0.141.113.6•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater
0.141.113.6Bilateral International Treaty01.10.2011
Abgeschlossen am 20. August 2009
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. August 2011
In Kraft getreten am 1. Oktober 2011
(Stand am 1. Oktober 2011)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland,
im Bestreben, die doppelte Heranziehung von Personen zur Erfüllung der Wehrpflicht zu vermeiden,
aus der Erkenntnis, dass die Probleme, die sich hierbei aus den beiderseitigen unterschiedlichen Wehrpflichtsystemen ergeben, nur durch ein bilaterales Abkommen gelöst werden können,
im Bestreben, die bilateralen Beziehungen zu fördern und zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Abkommen regelt Fragen der gesetzlichen Wehrpflicht von Personen, die zugleich schweizerische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind (Doppelbürger/Doppelstaater1) und in beiden Vertragsstaaten der Wehrpflicht unterliegen.
In diesem Abkommen bedeuten:
(1). Der Doppelbürger braucht seine Wehrpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten zu erfüllen. (2). Er hat seine Wehrpflicht grundsätzlich gegenüber dem Staat zu erfüllen, in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat. (3). Er kann jedoch nach Massgabe des Artikels 4 wählen, seine Wehrpflicht freiwillig gegenüber dem anderen Vertragsstaat zu erfüllen.
(1). Das Wahlrecht nach Artikel 3 Absatz 3 wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates ausgeübt. Hierzu ist das Formular «Erklärung über die Wahl» (Anlage 1) zu verwenden. Die zuständige Behörde leitet eine Abschrift an die nach Artikel 7 zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates weiter. (2). Hat der Doppelbürger eine Erklärung nach Absatz 1 erster Satz abgegeben, ist er im Hinblick auf das Erfüllen der Wehrpflicht so anzusehen, als ob er seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hätte. (3). Das Wahlrecht erlischt:
(1). Hat ein Wehrpflichtiger mit dem Erfüllen der Wehrpflicht gegenüber dem einen Vertragsstaat begonnen, bleibt er diesem gegenüber zum weiteren Erfüllen der Wehrpflicht auch dann verpflichtet, wenn er erst danach die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates erwirbt oder seinen ständigen Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet verlegt. (2). Hat ein Doppelbürger seine Wehrpflicht nach Massgabe der Artikel 3 und 4 gegenüber dem einen Vertragsstaat erfüllt, so gilt seine Wehrpflicht auch gegenüber dem anderen Vertragsstaat als erfüllt. (3). Hat ein Doppelbürger seine Wehrpflicht nach diesem Abkommen gegenüber einem Vertragsstaat erfüllt, so kann er nur von diesem zu weiteren Leistungen aufgrund der Wehrpflicht herangezogen werden. Das gilt insbesondere auch im Falle der Mobilmachung. (4). Der Doppelbürger hat nach Ausübung des Wahlrechts auf Verlangen der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates Auskunft über den Stand des Erfüllens der Wehrpflicht gegenüber dem anderen Vertragsstaat zu erteilen und die dazu erforderlichen Nachweise vorzulegen. Hierzu ist das Formular «Bescheinigung über den Stand der Leistung der Wehrpflicht» (Anlage 2) zu verwenden.
Der Doppelbürger, der sich dem Erfüllen der Wehrpflicht entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Verlangen des Vertragsstaates, in dem er sie leisten muss, ausgeschlossen.
In Vollzug dieses Abkommens arbeiten das deutsche Bundesamt für Wehrverwaltung und das deutsche Bundesamt für den Zivildienst einerseits sowie der schweizerische Führungsstab der Armee andererseits unmittelbar zusammen.
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben und die nicht im Rahmen der unmittelbaren Zusammenarbeit der zuständigen Behörden gelöst werden können, werden von den Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege geregelt.
