0.142.111.892•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, amtlichen und Dienstpasses
0.142.111.892Bilateral International Treaty01.05.2021
Abgeschlossen am 7. Dezember 2018
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2021
(Stand am 1. Mai 2021)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Bolivien (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, amtlichen und Dienstpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise oder den Aufenthalt in ihr Hoheitsgebiet nach den Artikeln 1 und 2 aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit zu verweigern.
Sämtliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden, sofern die Änderungen nicht unvereinbar sind mit der Erfüllung seines Zwecks. Die Änderungen treten 30 (dreissig) Tage nach der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten.
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632über konsularische Beziehungen.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 (fünf) Jahren und kann automatisch um weitere aufeinanderfolgende Perioden gleicher Dauer verlängert werden. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach der letzten schriftlichen Notifikation3, welche über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten unterrichtet, in Kraft.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 60 (sechzig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu La Paz, am 7. Dezember 2018, in zweifacher Ausführung in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Roger Denzer | Für die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien: Diego Pary Rodriguez |
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