0.142.111.639•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen
0.142.111.639Multilateral International Treaty01.01.2001
(Rückübernahmeabkommen)
Abgeschlossen in Bern am 3. Juli 2000
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2001
(Stand am 1. Januar 2001)
Der Schweizerische Bundesrat,
die Österreichische Bundesregierung
und
das Fürstentum Liechtenstein,
im Weiteren Vertragsparteien genannt,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in der Achtung der in den geltenden Gesetzen und Regelungen stipulierten Rechte und Garantien,
in der Achtung der internationalen Verträge und Übereinkommen sowie im Bestreben, die unbefugte Einwanderung zu vermeiden,
in dem Wunsch, das Übereinkommen vom 5. Januar 19551zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Übernahme von Personen an der Grenze zu ersetzen,
sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:
Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.
Bei der Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind, einigen sich die Vertragsparteien vorher über den Ort und die Zeit der Übergabe. Die Übergabe erfolgt möglichst rasch.
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel.
Alle mit der Übernahme zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei. Das Gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über:
Fragen zur Auslegung und Durchführung des Abkommens sowie des Protokolls werden unter den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
Ebenfalls nicht berührt werden durch dieses Abkommen die Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat vom 6. November 19635und die Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 19636.
Geschehen zu Bern, am 3. Juli 2000 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat:
Ruth Metzler-Arnold
Für die Österreichische Bundesregierung:
Ernst Strasser
Für das Fürstentum Liechtenstein:
Michael Ritter
Auf der Grundlage von Artikel 11 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (im Folgenden Rückübernahmeabkommen genannt) haben die Vertragsparteien Folgendes vereinbart:
Zu Artikel 1 1. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch: – Staatsbürgerschaftsurkunden; – Pässe aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapiere); – Personalausweise und Identitätskarten; – provisorische Identitätsbescheinigungen; – Familienbüchlein mit Angabe eines Heimatortes in der Schweiz; – Wehrdienstbücher und Militärausweise; – amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt; – Seefahrtsbücher und Schifferausweise; – schriftliche Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen. 2. Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne dass es weiterer Erhebungen bedarf. Gegenbeweise sind zulässig. 3. Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch: – Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel; – Führerscheine; – Geburtsurkunden; – Firmenausweise; – Kopien der genannten Dokumente; – Zeugenaussagen; – eigene Angaben des Betroffenen; – die Sprache des Betroffenen. 4. Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat. 5. Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
Zu Artikel 2 und 3 1. Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten: – die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen; – Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs‑, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis; – sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen.
Zu Artikel 4 Absatz 1 1. Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei, über die Rechtswidrigkeit der Einreise auf das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten: – die Personalien der zu übergebenden Person (Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat); – die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, ‑datum und -behörde, Gültigkeitsdauer); – Tag, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise; – eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs‑, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis; – etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen; – Sprachkenntnisse der zu übergebenden Person; – Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe. 2. Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch: – ein gültiges Visum oder einen gültigen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei; – einen Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei im Reisedokument; – sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben. Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis wird unter den Vertragsparteien als verbindlich anerkannt, ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt werden. Gegenbeweise sind zulässig. 3. Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird insbesondere glaubhaft gemacht durch: – Ausreisestempel von Drittstaaten in Reisedokumenten, durch welche die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei angenommen werden kann; – Flugtickets, Eisenbahnfahrkarten, Bescheinigungen, Rechnungen oder sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen; – Aussagen von Behördenvertretern, die den Grenzübertritt bezeugen können; – Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift; – ein abgelaufenes Visum oder einen anderen abgelaufenen Aufenthaltstitel und auf sonstige im Einzelfall geeignete Weise. 4. Die Rechtswidrigkeit der Einreise auf das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei wird nachgewiesen durch die Grenzübertrittspapiere der Person, in denen das erforderliche Visum oder der erforderliche andere Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei fehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise genügt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenzübertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder einen sonstigen Aufenthaltstitel nicht besitzt.
Zu Artikel 7 1. Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten: – die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat); – die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer); – die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind; – eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs‑, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis; – etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen; – Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute; – allenfalls Angaben zum Begleitpersonal. 2. Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
Zu Artikel 9 Die Kosten werden an das Innenministerium der ersuchten Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung überwiesen.
Zuständige Stellen 1. Die für die Ankündigung einer Übergabe nach Artikel 3 des Rückübernahmeabkommens zuständigen Stellen sind:
Expertengespräche Zwischen Experten der Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, insbesondere über die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieser Vereinbarung abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
Schlussbestimmungen 1. Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft. Es kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit geändert werden. 2. Im Falle des Ausserkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll ausser Kraft. Geschehen zu Bern, am 3. Juli 2000 in drei Urschriften in deutscher Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Ruth Metzler-Arnold Für die Österreichische Bundesregierung: Ernst Strasser Für das Fürstentum Liechtenstein: Michael Ritter
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