hauptgruppen: – Muster zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf regionaler und örtlicher Ebene; – Grundrisse von Vereinbarungen, Verträgen und Satzungen, die als Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften23dienen können.Wie die nachstehende Tabelle zeigt, fallen nur die beiden Muster zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über die regionale grenzüberschreitende Abstimmung ausschliesslich in die Zuständigkeit der Staaten. Die anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen stecken nur den rechtlichen Rahmen für den Abschluss von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Gebietskörperschaften24ab, deren Grundrisse in die zweite Gruppe eingestuft worden sind.
| 1. | Muster zwischenstaatlicher Vereinbarung Allgemeine Klauseln für zwischenstaatliche Vereinbarungen | 2. | Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen, die zwischen den örtlichen Behörden geschlossen werden | |
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit | 2.1 | Grundriss einer Vereinbarung zur Schaffung einer Gruppe für die Abstimmung zwischen örtlichen Behörden | |
| 1.2 | Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die regionale grenzüberschreitende Abstimmung | 2.2 | Grundriss einer Vereinbarung zur Koordinierung bei der Abwicklung der grenzüberschreitenden örtlichen öffentlichen Angelegenheiten | |
| 1.3 | Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die örtliche grenzüberschreitende Abstimmung | 2.3 | Grundriss einer Vereinbarung zur Schaffung von grenzüberschreitenden privatrechtlichen Vereinigungen | |
| 1.4 | Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die vertragliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen örtlichen Behörden | 2.4 | Grundriss eines («privatrechtlichen») Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen oder Leistungen25zwischen örtlichen Körperschaften in Grenzgebieten | |
| 1.5 | Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Organe der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen örtlichen Behörden | 2.5 | Grundriss eines («öffentlich-rechtlichen») Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen oder Leistungen26zwischen örtlichen Körperschaften in Grenzgebieten | |
| 2.6 | Grundriss einer Vereinbarung zur Schaffung von Organen für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit |
Einleitende Bemerkung: Das System der zwischenstaatlichen Vereinbarungen hat insbesondere zum Ziel, den Rahmen, die Form und die Grenzen genau festzulegen, welche die Staaten den Gebietskörperschaften setzen möchten, sowie die rechtlichen Unsicherheiten zu beseitigen, die Probleme aufwerfen können (Bestimmung des anzuwendenden Rechts, gerichtliche Zuständigkeit, mögliche Rechtsbehelfe usw.).Im Übrigen hätte der Abschluss internationaler Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen örtlichen Behörden zweifellos positive Auswirkungen in folgenden Bereichen: – amtliche Anerkennung der Rechtmässigkeit dieser Zusammenarbeitsverfahren und Ermutigung der örtlichen Behörden, sie anzuwenden; – Rolle der Kontroll‑, Aufsichts‑ und Überwachungsbehörden und Voraussetzungen für ihr Eingreifen; – gegenseitige Unterrichtung der Staaten; – mögliche Verbindungen zwischen diesen Formen der Zusammenarbeit und anderen Verfahren für ein abgestimmtes Vorgehen in Grenzgebieten; – Änderung bestimmter Rechtsvorschriften oder ihrer Auslegung, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit behindern, usw.Das oben beschriebene System von Mustervereinbarungen mit verschiedenen Wahlmöglichkeiten ermöglicht es den Regierungen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit den ihnen am besten zusagenden Rahmen zu geben, ausgehend von der Vereinbarung über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (1.1) als Grundlage, die nach Bedarf durch die anderen Muster ergänzt wird (Mustervereinbarungen 1.2 bis 1.5). Die Staaten können von einer oder von mehreren oder sogar von allen Möglichkeiten Gebrauch machen, entweder gleichzeitig oder nacheinander. Im Falle von Vereinbarungen zwischen Staaten mit ähnlichen Rechtssystemen, beispielsweise den skandinavischen Staaten, dürften derart spezielle Vereinbarungen nicht erforderlich sein.
Diese Vereinbarung lässt die verschiedenen bestehenden Arten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten unberührt, insbesondere diejenigen, die auf einer internationalen Übereinkunft beruhen.
Die Vertragsparteien unterrichten die regionalen und örtlichen Behörden über die Handlungsmöglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, und ermutigen sie, davon Gebrauch zu machen.
Der Ausdruck «übergeordnete Behörden» in dieser Vereinbarung bezieht sich auf die staatlichen Kontroll‑, Aufsichts‑ und Überwachungsbehörden, die von jeder Vertragspartei bestimmt sind.
Diese Vereinbarung lässt Umfang und Art der Befugnisse der örtlichen Behörden unberührt, wie sie im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bestimmt sind.
