0.142.111.368•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
0.142.111.368Bilateral International Treaty01.02.1994
Abgeschlossen am 20. Dezember 1993
In Kraft getreten am 1. Februar 19941
(Stand am 1. Januar 1996)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
in dem Bestreben, die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze und die Durchbeförderung von Personen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbarschaft und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern –
haben folgendes vereinbart:
(1). Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2). Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
(1). Die Vertragspartei, über deren Aussengrenze eine Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt, übernimmt auf Antrag dieser Vertragspartei formlos diese Person. (2). Als Aussengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst überschrittene Grenze, die nicht gemeinsame Grenze der Vertragsparteien ist. (3). Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht nicht gegenüber einer Person, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei war oder der nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde.
(1). Verfügt eine Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt, über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so übernimmt diese Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei formlos diese Person. (2). Haben beide Vertragsparteien ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt.
Als Aufenthaltstitel nach den Artikeln 2 Absatz 3 und 3 Absatz 1 gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung.
(1). Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen. (2). Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.
Hält sich ein Ausländer mit Wissen einer Vertragspartei nachweisbar länger als ein Jahr ununterbrochen in ihrem Hoheitsgebiet auf, kann sie kein Rückübernahmeersuchen mehr stellen.
(1). Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Ersuchen der Behörden der jeweils anderen Vertragspartei um Durchbeförderung von Personen zu entsprechen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind. (2). Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn
Soweit für die Durchführung des Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen
– die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit), – den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.), – sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben, – die Aufenthaltsorte und die Reisewege, – die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertragsparteien erteilten Visa, – gegebenenfalls den Ort der Einreichung eines Asylantrags, – gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Asylantrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.
Für den Umgang mit diesen Daten sind die zu Artikel 8 des Protokolls zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze zu beachten.
(1). Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1, 2 und 3 übernommen oder nach Artikel 7 zur Durchbeförderung übernommen werden, trägt bis zur Grenzübergangsstelle die ersuchende Vertragspartei. (2). Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
Die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen und die Durchbeförderung zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden werden von den für die Grenzkontrollen zuständigen Ministerien bezeichnet und der anderen Vertragspartei spätestens bei Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt.
(1). Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 19512über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 19673über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. (2). Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung und die Durchlieferung sowie aus den Niederlassungsverträgen der Vertragsparteien bleiben unberührt. (3). Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, sowie die Anwendung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Übereinkommen und aus dem Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen den Schengener Staaten und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die Anwendung des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags durch die Bundesrepublik Deutschland bleiben unberührt.
(1). Die Vertragsparteien unterstützen sich bei der Umsetzung des Abkommens und bei der Bekämpfung der illegalen Einreise von Ausländern und arbeiten hierbei eng und vertrauensvoll zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Gebiete:
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird erst von dem Tag an angewandt, den die Vertragsparteien durch Notenwechsel vereinbaren. Mit der Anwendung tritt das durch Notenwechsel geschlossene Abkommen vom 25. Oktober 19544zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme von Personen an der Grenze ausser Kraft.
(1). Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsultation mit der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grunde durch Notifikation suspendieren oder kündigen. (2). Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 20. Dezember 1993 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Amold Koller | Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Manfred Kanther Antonius Eitel |
|---|
In Ergänzung des Abkommens vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rücknahmeabkommen) haben die Vertragsparteien die folgenden gemeinsamen Erklärungen abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen:1. Gemeinsame Erklärung zur Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens:
a) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 1 Absatz 1 kann insbesondere mit folgenden Urkunden geführt werden: – Staatsangehörigkeitsurkunden, – Pässen aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzdokumente mit Lichtbild), – Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmässige Personalausweise), – vorläufigen Identitätsbescheinigungen, – Wehrpässen und Militärausweisen, – Kinderausweisen als Passersatz, – Behördenauskünften mit eindeutigen Aussagen. Bei Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. b) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch – andere Dokumente als Wehrpässe und Militärausweise, die die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Vertragsparteien belegen, – Führerscheine, – Geburtsurkunden, – Firmenausweise, – Versicherungsnachweise, – Seefahrtbücher, – Binnenschifferausweise, – Zeugenaussagen, – eigene Angaben des Betroffenen, – die Sprache des Betroffenen. In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Partei dies nicht widerlegt hat. c) Die in Nummer 1 aufgeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie zu Unrecht ausgestellt oder durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
– Einreisestempel/-vermerke in Reisedokumenten,
– Fahrkarten, Flugscheine und vergleichbare Urkunden, aus denen sich die Reiseroute ergibt,
– Aussagen von Personen, zum Beispiel Angehörigen der Grenzbehörden, die die Einreise über eine Aussengrenze bezeugen können.
Sie wird glaubhaft gemacht durch:
– überprüfbare Angaben der eingereisten Personen,
– Unterlagen und Belege, zum Beispiel Rechnungen, Quittungen und Bescheinigungen, denen sich Rückschlüsse auf den Reiseweg entnehmen lassen,
– Unterlagen und Belege, die auf einen vorherigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hinweisen.
f) In den Fällen, in denen die Einreise über die Aussengrenze nachgewiesen wird, ist sie unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden.
Wird die Einreise über die Aussengrenze glaubhaft gemacht, gilt sie unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
g) Visum im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 ist ein Transit-Visum nur dann, wenn beide Vertragsparteien ein solches Visum ausgestellt haben.
a) Die Fristen nach Artikel 5 sind Höchstfristen. Im Regelfall soll eine Übernahme unverzüglich, möglichst innerhalb von zwei Tagen, vollzogen sein. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmeersuchens an die ersuchte Vertragspartei. b) Die ersuchte Vertragspartei wird einem Antrag auf Fristverlängerung entsprechen, wenn der, ersuchenden Vertragspartei die Einhaltung der Frist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Die nach den Artikeln 1, 2, 3, 4 und 7 zu überstellenden Personen können an allen Grenzübergangsstellen überstellt werden. Die Grenzbehörden der Vertragsparteien können einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 8 sind folgende Grundsätze zu beachten:
Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
f) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Die Vertragsparteien beauftragen ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten.
g) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
h) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
Artikel 11 Absatz 3 gilt sinngemäss im Falle eines Beitritts der Schweiz zu einem Parallelabkommen zum Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags und eines Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen den Schengener Staaten und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.
2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Absatz 3:
3. Erklärung des Schweizerischen Bundesrats zu Artikel 2 Absatz 3:
Dieses Protokoll tritt gemäss Artikel 13 des Abkommens in Kraft.
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