0.142.111.279•Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr
0.142.111.279Bilateral International Treaty26.11.2007
Abgeschlossen am 3. Juni 2006
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 20072
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. November 2007
(Stand am 26. November 2007)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
nachstehend «Parteien» genannt,
im Wunsch, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auszubauen und zu stärken,
im Wunsch, die Bedingungen für den Verkehr von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zwischen den beiden Ländern zu verbessern und dabei die Rechte und Garantien, welche in ihrer nationalen Gesetzgebung und den von den beiden Parteien unterzeichneten internationalen Übereinkommen vorgesehen sind, zu wahren,
haben Folgendes vereinbart:
Wenn Angaben fehlen, kann die konsularische Vertretung der ersuchten Partei eine Anhörung der betroffenen Person durchführen, um das Gesuchsformular vollständig ausfüllen zu können. 2. Ein von der konsularischen Vertretung ausgestelltes Passersatzpapier mit einer Gültigkeitsdauer von einem (1) Monat wird der ersuchenden Partei innerhalb angemessener Frist zugestellt. 3. Nach Ausstellung des Passersatzpapiers wird die Rückführung innerhalb angemessener Frist vor dem dafür vorgesehenen Datum der Vertretung der ersuchten Partei angekündigt. 4. Verliert das Passersatzpapier vor der Rückführung der betroffenen Person seine Gültigkeit, wird nach Rückgabe des abgelaufenen Passersatzpapiers unverzüglich und ohne weitere Formalitäten ein anderes Dokument mit gleich langer Gültigkeitsdauer ausgestellt.
Wenn die Überprüfung, welche die zuständigen Behörden der ersuchten Partei nach der Ankunft der betroffenen Person vornehmen, die Staatsangehörigkeit der gemäss diesem Abkommen zurückgeführten Person nicht bestätigt, nimmt die ersuchende Partei diese Person ohne Formalitäten und unverzüglich wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück.
Die praktischen Modalitäten werden von den zuständigen Stellen der beiden Parteien festgelegt.
Die Kosten für die Rückübernahme trägt die Partei, die um Ausstellung des Passersatzpapiers ersucht hat.
Ist eine der beiden Parteien der Ansicht, die Umsetzung von Artikel 5, der die Rückübernahme im Falle eines Irrtums regelt, entspreche nicht dem Geist und Buchstaben dieser Bestimmung, kann sie das in Artikel 1 Absatz 4 und in Artikel 2 vorgesehene Rückübernahmeverfahren vorübergehend suspendieren und beantragen, dass der in Artikel 7 vorgesehene Begleitausschuss zusammentritt.
Es wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der mit der Umsetzung dieses Abkommens betraut wird. Er tritt nach Bedarf und auf Antrag einer der beiden Parteien zusammen.
Die beiden Parteien konsultieren sich:
Jede Partei kann diese Listen nach freiem Ermessen ändern, muss jedoch die andere Partei vorgängig auf demselben Weg darüber unterrichten.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus den von ihnen unterzeichneten internationalen Übereinkommen ergeben.
Es tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der zweiten Notifikation, mit der bekannt gegeben wird, dass diese Bestimmungen erfüllt sind, in Kraft. 2. Dieses Abkommen gilt für drei (3) Jahre und kann stillschweigend für einen gleich langen Zeitraum verlängert werden. 3. Jede Partei kann das Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird drei (3) Monate nach dem Datum der Notifikation an die andere Partei wirksam. 4. Jede der beiden Parteien behält sich das Recht vor, dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu suspendieren. Die Suspendierung tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der Notifikation auf diplomatischem Weg in Kraft. 5. Die beiden Parteien benachrichtigen einander über die Aufhebung der Suspendierung dieses Abkommens und dessen erneute Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten der beiden Parteien dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Algier am 3. Juni 2006 in je zwei Urschriften in französischer und arabischer Sprache; beide Texte sind gleichermassen authentisch.
| Für den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Micheline Calmy-Rey | Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien: Mohammed Bedjaoui |
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