Jeder Staat kann jederzeit die Teile seines Hoheitsgebiets, die Gegenstände und die Formen der Zusammenarbeit bezeichnen, die von der Anwendung dieser Vereinbarung ausgeschlossen sind.
Diese Bezeichnung darf jedoch die im Rahmen der bereits durchgeführten Zusammenarbeit erworbenen Rechte nicht beeinträchtigen.
Die Vertragsparteien halten den Generalsekretär des Europarats über die Tätigkeit der Kommissionen, Ausschüsse und anderen Gremien, die eine Aufgabe nach dieser Vereinbarung erfüllen, auf dem Laufenden.
Die Vertragsparteien können an dieser Vereinbarung durch einfachen Notenwechsel geringfügige Änderungen vornehmen, wenn sich diese, nach ihrer Erfahrung als zweckmässig erweisen.
Einleitende Bemerkung: Es handelt sich um ein Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, die allgemeine Grundbestimmungen enthält und die entweder ausschliesslich oder zusammen mit einer oder mehreren der nachstehend aufgeführten zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden kann.
Die Regierungen (von)
und (von) ,
im Bewusstsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erwachsenden Vorteile, wie sie in dem Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften28aufgezeigt sind – haben folgendes vereinbart:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf regionaler und örtlicher Ebene zu erforschen und zu fördern.
Unter grenzüberschreitender Zusammenarbeit verstehen sie alle Abgestimmten Massnahmen administrativer, technischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Art zur Festigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen Gebieten auf beiden Seiten der Grenze sowie den Abschluss geeigneter Vereinbarungen zur Lösung der in diesem Bereich auftretenden Probleme.
Diese Massnahmen könnten insbesondere auf die Verbesserung der Voraussetzungen für die Regional‑ und Stadtentwicklung, den Schutz der Naturschätze, die gegenseitige Hilfe im Unglücks‑ und Katastrophenfall und die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen gerichtet sein.
Die Vertragsparteien bemühen sich in gegenseitiger Abstimmung, den regionalen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Zusammenarbeit untereinander begründen können.
Sie bemühen sich ferner, Massnahmen der örtlichen Behörden zur Herstellung und zum Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.
Die an einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung teilnehmenden örtlichen und regionalen Behörden29geniessen dieselben Erleichterungen und denselben Schutz wie im Fall einer innerstaatlichen Zusammenarbeit.
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei sorgen dafür, dass die erforderlichen Mittel zur Deckung der Kosten der Arbeit der Organe bereitgestellt werden, die mit der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung beauftragt sind.
Jede Vertragspartei beauftragt die von ihr bezeichneten Organe, Kommissionen oder Einrichtungen, die geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu prüfen, um eine Änderung der Bestimmungen vorzuschlagen, welche den Ausbau der örtlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern könnten. Diese Organe untersuchen insbesondere die Verbesserung der Steuer‑ und Zollvorschriften, der Regeln auf dem Gebiet der Devisen und des Kapitaltransfers sowie der Regelungen für das Eingreifen der übergeordneten Behörden, insbesondere im Bereich der Kontrolle, Aufsicht und Überwachung.
Vor Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen stimmen sich die beteiligten Vertragsparteien soweit wie nötig ab und teilen einander die erforderlichen Informationen mit.
Die Vertragsparteien bemühen sich, durch ein Schiedsverfahren oder auf andere Weise die Lösung strittiger Fragen von örtlicher Bedeutung herbeizuführen, deren Beilegung Voraussetzung für den Erfolg der Massnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist.
Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung kann entweder einzeln oder in Verbindung mit einer oder mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).
Zur Förderung der grenzüberschreitenden Abstimmung in der in der Anlage zu dieser Vereinbarung bezeichneten Region setzen die Vertragsparteien eine gemischte Kommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) und gegebenenfalls einen oder mehrere regionale Ausschüsse (im folgenden als «Ausschüsse» bezeichnet) ein, die beauftragt sind, Fragen bezüglich der grenzüberschreitenden Abstimmung zu behandeln.
Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten für ihre Delegation in der Kommission.
Die Kosten für die Delegationen in den Ausschüssen werden von den Behörden übernommen, die diese Delegationen eingesetzt haben.
Um die Koordinierung und die Kontinuität der Arbeiten der Kommission und der Ausschüsse zu gewährleisten, schaffen die Vertragsparteien nach Bedarf ein Sekretariat, dessen Zusammensetzung, Sitz, Arbeitsmodalitäten und Finanzierung durch eine Ad‑hoc‑Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien auf Vorschlag der Kommission oder andernfalls durch die Kommission selbst festgesetzt werden.
