0.142.111.649•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
0.142.111.649Bilateral International Treaty01.04.2017
Abgeschlossen am 10. Oktober 2016
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2017
(Stand am 1. April 2017)
Die Hohen Vertragsparteien
der Schweizerische Bundesrat,
nachstehend «Schweiz» genannt
und
die Regierung der Republik Aserbaidschan,
nachstehend «Aserbaidschan» genannt
Beide nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
entschlossen, ihre Zusammenarbeit im Bereich der irregulären Migration zu intensivieren,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Aserbaidschans oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter nachdrücklichem Hinweis, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Aserbaidschans unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus dem Übereinkommen vom 28. Juli 19511und dem Protokoll vom 31. Januar 19672über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergeben,
unter Betonung, dass der freiwilligen Rückkehr den Vorzug vor der Rückführung gegeben wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: (a) «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), welche die Voraussetzungen für die Einreise und den rechtmässigen Aufenthalt im ersuchenden Staat nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens; (b) «Staatsangehöriger Aserbaidschans» ist, wer nach aserbaidschanischem Recht die Staatsbürgerschaft Aserbaidschans besitzt; (c) «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt; (d) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Aserbaidschans besitzt; (e) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt; (f) «Aufenthaltstitel» ist jede von Aserbaidschan oder der Schweiz Aserbaidschan ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben; (g) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung Aserbaidschans oder der Schweiz, die für die Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen; (h) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (Aserbaidschan oder die Schweiz), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens stellt; (i) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (Aserbaidschan oder die Schweiz), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens gerichtet wird; (j) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde Aserbaidschans oder der Schweiz, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 17 Absatz 1 desselben befasst; (k) «Durchbeförderung» ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmegesuchs.
Für die Beantwortung eines Rückübernahmegesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mail, verwendet werden. 3. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen. 4. Nach Erteilung der Genehmigung wird die betroffene Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Antrag des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.
Wird innerhalb von sechs Monaten und im Falle von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen innerhalb von zwölf Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsgesuche ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.
Für die Übermittlung eines Durchbeförderungsgesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mail, verwendet werden. 2. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Empfang des Gesuchs schriftlich über die Genehmigung der Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts für die Übernahme bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.
Für die Beantwortung eines Durchbeförderungsgesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsselte E-Mail, verwendet werden. 3. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die durchzubefördernde Person und allfällige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen. 4. Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. 5. Die Durchbeförderung der betreffenden Personen erfolgt binnen 30 Tagen nach Erhalt der Zustimmung zu dem Antrag.
Alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Rückkehr von Personen nach Artikel 10 dieses Abkommens werden vom ersuchenden Staat getragen. Davon unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder von Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme entstehenden Kosten zu verlangen.
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei. Ferner gelten folgende Grundsätze: (a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden. (b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. (c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen: – Personalien der rückzuführenden Person (Vornamen, Familiennamen, frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit); – Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identifikations- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort); – Zwischenstopps und Reiseroute; – sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen erforderlich sind. (d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden. (e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert. (f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein. (g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Jede betroffene Person ist auf ihr Verlangen über alle sie betreffenden Daten und über den vorgesehenen Zweck dieser Daten zu informieren. (h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. (i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die entsprechende Behörde der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
Die Anhänge 1–6 sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Bern, am 10. Oktober 2016, in je zwei Urschriften in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Didier Burkhalter | Für die Regierung der Republik Aserbaidschan Elmar Mammadyarov |
|---|
(Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1)
– Reisepässe jeder Art (gewöhnliche Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sonderpässe, Kinderpässe); – vom ersuchten Staat ausgestellte Laissez-passer; – Personalausweise jeder Art (einschliesslich vorläufiger und provisorischer Personalausweise), mit Ausnahme von Seeleute-Ausweisen.
(Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2)
– In Anhang 1 aufgeführte Dokumente, deren Gültigkeitsdauer mehr als sechs Monate abgelaufen ist; – Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente; – Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht; – Führerscheine oder Fotokopien davon; – Geburtsurkunden oder Fotokopien davon; – Firmenausweise oder Fotokopien davon; – Wehrpässe und Militärausweise; – Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seeleute-Ausweise; – dokumentierte Zeugenaussagen; – dokumentierte Erklärungen der betreffenden Person und Dokumente, welche die von ihr gesprochene Sprache bescheinigen, sowie Ergebnisse eines offiziellen Sprachtests; – jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen; – Fingerabdruckdaten; – Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage in einem automatischen Informationssystem.
(Art. 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1)
– Visum und/oder gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates; – Einreise-/Ausreisestempel oder ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person oder sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise; – Personalausweise, die sich dauerhaft im ersuchten Staat aufhaltenden Staatenlosen ausgestellt wurden; – Laissez-passer, die sich dauerhaft im ersuchten Staat aufhaltenden Staatenlosen ausgestellt wurden.
(Art. 3 Abs. 1 und 7 Abs. 2)
– Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und der diesbezüglichen Umstände; – Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden; – Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.; – Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat; – mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht; – Angaben, nach denen die betreffende Person einen Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat; – dokumentierte offizielle Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können; – dokumentierte offizielle Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren; – andere dokumentierte Erklärungen der betreffenden Person; – Fingerabdruckdaten.
| [Wappen der Republik Aserbaidschan] |
|---|
| (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) | (Ort und Datum) |
|---|
| Aktenzeichen: | ||
|---|---|---|
| An: | ||
| (Bezeichnung der ersuchten Behörde) | ||
| ◻ Beschleunigtes Verfahren (Art. 4 Abs. 3) | ||
| ◻ Ersuchen um Befragung (Art. 6 Abs. 3) |
| 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): | Passfoto |
|---|---|
| 2. Mädchenname: |
Geburtsdatum und -ort:
Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
Staatsangehörigkeit und Sprache:
Zivilstand:
◻ verheiratet ◻ ledig ◻ geschieden ◻ verwitwet
Falls verheiratet: Name des Ehepartners:
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:
Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
Mädchenname:
Geburtsdatum und -ort:
Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
Staatsangehörigkeit und Sprache:
Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
Geburtsdatum und -ort:
Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
Staatsangehörigkeit und Sprache:
(soweit wie möglich Angaben zu besonderer medizinischer Versorgung; lateinische Bezeichnung ansteckender Krankheiten):
(z. B. Verdacht einer schweren Straftat; aggressives Verhalten):
| 1. | |||
|---|---|---|---|
| (Reisepass Nr.) | Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ablauf der Gültigkeitsdauer) | ||
| 2. | |||
| (Personalausweis Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ablauf der Gültigkeitsdauer) | ||
| 3. | |||
| (Führerschein Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ablauf der Gültigkeitsdauer) | ||
| 4. | |||
| (sonstiges amtliches Dokument Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ablauf der Gültigkeitsdauer) |
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
| [Wappen der Republik Aserbaidschan] |
|---|
| (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) | (Ort und Datum) |
|---|
| Aktenzeichen: | ||
|---|---|---|
| An: | ||
| (Bezeichnung der ersuchten Behörde) |
| 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): | Passfoto |
|---|---|
| 2. Mädchenname: |
Geburtsdatum und -ort:
Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
Staatsangehörigkeit und Sprache:
Art und Nummer des Reisedokuments:
◻ auf dem Luftweg ◻ auf dem Landweg ◻ auf dem Seeweg
Zielstaat:
Allfällige weitere Durchgangsstaaten:
Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Rückführung und allfällige Begleitpersonen:
Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet (Art. 11 Abs. 2)?
◻ Ja ◻ Nein
◻ Ja ◻ Nein
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
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