0.132.349.41•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze
0.132.349.41Bilateral International Treaty01.04.1966
Abgeschlossen am 10. März 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19651
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 1966
(Stand am 13. August 2019)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsche geleitet, eine zweckmässige Regelung der Vermarkung,
des Unterhalts und der Beschreibung der Grenze zwischen den Gebieten der beiden Staaten zu erlassen,
haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Vermarkung der Grenze – wie sie in den zwischen den beiden Staaten bestehenden internationalen Vereinbarungen festgelegt ist – soll in der Weise vorgenommen und aufrechterhalten werden, dass der Grenzverlauf eindeutig feststeht und jederzeit auf der ganzen Länge festgestellt werden kann.
Überall dort, wo die zwei Staaten die gemeinsame Grenze mit Koordinaten in einem gemeinsamen Bezugssystem festgelegt haben, wird die Vermarkung dadurch als erstellt betrachtet.
Die beiden Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften die nötigen Massnahmen, um den Unterhalt der Grenzvermarkung zu gewährleisten und die Zerstörung, Beschädigung und missbräuchliche Verwendung der Grenzsteine, Vermessungsmarken und anderen Grenzzeichen zu verhindern und zu bestrafen.
Die in die Grenzlinie gesetzten Grenzsteine stehen im gemeinsamen Eigentum beider Staaten. Die übrigen Grenzzeichen bleiben Eigentum des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befinden.
Innerhalb von je 2 m beidseits der Grenze dürfen keine Bauten errichtet werden. Den die Grenze bildenden Wegen entlang wird dieser Abstand von den Rändern an gemessen.
Die Bestimmungen von Absatz I finden keine Anwendung auf die Bauten, die für die amtlichen Dienste der beiden Staaten bestimmt sind.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Errichtung von Werken wie Strassen, Brücken, Stegen, Fähren, elektrischen oder hydroelektrischen Anlagen und anderen im öffentlichen Interesse liegenden Werken.
Bestehende Bauten, die den Bestimmungen von Absatz 1 nicht entsprechen, werden geduldet. Werden sie abgebrochen oder umgestaltet, so dürfen sie nur in Übereinstimmung mit den genannten Bestimmungen wieder errichtet werden.
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen zulassen, um besonderen Verhältnissen an der Grenze Rechnung zu tragen – insbesondere um die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Güter zu erleichtern und um die Ausübung der Fischerei und der Schifffahrt zu ermöglichen –, vorausgesetzt, dass die bewilligten Anlagen die Überwachung der Grenze in keiner Weise erschweren.
Jeder Staat ist befugt, strengere Bestimmungen als die in Absatz 1 vorgesehenen anzuwenden.
Verläuft die Grenze durch Wälder, Buschwerk oder Gestrüpp, so ist ein 4 m breiter Geländestreifen (je 2 m beidseits der Grenze) ständig in abgeholztem Zustand zu erhalten, sofern die in Artikel 12 erwähnte gemischte Kommission dies als notwendig erachtet.
Jeder der beiden Staaten übernimmt die Kosten der in Anwendung des vorstehenden Absatzes auf seinem Gebiet durchgeführten Abholzungen.
Mit Vermarkung und Unterhalt der Grenze sind ständige Vermarkungsdelegierte betraut, denen folgende Aufgaben obliegen:
Die in diesem Artikel vorgesehenen Verrichtungen sind in einem Protokoll festzuhalten, das in zwei Urschriften ausgefertigt und von den zuständigen Delegierten beider Staaten unterzeichnet wird; dieses Protokoll ist den in Artikel 9 erwähnten Beamten zuzustellen.
Zum Zwecke der Durchführung von Artikel 6 dieses Abkommens wird die Grenze in zehn Abschnitte eingeteilt:
Ein ständiger Vermarkungsdelegierter jedes der beiden Staaten kann für mehrere Abschnitte zugleich zuständig sein.