Die Grenzgebiete, für die diese Vereinbarung gilt, werden in einer Anlage zu der Vereinbarung festgelegt, deren Inhalt durch einfachen Notenwechsel geändert werden kann.
Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung kann entweder einzeln oder in Verbindung mit einer oder mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).
Im Hinblick auf eine bessere gegenseitige Unterrichtung und den Ausbau der Abstimmung zwischen den örtlichen Behörden diesseits und jenseits der Grenze fordern die Vertragsparteien diese Behörden auf, alle örtlichen Probleme von gemeinsamem Interesse im Rahmen von Abstimmungsgruppen zu untersuchen.
Die Regeln für die Arbeitsweise dieser Gruppen werden einvernehmlich voll ihren Mitgliedern festgelegt. Die übergeordneten Behörden werden an ihren Arbeiten beteiligt oder darüber auf dem Laufenden gehalten.
Die Abstimmungsgruppen werden an den Arbeiten der regionalen Kommissionen für die grenzüberschreitende Abstimmung unter von den Kommissionen festgelegten Voraussetzungen beteiligt, wenn solche Kommissionen in der betreffenden Region geschaffen worden sind. Andererseits helfen diese Kommissionen den Gruppen bei ihrer Arbeit.
Sie können auch als Beratungsgruppen bei der Anwendung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über einen besonderen Gegenstand tätig werden, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geschlossen wurden.
Es ist Aufgabe der Abstimmungsgruppen, den Informationsaustausch, die gegenseitige Konsultation, die Prüfung der Fragen von gemeinsamem Interesse sowie die Festlegung gemeinsamer Ziele zu gewährleisten.
Ihre Tätigkeit wird unter Achtung der Verantwortlichkeiten ihrer Mitglieder durchgeführt und bringt keinerlei Zuständigkeitsübertragung mit sich.
Im Rahmen der Vereinbarungen über Zusammenarbeit können die Mitglieder dieser Gruppen jedoch gemeinsam Massnahmen oder Beschränkungen, die als Richtschnur für ihre jeweilige Tätigkeit dienen sollen, oder vorherige Konsultationsverfahren, die sie einhalten wollen, festlegen.
Zur Erleichterung der Tätigkeit dieser Abstimmungsgruppen können die beteiligten örtlichen Behörden im Rahmen der ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehenden Befugnisse Vereinigungen gründen, die eine Rechtsgrundlage für ihre Zusammenarbeit liefern sollen.
Diese Vereinigungen werden auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts der Vereine oder des Handelsrechts eines der betroffenen Staaten gegründet. Zur Anwendung des gewählten Rechtssystems wird gegebenenfalls von den Bedingungen, Förmlichkeiten oder besonderen Genehmigungen abgesehen, die mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder dieser Verbände zusammenhängen.
Die den übergeordneten Behörden nach Artikel 2 zur Verfügung gestellten Informationen umfassen jede Auskunft über die Tätigkeit der im vorliegenden Artikel genannten Vereinigungen.
Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung kann entweder einzeln oder in Verbindung mit einer oder mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen örtlichen Behörden wird insbesondere durch Verträge mit administrativem, wirtschaftlichem oder technischem Charakter durchgeführt.
Die Verträge über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden von den örtlichen Behörden im Rahmen der ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehenden Befugnisse geschlossen.
Sie betreffen insbesondere die Bereitstellung von Lieferungen oder Leistungen32, die Durchführung gemeinsamer Unternehmungen, die Gründung von Vereinigungen, die auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts eines der Vertragsstaaten gebildet werden, oder die Beteiligung an derartigen Vereinigungen.33*
Die Vertragspartner bestimmen das auf die genannten Verträge anzuwendende Recht unter Bezugnahme auf das Recht der Verträge (öffentlich und privat) eines der Vertragsstaaten dieser Vereinbarung.
Sie bestimmen ebenfalls nach Bedarf die zulässigen Abweichungen von den nicht zwingenden Bestimmungen dieses Rechts.
Wenn der Vertrag nichts vorsieht, ist das Recht des Staates anzuwenden, dem die örtliche Behörde angehört, die auf Grund der Vereinbarung mit der Durchführung der umfangreichsten Sachleistung beauftragt ist, oder andernfalls des Staates, dem die örtliche Behörde angehört, deren finanzielle Verpflichtung am grössten ist.
Unter allen Umständen behalten die Personen, deren örtliche Behörden den Vertrag geschlossen haben, gegen diese jedes Klage‑ und Beschwerderecht, das ihnen gegenüber diesen Behörden zustände, wenn diese weiterhin verpflichtet wären, die Lieferungen oder Leistungen34vorzunehmen. Den örtlichen Behörden, gegen die eine solche Klage erhoben oder eine solche Beschwerde eingelegt worden ist, steht ein Rückgriffsanspruch gegenüber den örtlichen Behörden zu, welche die Lieferungen oder Leistungen35übernommen haben.
