0.142.111.392•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Angola über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses
0.142.111.392Bilateral International Treaty09.04.2015
Abgeschlossen am 5. Februar 2013
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. April 2015
(Stand am 9. April 2015)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Angola,
nachfolgend als «die Parteien» bezeichnet,
in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu fördern,
in der Erwägung, dass es im Interesse der Parteien ist, die Zusammenarbeit im Bereich des freien Personenverkehrs anzuregen, auszubauen und zu verstärken und den gegenseitigen Nutzen daraus zu gewährleisten,
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, den freien Personenverkehr für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses in den Hoheitsgebieten der beiden Parteien gemäss den geltenden Bestimmungen der beiden Länder zu fördern und zu erleichtern,
einigen sich auf die nachfolgenden Bestimmungen:
Dieses Abkommen soll die Bedingungen für die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Parteien, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, festlegen.
Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
Die zuständigen Behörden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei gemäss Artikel 2 und 3 dieses Abkommens die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Sollten sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden diese auf diplomatischem Weg, also in direkter Rücksprache oder Verhandlungen zwischen den Parteien, freundschaftlich beigelegt.
Beide Parteien können auf diplomatischem Weg gegenseitig vereinbaren, das vorliegende Abkommen zu ändern. Die Änderungen treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie ratifiziert oder unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632über konsularische Beziehungen.
Jede Partei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der nationalen Sicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Partei wirksam. Die Partei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren. Es kann automatisch um weitere aufeinanderfolgende Perioden gleicher Dauer verlängert werden, sofern nicht eine der Parteien der anderen Partei mindestens neunzig (90) Tage vor Beendigung des Abkommens auf diplomatischem Weg ihre gegenteilige Absicht mitteilt.
Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach dem Datum, an dem die Parteien einander den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.
Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterzeichneten Vertreterinnen und Vertreter dieses Abkommen.Ausgefertigt in Luanda am 5. Februar 2013 in zwei (2) Originalfassungen in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Simonetta Sommaruga | Für die Regierung der Republik Angola: Georges Chicoti |
|---|
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.142.111.392",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206",
"documentDate": "2013-02-05",
"inForceSince": "2015-04-09"
},
"content": {
"number": "0.142.111.392",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.142.111.392",
"hash": "a3a74b8139f2dac5727de2021b187a7ac8778e3af9334165c8902cf234ba162c",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.142.111.392",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:41:47.504Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206/20150409/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2015-206-20150409-de-xml-5.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206",
"documentDate": "2013-02-05",
"inForceSince": "2015-04-09",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 5. Februar 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Angola über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206/20150409/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2015-206-20150409-de-xml-5.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206/20150409/de/xml"
},
{
"title": "Accord du 5 février 2013 entre le Conseil fédéral suisse et l'Exécutif de la République d'Angola sur la suppression réciproque de l'obligation du visa pour les titulaires d'un passeport diplomatique ou de service",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206/20150409/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2015-206-20150409-fr-xml-5.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206/20150409/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 5 febbraio 2013 tra il Consiglio federale svizzero e il Governo della Repubblica d'Angola sulla soppressione reciproca dell'obbligo del visto per i titolari di un passaporto diplomatico o di servizio",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206/20150409/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2015-206-20150409-it-xml-5.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206/20150409/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/206/20150409/de/xml"
}
}