0.141.134.92•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
0.141.134.92Bilateral International Treaty01.05.1997
Abgeschlossen am 16. November 1995
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 1997
(Stand am 3. Oktober 2012)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsch geleitet, Personen, die zugleich die schweizerische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen, Schwierigkeiten in bezug auf ihre militärischen Pflichten auszuräumen,
vom Anliegen geleitet, die bestehenden Abläufe für die Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. August 19581über den Militärdienst der Doppelbürger zu verbessern,
sind übereingekommen, folgende Bestimmungen zu erlassen:
Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf Personen, die übereinstimmend die schweizerische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen in Anwendung der entsprechenden geltenden Gesetze der beiden Staaten. Diese Personen werden als «Doppelbürger» bezeichnet.
Der Ausdruck «militärische Pflichten» umfasst:
Er kann indessen vor Erreichen des 19. Altersjahres erklären, seine militärischen Pflichten gegenüber dem andern Staat erfüllen zu wollen.
Der Doppelbürger, der, auf sein Gesuch hin, vor dem 18. Altersjahr begonnen hat, in einem der beiden Staaten seine militärischen Pflichten zu erfüllen, beendet sie in diesem Staat. 3. Der Doppelbürger weist seinen ständigen Wohnsitz nach durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster A im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Dieses Dokument wird durch die von den beiden Staaten bezeichneten Behörden abgegeben und durch den Doppelbürger dem konsularischen Vertreter des Staates zugestellt, in dem er von seinen militärischen Pflichten befreit wird. 4. Der Doppelbürger, der seinen ständigen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, hat vor Erreichen des 19. Altersjahres den Staat zu wählen, in dem er seine militärischen Pflichten zu erfüllen wünscht. 5. Die Wahlmöglichkeit, die in Ziffer 2 Absatz 2 und Ziffer 4 vorgesehen ist, wird durch Vorlage einer Erklärung geltend gemacht, die dem Muster B im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht. Sie wird unterzeichnet: – bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Doppelbürger von Ziffer 2 seinen ständigen Wohnsitz hat; – bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Staates, den der Doppelbürger von Ziffer 4 gewählt hat.
Eine Kopie dieser Erklärung über die Wahl wird an die zuständigen Behörden des andern Staates weitergeleitet. 6. Der Doppelbürger, der nach den Regeln, die in den Ziffern 2 und 4 vorgesehen sind, seine militärischen Pflichten gegenüber einem Staat nach den Bedingungen, die in der Gesetzgebung dieses Staates vorgesehen sind, erfüllt hat, wird vom andern Staat so betrachtet, als hätte er seine militärischen Pflichten erfüllt.
Den ständigen Wohnsitz weist dieser Doppelbürger nach mit Vorlage der Wohnsitzbescheinigung, die in Artikel 3 Ziffer 3 vorgesehen ist.
2. Wenn der Doppelbürger vor der Einbürgerung bereits Leistungen zur Erfüllung der militärischen Pflichten im ersten Staat erbracht hat, bleibt er nur gegenüber diesem Staat militärdienstpflichtig.
3. Folgende Leistungen werden als Erfüllung der militärischen Pflichten im Sinn von Ziffer 2 betrachtet:
4. Allein die verwaltungstechnische Erfassung eines Doppelbürgers durch einen Staat oder durch eine seiner konsularischen oder diplomatischen Vertretungen im Hinblick auf die Erfüllung der militärischen Pflichten wird nicht als Leistung im Sinn der Ziffer 2 betrachtet.
Der Doppelbürger, der sich auf die Artikel 3 oder 4 berufen kann, weist gegenüber dem Staat, in dem er nicht zur Dienstleistung einberufen wird, auf dessen Gesuch hin seinen militärischen Status nach durch Vorlage einer Bescheinigung, die dem Muster C im Anhang zum vorliegenden Abkommen entspricht.
Der Doppelbürger wird der Dienstleistungspflicht in einer Reserve oder der Bezahlung des Ersatzes für die Befreiung von der Militärdienstpflicht oder vom Zivildienst nur in dem Staat unterstellt, in dem er die Militärdienstpflicht zu erfüllen hat.
Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten geleistet hat.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berühren in keiner Weise die rechtliche Stellung der Betroffenen in bezug auf die Staatsangehörigkeit.
Der Doppelbürger, der sich seinen gesetzlichen militärischen Pflichten entzieht, wird von den Vorteilen des vorliegenden Abkommens auf Begehren des Staates, in dem er sie erfüllen muss, ausgeschlossen.
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den beiden Staaten auf dem diplomatischem Weg geregelt.
Auf das gleiche Datum werden das Abkommen vom 1. August 19582zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, einschliesslich die Administrative Vereinbarung3vom gleichen Tag, das Zusatz-Protokoll vom 3. März 19614und die Übereinkunft in Form des Notenaustausches vom 14. Februar 19895aufgehoben. 2. Dieses Abkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen. Jede Partei kann es jederzeit kündigen, und eine solche Kündigung tritt nach sechs Monaten, vom Datum des Empfanges der Mitteilung durch die andere Partei an gerechnet, in Kraft.
Zur urkundlichen Beglaubigung dessen haben die Vertreter der zwei Regierungen, gehörig dazu bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Stempel versehen.Ausgefertigt in französischer Sprache in Bern am 16. November 1995, in zwei Exemplaren.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Fritz Husi | Für die Regierung der Französischen Republik: Bernard Garcia |
|---|
(Wird nur im französischen Original verwendet.)
vorgesehen in den Artikeln 3 und 4 des Abkommens vom 16. November 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Das6.
bescheinigt, dass (Name und Vornamen) .
| geboren in ., | am . |
|---|---|
| Sohn des . | und der . |
seinen ständigen Wohnsitz: – am 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, in: . . – am Tag seiner Einbürgerung in: .
gehabt hat und verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in7. zu erfüllen, sofern er vor Erreichen des 19. Altersjahres nicht erklärt, seine militärischen Pflichten gestützt auf Artikel 3 Ziffern 2 und 4 des Abkommens im anderen Staat erfüllen zu wollen.