Die Vorschläge zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen unterliegen gleichzeitig in jedem Staat den üblichen Vorschriften über das Eingreifen der übergeordneten Behörden. Es ist jedoch keine Genehmigung seitens der Behörden erforderlich, die Vertragspartner sind. Jeder Beschluss einer übergeordneten Behörde, der den Abschluss oder die Anwendung eines Vertrags über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verhindern oder seine Aufhebung bewirken soll, bedarf einer vorherigen Abstimmung mit den entsprechenden übergeordneten Behörden der anderen beteiligten Staaten.
Im Fall einer Streitigkeit bestimmt das anzuwendende Recht das zuständige Gericht. Die Verträge über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit können jedoch Schiedsklauseln vorsehen. Benutzer und Dritte behalten die vorhandenen Rechtsmittel gegen die örtlichen Behörden des Staates, dem sie angehören, wobei es Sache dieser Behörden ist, gegen den säumigen Vertragspartner vorzugehen.
Die übergeordneten Behörden treffen alle in ihrer Macht stehenden Massnahmen, um die sofortige Ausführung der gerichtlichen Entscheidungen zu gewährleisten, ungeachtet dessen, in welchem Staat sich das Gericht befindet, das diese Entscheidungen gefällt hat.
Die im Rahmen dieser Vereinbarung geschlossenen Verträge bestehen nach Kündigung der Vereinbarung weiter. Die Verträge enthalten jedoch eine Klausel, welche die Parteien ermächtigt, sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren aufzuheben, wenn diese Vereinbarung selbst gekündigt wurde. Die Vertragsstaaten haben die Möglichkeit, zur Anwendung dieser Klausel aufzufordern.
Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung kann einzeln oder in Verbindung mit einer oder mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).
Für die Zwecke, die auf Grund des innerstaatlichen Rechts im Rahmen einer Vereinigung oder eines Verbands verwirklicht werden dürfen, können die örtlichen Körperschaften und andere Personen des öffentlichen Rechts an den Gemeindevereinigungen oder ‑verbänden teilnehmen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach deren innerstaatlichem Recht gegründet werden.
Innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten ihrer Mitglieder sind die in Artikel 1 ge-nannten Vereinigungen oder Verbände berechtigt, ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Gesellschaftszweck im Hoheitsgebiet jeder der beteiligten Vertragsparteien auszuüben. Dabei unterliegen sie den von diesem Staat erlassenen Vorschriften, sofern er nicht eine Abweichung zulässt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Genehmigungen zu erteilen, die zur Erfüllung des Auftrags der Vereinigung oder des Verbands in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, vorbehaltlich der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Kann die Vereinigung oder der Verband durch die Anwendung des innerstaatlichen Rechts im Hoheitsgebiet eines Staates nicht über bestimmte Befugnisse, Rechte oder Vorteile verfügen, die zur wirksamen Erfüllung ihres bzw. seines Auftrags zugunsten der diesem Staat angehörenden beteiligten örtlichen Körperschaften erforderlich sind, so haben diese das Recht und die Pflicht, an Stelle der Vereinigung oder des Verbands zu handeln, um diese Befugnisse, Rechte oder Vorteile auszuüben oder zu erhalten.
Die Lieferungen oder Leistungen36, mit denen die Vereinigung oder der Verband nach der Satzung im Hoheitsgebiet ihrer bzw. seiner Mitglieder beauftragt ist, werden unter ihrer bzw. seiner Verantwortung und bei völliger Entlastung der Mitglieder durchgeführt. Die Vereinigung oder der Verband ist dafür auch gegenüber Benutzern und Dritten verantwortlich. Diese behalten jedoch gegenüber den örtlichen Behörden, zu deren Gunsten und in deren Namen die Lieferungen oder Leistungen37durchgeführt werden, alle Klage‑ und Beschwerderechte, die ihnen gegenüber den genannten Behörden zustünden, wenn diese weiterhin verpflichtet wären, die Lieferungen oder Leistungen38vorzunehmen. Den Behörden, gegen die eine solche Klage erhoben oder eine solche Beschwerde eingelegt worden ist, steht ein Rückgriffsanspruch gegenüber der Vereinigung oder dem Verband zu.
Die Verbände und Vereinigungen, die nach dieser Vereinbarung gebildet werden, bestehen nach Kündigung der Vereinbarung weiter, jedoch unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3.
