0.131.351.4•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
0.131.351.4Bilateral International Treaty01.12.2006
Abgeschlossen am 2. November 2005
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 20061
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. September 2006
In Kraft getreten am 1. Dezember 2006
(Stand am 1. Dezember 2006)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
unter Berücksichtigung der offenen Grenze und der engen nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage insbesondere des Vertrages vom 29. März 19232über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag), einschliesslich der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen, des Vertrages vom 27. April 19993über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, des Notenaustausches vom 27. Januar 20034betreffend die Zusammenarbeit der schweizerischen und liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt, der Vereinbarung vom 18. Oktober 20035über die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Sicherheitsnetz Funk «POLYCOM» sowie der Vereinbarung vom 4. Dezember 20036betreffend die Teilnahme von Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein an Ausbildungskursen des BABS,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: «Einsatzstaat»denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, aus dem anderen ersuchen; «Entsendestaat»denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, stattgeben; «Ausrüstungsgegenstände»das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften; «Hilfsgüter»die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind; «Hilfsmannschaften»spezialisierte zivile oder militärische Einheiten für die Hilfseinsätze mit entsprechenden Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern.
Art und Umfang der Hilfeleistung, insbesondere die Entsendung von Hilfsmannschaften und -material, werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen, ohne dass sie auf Einzelheiten der Durchführung eingehen müssen.
Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 2. Wird durch einen Angehörigen der Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Massgabe der Rechtsvorschriften, die im Fall eines durch einen Angehörigen der eigenen Hilfsmannschaften verursachten Schadens Anwendung fänden. 3. Der Einsatzstaat hat keinen Regressanspruch gegen den Entsendestaat oder gegen einen Angehörigen von dessen Hilfsmannschaften. Hat aber dieser Angehörige der Hilfsmannschaften einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der Einsatzstaat einen Regressanspruch gegen den Entsendestaat geltend machen. 4. Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg bereinigt. Kann die Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich vereinbart wird.
Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung ausser Kraft.
Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsstaaten bleiben unberührt.
Geschehen zu Bern, am 2. November 2005, inzwei Urschriften in deutscher Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Paul Seger | Für das Fürstentum Liechtenstein: Prinz Stefan von und zu Liechtenstein |
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