0.131.334.93•Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
0.131.334.93Bilateral International Treaty01.10.2019
Abgeschlossen am 27. September 2016
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 20171
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Oktober 2019
(Stand am 1. Oktober 2019)
Der Schweizerische Bundesrat einerseits
und
die Regierung der Französischen Republik andererseits,
nachstehend als Vertragsparteien bezeichnet,
in Anbetracht des Europäischen Rahmenübereinkommens vom 21. Mai 19802über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, des Zusatzprotokolls vom 9. November 19953, des Protokolls Nr. 2 vom 5. Mai 19984betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit und des Protokolls Nr. 3 vom 16. November 20095betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ),
in Anbetracht der relevanten Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19996zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA),
im Bewusstsein um die traditionelle Mobilität der Menschen zwischen Frankreich und der Schweiz sowie um die verschiedenen Projekte, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aufgebaut wurden,
im Bewusstsein um die Bedeutung einer ständigen Verbesserung der Versorgungsqualität und der Organisation der Gesundheitsversorgungssysteme,
im Wunsch, die Grundlagen für eine vertiefte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich zwischen Frankreich und der Schweiz zu schaffen, um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu verbessern und deren Kontinuität für die Bewohnerinnen und Bewohner des betroffenen Grenzgebiets zu gewährleisten,
im Wunsch, den Zugang zu den mobilen Rettungsdiensten für die Bewohnerinnen und Bewohner des Grenzgebiets zu erleichtern,
im Wunsch, die verwaltungs- und finanztechnischen Verfahren zu vereinfachen unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien, der internationalen Abkommen sowie des Rechts und der Rechtsprechung der Europäischen Union, die einschlägig sind aufgrund der bestehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union,
entschlossen, diese Zusammenarbeit durch den Abschluss von grenzüberschreitenden Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich, einschliesslich der notfallmedizinischen Versorgung, unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts und der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern,
eingedenk dessen, dass spezifische Aspekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Frankreich und der Schweiz geregelt sind im Abkommen vom 14. Januar 19877zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen und dem Abkommen zwischen und dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zum Informationsaustausch zur Grippepandemie und anderen Gesundheitsrisiken, unterzeichnet in Bern am 28. Juni 20108,
und schliesslich eingedenk der am 29. Mai 18899geschlossenen Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung,
sind wie folgt übereingekommen:
In jedem Fall präzisieren die Kooperationsvereinbarungen Folgendes: – sachlicher, räumlicher und persönlicher Geltungsbereich, auf den die Vereinbarung angewendet wird; – Dauer und Kündigungsbedingungen der Kooperationsvereinbarung; – Kostenübernahmemechanismen, Tarife und Rückerstattung der Leistungen, die Gegenstand der betreffenden Kooperationsvereinbarung sind, unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien. 5. Die zuständigen Gebietskörperschaften, die eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des vorliegenden Rahmenabkommens abschliessen, sind verpflichtet, die Genehmigungs-, Informations- und Kontrollverfahren gemäss dem geltenden innerstaatlichen Recht zu beachten.
Zusammen mit den zuständigen Behörden treffen die Vertragsparteien alle gegebenenfalls notwendigen Massnahmen, um den Übertritt über die gemeinsame Grenze zur Durchführung dieses Rahmenabkommens zu erleichtern.
Die für die Organisation des Versorgungszugangs, die soziale Sicherheit und die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden setzen das vorliegende Rahmenabkommen um. Das sind folgende Stellen:
Die oben genannten Stellen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Umsetzung des vorliegenden Rahmenabkommens sicherzustellen.
Ein von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abgeschlossenes Durchführungsprotokoll legt die Modalitäten zur Umsetzung des vorliegenden Rahmenabkommens fest.
Jede Vertragspartei meldet der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten des vorliegenden Rahmenabkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Eingang der letzten dieser Meldungen folgt.
Geschehen zu Paris am 27. September 2016 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Alain Berset | Für die Regierung der Französischen Republik: Marisol Touraine |
|---|
AS 2019 2917 ↩
SR 0.131.1 ↩
SR 0.131.11 ↩
SR 0.131.12 ↩
SR 0.131.13 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.131.334.9 ↩
Nicht veröffentlicht. Vgl. jedochBBl 2011 4983, hier 5290. Das Abkommen ist am 3. Aug. 2011 in Kraft getreten. ↩
SR 0.811.119.349 ↩
Totalrevision des Internationales Sanitätsreglements vom 25. Juli 1969 der Weltgesundheitsorganisation, angenommen an der 58. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 (SR 0.818.103 ). ↩
SR 0.818.103 ↩
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