Einleitende Bemerkung:
Grundrisse von Vereinbarungen, Verträgen und Satzungen für örtliche BehördenWie den Staaten werden den örtlichen Körperschaften eine Reihe von Vereinbarungen und Verträgen zur Auswahl angeboten. Eine solche Auswahl besteht bereits in einer Anzahl von Staaten, wie sich aus dem erheblichen Umfang der bereits zusammengestellten Dokumentation über geschlossene Vereinbarungen ergibt.Das vorgeschlagene System umfasst sechs Grundrisse von Vereinbarungen, Verträgen und Satzungen, die verschiedenen Graden und Möglichkeiten der örtlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entsprechen. Je nach dem Zweck und dem Stand der innerstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Grundrisse entweder unmittelbar angewendet werden oder bedürfen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über ihre Anwendung.Allgemein könnte der Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen auch dort, wo er nicht unbedingt erforderlich scheint, dazu beitragen, die Bedingungen zu klären, unter denen diese Vereinbarungen von den örtlichen Körperschaften verwendet werden können. Der Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen erscheint in jedem Fall erforderlich, wenn die unter Ziffer 2.6 bezeichnete Vereinbarung (Organe für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit) angewendet werden soll.Das System dieser Grundrisse von Vereinbarungen, die für örtliche Körperschaften bestimmt sind, entspricht den zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen. Ein Hinweis auf die zwischenstaatlichen Vereinbarungen findet sich in den einleitenden Bemerkungen vor jedem Grundriss.Auf diese Weise kann man die auf örtlicher Ebene geschaffenen Vereinbarungen und Organe und die Formen der grenzüberschreitenden Abstimmung, die auf regionaler oder nationaler Ebene gewählt werden, einbeziehen. So liessen sich beispielsweise die örtlichen Abstimmungsgruppen (siehe Grundriss 2.1) in den Aufbau der in der zwischenstaatlichen Mustervereinbarung über die regionale grenzüberschreitende Abstimmung (siehe 1.2) vorgesehenen Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen einbeziehen.Es ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Muster schematisch aufgebaut sind, denn es ist nicht möglich, sich alle Probleme vorzustellen, die sich im Einzelfall ergeben können. Diese Grundrisse stellen eine wertvolle Richtschnur dar, können jedoch je nach den Bedürfnissen der örtlichen Körperschaften, die sie verwenden, verändert werden.Die örtlichen Körperschaften müssen ferner entscheiden, in welcher Weise die Bürger an der grenzüberschreitenden Abstimmung, insbesondere im soziokulturellen Bereich, beteiligt werden sollen. Eine solche Beteiligung trüge zweifellos dazu bei, bestimmte Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aus dem Weg zu räumen. Die auf die Interessen der Bürger gegründete Zusammenarbeit hätte so eine solide Grundlage. Ein Weg zur Ermutigung der Beteiligung durch die Allgemeinheit wäre die Schaffung einer Vereinigung. Daher betrifft einer der Vereinbarungsgrundrisse (siehe 2.3) die Schaffung einer privatrechtlichen Vereinigung.
Einleitende Bemerkung: Normalerweise ist die Schaffung dieser Art von Gruppe ohne zwischenstaatliche Vereinbarung möglich. Zahlreiche Beispiele beweisen dies. Wenn es jedoch noch rechtliche oder sonstige Ungewissheiten gibt, ist es zweckmässig, die Bedingungen für den Einsatz dieser Abstimmungsart in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung festzulegen (siehe Muster 1.3).
Die örtlichen Behörden (Vertragsparteien) verpflichten sich, sich auf folgenden in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Gebieten abzustimmen: (Aufführung des oder der Zuständigkeitsbereiche oder möglicherweise Bezugnahme auf «örtliche Nachbarschaftsprobleme»).
Zu diesem Zweck bilden sie eine Abstimmungsgruppe, im Folgenden als «Gruppe» bezeichnet, deren Sitz sich in . befindet.
Der Auftrag der Gruppe besteht darin, den Informationsaustausch, die Abstimmung und die Konsultation zwischen ihren Mitgliedern in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen zu gewährleisten. Die Mitgliedbehörden verpflichten sich, ihr alle zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Informationen zu übermitteln und sich innerhalb der Gruppe zu konsultieren, bevor Entscheidungen oder Massnahmen getroffen werden, welche die vorstehend genannten Bereiche betreffen.
Jede teilnehmende örtliche Behörde wird in der Gruppe durch eine Delegation von … Mitgliedern vertreten, die von ihr beauftragt werden. Jede Delegation kann sich im Einvernehmen mit der Gruppe von Vertretern privater sozioökonomischer Organe und von Sachverständigen begleiten lassen (diese Alternative schliesst die Teilnahme anderer Gremien als örtlicher Behörden in der Eigenschaft als Mitglied aus, was diese Möglichkeit von der privatrechtlichen Vereinigung nach 2.3 unterscheidet).
