0.142.111.562.1•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien über die Erleichterung der Visaerteilung
0.142.111.562.1Bilateral International Treaty01.08.2016
Abgeschlossen am 29. Februar 2016
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2016
(Stand am 1. August 2016)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachstehend «Schweiz» genannt)
und
die Republik Armenien
(nachstehend «Armenien» genannt)
im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige Armeniens erleichtert werden,
in Bekräftigung der Absicht, zu gegebener Zeit die Visumpflicht für ihre Bürger schrittweise abzuschaffen, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
im Bewusstsein, dass seit dem 10. Januar 2013 alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Armenien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Armeniens von der Visumpflicht befreit sind,
in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu illegaler Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, das am 26. Oktober 20041unterzeichnet wurde und am 12. Dezember 2008 in Kraft trat (nachfolgend «Schengen-Assoziierungsabkommen» genannt),
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 17. Dezember 2012 unterzeichnet und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, sowie der gemeinsamen Erklärung zu der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen im Anhang zu diesem Abkommen,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Armenien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, das am 10. November 20092unterzeichnet wurde und am 25. Februar 2010 in Kraft trat (nachstehend «bilaterales Visaabkommmen von 2009» genannt),
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: (a) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt; (b) «Staatsangehöriger Armeniens» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit Armeniens gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt; (c) «Visum» bezeichnet eine von der Schweiz erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates zu einem geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Staates; (d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen Armeniens, der gemäss der nationalen Gesetzgebung autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweiz aufzuhalten; (e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand im Sinne des Schengen-Assoziierungsabkommens vollständig anwendet.
Abweichend hiervon wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn: – bei der unter Buchstabe (a) genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von Staatsbürgern Armeniens, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten; – bei der unter Buchstabe (b) genannten Personengruppe die Amtszeit; – bei der unter Buchstabe (c) genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation;
weniger als fünf Jahre beträgt. 2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweiz oder in einem der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben: (a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund von an Armenien gerichteten offiziellen Einladungen regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen; (b) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in der Schweiz eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladenen Personen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Schweiz reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen; (c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweiz reisen; (d) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten, inklusive Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweiz reisen; (e) Studierende und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (f) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnergemeinden und anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen; (g) Personen, die aus medizinischen Gründen regelmässig einreisen müssen, und erforderliche Begleitpersonen; (h) Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion; (i) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmässig in die Schweiz reisen; (j) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion; (k) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in Armenien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen.
Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt. 3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Einrichtungen der Schweiz stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat geltenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben – ausser in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist und deshalb die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt wird. 4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.
Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2. Sollte Armenien die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen der Schweiz wieder einführen, so darf die von Armenien erhobene Bearbeitungsgebühr nicht höher sein als der Betrag, der für Staatsangehörige Armeniens gemäss Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist. 3. Unbeschadet von Absatz 4 dieses Artikels sind folgende Personenkategorien von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit: (a) Rentnerinnen und Rentner; (b) Kinder unter 12 Jahren; (c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungsgerichten und obersten Gerichten, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2009 bereits von der Visumpflicht befreit sind; (d) Menschen mit Behinderungen und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson; (e) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern oder Enkel – von Staatsangehörigen Armeniens, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten; (f) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Armenien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen; (g) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; (h) Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion; (i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen sowie ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion; (j) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen und von in der Schweiz eingetragenen gemeinnützigen Organisationen der armenischen Gemeinschaft eingeladene Personen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder panarmenischen und gemeinschaftlichen Hilfsprogrammen; (k) Personen, die an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen; (l) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen. 4. Arbeitet die Schweiz zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Schweiz erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen. 5. Aufgrund der Assoziierung der Schweiz zu Schengen werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Union die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 17. Dezember 2010 zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.
Staatsangehörige der Schweiz und Armeniens, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Armeniens oder der Schweiz gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder Armeniens ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.
Staatsangehörigen Armeniens, die aus Gründen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausreisen können, wird gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen der Schweiz gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Parteien Vertreterinnen und Vertreter der Parteien zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf Änderungen des Abkommens zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union zur Erleichterung der Visaerteilung vom 17. Dezember 2012.
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen der Schweiz und Armenien geschlossen wurden, soweit die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.
Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweiz und Armeniens sowie den Bestimmungen der von den beiden Parteien unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.
Geschehen zu Genf am 29. Februar 2016, in je zwei Urschriften in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Didier Burkhalter | Für die Republik Armenien: Edward Nalbandian |
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