(1). Soweit für die Durchführung dieses Abkommens nach Artikel 1 personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen:
(1). Ein Doppelbürger, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens bereits von einem Vertragsstaat zum Erfüllen der Wehrpflicht herangezogen worden ist, hat sie nur diesem gegenüber weiterhin zu erfüllen. (2). Ist er bereits von beiden Vertragsstaaten herangezogen worden, so kann er innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch schriftliche Erklärung den Vertragsstaat wählen, dem gegenüber er künftig die Wehrpflicht erfüllen will. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, bleibt er gegenüber dem Vertragsstaat wehrpflichtig, in dessen Hoheitsgebiet er sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens ständig aufhielt. Liegt der ständige Aufenthalt in einem Drittstaat, so bleibt der Doppelbürger dem Vertragsstaat gegenüber wehrpflichtig, von dem er erstmals zum Erfüllen der Wehrpflicht herangezogen worden ist.
(1). Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (2). Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach zwölf Monaten, vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragsstaat an gerechnet, in Kraft. (3). Die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen2wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von deutscher Seite veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Bern am 20. August 2009 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Ueli Maurer | Für die Bundesrepublik Deutschland: Axel Berg |
|---|
Erklärung über die Wahlvorgesehen in den Artikeln 3 und 4 des Abkommens vom 20. August 2009 über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater
| Ich, der Unterzeichner (Name, Vorname) . | ||
|---|---|---|
| geboren in ., | am ., | |
| mit ständigem Aufenthalt in . |
| erkläre hiermit gemäss Artikel 4 Absatz 1 / Artikel 4 Absatz 43des o.g. Abkommens, meine Wehrpflicht in4. erfüllen zu wollen. |
|---|
| Ort ., | Datum . | |
|---|---|---|
| Unterschrift: . | ||
| Wir, die unterzeichnende Behörde 5 |
| . |
|---|
| bestätigen hiermit die Richtigkeit der obenstehenden Erklärung und die Genauigkeit der Angaben, die in ihr enthalten sind. |
| Ort ., | Datum . |
|---|
| 6 . |
|---|
| Bescheinigung über den Stand der Leistung der Wehrpflichtvorgesehen in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens vom 20. August 2009 über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater |
| Das/Die 7 . |
|---|
| bescheinigt, dass (Name und Vornamen) . | ||
|---|---|---|
| geboren in ., | am ., | |
| der zugleich die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und verpflichtet ist, seine Wehrpflicht in8. zu erfüllen, folgenden Stand ausweist:9 | ||
| – Er wurde noch nicht zum Erfüllen seiner Wehrpflicht einberufen; er ist den Gesetzen über die Stellung/Rekrutierung10in 11. nachgekommen. | ||
| – Er wurde zur Leistung seiner Wehrpflicht einberufen | ||
| vom . bis . Gesamte Dauer: . | ||
| – Er wurde befreit oder dispensiert am . | ||
| – Er leistet Zivildienst. | ||
| – Er leistet einen anderen gleichwertigen Dienst. | ||
| – Er entrichtet die Wehrpflichtersatzabgabe. |
| Ort ., | Datum . | |
|---|---|---|
| 12. |
In Deutschland «Doppelstaater». ↩
SR 0.120 ↩
Nichtzutreffendes streichen. ↩
Deutschland oder Schweiz. ↩
Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Richtigkeit der Erklärung zu bestätigen hat:In Deutschland: Kreiswehrersatzamt / Bundesamt für den Zivildienst.In der Schweiz: der Bereich Personelles der Armee (J1) im Führungsstab der Armee.In einem Drittstaat : zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat. ↩
Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Richtigkeit der Erklärung bestätigt hat. ↩
Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat:In Deutschland: Kreiswehrersatzamt / Bundesamt für den Zivildienst.In der Schweiz: der Bereich Personelles der Armee (J1) im Führungsstab der Armee. ↩
Deutschland oder Schweiz. ↩
Nichtzutreffendes streichen. ↩
Nichtzutreffendes streichen. ↩
Deutschland oder Schweiz. ↩
Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat. ↩
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