Mögliche Alternative: Die Anzahl der Mitglieder jeder Delegation kann unterschiedlich sein. Mitglieder der Gruppe können die örtlichen und regionalen Behörden, die sozioökonomischen Gruppen und die natürlichen Personen werden, die diese Vereinbarung unterschreiben. Die Gruppe beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder. Jede Delegation kann sich im Einvernehmen mit der Gruppe von Vertretern privater Organe oder von Sachverständigen begleiten lassen.
Die Gruppe kann über alle in Artikel 1 genannten Fragen beraten. Das Protokoll verzeichnet alle Fragen, in denen Übereinstimmung erzielt wurde, sowie die Empfehlungen, deren Übermittlung an die betreffenden Behörden oder Gruppen vereinbart wurde.
Die Gruppe ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen über Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs durchführen zu lassen.
Die Mitglieder der Gruppe können vereinbaren, der Gruppe die Durchführung bestimmter genau abgegrenzter Aufgaben praktischer Art zu übertragen. Die Gruppe kann ausserdem alle Aufträge erfüllen, die ihr von anderen Institutionen übertragen werden.
Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Gruppe wird in der Regel zweimal im Jahr oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder, die einen Punkt für die Tagesordnung vorschlagen, einberufen.
Die Einberufung und die Zusendung der Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen, um die Vorbereitung der Beratungen innerhalb jeder vertretenen Institution zu ermöglichen.
Die Gruppe ernennt aus ihren Reihen einen ständigen Vorstand, dessen Befugnisse und Zusammensetzung sie festlegt.
Der Vorsitz wird entsprechend der Geschäftsordnung oder, wenn dort nichts vorgesehen ist, durch das älteste Mitglied ausgeübt.
In ihren Beziehungen zu Dritten wird die Gruppe durch ihren Vorsitzenden vertreten, sofern nicht die Geschäftsordnung besondere Bestimmungen enthält. Die übergeordneten Behörden, denen die Mitglieder der Gruppe unterstehen, können von ihr auf Antrag alle Informationen über die Arbeit der Gruppe erhalten und sind befugt, einen Beobachter zu ihren Sitzungen zu entsenden.
Das Sekretariat wird von einer der Mitgliedinstitutionen übernommen (mit oder ohne jährliche Ablösung).
Jede Körperschaft hat zu den Sekretariatsunkosten nach den nachstehend festgelegten Modalitäten beizutragen:
Grundsätzlich werden die Informationen und die Dokumentation in der Sprache des Staates versandt, aus dem sie kommen.
Mitglieder der Gruppe können die örtlichen und regionalen Behörden werden, die diese Vereinbarung unterschreiben. Die Gruppe entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Jedes Mitglied kann aus der Gruppe durch einfache Notifikation seines Beschlusses an den Vorsitzenden austreten. Der Austritt eines Mitglieds berührt die Arbeitsweise der Gruppe nicht, sofern nicht die Gruppe etwas anderes beschliesst.
Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär des Europarats über den Abschluss dieser Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.
Einleitende Bemerkung: In mehreren Staaten ist diese Art von Vereinbarung zur grenzüberschreitenden Koordinierung schon jetzt möglich. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssten die Bedingungen für die Anwendung dieser Vereinbarungsart im Rahmen einer vorausgehenden zwischenstaatlichen Vereinbarung festgelegt werden (siehe Muster 1.3).
Artikel 1 bezeichnet das Ziel und den Gegenstand der Vereinbarung (z. B. das Streben nach einer einheitlicheren Entwicklung der Grenzregion) und die betroffenen Bereiche.
In Artikel 2 ist auf die Hoheitsgebiete hinzuweisen, für welche die Vereinbarung auf zwei (oder drei) Seiten der Grenze gilt.
Dieser Artikel legt die Bedingungen fest, welche die Verwirklichung der Ziele der Vereinbarung (Artikel 1) ermöglichen. Je nach dem materiellen Gegenstand der Vereinbarung können folgende Verpflichtungen vorgesehen werden: – Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich einem Konsultationsverfahren zu unterziehen, bevor Beschlüsse für verschiedene Massnahmen gefasst werden, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in dem Hoheitsgebiet, das sie verwalten, treffen müssen; – die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihrem Hoheitsgebiet und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Massnahmen zu treffen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Vereinbarung erforderlich sind; – die Vertragsparteien verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Zielen dieser Vereinbarung zuwiderlaufen könnte.
