0.132.349.17•Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über eine Bereinigung der Grenze in der Hermance
0.132.349.17Bilateral International Treaty01.12.1960
Abgeschlossen am 3. Dezember 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 19601
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960
In Kraft getreten am 1. Dezember 1960
(Stand am 1. Dezember 1960)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft,
in Erwägung, dass es sich infolge der Korrektionsarbeiten an der Hermance als notwendig erweist, die schweizerisch-französische Grenze, die der Mitte dieses Wasserlaufes folgt, zu bereinigen,
in Anbetracht des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über die Korrektion der Hermance2,
haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen.
Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereibart haben:
Die schweizerisch-französische Grenze in der Hermance zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen wird im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen Nr. 214 einerseits und Nr. 215/215bisandererseits auf der Achse des Wasserlaufes festgelegt, der auf Grund des am heutigen Tage zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommens korrigiert wird.
Um die ausgetauschten Gebietsflächen zwischen den Grenzsteinen 214 und 215/ 215bisauszugleichen, wird der Grenzstein 213 senkrecht zu der die Grenzsteine 212 und 214 miteinander verbindende Geraden um 2,24 m ungefähr in südwestlicher Richtung verschoben.
Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Änderungen des Grenzverlaufs ist die Grenze zwischen den Grenzsteinen 212 und 215/215bisauf dem Plan im Massstabe von 1:2500 dargestellt, der diesem Abkommen als integriereder Bestandteil beigefügt ist3(Beilage I).
Im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 215/215biseinerseits und 219/219bisandererseits folgt die Grenze der Mitte des natürlichen Laufes der Hermance; dieser ist auf dem Plan im Massstabe von 1:2500 dargestellt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist (Beilage II).
Die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze werden, sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hinsichtlich der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nr. 212 und 219/219bismit den folgenden Arbeiten betraut:
Nach Beendigung der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit Plänen und Beschreibungen des neuen Grenzverlaufs, das den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt.
Die sich aus der Durchführung dieser Arbeiten ergebenden Kosten werden je zur Hälfte auf die beiden Parteien verteilt.
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.Geschehen in Paris, am 3. Dezember 1959, in zwei Orginalexemplaren in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Bindschedler | Für den Präsidenten der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft: J. D. Jurgensen |
|---|
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.132.349.17",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551",
"documentDate": "1959-12-03",
"inForceSince": "1960-12-01"
},
"content": {
"number": "0.132.349.17",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.132.349.17",
"hash": "99e7296c09ffbe398e59ae6e4a365638b2764021a77252de9f9d512b834c8b91",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.132.349.17",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:41:46.242Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551/19601201/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1960-1493_1550_1551-19601201-de-xml-5.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551",
"documentDate": "1959-12-03",
"inForceSince": "1960-12-01",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 3. Dezember 1959 zwischen der Schweiz und Frankreich über eine Bereinigung der Grenze in der Hermance",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551/19601201/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1960-1493_1550_1551-19601201-de-xml-5.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551/19601201/de/xml"
},
{
"title": "Convention du 3 décembre 1959 entre la Suisse et la France concernant une rectification de la frontière sur l'Hermance",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551/19601201/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1960-1493_1550_1551-19601201-fr-xml-5.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551/19601201/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione del 3 dicembre 1959 tra la Svizzera e la Francia concernente una rettificazione del confine sulla Hermance",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551/19601201/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1960-1493_1550_1551-19601201-it-xml-5.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551/19601201/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1960/1493_1550_1551/19601201/de/xml"
}
}