Die ständigen Vermarkungsdelegierten sowie die von ihnen mit der Ausführung der Grenzunterhaltsarbeiten beauftragten Personen dürfen für die Durchführung dieses Abkommens die Grenze ungehindert überschreiten, sofern sie im Besitze einer von den zuständigen Behörden ihres Staates ausgestellten Urkunde sind, die ihre Identität und ihre Stellung bescheinigt.
Die im vorstehenden Absatz erwähnten Personen dürfen ihre Werkzeuge und die für ihre Tätigkeit nötigen Gegenstände sowie die ihrer Beförderung und derjenigen des Materials dienenden Fahrzeuge frei von Zöllen und Abgaben mit sich führen, sofern die nicht verwendeten Werkzeuge und Materialien sowie die Fahrzeuge ins Gebiet des Herkunftsstaates zurückgebracht werden.
Die für die Vermarkung zuständigen, den Zentralverwaltungen der beiden Staaten unterstehenden Beamten können im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren, um deren reibungslose Abwicklung zu sichern und die Tätigkeit der ständigen Delegierten zu koordinieren. Sie kommen zu diesem Zwecke mindestens einmal jährlich zusammen, um:
Die beiden Regierungen geben sich gegenseitig die Namen der in Absatz 1 erwähnten Beamten bekannt sowie denjenigen des Beamten, dem die ständigen Delegierten die im letzten Absatz von Artikel 6 erwähnten Protokolle zuzustellen haben.
Über die Zusammenkünfte der in diesem Artikel erwähnten Beamten werden Protokolle aufgenommen, die jeweils in zwei Urschriften zuhanden der beiden Regierungen ausgefertigt werden.
Die beiden Regierungen teilen sich gegenseitig die Namen ihrer ständigen Vermarkungsdelegierten mit, unter Angabe der Abschnitte, mit denen sie betraut sind. Sie geben sich auch die eingetretenen Änderungen bekannt.
Jede Regierung trägt die Kosten der Entschädigung ihrer ständigen Vermarkungsdelegierten. Die übrigen aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsenden Kosten werden je zur Hälfte von jeder der beiden Regierungen getragen. Werden jedoch Vermarkungsarbeiten infolge der Ausführung konzessionspflichtiger Werke notwendig, so gehen die mit diesen Vermarkungsarbeiten verbundenen Kosten zu Lasten des konzessionierten Unternehmens.
Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine gemischte Kommission bestellt. Sie besteht aus fünf schweizerischen und fünf französischen Delegierten. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus der Mitte der schweizerischen und der französischen Delegierten.
Jede Delegation darf Sachverständige beiziehen.
Der gemischten Kommission wird jede sich aus der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ergebende Meinungsverschiedenheit unterbreitet. Sie schlägt den beiden Regierungen alle zu deren Regelung geeigneten Massnahmen vor.
Die gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder anderen der beiden Regierungen zusammen und hält ihre Tagungen abwechselnd in der Schweiz und in Frankreich ab.
Die beiden Regierungen können insbesondere auf Empfehlung der gemischten Kommission durch blossen Notenwechsel an diesem Abkommen Änderungen vornehmen, die auf Grund der gemachten Erfahrungen angezeigt scheinen.
Massnahmen, die eine der beiden Vertragsparteien aus Gründen der nationalen Sicherheit, wegen Kriegszustandes, infolge Ausrufung des Belagerungszustandes oder des Notstandes oder im Zusammenhang mit einer Mobilmachung in einem der beiden Staaten ergreift, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Jede der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen die erfolgte Durchführung der nach ihrer Verfassung für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren; die Inkraftsetzung wird am Tage der letzten Notifikation wirksam.
Das Abkommen wird für fünf Jahre von seinem Inkrafttreten an abgeschlossen. Wird es nicht auf das Ende dieser Zeitspanne unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt, so gilt es jeweils als stillschweigend zu den gleichen Bedingungen auf zwei Jahre erneuert.
Geschehen in Paris, am 10. März 1965, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Bindschedler | Für die Regierung der Französischen Republik: F. Leduc |
|---|
AS 1966 653 ↩
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