In Artikel 4 werden je nach den Umständen und Erfordernissen jeder Vereinbarung die Bedingungen festgelegt, unter denen die Koordinierung durchgeführt wird: – entweder durch Bezeichnung der im Vereinbarungsgrundriss 2.1 angeführten Gruppe mit allgemeiner Zuständigkeit als Abstimmungsgruppe – oder durch Schaffung einer besonderen Konsultationsgruppe für den in dieser Vereinbarung genannten Gegenstand – oder aber auf dem Weg über einfache unmittelbare zweiseitige Kontakte auf der Ebene der betreffenden Behörden.
Jedes Mitglied der Abstimmungsgruppe (jede Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) kann sich an die Gruppe (an die andere Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) wenden, wenn es (bzw. sie) der Auffassung ist, dass die Vereinbarung nicht angewendet wurde: – entweder weil die vorherige Konsultation nicht durchgeführt wurde – oder weil die getroffenen Massnahmen der Vereinbarung nicht entsprechen – oder weil die zur Verwirklichung des Zieles der Vereinbarung erforderlichen Massnahmen nicht getroffen wurden.
Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung, so können sie sich an eine Vergleichskommission wenden, die beauftragt ist, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen.
Die Vertragsparteien können die Schaffung einer besonderen Instanz vereinbaren, welche die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht; sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Sachverständigen, die von den beiden Vertragsparteien ernannt werden, und aus einem neutralen Sachverständigen, dessen Ernennung oder Ernennungsverfahren im voraus vorgesehen ist.
Die Überwachungsinstanz gibt ein Gutachten über die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vereinbarung ab. Sie ist befugt, ihr Gutachten zu veröffentlichen.
Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär des Europarats über den Abschluss dieser Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.
Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass die Beteiligung einer örtlichen Körperschaft eines Staates an einer privatrechtlichen Vereinigung eines anderen Staates nach denselben Regeln und unter denselben Bedingungen möglich ist, die für die Beteiligung der genannten örtlichen Körperschaft an einer privatrechtlichen Vereinigung ihres eigenen Staates gelten. Wenn dies gegenwärtig nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit ausdrücklich im Rahmen einer internationalen Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten vorgesehen werden (siehe zwischenstaatliche Mustervereinbarungen 1.3 und 1.4).
Normalerweise müssen sich die privatrechtlichen Vereinigungen den Regeln unterwerfen, die im Recht des Staates vorgesehen sind, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. Nachstehend werden die Bestimmungen aufgeführt, die ihre Satzung festlegen müsste, soweit das anzuwendende Recht sie nicht vorsieht. Ausserdem können die Bestimmungen über die Abstimmungsgruppe (siehe Grundriss 2.1) sinngemäss auch für diese Art von Vereinigungen gelten.
Die Satzung bestimmt unter anderem:
Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass die örtlichen Körperschaften befugt sind, derartige Verträge mit den örtlichen Behörden anderer Staaten abzuschliessen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen werden (siehe Muster 1.4).Es handelt sich um einen Vertragstyp, dessen sich die örtlichen Körperschaften beim Verkauf, der Vermietung, auf dem Arbeitsmarkt, bei der Lieferung von Gütern oder Leistungen39, bei der Abtretung von Nutzungsrechten usw. bedienen können. Die Verwendung «privatrechtlicher» Verträge durch die örtlichen Körperschaften wird je nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken in mehr oder weniger grossem Umfang zugestanden, und die Grenze zwischen «privatrechtlichen» Verträgen und «öffentlich‑rechtlichen» Verträgen ist schwer zu ziehen. Trotzdem wird zugestanden, dass dieser Vertragstyp verwendet werden kann, wenn es sich nach der vorherrschenden Auslegung in jedem Staat um ein eher kommerzielles oder wirtschaftliches Geschäft handelt, das auch eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts hätte abschliessen können. Für jede Massnahme, an der örtliche Körperschaften beteiligt sein müssen, die Befugnisse ausüben, die nur Sache des Staates sein können, müssen ausser den nachstehend angeführten Bestimmungen die Zusatzvorschriften berücksichtigt werden, die im «öffentlich‑rechtlichen» Mustervertrag (siehe 2.5) enthalten sind.
Artikel 1 bezeichnet die Vertragsparteien (und führt aus, ob die Vereinbarung anderen örtlichen Körperschaften offen steht oder nicht).
Artikel 2 führt die mit der allgemeinen Befugnis zum Vertragsabschluss verbundenen Probleme und insbesondere die Begünstigten und die Bedingungen auf. Gegebenenfalls enthält er auch die erforderlichen Vorbehalte in Bezug auf die Genehmigung durch übergeordnete Behörden, soweit diese Vorbehalte die Anwendbarkeit des Vertrags berühren.