Er ist im Hinblick auf seine spätere Einberufung in die Listen der Stellungspflichtigen eingetragen worden.
| Ort ., | Datum . |
|---|
(Wird nur im französischen Original verwendet.)
vorgesehen in Artikel 3 des Abkommens vom 16. November 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Ich, der Unterzeichnende (Name und Vornamen) .
| geboren in ., | am . |
|---|---|
| Sohn des . | und der . |
mit ständigem Wohnsitz in: .
erkläre hiermit, meine militärischen Pflichten in9.
erfüllen zu wollen.
| Ort ., | Datum . |
|---|
Unterschrift
Wir, die unterzeichnende Behörde10., bestätigen hiermit die Richtigkeit der oben stehenden Erklärung und der Angaben, die in ihr enthalten sind.
| Ort ., | Datum . |
|---|
(Wird nur im französischen Original verwendet.)
vorgesehen in Artikel 3 des Abkommens vom 16. November 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger
Das12.
bescheinigt, dass (Name und Vornamen).
| geboren in ., | am . |
|---|---|
| Sohn des . | und der . |
übereinstimmend die französische und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, verpflichtet ist, seine militärischen Pflichten in13. zu erfüllen,folgenden Status ausweist14:
Er ist Inhaber einer Urkunde über eine militärische Vorbereitung, ausgestellt am .
Noch nicht zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten einberufen worden ist; er ist den Gesetzen über die Aushebung in15. nachgekommen.
Er wurde zur Erfüllung seiner militärischen Pflichten einberufen
| vom . | bis . |
|---|
Gesamte Dauer:.
Er wurde befreit oder dispensiert am .
| Ort ., | Datum . |
|---|
^16^
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Oktober 2012
Übersetzung
| Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten | Paris, den 16. Februar 2010 An die Schweizerische Boschaft in Frankreich Paris |
|---|
Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note Nr. 143.2 vom 15. Januar 2010 Bezug zu nehmen, die folgenden Inhalt hat: «Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf die Gespräche, welche gemäss Artikel 11 des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend den Militärdienst der Doppelbürger, unterzeichnet am 16. November 199517in Bern, einerseits am 17. April 2008 in Compiègne und andererseits zwischen dem Schweizerischen Verteidigungsattaché in Paris und dem Direktor des Nationaldienstes stattgefunden haben, zur Anwendung von Artikel 2 des Abkommens folgendes mitzuteilen: Gemäss Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens umfasst der Begriff ‹militärische Pflichten› für Frankreich den Nationaldienst in allen seinen Formen gemäss französischem Recht. In diesem Sinne wird die Teilnahme am ‹Journée d’appel de préparation à la défense (JAPD)› als eine Form des französischen Nationaldienstes verstanden und entspricht dem Begriff der militärischen Pflicht in Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens. Ein Doppelbürger, der sich dafür entscheidet, in Frankreich anstatt in der Schweiz Militärdienst zu leisten und an besagtem ‹Journée d’appel de préparation à la défense (JAPD)› teilnimmt, ist von der Wehrpflicht in der Schweiz befreit und wird nicht zur Zahlung von Wehrpflichtersatz verpflichtet. Der Notenaustausch vom 28./29. Dezember 199918zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer übereinstimmenden Anwendung des Abkommens von 1995 betreffend den Militärdienst der Doppelbürger ist aufgehoben. Die Botschaft schlägt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten vor, dass diese Note und die Antwort der französischen Behörden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen darstellt, um den Notenaustausch vom 28./29. Dezember 1999 aufzuheben und um Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens vom 16. November 1995 in Übereinstimmung mit der französischen Gesetzgebung verbindlich auszulegen. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang der letzten Mitteilung, dass das innerstaatliche Genehmigungsverfahren der zwei Parteien erfüllt ist, in Kraft. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von neuem ihre vorzügliche Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten beehrt sich, auf Anweisung seiner Regierung, der Botschaft mitzuteilen, dass die vorstehenden Bestimmungen auf Zustimmung der französischen Behörden stossen und benützt auch diesen Anlass, um der Schweizerischen Botschaft seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
| François Saint-Paul Direktor der Franzosen im Ausland und Konsularischen Verwaltung |
|---|
[AS 1959 213] ↩
[AS 1959 213] ↩
[AS 1959 217] ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
[AS 1989 531] ↩
Bezeichnung der oben genannten Behörde. ↩
Frankreich oder Schweiz ↩
Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat. ↩
Frankreich oder Schweiz ↩
Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Erklärung auszustellen hat (in Frankreich: der Präfekt des Departements, das für die militärische Erfassung zuständig ist; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement; in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat). ↩
Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Erklärung auszustellen hat (in Frankreich: der Präfekt des Departements, das für die militärische Erfassung zuständig ist; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement; in einem Drittstaat: die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates, den der Wahlberechtigte gewählt hat). ↩
Offizielle Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat (in Frankreich: das Büro des Nationaldienstes; in der Schweiz: das Eidgenössische Militärdepartement) ↩
Frankreich oder Schweiz ↩
Nichtzutreffendes streichen ↩
Frankreich oder Schweiz ↩
Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat ↩
SR 0.141.134.92 ↩
AS 2002 4076 ↩
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