0.142.111.642•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Erleichterung der Visaerteilung
0.142.111.642Bilateral International Treaty01.04.2017
Abgeschlossen am 10. Oktober 2016
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2017
(Stand am 1. April 2017)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Aserbaidschan
nachstehend «Parteien» genannt;
im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird;
in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu irregulärer Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts;
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041, das am 1. März 2008 in Kraft trat;
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 29. November 2013 unterzeichnet wurde und am 1. September 2014 in Kraft trat, sowie der gemeinsamen Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zu diesem Abkommen;
sind wie folgt übereingekommen:
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: (a) «Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung besitzt; (b) «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung besitzt; (c) «Visum» bezeichnet eine von der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesen Hoheitsgebieten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Zur Bestimmung der Aufenthaltsdauer von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan wird jede Aufenthaltsdauer innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat berücksichtigt; (d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet: – für die Republik Aserbaidschan: einen Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan besitzt, – für die Schweizerische Eidgenossenschaft: einen Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan, der aufgrund innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten; (e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitzstand im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vollständig anwendet.
Abweichend von Satz 1 wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmässig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn: – bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan; – bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation, weniger als fünf Jahre beträgt. 2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen der anderen Partei Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben: (a) Studierenden und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (b) Journalistinnen und Journalisten sowie technischem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; (c) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnerstädten organisierten Austauschprogrammen; (d) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Republik Aserbaidschan registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte zwischen dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan und dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen; (e) Personen, die aus medizinischen Gründen regelmässig einreisen müssen, und erforderlichen Begleitpersonen; (f) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmässig in die Republik Aserbaidschan oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (g) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, inklusive Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Republik Aserbaidschan oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (h) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihren professionellen Begleitpersonen; (i) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Republik Aserbaidschan oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (j) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Republik Aserbaidschan oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen. 3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Personenkategorien Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben. 4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen. Zur Bestimmung der Aufenthaltsdauer von Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan wird jede Aufenthaltsdauer innerhalb des Zeitraums von 180 Tagen in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat berücksichtigt.
Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 13 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2. Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit: (a) Nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder – von rechtmässig im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhaften Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhaften Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan oder von im Hoheitsgemäss der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhaften Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von im Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan wohnhaften Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan; (b) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Aserbaidschan oder an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan durchgeführt werden, teilnehmen; (c) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; (d) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson; (e) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihre Begleitpersonen; (f) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen; (g) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen, oder um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen, sowie Personen, die diese bei Bedarf begleiten; (h) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (i) Rentnerinnen und Rentner; (j) Kinder unter 18 Jahren und Kinder unter 21 Jahren mit Unterhaltsanspruch; (k) Journalistinnen und Journalisten sowie technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion. 3. Arbeitet die Republik Aserbaidschan oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Republik Aserbaidschan und die Schweizerische Eidgenossenschaft erhalten die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit dem Visakodex und unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan aus.
Für die Republik Aserbaidschan führt der externe Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus. 4. Aufgrund der Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Gemeinschaft die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 29. November 2013 zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.
Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausreisen.
Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Aserbaidschan ausreisen können, wird gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen der Republik Aserbaidschan oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebührenfrei die in dem erteilten Visum angegebene Aufenthaltsdauer verlängert, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Parteien Vertreterinnen und Vertreter der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf Änderungen des Abkommens zwischen der Republik Aserbaidschan und der Europäischen Union zur Erleichterung der Visaerteilung vom 29. November 2013.
Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Republik Aserbaidschan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den Bestimmungen der von den beiden Staaten unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.
Geschehen zu Bern, am 10. Oktober 2016, in je zwei Urschriften in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Didier Burkhalter | Für die Regierung der Republik Aserbaidschan: Elmar Mammadyarov |
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SR 0.362.31 ↩
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