Artikel 3 bestimmt den Gegenstand des Vertrags unter Bezugnahme auf: – bestimmte Angelegenheiten – geographische Gebiete – Betroffene (Gemeinden, nationale Gremien mit örtlicher Zuständigkeit usw.) – bestimmte Rechtsformen.
Artikel 4 bestimmt die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und mögliche Fristen für die Durchführung.
Artikel 5 gibt den Ort der Unterzeichnung und der Ausführung des Vertrags an und weist auf das Rechtssystem des Vertrags (internationales Privatrecht) und das geltende Recht hin.
Artikel 6 behandelt gegebenenfalls finanzielle Fragen (Währung, in der die Zahlung geleistet werden muss, sowie die Methode der Preisanpassung bei langfristigen Leistungen) und Versicherungsprobleme.
Artikel 7 sieht erforderlichenfalls ein Vergleichsverfahren vor und bestimmt ein Schiedsverfahren.
Im letzteren Fall setzt sich die Schiedskommission wie folgt zusammen: – Jede Partei mit entgegengesetztem Interesse benennt (Alternative: Die Präsidenten der für jede der Parteien zuständigen Verwaltungsgerichte benennen) ein Mitglied der Schiedskommission, und die Parteien benennen gemeinsam ein oder zwei unabhängige Mitglieder, so dass eine ungerade Mitgliederzahl erreicht wird; – im Fall einer Schiedskommission mit gerader Mitgliederzahl und bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des unabhängigen Mitglieds den Ausschlag.
Artikel 8 bestimmt die Vorschriften, die für den Fall der Änderung oder Auflösung des Vertrags gelten.
Artikel 9. Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär des Europarats über den Abschluss dieses Vertrags und übermitteln ihm den Wortlaut.
Einleitende Bemerkung: Diese Vertragsform ähnelt der unter 2.4 vorgesehenen (Verträge mit einem bestimmten Zweck). Diese Form befasst sich insbesondere mit Konzessionen oder Verträgen für öffentliche Leistungen40oder öffentliche Arbeiten (oder Leistungen41) oder Arbeiten, die jedenfalls von einem der betreffenden Staaten als «öffentlich» betrachtet werden) und der Bereitstellung finanzieller Hilfe42* durch eine Gemeinde für eine andere Gemeinde oder ein anderes Organ auf der anderen Seite der Grenze. Die Gewährung derartiger Leistungen43öffentlicher Art bringt generell besondere Haftungen und Risiken mit sich und erfordert daher die Aufnahme von Zusatzbestimmungen in den Vertrag, die über die für den privatrechtlichen Vertrag vorgesehenen hinausgehen.«Grenzüberschreitende» Verträge dieser Art sind nicht zwangsläufig in allen Staaten vorgesehen, und daher müssen eine derartige Möglichkeit und die Festlegung der Bedingungen für ihre Anwendung oft zunächst in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelt werden (siehe Mustervereinbarung 1.4).Die Verwendung eines derartigen Vertrags, dessen Konzeption und Durchführung letztlich einfach ist, könnte in bestimmten Fällen die Schaffung eines gemeinsamen Organs von der Art eines «interkommunalen grenzüberschreitenden Verbands» (siehe 2.6) überflüssig machen, der andere juristische Probleme aufwirft.
Wenn der Vertrag die Errichtung oder Verwaltung des öffentlichen Vermögens, einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Anlage einer örtlichen Körperschaft in mindestens einem der Staaten berührt, müssen nach Massgabe der in dem oder den betreffenden Staaten geltenden Vorschriften vertragliche Garantien vorgesehen werden.
Ausserdem wird in dem Vertrag, soweit notwendig, auf folgende besonderen Bedingungen Bezug genommen:
Ausserhalb dieser besonderen Bedingungen gelten die Bestimmungen, die für den Grundriss des privatrechtlichen Vertrags unter 2.4 angeführt wurden.
Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass mehrere örtliche Behörden gemeinsam ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Organ zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Anlage oder einer öffentlichen Einrichtung schaffen dürfen.
Die Gründung und die Arbeitsweise dieser Vereinigung oder dieses Verbands hängen im wesentlichen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften und von den etwaigen Richtlinien in einer vorherigen zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Genehmigung dieser Form der Zusammenarbeit (siehe Muster 1.5) ab.
Nachstehend sind die Bestimmungen aufgeführt, die in der Satzung festgelegt werden sollten, soweit das geltende Recht sie nicht vorsieht.
Die Satzung bestimmt insbesondere:
AS 1982 1075 ↩
SR 0.192.030 ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: oder Behörden ↩
Für die Schweiz: und Körperschaften ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
Für die Schweiz: Dienstleistungen ↩
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